BP 164 Falkensteinerpark
Piano di edificazione · Basel
Documento
- Numero
- 02/23/23G
- Tipo
- Piano di edificazione
- Comune
- Basel
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Comune
- Autorità
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approvato da
- GRB
- Adottato
- 12 giu 2002
- In vigore dal
- 28 lug 2002
Carta
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File
BauvorschriftenApri in una nuova scheda
Testo
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
BP 164 164 Basel Areal Dornacherstrasse 324 (Feldschlösschen-Areal, neu: «Falkensteinerpark») / Falkensteinerstrasse / Dornacherstrasse / Gilgenbergerstrasse / Arlesheimerstrasse GRB vom 12. Juni 2002 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) sowie auf § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991 2), beschliesst: I. Für das im Bebauungsplan Nr. 12’655 des Hochbau- und Planungsamtes vom 25. September 2001 bezeichnete Gebiet gelten die folgenden Vorschriften: 1. 2.
3. 4. 5. 6.
Das Mass der baulichen Nutzung (Bruttogeschossfläche) darf auf dem gesamten Areal (Flächen A, B und C) nicht mehr betragen, als bei einer zonengemässen Überbauung. Die Freiflächenziffer von 50 % hinter der Baulinie ist übers Ganze einzuhalten. Auf Fläche A1 darf eine fünfgeschossige Blockrandbebauung mit einem Attikageschoss und einer Wandhöhe bis zu 18 m erstellt werden. Erdgeschossig darf die gesamte Fläche auf eine Tiefe von 18 m überbaut werden. Im Kopfbereich zur Falkensteinerstrasse (A2) beträgt die Bautiefe auf der ganzen Fläche 18 m. Anstelle des Attikageschosses ist ein zusätzliches Vollgeschoss und eine Wandhöhe von maximal 20 m zulässig. Fläche B kann bebaut werden, soweit es nach den Massgaben von Ziff. 1 zulässig ist. Die Fläche C darf oberirdisch nicht überbaut werden. Der schraffierte Bereich ist analog zur Allmend für die Öffentlichkeit durch entsprechende Dienstbarkeiten dauernd zugänglich zu halten und als Grünanlage zu gestalten. Für das gesamte Areal ist ein Arbeitsflächenanteil von max. 21 % zulässig. Die Arbeitsflächen dürfen konzentriert auf Fläche A angelegt werden. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan mit seinen Vorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
II. Dem Geviert Falkensteiner-, Dornacher-, Gilgenberger- und Arlesheimerstrasse gemäss Plan Nr. 12’656 des Hochbau- und Planungsamtes vom 25. September 2001 werden im Planungsperimeter die Lärmempfindlichkeitsstufe II beziehungsweise III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 zugeordnet.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3)
1) 2) 3)
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SG 730.100. SG 780.100. Wirksam seit 28. 7. 2002.
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