Arosa, Quartierplan Tannenweg Anpassung 1
Procedura di piano di quartiere · Arosa
Documento
- Numero
- 92.GDE374
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Arosa
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 19 ago 1992
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Arosa con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3921_B_QP_Tannenweg_Anpassung1_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3921_B_QP_Tannenweg_Anpassung1_Beschluss.pdf
Gemeinderat Protokollauszug Nr. 374 Sitzung vom 19. August 1992
Arosa Mitgeteilt
2 1. AUG. 1992
Archiv-Zeichen
B1.8
S3.4
Quartlerplaırı Tannenweg; revidierter Genehmiguıııgsbeschluss
Der Gemeinderat nahm mit Protokollauszug Nr. 610 vom 18. Dezember 1991 vom Verwaltung gsgerlchtsentscheíd über das Quartlerplanverfahren Tannenweg Kenntnis, in welchem der Rekurs , heute , gegen die öffentlich aufgelegte Quartlerplanung gutgehelssen und die Streitsache zur Welterbehandlung an die Gemeinde Arosa zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass nicht mehr von elner blassen Grenzberelnigung innerhalb der Quartlererschliessung gesprochen werden könne, sondern zum mindestens rechnerisch eine Landuıunlegung erforderlich sei. Die Entschädigung an von Fr. 30. pro m2 für die Landabtretung des Tannenwegs wurde als zu tief bewertet, denn bei der Festlegung dieser Entschädigung für die Uebernahme des Tannenweges habe die Gemeinde die getätigten Vorlnvestitlonen am Tannenweg angemessen zu berücksichtigen. Auch bedürfe der Entschädlgungsansatz von Fr. 200." pro m2 für den Landstreifen oberhalb des Tannenweges einer Ueberprüfung und Begründung
Mostra tutto il testo
.
hat am 17. Februar 1992 den Entschädigungsvorschlag der Gemeinde Arosa über Fr. 121 000.--, welcher die bauhohen Vorlnvestitlonen am Tannenweg berücksichtigt, angenommen. Ueber die Landentschädigungen laut Quartlerplanvorschríften konnte keine gütllche Regelung getroffen werden, zumal für die Gemeinde die momentanen Zuständlgkelten zwischen der in Liquidation stehenden und als neue Eigentümerin der Parzelle Nr. 779, unldar sind. Deshalb beauftragte der Gemeinderat mit Protokollauszug Nr. 208 vom 29 April 1992 die STW AG für Raumplanung und mit der Ausarbeitung der erforderlichen Landumlegungen und Quartierplanergänzungen
.
.
erstellte am 1. Juli 1992 einen umfassenden Erläuterungsberlcht zum abgeänderten und ergänzten Quartierplan Tannenweg, welcher bei den Akten liegt. Die schon vorhandenen Quartierpläne müssen nicht mehr geändert werden, weshalb lediglich für die Parzellen Nr. 779 780, 1462, 1793, 1920 und 1931 eine rechnerische Landumlegung durchzuführen Ist. Die Berechnungen der Landumlegung sind in einer neuen Tabelle zusammengefasst, welche ebenfalls bei den Akten liegt. Der allgemeine Landabzug für die gemeinsame Verkehrsanlage ist nach kantonalem Recht unentgeltlich. Im übrigen wird für beanspruchtes Land ein Entschädigungsansatz von Fr. 30.-- pro m2 festgelegt. Die für den Tannenweg oder für die bergseitigen Grenzberekıigungen beanspruchte Bodenfläche stammt fast ausschließlich von der Parzelle Nr. 779 und liefert deshalb keine bauliche Ausnützungszlffer mehr. Der Tannenweg selber gilt seit der
,
2
letzten Ortsplanungsrevision als Privatstrasse mit öffentlichem Fuss- und Fahrwegrecht und hat keinen beachtlichen Verkehrswert mehr, zumal die separat abgegolten werden baulichen Vorinvestitionen und der gesamte Strassenunterhalt auf Kosten der Gemeinde erfolgt. Der bergseitige Bodenstreifen der Parzelle Nr. 779 statt aus dem Enteignungs und ist irn Entschädigungsbe und fall zwischen trag von Fr. 121 000.~- für die baulichen Vorinvestitionen bereits abgegolten. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertigt sich ein durchschnittlicher Entschädigungsprels von höchstens Fr. 3 0 . - - pro m2 Die schon vorhandenen Quartierplan -Vorschriften bleiben weitgehend unver ändert und müssen nur in wenigen Punkten angepasst werden.
