BP 065 St. Johanns-Vorstadt
Piano di edificazione · Basel · Abrogato il 26 nov 2020
Documento
- Tipo
- Piano di edificazione
- Comune
- Basel
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Comune
- Autorità
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approvato da
- GRB
- Adottato
- 18 ott 1956
- Abrogato
- 26 nov 2020
Carta
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File
BebauungsplanApri in una nuova scheda
Testo
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
BP 65 65 Basel Johanniterbrücke / St. Johanns-Vorstadt / Rheinschanze / St. Johanns-Rheinweg GRB vom 18. Oktober 1956 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, erlässt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes und gemäss Plan Nr. 7437 i. M. 1 : 500 und Plänen Nr. 7333, 7334 und 7335 i. M. 1 : 200 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung, für das Gebiet zwischen der Johanniterbrükke, der St. Johanns-Vorstadt, der Rheinschanze und dem St. Johanns-Rheinweg folgende spezielle Bauvorschriften: 1. Für die Neubauten zwischen der Johanniterbrücke und den Gebäuden St. Johanns-Vorstadt 82/92 gelten folgende Bestimmungen: a)
Die Blocktiefe darf von der Baulinie der St. Johanns-Vorstadt gemessen 18 m nicht überschreiten; für den Kopfbau St. Johanns-Vorstadt / Johanniterbrücke gilt diese Beschränkung nicht. b) Ausserhalb der Blocktiefe von 18 m dürfen bis zur Baulinie des St. Johanns-Rheinweges Anbauten von zwei bis drei Geschossen errichtet werden, deren Höhe das Niveau der St. Johanns-Vorstadt nicht übersteigen darf. Sofern es zur Erzielung einer guten architektonischen Wirkung erforderlich ist, kann der Regierungsrat eine grössere Höhe bewilligen. c) Die Wandhöhe darf auf der Seite der St. Johanns-Vorstadt 15 m nicht übersteigen. d) Die Dachneigung muss 30° bis 35° betragen. Dachausbauten sind nur in beschränktem Ausmass zulässig. e) 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von Ziff. 1 lit. a, c und d dieser Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2. 2) Für das der Zone 5 zugeteilte Gebiet zwischen der St. Johanns-Vorstadt und dem St. JohannsRheinweg von der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 82 bis zur Rheinschanze gelten nachfolgende spezielle Bauvorschriften: a) b) c) d) e)
1) 2)
Die in den Plänen Nr. 11‘124, 11‘125, 11‘126 und 11‘127 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 3. Dezember 1982 dargestellten Profile dürfen nicht überschritten werden; diese Profile treten an die Stelle der Zonenprofile. Die sich aus den Profilen ergebenden Volumen über Kote 257,50 m dürfen für Neubauten auf den Parzellen I 649, 650, 651, 742 und dem der Zone 5 zugewiesenen Teil der Parzelle 2038 zu höchstens 80 % ausgenützt werden. Die im Plan Nr. 11‘124 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 3. Dezember 1982 schraffierten Flächen dürfen nicht überbaut werden und sind zu mindestens zwei Dritteln als Grünfläche oder als Garten zu gestalten. Am St. Johanns-Rheinweg ist ein Hanggeschoss zulässig; die bestehenden Vorgärten dürfen jedoch nicht abgegraben werden. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Ausnahmen von Ziff. 2 lit. b - d dieser speziellen Bauvorschriften zu gewähren, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
Ziff. 1 lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). Ziff. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 1986.
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Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
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