ZP Gesamtrevision Riehen - 2017-01-01
Piano delle zone · Riehen
Documento
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Riehen
- Cantone
- Basilea Città
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde Riehen
- Approvato da
- EWRB
- Adottato
- 27 nov 2014
- In vigore dal
- 1 gen 2017
Carta
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File
2014-11-27_ZP-LESP-Beschluss_EWR.pdfApri in una nuova scheda
Testo
2014-11-27_ZP-LESP-Beschluss_EWR.pdf
Gemeinde Riehen Zonen plan u nd Lärmem pfi ndl ich keitsstufe n plan Vom 27. November 2014
Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf die SS 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991 sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 19862: t.
Der Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2Q14 wird genehmigt und für verbindlich erklärt. il.
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 101.04.003 vom 28. April 2014 wird genehmigt und für verbindlich erklärt. 1il.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausge-
schlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (S 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. lnnerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
lm Namen des Einwohnerrats Der Präsident:
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Jürg Sollberger
Katja Christ
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(Ablauf der Referendumsfrist: 4. Januar 2015)
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2016-12-07_ZPR-Genehmigung_RR.pdf
An:
• Bearbeitung b\\•dir.fErledig #,f" Qft.K. Bern. / Frist:
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Bern. / Frist:
• Bearbeitung • dir. Erledig. • z.K. Reg. Nr.:
Tel.: +41 61 267 91 80 Fax: +41 61 267 91 50 E-Mail: [email protected] www.bvd.bs.ch
Vis:
- 9. Dez. 2016 FF:
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Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels Münsterplatz 11 Postfach CH-4001 Basel
Kop:
Gemeinde Riehen Kop: Vis:
An den Gemeinderat Riehen Wettsteinstrasse 1 Postfach 4125 Riehen
Basel, 7. Dezember 2016/GS/RA Genehmigung Zonenplanrevision Riehen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Besten Dank für Ihr Schreiben vom 29. November 2016, in welchem Sie nach einer nochmaligen Überarbeitung des Planungsberichts um Genehmigung der Gesamtzonenplanrevision Riehen ersuchen. Nach Prüfung Ihres überarbeiteten Planungsberichtes gemäss Schreiben vom 29. November 2016 sowie Ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 zu unserem Bericht zum Genehmi gungsverfahren vom 30. Mai 2016 bzw. vom 31. Oktober 2016 freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die vorliegende Gesamtzonenplanrevision mit den vorgeschlagenen Änderungen die Kriterien der Zweckmässigkeit und Rechtmässigkeit erfüllt und nun gestützt auf § 114 BPG genehmigt werden kann: ://: Die vorliegende Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen vom 27. November 2014 sowie 24. September 2015 genehmigt. Dieser Genehmigungsbeschluss ist zu publizieren. Ich möchte mich an dieser Stelle für die gute und konstruktive Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihren Fachpersonen bedanken. Ich bin überzeugt, dass Sie mit der vorliegenden Revision Ihrer Zonenplanung eine gute Grundlage für weitere Planungsvorhaben und Projekte in ihrer Gemein de haben werden. Freundliche Grüsse
Dr. Hans-Pete^Wessels Regierungsrar
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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Beilagen (mit Unterschrift DV BVD) - Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 27. November 2014 (Beschluss EWR) - Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 101.04.003 vom 27. November 2014 (Beschluss EWR) - Nutzungsplan Stettenfeld Nr. 104.03.001 vom 27. November 2014 (Beschluss EWR) - Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten; Im Autal, Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten; Plan-Nr. 101.04.006 vom 24. September 2015 (Beschluss EWR) - Linienplan Inventar-Nr. 10'202 vom 27. November 2014 (Beschluss EWR) betreffend Baugren zen auf den Parzellen-Nr. 299, 303, 355, und 421 in Sektion E Kopie an Städtebau & Architektur, Kantonsbaumeister Denkmalpflege Planungsamt (Abt. AN und RE) Rechtsabteilung BVD Stadtgärtnerei Finanzdepartement Präsidialdepartement Justiz- und Sicherheitsdepartement, Gesetzessammlung Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
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2016-12-13_ZPR-Wirksamkeitserklaerung_GdR.pdf
Gemeinde Riehen Gemeinderatsbeschluss betreffend die Wirksamkeit der Zonenplan revision vom 27. November 2014 und 24. September 2015
Vom 13. Dezember 2016
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist und nach der kantonalen Genehmi gung sowie unter Berücksichtigung der pendenten Rekurse erklärt der Gemeinderat Riehen die vom Einwohnerrat Riehen am 27. November 2014 und 24. September 2015 beschlossene Zonenplanrevision wie folgt auf den 1. Januar 2017 wirksam: 1. Wirksam werden unter Vorbehalt von Ziff. 2: a) die Zonenordnung Riehen vom 24. September 2015; b) der Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014; c) der Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 101.04.003 vom 28. April 2014; d) der Linienplan Inventar Nr. 10'202 vom 5. Februar 2014; e) der Nutzungsplan Stettenfeld Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 sowie die Vor schriften Nutzungsplanung Stettenfeld vom 27. November 2014; f) Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutzgärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten so wie die Speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten vom 27. November 2014. 2. Wegen der pendenten Rekurse noch nicht wirksam werden: a) die im Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014 enthaltenen Fest setzungen betreffend die Naturschutzzone; b) die im Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014 enthaltenen Fest setzungen für die folgenden Parzellen: -Parzellen Nr. 88 und 540 in Sektion A; -Parzelle Nr. 964 in Sektion B; -Parzellen Nr. 18, 92, 117, 133, 176 und 180 in Sektion C; -Parzellen Nr. 234 und 257 in Sektion E; -Parzelle Nr. 427 in Sektion F. c) der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutzgärten Im Autal. II. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,
ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Im Namen des Gemeinderats Detr Präsident:
Hansjörg Wilde Der Generalsekretär:
Urs Denzler