BP 227

Piano di edificazione · Riehen

Documento

Tipo
Piano di edificazione
Comune
Riehen
Cantone
Basilea Città
Livello
Comune
Approvato da
GdRB
Adottato
7 feb 2017
In vigore dal
1 gen 2019

Carta

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File

227_BP_Kilchgrundstrasse_GdRB_20170207.pdfApri in una nuova scheda

Testo

227_BP_Kilchgrundstrasse_GdRB_20170207.pdf

J Gemeinde I Gemeinderat Riehen

BP 227

Kilchgrundstrasse Bebauungsplan Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzellen Nr. 0121 / 0120) Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gestützt auf §§ 101 und 106 des Bauund Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991:

1. Der Bebauungsplan Nr. 118.01.001 vom 1. November 2016 betreffend Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 wird festgesetzt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:

2.1.

Nutzung und Bebauung

a) In den Baufeldern A, B, C, D sind Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 2286 m2 zulässig. b) Im Baufeld A sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Die zulässige Gebäudehöhe sowie die Gestaltung des Dachgeschosses richten sich nach den zo­ nenrechtlichen Bestimmungen. Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudehöhe dort überschritten werden, wo gestützt auf §11 Absatz 2 BPG der Abstand des Dachge­ schosses zur Gebäudewand verringert ist. Die stellenweise Verringerung des Abstands darf maximal ein Drittel der Fassadenlänge umfassen. c) In den Baufeldern B, C und D sind Gebäude mit drei Vollgeschossen zulässig. d) Die zulässigen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestell­ ten Profilen definiert. Diese dürfen durch Solaranlagen und andere notwendige tech­ nische Installationen überschritten werden. e) Die Bauten müssen innerhalb der Baufelder erstellt werden. In den Baufeldern A, B und D beträgt die zulässige Gebäudetiefe maximal 12,0 m. Die zulässige Gebäude­ länge wird in den Baufeldern A, B und D durch die Baufelder bestimmt. Im Baufeld C wird die maximale Gebäudelänge und -tiefe durch das Baufeld bestimmt. Der Ab­ stand zwischen den Bauten in den Baufeldern B und C muss einen Gebäudeabstand von mindestens 6,0 m einhalten. 1 SG 730.100

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J Gemeinde Riehen Gemeinderat f)

Bei der Architektur der Wohnüberbauung und Aussenraumgestaltung ist eine Ge­ samtkonzeption zu berücksichtigen.

g) Eingeschossige Nebenbauten bis maximal 3,0 m Höhe ab bestehendem Terrain wie Velounterstände, Gartenschöpfe, Unterstände für Abfallcontainer sind zugelassen und werden nicht der Bruttogeschossfläche angerechnet. Die Nebenbauten dürfen ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Sie müssen sich in die Gesamtkonzeption gut einfügen. h) Auf Parzelle RD 0120 gelten die zonenrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a. 2.2.

Aussenraum, Ver- und Entsorgung

i)

Die im Bebauungsplan dargestellten Bäume sind unter Baumschutz gestellt. Mit den Baubegehren ist ein Baumschutzkonzept, welches die entsprechenden Massnahmen während der Bauphase aufzeigt, zur Bewilligung einzureichen.

j)

Mit den Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch Aussagen über die Terraingestaltung enthält, zur Bewilligung einzureichen. Die Aussenräume haben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinn des ökologischen Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und landschafts­ typische Pflanzen zu verwenden.

k) Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Bereich, der im Bebauungsplan ist (Wohnbaute A), vorzusehen. I)

Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.

m) Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können. 2.3.

Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen

n) Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulas­ sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Er unterliegt der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirk­ sam.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden

J Gemeinde Riehen Gemeinderat können (§113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Ta­ gen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Im Namen des Gemeinderats Der Präsident:

Der Generalsekretär:

Urs Denzler

2017-06-28_BP_Kilchgrundstrasse_Genehmigung_RR.pdf

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• Bearbeitung ü,cHr. Erledig. «z.K.

Bern. / Frist:

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

M.:

- *. Juli 2017 FF- . nr

Kop: ^

^^Bearbeitung Dcïïr. Erledig. • z.K.

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Gemeinde Riehen Kop:

Vis:

Bern. / Frist:

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Reg. Nr.:

Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels Münsterplatz 11 Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 91 80 Fax: +41 61 267 91 50 E-Mail: [email protected] www.bvd.bs.ch