Die Baukommission nahm an ihrer Sitzung vom 5 . August 1992 Kenntnis , von der neuen Landung vom Erläuterungsbericht von legungstabelle und von den angepassten Quartierplan-Vorschriften. Sie prüfte die revidierten Punkte der Quartierer chliessungsplanung mit Land Umlegung und beantragt dem Gemeinderat, diese zu genehmigen . Der Gemeinderat beschliesst:
1. 2.
3.
4.
5.
6.
7.
Landumlegung wird
Die revidierte Quartiererschliessungsplanung mit genehmigt .
vom 3 . Januar 1990 Die damaligen Einsprachen ( 1990, Januar . 4 , vom , vom 4 . Januar 1990 und vom 5 . Januar 1990) werden abgewiesen, soweit sie damals überhaupt materiell zu behandeln waren oder zwischenzeitlich nicht oh nehmen gegenstandslos geworden sind.
Das Grundbuchamt wird beauftragt, die gesamte Quartierersehliessungs planung nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch auf allen Parzel len anzumerken.
Das Gemeindebauamt wird beauftragt, die öffentliche Auflage und die Publikation im amtlichen Publlkationsorgan laut Art. 89 des Baugeset zes zu veranlassen und alle beteiligten Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen.
Einsprachen gegen die neu getroffenen Aenderungen und Ergänzungen d.h. Abweichungen gegenüber der ersten Aktenauflage vom 13. Dez er bei 1989 sind laut Art. 90 des Baugesetzes innert 20 Tagen nach Vor öffentliehung an den Gemeinderat zu richten . Die Behandlungsgebühr beträgt Fr. 200. - Gemeindebauamt separat in Rechnung gestellt .
und
wird
durch
das
Protokollauszug an :
NAMENS DES GBMEINDERATES
QM im
Der Gemeindepräsident:
Pour Flüeler
Der Geıneindcıchrciber CLC-L"
4
:ß'§a.
Walter Lippuner
,
3921_V_QP_Tannenweg_Anpassung1_Landumlegung.pdf
L a n d u m l e g u n g s t a b e ll e
›
A
(Nr. )
Landfläche vag Schätzung Datum (Fr./m2 (m2)
779
2 10'265 m
Parzelle
Mostra tutto il testo
2
1'336 m
180
1462
2 1'956 m
1793
6 ' 7 3 4 m2
Wegfläche (m2
›
Theoret.nz
Tatsächl.Nz
38.60 %
2 432 m
9 ' 8 3 3 m"'
9
950 2 -8l-945 m
1 ' 2 7 5 m2
1'320 m
330.
19.09.85
440'880.--
572'500.--
5.42 %
Z03.04.87
880'200.--
l'077'700.--
10.21 %
C450.
ıı
807 mg
450.
Total
2 23'503 m
_
4'074'400.
2
61 m
114 m2
(m2
›
1'842 m
(m2
›
Flächendiff. (m2 )
ı
0
D- 883 m2
2
2
2 6'409 m
+
+ 308 m2
6 ' 7 3 4 m2
+ 325 m2
2'356'900.
3'060'500.
29
%
2 325 m
:03.04.a7
1'O82'250.--
l'325'100.--
12.55 %
141 m2
2 2'264 m
03.04.87
363'150.
445 ı 100
4.22 %
47 m
760 m2
859 m2
8'716'l30.--
l0'555'200.--
1'120 m2
2 22'383 m
2 22'383 m
100
%
2
45 m2
2 2'150 m
11 .12 .86
350.--
1931
D
Anteil VW (%)
3'592'750.--
C450.
c
(Fr.)
