BP 207_2A Walkeweg
Superfici di compensazione ecologica · Basilea Città
Documento
- Numero
- 14/03/9.1G
- Tipo
- Superfici di compensazione ecologica
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Stadtgärtnerei
- Approvato da
- FSB
- Adottato
- 25 giu 2020
- In vigore dal
- 10 ago 2020
Carta
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207_2A_BP_Am_Walkeweg.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
207.2A
730.150
BP 207.2A
Basel Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel GRB vom 15. Januar 2014 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1), § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 1995 2) und § 11 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991 3) sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr. 12.0740.01 vom 15. Mai 2012 und in den Minderheitsbericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.0740.02 vom 16. Dezember 2013, beschliesst: III. Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Am Walkeweg (Gebiet Münchensteinerstrasse, Walkeweg) 1. Der Bebauungsplan Nr. 14‘191 des Planungsamts vom 11. Februar 2019 wird verbindlich erklärt. 4) 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1. Etappierung: Erfolgt eine etappierte Planung und Realisierung in oder von einzelnen Teilperimetern, so sind Fragen des städtebaulichen Gesamtzusammenhangs, der Erschliessung sowie Freiraumnutzung besonders zu berücksichtigen. 2.2. Verkehrliche Erschliessung a) Für den Langsamverkehr sind zur Vernetzung der mit A, B, C, D markierten Orte untereinander und nach aussen attraktive Verbindungen zu schaffen. Für den öffentlichen Verkehr sind im Bereich des mit C markierten Ortes die Funktionen der Verkehrsdrehscheibe «Basel-Dreispitz» zu berücksichtigen. b) Die Erschliessung des Teilperimeters «Zone 7» sowie die Erschliessung der ausserhalb des Perimeters liegenden Nutzungen über die mit E und F markierten Punkte ist zu berücksichtigen. c) Parkierung: Konzeptionell ist der hohen Erschliessungsgüte durch den öffentlichen Verkehr sowie insbesondere der Beruhigung des Wohnumfeldes vom Autoverkehr besonders Rechnung zu tragen. 2.3. Grün- und Freiräume, ökologische Vernetzung: Die Gestaltung der Grün- und Freiräume im Gesamtperimeter hat nach einem Konzept zu erfolgen, das ökologische Belange und Ansprüche an qualitativ hochwertige Grün- und Freiräume erfüllt. 2.4. Teilperimeter «Zone NöI» a) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen. 5) b) Wohnnutzung und Lärm: Solange kein anderslautendes, überwiegendes und öffentliches Interesse besteht, bleibt die bestehende Nutzung der Betriebswohnungen auch künftig als Folgewohnnutzung zulässig. c) Bauliche Anlagen haben sensibel auf die schützenswerten Bestände in Perimeter und Nachbarschaft zu reagieren. 2.5. Teilperimeter «Zone 4» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3 1)
SG 730.100. SG 789.100. SG 780.100. 4) Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr. 19.1695). 5) Ziff. 2.4 lit. a in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr. 19.1695). 2) 3)
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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a) Art der Nutzung: Die Hauptnutzungsart ist Wohnen. Dem Quartierleben und der Quartierversorgung dienende Nebennutzungen sowie die erforderlichen sozialen Infrastruktureinrichtungen sind zulässig. Insbesondere in den Randbereichen des Teilperimeters sind auch andere nicht störende Nutzungen zulässig. Die Nutzung der Freiräume ist im Konzept gemäss Ziff. 2.3 zu berücksichtigen. b) Lärm: Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Nutzungen, für die die Lärmempfindlichkeitsstufe III Voraussetzung ist, können erst nach Abschluss der Folgestufe gemäss Ziff. 3 bewilligt werden. In dieser sind allfällig erforderliche planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen festzusetzen, mit denen nachgewiesen ist, dass die entsprechenden Planungswerte eingehalten werden können. c) Mass der Nutzung: Mit einer Limitierung auf eine Bruttogeschossfläche von maximal 48‘000 m2 ist eine massvolle Verdichtung anzustreben. Mit der zweiten Nutzungsplanungsstufegemäss Ziff. 3 ist eine Detaillierung des Nutzungsmasses vorzunehmen. d) Höhen und Abstände: Die Höhenentwicklung der Gebäude ist auf maximal neun Geschosse limitiert. Mit der Höhenentwicklung und der Lage von Baukörpern sind insbesondere denkmalpflegerische Aspekte des Wolfgottesackers sowie die Bebauung der Nachbarschaft zu berücksichtigen. 2.6. Teilbereich «Zone 7» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3 a) Art der Nutzung: Zulässig sind die in der Zone 7 zulässigen Nutzungsarten. Von den gesetzlichen Verkehrseinschränkungen für andere als nach Zone 7 bestimmungsgemäss zulässige Nutzungen kann im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss Ziff. 3 nach Vorlage eines Verkehrskonzepts und von Massnahmen zur Sicherung eines hohen Anteils von öffentlichem und Langsamverkehr abgewichen werden. b) Lärm: Im Rahmen der zweiten Planungsstufe gemäss Ziff. 3 sind allfällig erforderliche planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen festzusetzen, durch die nachgewiesen ist, dass die entsprechenden Planungswerte eingehalten sind. c) Baustruktur, Mass der Nutzung und mögliche Höhenentwicklung sind im Folgeverfahren zu bestimmen. 3. Entsprechend diesen Rahmenbedingungen setzt der Regierungsrat als Abschluss eines zweiten Nutzungsplanungsverfahrens die detaillierte Nutzungsordnungen für die Teilperimeter «Zone 4» sowie «Zone 7» fest, welche insbesondere die Lage der Baufelder, Dimensionierung der Bauten und Anlagen, Erschliessung und Freiraumnutzungen sowie Festsetzungen zum Lärm beinhalten. Bis zum Abschluss dieses zweiten Verfahrens ist die bisherige Nutzung der Teilperimeter weiterhin zulässig. Auf diesen Zeitraum befristete Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Planungsziel «Nah, kompakt, grün!» nicht widersprechen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen und wenn die öffentlichen und wesentlichen nachbarlichen Interessen gewahrt werden. 4. Das zuständige Departement kann geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
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BP 207.2A
BP 25
E BP 154
Teilperimeter Zone 7 Teilperimeter Grünanlagenzone
Teilperimeter Zone NÖI
F A BP 207.2
Teilperimeter Zone NÖI
D
Teilperimeter Zone 4 0
B
50
100m
Planungsperimeter Perimeter Bebauungsplan Teilperimeter Zone NÖI Teilperimeter Zone 4 Teilperimeter Zone 7 Teilperimeter Grünanlagenzone
C Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Städtebau & Architektur
Dreispitzverordnung
Planungsamt Arealentwicklung und Nutzungsplanung Datum
Zonenplanrevision Walkeweg
11.02.2019
Revision Format
Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 207.2
A3
Massstab
1:2'000
Projektleiter
jpf
Zeichner
bö
Archiv-Nr.
Plan Nr. Quelle: Geodaten Kanton Basel-Stadt
Dufourstrasse 40/50
CH-4001 Basel
Telefon 061 / 267 92 25
14'191
Fax 061 / 267 67 43