Missionsstrasse Seminar Restaurant
Superfici di compensazione ecologica · Basilea Città
Documento
- Numero
- BBG-Nr. 9102771
- Tipo
- Superfici di compensazione ecologica
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Stadtgärtnerei
- Approvato da
- FSB
- Adottato
- 31 ott 2018
- In vigore dal
- 31 ott 2018
Carta
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File
2018-10-31_ENT_9102771_OEREB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'102'771 (1) vom 31. Oktober 2018 Adresse
Basel, Missionsstr. 21 b Geb. 9321 abgebrochen Sek. 2 Parz. 986 Basel, Missionsstr. 21 b Geb. 58390 fertigerstellt Sek. 2 Parz. 986 Basel, Missionsstr. 21 Basel, Missionsstr. 21 a Basel, Nonnenweg 30 Basel, Nonnenweg 32 Basel, Nonnenweg 36 Basel, Pilgerstr. 35 Basel, Missionsstr. 21 d Geb. 58391 fertigerstellt Sek. 2 Parz. 986
Gesuchsteller Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson Objekt
Abbruch: Gebäude 21B Neubau: Restaurant und MFH mit Autoeinstellhalle mit Baumfällungen und Ersatzpflanzungen
Eingabedatum
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31.Januar 2018 16.Dezember 2020 19.Mai 2020 8.Februar 2018 10.Dezember 2020 4.Juli 2018 28.Mai 2018 14. Februar 2018
Publikationsdatum
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Entscheid
Wiederholte Eingabe abgeänderte Unterlagen abgeänderte Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen Einsprachefrist bis 16. März 2018
Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'102'771 (1) vom 31. Oktober 2018
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Stadtgärtnerei
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Baumschutz bei Baubegehren
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62. Das Areal befindet sich im engeren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 50 cm Stammumfang (ca. 16 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 3 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf 63. Für den ganzen Bauablauf ist die baumpflegerische Begleitung und Überwachung sicherzustellen. Es ist ein ausgewiesener Baumpflegespezialist mit Fachausweis beizuziehen (www.baumpflege-schweiz.ch). Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der baumpflegerischen Begleitung beauftragt ist. Den Anweisungen des Baumpflegespezialisten ist Folge zu leisten. Grabarbeiten im Wurzelbereich sind vom Baumpflegespezialisten zu überwachen. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen des Baumpflegespezialisten sind der Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. 64. Dem Baubegehren liegt ein Baumschutzkonzept der Fa. vita arborea bei. Die darin definierten Schutzmassnahmen sind integrierender Bestandteil der Baugesuchsunterlagen und sind zwingend einzuhalten (Begleitung durch Baumpfleger, Bau-Entscheid Nr. BBG 9'102'771 (1) vom 31. Oktober 2018
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Vorgaben zum Aushub entlang der Parzellengrene, Lage der Baugrube, Stellen von Schutzgittern, Bewäddern während der Bauphase etc.). Die Bauherrschaft haftet für die Einhaltung der Baumschutzauflagen durch die eingesetzten Bauunternehmungen und deren Mitarbeitende. Die Termine sind rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vor ihrem Eintreten, mit dem Baumpflegespezialisten zu koordinieren. Werden in den definierten Schutzbereichen Baumassnahmen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Baumpflegespezialisten bzw. unter Ausschluss von diesem ausgeführt (keine baumpflegerische Begleitung), kann seitens Stadtgärtnerei der Nachweis verlangt werden, dass keine Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entstanden sind. Die Stadtgärtnerei kann allfällige Massnahmen zur Schadensbegrenzungen verlangen. Gemäss Baumschutzkonzept müssen zur Erstellung des Lichtraumprofiles bei einer grossen Anzahl