28.01.86
2 B2'405 m
B
VW 30.4.92
350.--
1920
A
VW damals (Fr. )
(Rechnerische Durchführung)
2 2'370 m
+ 106 m2 2
+
99 m
( 8 8 3 IIII)
Verkehrswert Land gemäß letzter amtlicher Schätzung
Gesamtausmass
2'851 m
2
, aber Teil im N ausserhalb Bauzone (Wald)
Keine amtliche Schätzungen (unüberbaut) , deshalb gleiche Zahlen wie Parzelle 1931
Minderzuteilung, in
Geld auszugleichen
!
aısıııiıw"
Iıwrøidnıı
In
L.
llfllu ~.› ä • alnê
1.7.92
al, 1
2 +
.
ff .Z/J
äšåz. ±
'
ä
ııuııwıııııuıs
Illlı-ııı›gı<~ııIdıılııııh*ıır= n
-
ı
ı ı ı r ı - wenn
Q:Q-(¶μ-§1
19„
Ära '"' J A ı
3921_V_QP_Tannenweg_Anpassung1_QPV.pdf
(BEREINIGTER TEXT FUER 2. AUFLAGE)
Geııeıı
Gemeinde Arosa
A
1. Juli 1992
............¬..¢2›:. Nr./T/4 IIII
01. Juli 1992
"--WÜU Mkiııáhııàıom
ıııuıııvıııııuııe
19. Aus. 1qq7
4
Q u a r tierplaff'-VorsChrif t e n
für die Erschliessung des Gebietes Hubelseeweg-Hubelstrasse-MeilibodastrasseCholgruobaweg-Tannenweg in Arosa
I. Allgemeines
Inhalt
Grundlagen
Art. 1
Diese Vorschriften regeln die noch nötige Verkehrserschliessung und die damit verbundenen Grenzbereinigungen sowie Landabtretungen und Landumlegungen im vorerwähnten Gebiet.
Art. 2 Diese Vorschriften
stützen sich auf:
Art. 38 ff. kantonales Raumplanungsgesetz vom 20.5.73/
6.12.87 b) Genereller Erschliessungsplan Arosa vom 4.12.88 c) Art. 81 ff. Baugesetz Arosa vom 4.12.88 d) Einleitungsbeschluss des Gemeinderates Arosa vom 30.9.87 a)
Art. 3 Bestandteile
Folgende Akten sind integrierende schriften:
Bestandteile
dieser Vor-
a) Situationsplan 1:500 (mit Eigentümerverzeichnis) b) Grenzbereinigungsplan 1:500 c) Neuzuteilungsplan 1:500 d)-Erschliessungsplan 1:500 e) Projektpläne für Sanierung und Ausbau Tannenweg (inkl. Strassenentwässerung) , mit Schätzung der Baukosten f) Projektpläne für Sanierung und Ausbau Hubelrank g) Landumlegungstabelle
2 II. Grenzbereinigungen
Planbasis
Hubelrank
Art. 4 Der Plan b) enthält die Uebersicht zwischen den aufzuhebenden
und den neuen Eigentumsgrenzen. Er dient als Grundlage für Vermessung, Vermerkung und Grundbuchvollzug.
Art. 5 Die bisherige
Parzelle 409 wird entschädigungslos
aufgehoben.
Die Eigentümer der Parzellen 408 und 780~ a) erhalten unentgeltlich je einen Teil der bisherigen Parzelle 409 (inkl. bauliche Ausnützungsziffer)
b) treten der Gemeinde den zur Verbreiterung des Hubelrankes nötigen Bodenstreifen ab, wobei sie die bauliche Ausnützungsziffer des Abtretungsobjektes behalten. Sie werden ausserhalb dieses Quaštierplanverfahrens von der Gemeinde mit Fr. 30.-- pro m entschädigt.
