BP 018+083 (Kombinierte BP)

Piano di edificazione · Basel · Abrogato il 26 nov 2020

Documento

Tipo
Piano di edificazione
Comune
Basel
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GRB
Adottato
17 gen 1963
Abrogato
26 nov 2020

Carta

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File

Testo

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 18 18 Basel Gebiet beidseits der Gellertstrasse1) / Zürcherstrasse / Lehenmattstrasse / St. AlbanTeich / Sevogelstrasse / Hardstrasse / St. Alban-Ring GRB vom 16. März 1945 1

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes, setzt für das Gebiet beidseits der Gellertstrasse, 1. auf der Nordseite durch die Zürcherstrasse, Lehenmattstrasse, St. Alban-Teich und Baldeggerstrasse, 2) 2. auf der Südseite durch die Sevogelstrasse, Hardstrasse und St. Alban-Ring mit Inbegriff seiner östlichen Front begrenzt, folgende speziellen Bauvorschriften fest: 2

In Beziehung auf die Höhe der Gebäude, ihre Ausnützung zu Wohnzwecken und ihre Konstruktion gelten mit nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen von Zone 3, in allen anderen Beziehungen dagegen die Bestimmungen von Zone 2a mit grüner Schraffur. 3 Die zulässige maximale Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäudewände wird auf 10 m festgesetzt. 4 Auf der Nordseite der Gellertstrasse darf die überbaute Fläche nur ca. 20 % der in Frage stehenden Parzellen betragen. 5 Sockelgeschosse sind nicht zulässig. 6 Dachausbauten sind nur in sehr beschränktem Umfange gestattet. 7 Die Genehmigung der Baubegehren in diesen Abschnitten wird dem zuständigen Departement vorbehalten. 3) 8 § 26 des Anhangs zum Hochbautengesetz findet Anwendung. 9 Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 4)

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1)

Nördlich der Gellertstrasse: siehe auch GRB Nr. 60 vom 10. 11. 1955; südlich der Gellertstrasse: GRB Nr. 83 vom 17. 1. 1963. Ziff. 1 wurde durch Ziff. 2 lit. k des Bebauungsplans Nr. 206 vom 11. 9. 2013 aufgehoben. Abs. 7 in der Fassung von § 53 Ziff. 34 C des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976. 4) Abs. 9 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). 2) 3)

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6

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 83 83 Basel Gellert: Ergänzung (südlich der Gellertstrasse) GRB vom 17. Januar 1963 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates sowie gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst folgende Ergänzung der speziellen Bauvorschriften für den Gellert vom 16. März 1945 1): Der Regierungsrat und das zuständige Departement werden ermächtigt, in dem von diesen speziellen Bauvorschriften erfassten Gebiet südlich der Gellertstrasse gemäss § 7a des Hochbautengesetzes und den §§ 28 ff. des Anhangs aus besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl sowie Hochhäuser zu bewilligen. 2)

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1) 2)

GRB Nr. 18. In der Fassung von § 53 Ziff. 34 B des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

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BP 083

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