An den Gemeinderat Riehen Wettsteinstrasse 1 Postfach 4125 Riehen

Basel, 28. Juni 2017/S&A-P Genehmigung Bebauungsplan Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Parzellen Nr. 120 und 121 in Sektion D des Grundbuches Riehen) sowie Änderung des Linienplanes Meierweg Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 haben Sie um die Genehmigung betreffend Festsetzung eines Bebauungsplanes für die Liegenschaften Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Parzellen Nr. 120 und 121 der Sektion D des Grundbuches Riehen) sowie Änderung des Linienplanes Meierweg, Abschnitt Pfaffenlohweg bis Kilchgrundstrasse gebeten. Das Bau- und Verkehrsdepartement begrüsst jede Massnahme zur inneren Verdichtung, wie im vorliegenden Fall im Bereich Kilchgrundstrasse / Meierweg. Die Verschiebung der Baulinie in Richtung Bahntrassee fördert die bessere Bebaubarkeit dieser grosszügigen Parzelle. Mit der geschickten Setzung der vier Baufelder wird die offene Baustruktur der Zone 2a ausreichend be­ rücksichtigt, obschon die künftigen Bauten dreigeschossig in Erscheinung treten. Das Verdich­ tungspotenzial ist zwar moderat, dafür jedoch quartierverträglich. Im Zusammenhang mit der Änderung des Linienplanes für den Meierweg (Verlegung der Baulinie) regen wir an, den heute sehr schmalen Meierweg (Durchgangsbreite zwischen 1.60 und 1.70 Me­ ter) bis zur rechtsgültigen Fussweglinie auszubauen (Durchgangsbreite 3.00 Meter zwischen Bahnareal und Fussweglinie). Auch wenn dieser Abschnitt mit einem allgemeinen Fahrverbot ausgewiesen ist, ist ein ausreichend breiter Fussweg anzustreben. Aus Ihrem Planungsbericht vom Februar 2017 geht hervor, dass Sie die formellen und materiellen Hinweise aus dem Vorprüfungsbericht vom 11. August 2016 des Planungsamtes mehrheitlich berücksichtigt haben. Für die Baubewilligungsbehörde weiterhin unbefriedigend sind die divergie­ renden Aussagen zwischen den Bauvorschriften und dem Bebauungsplan. In den Bauvorschriften und den Erläuterungen wird zwar auf die baugesetzlichen Bestimmungen betreffend Gebäudetie­ fen und -abstände hingewiesen, doch im Bebauungsplan sind abweichende Masse festgeschrie­ ben. Da nebst den Bauvorschriften auch der Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wird, sind unterschiedliche Aussagen in der Anwendung nicht zweckdienlich. Wir anerkennen Ihre Absicht, für die Positionierung der Bauten einen gewissen Handlungsspielraum offen zu lassen. Gemäss den Bestimmungen zu den Bauvorschriften ist unter lit. e definiert, dass das Baufeld C durch die maximalen Gebäudelängen und -tiefen bestimmt ist. Dies führt zu unterschiedlichen Verbindlich­ keiten der Massangaben auf dem Bebauungsplan; einige Massangaben sind somit verbindlich

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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

und andere stellen ein Maximalmass dar oder sind variabel. Deshalb können zwischen den Bau­ vorschriften und den Angaben im Bebauungsplan Missverständnisse entstehen, welche im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens zu unnötigen Diskussionen führen können. Wir haben uns deshalb erlaubt, die Massangabe zwischen dem Baufeld B und C von Hand dahingehend zu kor­ rigieren, dass unmissverständlich klar ist, dass hier ein minimaler Abstand von 6.0 Meter einge­ halten werden muss (in Analogie zu den Bestimmungen in lit. e der Bauvorschriften). An dieser Stelle erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass künftige Bebauungspläne, welche uns zur Vor­ prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, auf diesen Umstand hin geprüft und beurteilt wer­ den. Im Rahmen der öffentlichen Planauflage vom 7. November 2016 bis 6. Dezember 2016 gingen drei Einsprachen ein, wovon zwei davon als Einsprache legitimiert sind. Die beiden identischen Einsprachen bemängeln offenbar, dass der vorgesehene Bebauungsplan zu einer unzulässigen Übernutzung führe. Das für den Bebauungsplan zu Grunde gelegte Vergleichsprojekt für die Be­ rechnung der maximal zulässigen Ausnutzung (Bruttogeschossfläche BGF) wurde durch das Pla­ nungsamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat geprüft. Die vorliegende Berechnung des Vergleichsprojektes entspricht den baugesetzlichen Vorgaben. Gebäudelängen, -tiefen und -abstände sind gesetzeskonform. Damit liegt keine unzulässige Übernutzung der Parzelle vor und somit wird auch keine Mehrwertabgabe fällig. Der Entscheid des Gemeinderates vom 1. Novem­ ber 2016 ist nachvollziehbar und widerspricht nicht den übergeordneten Planungsgrundsätzen. Unter diesen Voraussetzungen stelle ich fest, dass die vorliegenden nutzungsplanerischen Ände­ rungen und Festsetzungen für die Liegenschaften Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Parzellen Nr. 120 und 121 in Sektion D des Grundbuches Riehen) rechtmässig und im Sinne des Raumplanungs­ rechts zweckmässig sind, und genehmige diese nach § 114 BPG. f

... .

[ Vorsteher

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Beilagen Bebauungsplan (Plan-Nr. 118.01.001) [4 Exemplare] Linienplan (Inventar-Nr. 10'206-1) [4 Exemplare]

Kopie an Herr Beat Aeberhard, Kantonsbaumeister, Städtebau & Architektur Herr Dr. Martin Sandtner, Leiter Planungsamt, Städtebau & Architektur Frau Cathia Pertinez, Zentraler Rechtsdienst JSD Herr Beat Zahno, Baulinien und Landerwerb, Tiefbauamt Herr Pascal Giller, Rechtsabteilung BVD Frau Susanne Brinkforth, Freiraumplanung, Stadtgärtnerei Herr Roland Frank, Kantons- und Stadtentwicklung, PD Herr Samuel Diethelm, Verkehrsinfrastruktur, Amt für Mobilität Frau Jana Jascur, Leiterin Baubewilligungen und -kontrolle Herr Markus Küng, Bauinspektor Herr Robert Stern, Arealentwicklung und Nutzungsplanung, Planungsamt

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