Art. 6 Tannenweg
Es wird eine Landumlegung durchgeführt, um im Bereich der Parzelle 779 die Strassenfläche für den Tannenweg zu bilden. Dieses Landumlegungsverfahren beschränkt sich auf die Parzellen 779, 780, 1462, 1793, 1920 und 1931. Die rechnerischen Vorgänge sind in der Tabelle g) enthalten. Der allgemeine Flächenabzug für die Verkehrserschliessung erfolgt unentgeltlich. Das bergseits des Tannenweges gelegene Stück der Parzelle 779 (grau bemalte Fläche in der Planbeilage b) wird aufgehoben. Dieser Bodenstreifen wird Bestandteil des Eigentums der Parzellen 1462 und 1931. Es erfolgt aber keine Uebertragung von baulicher Ausnützungsziffer.
Im Bereich der Parzelle 1920 findet ein flächengleicher Abtausch mit der Parzelle 779 statt.
Im Bereich zwischen den Parzellen 779 und 1017 findet ebenfalls ein flächengleicher Abtausch statt. Die in Abs. 2 und Abs. 3 erwähnten Grenzbereinigungen in die Landumlegung einbezogen.
sind
3 III. Neuzuteilung
Art. 7 Planübersicht
Der Plan c) enthält die bisherigen und die neu veränderten Parzellen aufgrund der in Teilgebieten vorgenommenen Grenzbereinigungen. Er dient ebenfalls als Grundlage für Vermessung, Vermarkung und Grundbuchvollzug. Die Neuzuteilungen bei der Landumlegung gehen aus der Tabelle g) hervor. Die Eigentümer mit Mehrzuteilungen zahlen der Eigentümerin der Parzelle 779 für2die Minderzuteilung eine Entschädigung von Fr. 30.-- pro m , fällig innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Quartierplanes.
Art. 8 Plangenauigkeit
Die im Quartierplanverfahren errechneten Flächenveränderungen können aufgrund der definitiven Vermessung nach Abschluss der Strassenbauarbeiten abweichen (vgl. auch Uebersicht in Beiblatt 1) . Es sind die dannzumaligen Masse verbindlich.
IV. Erschliessung
Art. 9 Strasseneigentum
Die im Plan c) gelb bemalte strassenfläche wird in einer eigenen Grundbuchparzelle mit der Blattnummer 409 zusammengefasst und geht in das Eigentum der Gemeinde über. Sie bleibt öffentlich.
Die Landabtretung von Parzellen 921 und 1017 erfolgt entschädigungslos. Die Entschädigung an die Eigentümerin der Parzelle 779 wird mit der Landumlegung geregelt (Art. 7 Abs. 2).
Parzellen 1016 und 238
Art. 10
Zugang und Zufahrt für Parzelle 1016 erfolgen von der Hubelstrasse über Parzelle 1017. Die Wegfläche ist im Plan d) orange bemalt.
4 Zugang und Zufahrt für Parzelle 238 erfolgen vom Cholgruobaweg über Parzelle 1017. Die Wegfläche ist im Plan d) orange bemalt.
Art. 11 Ausbau
Tannenweg
Der Tannenweg wird im Bereich der Parzelle 779 gemäss Projektplänen e) saniert und ausgebaut. Die Gemeinde tritt als Bauherrin auf. Die Baukosten werden nach der möglichen anrechenbaren fläche auf folgende Eigentümer verteilt:
Parzelle Parzelle Parzelle Parzelle Parzelle Parzelle
779 780 1462 1793 1920 1931
mg
BGF) 940 MM BGF) (1'369 m2 BGF) (6'061 m2 BGF) (1'996 M2 BGF) ( 565 M BGF) (9'101
<
Geschoss-
36.35 % 3.74 % 5.47 % 24.21 % 7.97 % 2.26 %
80.00 % Die restlichen 20 % der Baukosten trägt die Gemeinde aus öffentlicher Interessenz.
%2/7 7./~ 94/
w
in//<ıom Ki'//224 /
Zu den Baukosten gehören alle Aufwendungen für Projektierung, Erstellung der Anlagen (inkl. Strassenentwässerung), Bauleitung und allfällige Bauzinsen.
Zu den Baukosten gehört auch eine Entschädigung von Fr. 12l'000.-- an die Eigentümerin der Parzelle 779 für bauliche Vorinvestitionen am Tannenweg.