von Bäumen, welche sich auf angrenzenden Parzellen befinden, Äste aufgebunden oder zurückgeschnitten werden. Vorgängig sind die Baumeigentümer über die erforderlichen Massnahmen zu informieren. Rückschnitte dürfen nur im Einverständnis mit den Baumeigentümern vorgenommen werden. Im Bereich der Bäume Nr. 25 - 30 wurde ein Sondiergraben im Abstand von 60cm zur Parzellengrenze erstellt. Es wurde nur ein geringes Wurzelvorkommen festgestellt. Bei diesen 6 Bäumen sind Beeinträchtigungen durch die Baumassnahmen nicht zu erwarten unter der Voraussetzung, dass die im Baumschutzkonzept verlangten Massnahmen zum Schutz der Bäume eingehalten werden (Senkrechtaushub, Begleitung durch Baumpfleger, Rühlwand oder Spritzbeton zur Böschungssicherung). Bei den Bäumen 19 - 24 wurde noch keine Abklärungen über das Wurzelvorkommen vorgenommen. Im Baumschutzkonzept werden jedoch die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Bäume definiert (Senkrechtaushub, Begleitung durch Baumpfleger, Rühlwand oder Spritzbeton zur Böschungssicherung). Sollte sich herausstellen, dass durch die geplanten Abgrabungen Wurzelkappungen erforderlich sein sollte, welche die Lebensfähigkeit von gteschützten Bäumen beeinträchtigen würden. müssen die Bauarbeiten in diesem Bereich sofort eingestellt werden. Die Stadtgärtnereist umgehend zu informieren. Zum Schutz der Bäume können Änderungen im Untergeschoss (Technikraum) erforderlich sein. Nach Stellung des erforderlichen Baumschutzzaunes ist ein Termin zusammen mit der verantwortlichen Fachperson, dem Baumpflegespezialisten, dem Unternehmer und der Stadtgärtnerei zu vereinbaren zur Prüfung der Abschrankung und zur Festlegung der weiteren Schutzmassnahmen ). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Zur Realisierung des Bauvorhabens sollen insgesamt 10 geschützte Bäume gefällt werden. Es ist vorgesehen, diese in gleicher Anzahl mit gross- und mittelkronigen Laubbäumen des bestehenden Arboretums zu ersetzen. Die Baumarten wurden noch nicht definiert. Bereits am 15.06.2017 wurde die Baumschutzkommission zu den geplanten Fällungen der beiden Ulmen (Bäume Nr. 32 und 33) sowie der markanten Rosskastanie (Baum Nr. 44) angehört. Auszug aus dem Protokoll der Begehung vom 15.06.2017 der Baumschutzkommission: Beurteilung: Der Baumschutzkommission liegt zur Beurteilung eine Bonitierung des Baumbe-standes von Vita Arborea GmbH, sowie eine Stellungnahme zum Garten des Missionshauses von SMS Landschaftsarchitektur vor. Die Baumschutzkommission (BSK) beurteilt von den bei-den vorgestellten Varianten (1a und 1b) die nun weiterverfolgende Variante (1a) als die deutlich bessere, da bei dieser Variante der Gartenraum weitestgehend zusammenhängend bleibt.
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Bei Baum Nr. 44 (Rosskastanie) erkennt die BSK, entgegen der Bonitierung, Vitalitätsdefizite und vertritt die Meinung, dass es sich zwar um einen für den Ort markanten Baum handelt, dieser jedoch bei den geplanten Bautätigkeiten im nahen Baumumfeld unweigerlich beeinträchtigt wird. Der BSK erscheint das Festhalten an der Rosskastanie als unverhältnismässig. Bei den beiden Ulmen (Baum Nr. 32 und 33) handelt es sich um verhältnismässig grosse und markante Exemplare, die jedoch beide Vitalitätsdefizite aufweisen. Baum Nr. 33 hat im Bereich des Stammansatzes eine Wassertasche. Ob darüber hinaus eine Fäule im Stamm vorhanden ist, konnte im Rahmen der Begehung nicht abschliessend geklärt werden. Baum Nr. 32 weist eine verhältnismässig lichte Krone auf. Im Rahmen ihrer Interessensabwägung kommt die BSK zum Schluss, dass ein Festhalten an den drei zur Fällung vorgesehenen Bäumen geringer zu beurteilen ist, als das private Interesse an dem Bauvorhaben, durch das unter anderem neuer Wohnraum in Form von Kleinstwohnungen entstehen soll. Nach Auffassung der BSK wäre das Festhalten an den drei Bäumen unverhältnismässig. Die BSK gibt zu Bedenken, dass es zahlreiche weitere Gehölze auf dem Areal sowie auf den Nachbarparzellen gibt, die beim Bau nicht geschädigt werden dürfen. Die BSK geht davon aus, dass auf dem Areal baubedingt keine weiteren Bäume gefällt werden müssen. Empfehlung: Die BSK empfiehlt die Bäume Nr. 32, 33 (2 Ulmen) und Baum Nr. 44 (Rosskasta-nie) zur Fällung freizugeben. Als Ersatz empfiehlt die BSK 3 grosskronige Bäume im Gartenareal zu pflanzen. 