SNV 231
Piano di edificazione · Riehen
Documento
- Tipo
- Piano di edificazione
- Comune
- Riehen
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde Riehen
- Approvato da
- EWRB
- Adottato
- 24 set 2015
- In vigore dal
- 1 gen 2017
Carta
5 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
231_SNV_Pflanz- und Kleingaerten_EWRB_20141127-20150924.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
231 Riehen Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten
RiE 730.150
SNV 231
Einwohnerratsbeschlüsse vom 27. November 2014 und 24. September 2015 Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1): 1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutzgärten im Autal 2), im Brühl, auf Hutzlen und in den Wenkenmatten wird genehmigt und für verbindlich erklärt. 2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vorschriften erlassen: Art der Nutzung 2.1 Das Gebiet ist für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung ist auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig. 2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen, Weiden und Pflanz- und Nutzgärten ist in Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer zu erhalten. 2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen sowie der Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Autoabstellflächen, Lagerplätzen, Garagen, Carports und Treibhäusern. Ebenso ist der Betrieb von Familiengartenanlagen untersagt. Bauliche Nutzung 3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden. Untergeordnete zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig. 3.2 Die Grundrissprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m2. 3.3 Für die Bestimmungen von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellenfläche massgeblich, welche innerhalb des Perimeters der speziellen Nutzungsvorschriften liegt. 3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht überschreiten. 3.5 Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m2 zulässig. 3.6 Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Heizungen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig. 3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen. Gestaltung und ökologische Funktion der Pflanz- und Nutzgärten 4.1 Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. 4.2 Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. 4.3 Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen; bauliche Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig. 1) 2)
SG 730.100. Für das Gebiet „Im Autal“ wurde der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2018 (VD.2016.22) aufgehoben.
42
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
Mostra tutto il testo
RiE 730.150
4.4 Im Bereich der überlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkungen (Uferschutz entlang von Bächen / Wässergräben, Grundwasserschutz und Schutz von Natur- / Kulturwerten gemäss Naturinventar)» des Plans Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 ist das Errichten von Bauten und Anlagen verboten.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bauund Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 3)
3)
Wirksam Seit 1. 1. 2017.
43