BP 129 Arbedostrasse

Piano di edificazione · Basel

Documento

Tipo
Piano di edificazione
Comune
Basel
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GRB
Adottato
17 dic 1987

Carta

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Testo

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

129 Basel Arbedostrasse / Beim Buremichelskopf / Faidostrasse / Friedrich Oser-Strasse / Marignanostrasse / Oberer Batterieweg / Oscar Frey-Strasse GRB vom 17. Dezember 1987 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst: Für das im Plan Nr. 11’147 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 25. Januar 1983 umrandete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften: 1. Das Ausmass jeder einzelnen Parzelle, unter Ausschluss des Vorgartenareals, muss mindestens 700 m2 betragen. Eine Parzellierung darf nur vorgenommen werden, wenn das Flächenmass ein gehalten wird. 2. Pro Parzelle ist nur ein freistehendes Einzelhaus (Ein- oder Zweifamilienhaus) zulässig. 1 3. Der Grenzabstand beträgt für sämtliche Gebäude mindestens 5 m. Dieser Abstand kann auf 3 m vermindert werden, sofern durch eine Dienstbarkeit oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sichergestellt ist, dass der Gebäudeabstand von mindestens 10 m gewahrt bleibt. 2 Funktionell selbständige erdgeschossige An- und Nebenbauten mit einer maximalen Wandhöhe von 3 m und einer maximalen Firsthöhe vom 4 m können unter Wahrung des Gebäudeabstandes von mindestens 10 m und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf oder an die Grenze gestellt werden. 3 Unbeheizte Geräte- und Gartenhäuser in Leichtbauweise mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2, einer maximalen Firsthöhe von 3 m und einem maximalen Dachvorsprung von 50 cm dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der Nachbarschaft an die Grundstücksgrenze gestellt werden. Ist diese nicht einverstanden, so muss ein Grenzabstand von 5 m eingehalten werden. 1) 4. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen beträgt, vom gewachsenen Terrain aus gemessen, 1,2 m. 5. Zulässig sind nur ziegelgedeckte Dächer mit einer Neigung zwischen 20 und 30° a. T. 6. Dachaufbauten sind nur über eingeschossigen Fassaden zulässig. 7. Der Erdgeschossfussboden darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 1,2 m über dem gewachsenen Terrain liegen, wobei die sichtbaren Kellerwände die Höhe von 1,8 m nicht übersteigen dürfen. 8. Die zulässige Höhe der Einfriedigungen gegen die Allmend (ausgenommen Grünhäge) beträgt maximal 0,8 m. 9. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesen speziellen Bauvorschriften zu gewähren, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtkraft wirksam.

1)

Ziff. 3 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 17. 11. 2010 (wirksam seit 2. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.1337).

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