6 altri articoli
Art. 12 Ausbau
Hubelrank
Die Hubelstrasse wird im Bereich des Hubelrankes gemäss Projektplänen f) saniert und ausgebaut. Die Gemeinde tritt als Bauherrin auf.
Die Baukosten im sinne von Art. 11 Abs. 4 (inkl. Landerwerb) gehen zu Lasten der Gemeinde.
Parkierungsanlagen
Art. 13
Die Ein- und Ausfahrtsbereiche für unterirdische Parkierungsanlagen auf einzelnen Parzellen gehen aus dem Plan d) hervor. Sie sind verbindlich.
5 Die Parkierungsanlagen für Parzelle 780 sind von unten zu erschliessen. Dafür dürfen die Parzellen 1462 und 1920 beansprucht werden. Die oberirdischen Parkplätze auf einzelnen Parzellen gehen ebenfalls aus dem Plan d) hervor. Sie dürfen im Baubewilligungsverfahren geringfügig verschoben werden. Projektierung, Bau und Finanzierung sind Sache des Eigentümers.
der Parkierungsanlagen
V. Weitere Bestimmungen
Art. 14 Quartierplanungskosten
Die Quartierplanungskosten werden nach der möglichen anrechenbaren Geschossfläche auf die Eigentümer verteilt. Der Verteilschlüssel sieht wie folgt aus:
Parzelle
BGF
mg
63 238 408 409 779 780 921 1016 1017 1462 1793 1920 1931
0 225 m2 696 m 0 m2 9'101 m2 940 179 m, 273 md 1'722 m2 1!369 m2 6'061 m2 1'996 m2 565 m2
Total
23'127 m
mm 2
Kostenanteile
0.00 % 0.97 % 3.01 % 0.00 % 39.35 96 4.06 % 0.77 % 1.18 % 7.45 % 5.92 % 26.21 % 8.63 % 2.45 %
100.00 %
Zu den Quartierplanungskosten gehören auch alle Aufwendungen für Vermessung, Vermerkung und Grundbuchvollzug.
Art. 15 Zahlungsverkehr
Die Baubehörde zieht von den Eigentümern rechtzeitig Kostenvorschüsse ein und zahlt die Rechnungen. Sie ermittelt dann die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Kostenbeiträge und veranlasst die nötigen Ausgleichungen.
6
Art. 16 Rechtskraf t
Diese Vorschriften treten mit ihrer Genehmigung und nach Erledigung allfälliger Einsprachen durch den Gemeinderat in Kraft.
Art. 17 Grundbuch
Der Quartierplan ist sogleich nach Rechtskraft im Grundbuch auf allen betroffenen Parzellen (63, 238, 408, 409, 779, 780, 921, 1016, 1017, 1462, 1793, 1920 und 1931) anzumerken. und die Grenzbereinigungen werden Die Parzellenveränderungen im Grundbuch eingetragen, sobald die Strassenbauarbeiten vollendet und die Vermessungen durchgeführt sind. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Grundbuchanmeldungen abzugeben und die Mutationen zu veranlassen.
21 m2
409
7
2'460 m2
390 m' I-
1'542 m2
--
Z3 m2
7
-
-
2
--_
918 m
390 m2
232 m2
I
654 m2
1'524 m2
2'200 m
Neuzutei 1ung
_- -
--
_
--
ıı
2 21 m
_
ıııı
3 m2
-
_
20 m2
_- -
3
dazukommend
1.7.92
Antes 1 Strasse an Gemeinde
keine Veränderung
Anteil Strasse an Gemeinde
wird aufgelöst
an Trottoir Hubelrank und von Teil Parzelle 409
keine Veränderung
keine Veränderung
Bemerkungen
betreffend Parzellen 779: 780: 1462, 17932 1920 und 1931 siehe neue Landumlegungstabelle
1017 T
1016
255 m2
671 m2
408
921 T
1'524 m2
-
2'200 m2 II
wegfallend
Fläche Altbestand
238
63
Parzelle
(Beiblatt l zu 0uartierp1 an-Vorschriften)
Uebersicht Neuzutei 1ung im Quartierplangebiet
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione