BP 170 Areal S. Karger AG

Piano di edificazione · Basel

Documento

Numero
05/02/44Ga
Tipo
Piano di edificazione
Comune
Basel
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GRB
Adottato
20 gen 2005
In vigore dal
6 mar 2005

Carta

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File

Testo

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 170 170 Basel Areal S. Karger AG / Allschwilerstrasse / Friedrichstrasse GRB vom 20. Januar 2005 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 9356 vom 6. Juli 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 9419 vom 1. Dezember 2004, gestützt auf die §§ 101, 105 und 111 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1), beschliesst: I. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’025 des Hochbau- und Planungsamts vom 29. Januar 2004 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) b) c) d) e) f)

Innerhalb der im Grundriss dargestellten bebaubaren Fläche darf eine fünfgeschossige Blockrandbebauung mit einem Dachgeschoss erstellt werden. Die maximal mögliche Bruttogeschossfläche richtet sich nach dem im Grundriss dargestellten Baubereich sowie den in den Schnitten A - A und B - B dargestellten Profilen. Der Lichteinfallswinkel gegen die Parzelle 2/2279 beträgt 60° und wird ab der Parzellengrenze beziehungsweise ab dem bestehenden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) gemessen, wie in Schnitt A - A dargestellt. Der Grenzabstand gegenüber der Parzelle 2/2279 hat 6 Meter zur Parzellengrenze beziehungsweise zum bestehenden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) zu betragen. Der Hofbereich F3 sowie die Flächen F1 und F2 dürfen oberirdisch nicht überbaut werden. Die Vorschriften gemäss § 52 Abs. 1 - 3 des Bau- und Planungsgesetzes gelten sinngemäss. Innerhalb des Bebauungsplans darf auf einen Wohnanteil verzichtet werden.

3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. II. III. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2)

1) 2)

SG 730.100. Wirksam seit 6. 3. 2005.

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