72. Da sich in der weiteren Planung herausgestellt hat, dass entgegen der damaligen Annahme der Baumschutzkommission ausser den drei markanten Bäumen noch 7 weitere geschützte Bäume gefällt werden müssten, wurde das nun vorliegende Fällgesuch am 22.03.2018 der Baumschutzkommission unterbreitet. Auszug aus dem Protokoll der Begehung vom 22.03.2018 der Baumschutzkommission: Beurteilung: Die BSK hält an der ursprünglichen Empfehlung der Fällfreigabe mit Ersatzpflanzung fest und bezieht sich auf das oben aufgeführte Baugesuch und den Baumfäll- und Ersatzpflanzungsplan mit der Plannummer 1708_03_002_ST vom 30.01.2018. Bei Baum Nr. 50 handelt es sich um einen Jungbaum, der nach Auffassung der BSK verpflanzt und wieder einen Platz auf dem Areal finden soll. In den Augen der BSK bringt das vorgesehene Bauprojekt mit der geplanten Aussenraumgestaltung einen Mehrwert für die Öffentlichkeit, obwohl zur Projektrealisierung mehrere und teilweise wertvolle und markante Bäume gefällt werden müssen. Die Idee, im Nord-Westen der Parzelle die Bepflanzungsart analog zur vorhandenen Bepflanzung der Nachbargrundstücke aufzugreifen, beurteilt die BSK als deutliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, im Vergleich zum aktuellen Zustand. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung kommt die BSK zum Schluss, dass das Festhalten an den wertvollsten und markantesten Bäumen das vorliegende Projekt verunmöglichen würde. Nach Beurteilung der BSK wäre dies unverhältnismässig, zumal die markantesten Bäume (Nr. 32, Nr. 33 und Nr. 44) Vitalitätsdefizite aufweisen. Empfehlung: Die BSK empfiehlt die 10 zur Fällung beantragten Bäume zu bewilligen. Als Ersatz sollen mindestens 3 grosskronige und mindestens 7 mittelkronige Bäume gepflanzt werden. Zitat Ende 73. Die Stadtgärtnerei stützt die Empfehlung der Baumschutzkommission. Als Beurteilungsgrundlage liegt der Stadtgärtnerei ein anderer Baumbestandesplan vor als damals der Baumschutzkommission (Plan Nr. 1708_03_003_ST-Austauschplan vom 06.02.2018_Eingang BGI am 08.02.18). Die Baumnummerierung weicht demnach bei Bau-Entscheid Nr. BBG 9'102'771 (1) vom 31. Oktober 2018
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einigen Bäumen von derjenigen im Plan vom 30.01.2018 ab. Zur Realisierung des Bauvorhabens dürfen gemäss Baumbestandesplan und Fällgesuch vom 06.02.2018 gestützt auf §§ 3, 6 Abs. 2 d Baumschutzgesetz vom 16. Oktober 1980 und nach Anhörung der Baumschutzkommission am 15.06.2017 und am 22.03.2018 folgende geschützten Bäume gefällt werden (§ 6 BSchG): 1 Stk. Prunus cerasifera (Baum Nr. 31) 2 Stk. Ulmus laevis (Bäume Nr. 32 und 33) 1 Stk. Sophora japonica (Baum Nr. 34) 2 Stk. Aesculus hippocastanum (Bäume Nr. 44 und 45) 1 Stk. Ilex aquifolium (Baum Nr. 46) 1 Stk. Taxus baccata (Baum Nr. 47) 1 Stk. Thuja occidentalis (Baum Nr. 48) In Würdigung des Interesses des Gesuchstellers erscheint das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung der Bäume unverhältnismässig. Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art. 20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Der zur Fällung anbegehrte Baum Nr. 49 (Quercus pubescens) muss nach Ansicht der Baumschutzkommission sowie der Stadtgärtnerei nicht gefällt werden. Er kann durch den beauftragten Baumpfleger fachmännisch an einen anderen Standort auf dem Areal verpflanzt werden. Für die zu fällenden Bäume sind mind. 3 grosskronige und mindestens 7 mittelkronige Bäume zu pflanzen (§ 9 BSchG). Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (§ 12 BSchG). Die Baumarten sowie die Standorte sind unter Berücksichtigung des ökologischen Konzeptes in Absprache mit dem beauftragten Biologen und der Stadtgärtnerei zu definieren. Bei mindestens 5 Ersatzbäume muss es sich um standortheimische, landschaftstypische Baumarten handeln. VOR Rohbauvollendung muss ein detaillierter Baumbestandesplan eingereicht werden.
Baustelleninstallation
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78. Als Bestandteil der Bauakten ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat z.H. der Stadtgärtnerei ein definitiver Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Baugrube und Kranstandorten vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. 79. Der historische Wert der gesamten Gartenanlage wurde erkannt und im Parkpflegewerk light dargestellt und gewürdigt. In einem Leitbild wurde die Entwicklung der Anlage angedacht. Die vorliegende Umgebungsgestaltung wurde unter Berücksichtigung dieses Leitbildes entwickelt. Die weitere Planung der Umgebung ist in Rücksprache mit der Gartendenkmalpflege der Stadtgärtnerei vorzunehmen. Es würde sehr begrüsst, wenn ein ausführliches Parkpflegewerk über die Gesamtanlage erstellt werden könnte. Naturschutz
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80. Zur Erstellung der geplanten Neubauten sowie der Einstellhalle sind Eingriffe in den Baumbestand sowie in diverse andere Vegetationsstrukturen erforderlich. Die Stadtgärtnerei wurde durch Anwohner darauf aufmerksam gemacht, dass sich auf dem betroffenen Areal, insbesondere in den Komposthaufen, die national geschützten Nashornkäfer befinden sollen. Mit Zwischenbericht vom 14.03.2018 wurden die Verantwortlichen Fachpersonen deshalb aufgefordert, als Beurteilungsgrundlage ein Bau-Entscheid Nr. BBG 9'102'771 (1) vom 31. Oktober 2018
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ökologisches Gutachten zu erstellen, welches Angaben zur vorkommenden Flora und Fauna und zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Natursubstanz aufzeigt sowie Angaben zu möglichen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen darlegt. Zur Erstellung dieses Gutachtens hat die Bauherrschaft das Umweltbüro Daniel Knecht beauftragt. Das Gutachten wurde am 04.07.2018 beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat nachgereicht. 81. Das Gutachten zeigt auf, dass die heutige Gartenanlage über eine sehr hohe Biodiversität verfügt. Die Bewirtschaftung erfolgt seit über 40 Jahren ohne Herbizide und Pestizide. Einheimische Pflanzenarten werden gesetzt und gefördert. Das Areal weist eine Vielfalt an naturnahen Lebensräumen (Magerwiesen, Säume, Waldvegetation, Ruderalflächen, alte Baumbestände, Obstbäume, Gehölzgürtel etc.) und Strukturreichtum auf. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade die Grösse und Vielfalt den hohen ökologischen Wert der Gesamtanlage ausmachen. Das Vorkommen des geschützten Nashornkäfers in den Komposthaufen konnte bestätigt werden. Folgende gemäss Kantonaler Naturschutzgesetzgebung schützenswerte Lebensräume kommen vor: - Trockenwarmer Krautsaum (Geranion sanguinei) - Nährstoffreiche Krautsäume (Alliarion, Aegopodion) - Gebüsche (Berberion) - Wärmeliebende Ruderalgesellschaften (Onopordion acanthii) - Subatlantischer Halbtrockenrasen (Mesobromion) Innerhalb der Gartenanlage wurden insgesamt 52 Pflanzenarten der Rote Liste festgestellt, davon etwa die Hälfte auf den Grünflächen bzw. den Wegen innerhalb des Baufeldes. Die beiden Ulmen sowie die Rosskastanie weisen Höhlungen auf. Es wird damit