10206 - B-Linienplan Meierweg

Linee d'arretramento, stradali e dei sentieri · Riehen

Documento

Tipo
Linee d'arretramento, stradali e dei sentieri
Comune
Riehen
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GdRB
Adottato
7 feb 2017
In vigore dal
1 gen 2019

Carta

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File

Testo

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat

Meierweg Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse; Änderung des Linienplans; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge­ setzes vom 17. November 1999 den Linienplan Inventar Nr. 10'206-1 vom 1. Novem­ ber 2016 für den Meierweg fest. Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen werden oder an­ ders nutzbar werden sollen, wird durch schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung aufmerksam gemacht. Die Pläne können nach vorheriger Vereinbarung bei der Ge­ meindeverwaltung Riehen eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vor­ gebracht werden können (§ 113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumel­ den. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbe­ gründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus ei­ ner Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhe­ bung und andere besondere Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Namen des Gemeinderats Der Präsident:

Hansjörg Wilde Isekretär:

Genehmigung

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• Bearbeitung ü,cHr. Erledig. «z.K.

Bern. / Frist:

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

M.:

- *. Juli 2017 FF- . nr

Kop: ^

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Gemeinde Riehen Kop:

Vis:

Bern. / Frist:

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Reg. Nr.:

Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels Münsterplatz 11 Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 91 80 Fax: +41 61 267 91 50 E-Mail: [email protected] www.bvd.bs.ch

An den Gemeinderat Riehen Wettsteinstrasse 1 Postfach 4125 Riehen

Basel, 28. Juni 2017/S&A-P Genehmigung Bebauungsplan Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Parzellen Nr. 120 und 121 in Sektion D des Grundbuches Riehen) sowie Änderung des Linienplanes Meierweg Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 haben Sie um die Genehmigung betreffend Festsetzung eines Bebauungsplanes für die Liegenschaften Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Parzellen Nr. 120 und 121 der Sektion D des Grundbuches Riehen) sowie Änderung des Linienplanes Meierweg, Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse gebeten. Das Bau- und Verkehrsdepartement begrüsst jede Massnahme zur inneren Verdichtung, wie im vorliegenden Fall im Bereich Kilchgrundstrasse / Meierweg. Die Verschiebung der Baulinie in Richtung Bahntrassee fördert die bessere Bebaubarkeit dieser grosszügigen Parzelle. Mit der geschickten Setzung der vier Baufelder wird die offene Baustruktur der Zone 2a ausreichend be­ rücksichtigt, obschon die künftigen Bauten dreigeschossig in Erscheinung treten. Das Verdich­ tungspotenzial ist zwar moderat, dafür jedoch quartierverträglich. Im Zusammenhang mit der Änderung des Linienplanes für den Meierweg (Verlegung der Baulinie) regen wir an, den heute sehr schmalen Meierweg (Durchgangsbreite zwischen 1.60 und 1.70 Me­ ter) bis zur rechtsgültigen Fussweglinie auszubauen (Durchgangsbreite 3.00 Meter zwischen Bahnareal und Fussweglinie). Auch wenn dieser Abschnitt mit einem allgemeinen Fahrverbot ausgewiesen ist, ist ein ausreichend breiter Fussweg anzustreben. Aus Ihrem Planungsbericht vom Februar 2017 geht hervor, dass Sie die formellen und materiellen Hinweise aus dem Vorprüfungsbericht vom 11. August 2016 des Planungsamtes mehrheitlich berücksichtigt haben. Für die Baubewilligungsbehörde weiterhin unbefriedigend sind die divergie­ renden Aussagen zwischen den Bauvorschriften und dem Bebauungsplan. In den Bauvorschriften und den Erläuterungen wird zwar auf die baugesetzlichen Bestimmungen betreffend Gebäudetie­ fen und -abstände hingewiesen, doch im Bebauungsplan sind abweichende Masse festgeschrie­ ben. Da nebst den Bauvorschriften auch der Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wird, sind unterschiedliche Aussagen in der Anwendung nicht zweckdienlich. Wir anerkennen Ihre Absicht, für die Positionierung der Bauten einen gewissen Handlungsspielraum offen zu lassen. Gemäss den Bestimmungen zu den Bauvorschriften ist unter lit. e definiert, dass das Baufeld C durch die maximalen Gebäudelängen und -tiefen bestimmt ist. Dies führt zu unterschiedlichen Verbindlich­ keiten der Massangaben auf dem Bebauungsplan; einige Massangaben sind somit verbindlich

