BP 152

Piano di edificazione · Riehen

Documento

Tipo
Piano di edificazione
Comune
Riehen
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GRB
Adottato
12 mar 1997

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

152_BP_Gehrhalde_GRB_19970312.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

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Riehen Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterweg / Untere Weid / Obere Weid GRB vom 12. März 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. Der Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 wird für verbindlich erklärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet gelten zusätzlich folgende spezielle Bauvorschriften: 1 a) Die einzelnen Gebäudezeilen sind als Einheiten zu errichten. 2 Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen. b) Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen. c) Balkone und gedeckte Sitzplätze sind nur gegen den Gartenraum zulässig; sie dürfen den Bauperimeter überragen. 1 d) Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. 2 Die Dachflächen sind zu bepflanzen. 1 e) Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die Dachflächen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung hat sich an das übergeordnete Grünkonzept des Baurechtgebers zu halten. 2 Wege und Plätze sowie ihre Beleuchtung sind einheitlich zu gestalten. 3 Die sichtbare Höhe von Stützmauern darf 1,40 m nicht übersteigen. f) Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Gemeinschaftsantennenanlage anzuschliessen. g) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

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Hochbauten

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2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 mit «Gehrhalde» bezeichnete Areal die geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) aufzuheben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr. 11’010 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung (heute: Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1)

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Wirksam seit 27. 4. 1997.

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