gerechnet, dass sich darin Fledermauskolonien befinden. Weiter wurde das Vorkommen der Blindschleiche aufgeführt. Spezielle Vogelarten konnten nicht festgestellt werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich bei dem durch die geplanten Baumassnahmen betroffenen Gebiet um ein schützenswertes Naturobjekt handelt, welches geschützte und gefährdete Arten beherbergt. Gemäss der bundesrechtlichen und kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung hat der Verursacher bei einer unter Abwägung aller Interessen unvermeidlichen Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. 82. Das Gutachten nennt die Auswirkungen des Bauvorhabens auf Flora und Fauna. Insgesamt werden 340m2 des historischen Gartens definitiv und 760m2 temporär für den Bau der Tiefgarage und die Baugrube beansprucht. Diese Flächen beherbergen zahlreiche Rote Liste Arten sowie die Lebensräume des Nashorkäfers. Einige der beanspruchten Flächen können an Ort und Stelle wiederhergestellt werden. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Bodenaufbau. Der Verlust durch die Fällung der beiden Ulmen sowie der Rosskastanie zwischen Haupthaus und Gemeinschaftshaus kann durch die Pflanzung junger Bäume nicht kompensiert werden. Die meisten der bestehenden Gartenfelder werden durch die Baumassnahmen nicht direkt betroffen. Im Rahmen der Umgebungsgestaltung sollen jedoch die heutigen Nutzungen neu überdacht werden. Im Gutachten werden insbesondere die Gartenfelder C3 und C4 aufgrund der über 5 bzw. 10 Jahre gereiften Boden- und Vegetationsstruktur als besonders wertvoll und erhaltenswert eingestuft. Die weitere Planung betreffend der Entwicklung des Gartens muss diesem Aspekt Rechnung tragen. Der Komposthaufen als Ersatzlebensraum für den Nashornkäfer sollte sich im Feld D1 Bau-Entscheid Nr. BBG 9'102'771 (1) vom 31. Oktober 2018
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befinden. Das Gutachten führt auf, dass Grünflächen ausserhalb des Baugrubenperimeters während der gesamten Bauzeit nicht beansprucht werden dürfen. Es zeigt zudem, dass eine vollständige Wiederherstellung der temporär während der Bauzeit beanspruchten Flächen erfolgen kann. Auch die definitiv beanspruchten Flächen können an anderer Stelle ersetzt werden. Dabei werden auch neue Kiesflächen als ökologisch wertvolle Bereiche angesehen. Damit die neu angelegten Flächen als Wiederherstellungsflächen angerechnet werden können, wird im Gutachten verlangt, dass 10% der Flächen für Bereiche mit hoher Biodiversität zur Verfügung stehen müssen (Anlegen von Säumen, Wiesen, spät geschnittenen Rasenflächen, Wildpflanzenrabatten, bewachsenen Kiesflächen etc.). Die definitiv durch Gebäude und den Gartensitzplatz beanspruchten Flächen können laut Gutachten durch Gartenflächen vor dem Wohnhaus kompensiert werden. Noch zu klären ist gemäss Gutachten, ob der vorhandene Boden aufgrund der vorgefundenen Belastung abgeführt werden muss oder zum Teil vor Ort wiederverwendet werden kann, was aus Sicht des Naturschutzes positiv angesehen würde. Im Gutachten werden u.a. folgende Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufgelistet: - Das Larvenhabitat des Nashornkäfers muss mit den Larven an einen geeigneten, besonnten Ort innerhalb des Areales umgesiedelt und weiter als Kompostplatz bewirtschaftet werden. - Durch die Aufhebung von heute versiegelten Flächen kann eine gewisse Kompensation erreicht werden. - Die Grünflächen um das neue Wohnhaus werden nicht privat genutzt sondern in die Gartenanlage des Missionshauses integriert und von seinen Gärtnern gepflegt. Dies gewährleistet eine biodiversitätsfördernde Gartennutzung. - Die über der Tiefgarage wiederhergestellten Gartenflächen müssen eine hohe Biodiversität aufzeigen. Es müssen Gebüschsäume, Bäume und gestaffelt geschnittene