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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

und andere stellen ein Maximalmass dar oder sind variabel. Deshalb können zwischen den Bau­ vorschriften und den Angaben im Bebauungsplan Missverständnisse entstehen, welche im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens zu unnötigen Diskussionen führen können. Wir haben uns deshalb erlaubt, die Massangabe zwischen dem Baufeld B und C von Hand dahingehend zu kor­ rigieren, dass unmissverständlich klar ist, dass hier ein minimaler Abstand von 6.0 Meter einge­ halten werden muss (in Analogie zu den Bestimmungen in lit. e der Bauvorschriften). An dieser Stelle erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass künftige Bebauungspläne, welche uns zur Vor­ prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, auf diesen Umstand hin geprüft und beurteilt wer­ den. Im Rahmen der öffentlichen Planauflage vom 7. November 2016 bis 6. Dezember 2016 gingen drei Einsprachen ein, wovon zwei davon als Einsprache legitimiert sind. Die beiden identischen Einsprachen bemängeln offenbar, dass der vorgesehene Bebauungsplan zu einer unzulässigen Übernutzung führe. Das für den Bebauungsplan zu Grunde gelegte Vergleichsprojekt für die Be­ rechnung der maximal zulässigen Ausnutzung (Bruttogeschossfläche BGF) wurde durch das Pla­ nungsamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat geprüft. Die vorliegende Berechnung des Vergleichsprojektes entspricht den baugesetzlichen Vorgaben. Gebäudelängen, -tiefen und -abstände sind gesetzeskonform. Damit liegt keine unzulässige Übernutzung der Parzelle vor und somit wird auch keine Mehrwertabgabe fällig. Der Entscheid des Gemeinderates vom 1. Novem­ ber 2016 ist nachvollziehbar und widerspricht nicht den übergeordneten Planungsgrundsätzen. Unter diesen Voraussetzungen stelle ich fest, dass die vorliegenden nutzungsplanerischen Ände­ rungen und Festsetzungen für die Liegenschaften Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Parzellen Nr. 120 und 121 in Sektion D des Grundbuches Riehen) rechtmässig und im Sinne des Raumplanungs­ rechts zweckmässig sind, und genehmige diese nach § 114 BPG. f

... .

[ Vorsteher

~ ..

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Beilagen Bebauungsplan (Plan-Nr. 118.01.001) [4 Exemplare] Linienplan (Inventar-Nr. 10'206-1) [4 Exemplare]

Kopie an Herr Beat Aeberhard, Kantonsbaumeister, Städtebau & Architektur Herr Dr. Martin Sandtner, Leiter Planungsamt, Städtebau & Architektur Frau Cathia Pertinez, Zentraler Rechtsdienst JSD Herr Beat Zahno, Baulinien und Landerwerb, Tiefbauamt Herr Pascal Giller, Rechtsabteilung BVD Frau Susanne Brinkforth, Freiraumplanung, Stadtgärtnerei Herr Roland Frank, Kantons- und Stadtentwicklung, PD Herr Samuel Diethelm, Verkehrsinfrastruktur, Amt für Mobilität Frau Jana Jascur, Leiterin Baubewilligungen und -kontrolle Herr Markus Küng, Bauinspektor Herr Robert Stern, Arealentwicklung und Nutzungsplanung, Planungsamt

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Inkraftsetzung

Gemeinden Riehen Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzelle Nr. 0121/0120) sowie des Linienplans Meierweg (Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse)

Nach der kantonalen Genehmigung und dem Abschluss der Rekursverfahren setzt der Gemeinderat den mit Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017 für die Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzelle Nr. 0121/0120) festgesetzten Bebauungsplan, Inventar Nr. 118.01.001, die dazugehörigen Vorschriften vom 1. November 2016 sowie den Linienplan Meierweg (Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse), Inventar Nr. 10‘206-1 vom 1. November 2016, auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Riehen, 11. Dezember 2018 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Hansjörg Wilde Der Generalsekretär: Urs Denzler

Publikation: Riehener Zeitung: 14.12.18 Kantonsblatt: 15.12.18

www.Riehen.ch