Scherrasen mit mindestens 10% Flächen mit Säumen, Wiesen, Ruderalfluren etc. ausgeschieden werden. - Die Auswahl des Substrates muss sorgfältig erfolgen um eine geignete Qualität für die vorgesehene Vegetationsstruktur erreichen zu können. - Die Anlage des Gartensitzplatzes in Feld C4 muss unter Berücksichtigung der dort vorhandenen wertvollen Magerwiese erfolgen. - Die Entwicklung des Nutzgartens muss analgog der heutigen Situation unter Berücksichtigung der bestehenden Naturwerte erfolgen. - Die Verwendung von Stöcken der zu fällenden Bäume als Beitrag zur Erhaltung von Mulllebensräumen sollte angedacht werden. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass für die Wiederherstellung und den Aufbau artenreicher Gartenflächen mit ihrer ökologischen Qualität mit einem Zeithorizont von 10 Jahren zu rechnen ist. Gestützt auf das vorliegende Gutachten Flora / Fauna kommt die Stadtgärtnerei zum Schluss, dass durch das vorgesehene Bauprojekt Eingriffe in schützenswerte Naturobjekte vorgenommen werden. Sie ist der Ansicht, dass unter Abwägung aller Interessen ein vollständiger Schutz der vorhandenen Natursubstanz unverhältnismässig ist. Der Verursacher kommt jedoch in die Pflicht, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen im unmittelbaren Umfeld vorzunehmen . Diese werden im Gutachten aufgeführt und müssen in der weiteren Planung berücksichtigt und umgesetzt werden (§9 Natur- und Landschaftsschutzgesetz). Für die Phasen der Detailprojektierung (Bauetappierung) und des gesamten Baus ist für
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die Belange von Natur- und Landschaftsschutz eine ausgewiesene und erfahrene ökologische Baubegleitung beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz und Erhalt von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Bericht erstattet. Die Bauetappierung ist in Mitwirkung der ökologischen Baubegleitung so auszuarbeiten, dass Flora und Fauna maximal geschont werden können. VOR Baubeginn ist der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Basel-Stadt ( ) mitzuteilen, welche Firma mit der ökologischen Baubegleitung beauftragt ist. Den Anweisungen der ökologischen Baubegleitung ist Folge zu leisten. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen der ökologischen Baubegleitung sind der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Basel-Stadt unaufgefordert zuzustellen. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist regelmässig über den Stand der Baumassnahmen zu informieren und für Begehungen aufzubieten. VOR Baubeginn müssen die im Gutachten Flora/Fauna erforderlichen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen vollumfänglich unter Beibezug des beauftragten Biologen in das Umgebungskonzept eingearbeitet und insbesondere die vor und während der Bauzeit zu berücksichtigenden Massnahmen in den Baustellenablauf eingeplant werden. Die sachgerechte Pflege der Grünanlagen ist sicherzustellen. Hierzu ist ein Pflegeplan auszuarbeiten und VOR Raohbauvollendung als Bestandteil der Bauakten beim Bauund Gastgewerbeinspektorat einzureichen. Vorhandener Oberboden darf nicht auf eine Deponie abgeführt werden. Er ist zwischenzulagern und in der neuen Grünanlage wieder zu verwenden. Die Oberbodendepots sind sachgerecht zu pflegen. Die Einsaat von Leguminosen (Klee, Luzerne) ist dabei zu unterlassen. Die Auflagen gelten vorbehältlich derjenigen des AUE - Gewässer/Bodenschutz. VOR Baubeginn muss die Abklärung mit dem AUE und der Stadtgärtnerei vorgenommen werden. Falls Boden zugeführt werden muss, ist die Qualität und Herkunft unter Berücksichtigung der Vorgaben des AUE durch die ökologische Baubegleitung zu bestimmen. Gemäss Gutachten Flora/Fauna wird vermutet, dass sich in den Höhlungen der alten, zu fällenden Ulmen Fledermausquartiere befinden. Die Fällung dieser Bäume muss in Begleitung einer Fachperson für Fledermausschutz erfolgen. VOR Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Fachperson für diese Abklärungen beauftragt wurde. Die ökologische Bilanz (Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatzmassnahmen) ist durch den beauftragten Biologen ein einem Plan einzutragen. Sie muss ausgeglichen sein. Mit der Fachperson für Fledermausschutz ist abzuklären, ob die Möglichkeit besteht, auf dem Areal Fledermausquartiere einzurichten (§§ 3, 5, 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz). Flachdächer sind als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BPG). Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 12 cm (verdichtet) aufzuweisen. Als Rückzugsorte für Bodentiere sowie zur Ermöglichung einer Standortvielfalt sind flächig angeordnete, überhöhte Bereiche mit mind. 15 cm Substratstärke einzurichten (ca. 1/3 der Fläche). Aus statischen Gründen
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kann die geforderte Standortvielfalt auch durch die Einrichtung von kleinen Hügeln (30 cm hoch, 3 m Durchmesser, Richtwert: pro 100 m2 ein Hügel) an statisch gegebenen Punkten erreicht werden, die durch kleinere überhöhte Bereiche miteinander zu verbinden sind. Als Ansaat ist die Basler Mischung mit ausschliesslich einheimischen Arten (CH-Ökotypen) zu verwenden. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/eigene-garten/baugesuche/dachbegruenungen.html http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dam/jcr:03033f24-6325-410d-a766-74d087da88b7/dach _solar.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dam/jcr:00f53d5a-b9a6-419c-9de5-c5e37086148c/pflan zen_dachbegruenung.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dam/jcr:32eda15e-314d-4b90-8d75-0005b5c9007b/basl er_pflanzenmischung_fuer_extensive_dachbegruenungen.pdf Die Planung und Ausführung der Flachdachbegrünung ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Dachbegrünung der Hochschule Wädenswil durchzuführen ( ). Die Beratung ist für die Bauherrschaft kostenlos. VOR Baubeginn ist beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein Detailplan (Grundriss und Schnitt) mit Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrates und Begrünung zur Begutachtung und Genehmigung einzureichen. Die Dachbegrünung wird als ökologische Ausgleichsmassnahme (§ 9 NLG) angerechnet. Bei einer nachträglichen Änderung, welche sich auf die Qualität bzw. Ausdehnung der Dachbegrünung auswirkt (z.B. Vergrösserung der vorgesehenen Solaranlagen auf dem Flachdach) muss dem Aspekt des ökologischen Ausgleiches Rechnung getragen werden. Solche Änderungen, auch wenn diese nicht baubewilligungspflichtig sein sollten, bedürfen der Zustimmung der Stadtgärtnerei und sind zur Prüfung bei der Stadtgärtnerei einzureichen. Bei einer Beeinträchtigung können Kompensationsmassnahmen angeordnet werden. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/dach_ solar.pdf Vor Baubeginn ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Vogelfragen ( ) sicher zu stellen, dass die vorgesehenen Verglasungen nicht zu Fallen für Vögel werden (§ 3, 5, 9 Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Art.2, 7 Jagdgesetz). Die Beratung durch die Fachstelle für Vogelfragen ist für die Bauherrschaft kostenlos. Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen. (http://vogelwarte.ch/vogelkiller-glas.html) Vor Baubeginn ist mit der Fachstelle für Vogelfragen ( ) abzuklären, ob Nistplätze von Tieren (an bestehenden Gebäuden oder in Bäumen) beschädigt werden oder Nistmöglichkeiten an den neuen Gebäuden einzurichten sind (§ 3, 5, 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz). Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen.
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