Arosa, Quartierplan Althuus

Procedura di piano di quartiere · Arosa

Documento

Numero
09.GDE51
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Arosa
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 ott 2009

Carta

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Testo

Gemeinde Arosa

mi†ge†eíl† Om 29. Oktober 2009

Baukommissíon

BESCHLUSS der

Baukommission Arosa vom 19. Oktober 2009 be†refl"end

Genehmigung des Quarfierplanes Alihuus

I

Sachverholi

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1. Mi† Beschluss vom 20. Oklober 2003 lei†e†e die Baukommission Arosa noch vorgöngíger Orienlierung aller betroffenen Grundeigen†Ümerínnen und Grundeigenlümer für das Baugeloiel „Allhuus" die Quarlierplanung ein. Dieser Einlei†ungsbeschluss wurde indessen auf Einsprache hin vom Gemeinderal Arosa mit Enlscheid vom 17./19. Dezember 2003 aus formellen Gründen wieder aufgehoben, dd der Einlei†ungsbeschluss auf der Grundlage der damals noch nictıl in Kraft sehenden revídierlen Orlsplanung ergangen war.

2. MH Beschluss vom ó. April 2004 (Pro†okolI Nr. 482) genehmíg†e die Regierung des Kon†ons Groubünden die von den S†ímmberech†ig†en der Gemeinde Arosa Om 24. November 2002 beschlossene Or†slolonrevision. Dome† †roten das neue Bougese†z und die zugehörigen Pläne der Grundordnung der Gemeinde Aroso in KrcJf†. Dozu gehÖr†e auch der neue Generelle Ges†oI†ungsplan, worin das Gebie† AI†huus der Quor†ierpl<;ınpflich† un†ers†ell† wurde. 3.

auf Ar†. 38 ff. des kon†onolen Roumplonungsgese†zes (KRG) sowie die am 6. April 2004 in Krol† ge†re†ene neue Grundordrıurıg, insbesondere Ari. 94 ff. des neuen Bougeseizes (BouG) lei†e†e in der Folge die Boıuloehörde Arosa (Boukommission) mi† BeSchluss vom 19. April 2004 für das Bougebie† „Al†huus" erneu† die Quorflerplarıung ein. Dos Plorıungsgebiei umfoss†e lou† Einlei†ungsbeschluss die Parzellen Nr. 376, 377 (†eilweise), 379, 1347, 1524, 1545, 1546, 1547, 1548, 1549, 1550, 1553, 1562, 1563, 1685, 1686 (†eilweise), 1712, 1713 und 1753. Ges†Ü†z†

Genehmígurıgsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

1

Lou† Eínleflungsbeschluss sollten mí† der Quorfierplcınung gende Ziele erreích† werden: ıı

ı ı

im wesen†Iíchen folg

Regelung der Erschließung für die noch nach† Überbauten Parzellen (S†rassenzufahrl, Parkierung, ev. Fusswege, Versorgung). Landerwerb für Slrassenzufahrlen und ev. Fusswege. Sanierung der bestehenden Zufahrt im oberen Quarlierplangebiel (Landerwerb und Ausscheidung einer Slrossenparzelle, Regelung der Parkierung). Regelung der Gestaltung insbesondere für die noch mich† überbauen Parzellen (Lage und Ausrichtung der Bauten, Umgebung). Baulandumlegung und Grenzkorrekturen soweit erforderlich. Kos†enver†eiler für Planung, Landerwerb und Erschliessung.

Die omfliche Publikolion des Einlei†ungsbeschlusses erfolgte in der Aroser Zeitung vom 23. April 2004. Ausserdem wurden die Eigen†Ümerinnen und Eigenlümer der in die Quorflerplonung einbezogenen Parzellen mm† Schreiben des Bouomles Aroso vom 21. April 2004 Über die Einleilung des Verfahrens und die Eínsprochemöglíchkeil orientier†. Dos gleiche Schreiben erging auch on alle Eigentümerinnen und Eigen†Ümer der unm톆elbor on das Quoırflerplongebiel ons†ossenden Porzellen Nr. 378, 382, 1349, 1525, l 52ó, 1527, 1528, 1551, l ó l 8 , ló54, ló82, 1703, 1720, 1754, 1791, 1797 und 2014.

4. Gegen den Einleilungsbeschluss vom 19. April 2004 erhoben als Eials Eigentümerin der Porzelgenlümerin der Porzelle Nr. 1753 und le Nr. 1712 mit Eingaben vom 27. April bzw. 12. Mal 2004 beim Gemeinderal Eindie Entlassung ihrer Parzelle Nr. 1753 aus dem Versprache. Wahrend den Antrag, von der Durchführung der fahren forderte, stellte Quarlierplanung abzusehen oder die Parzelle Nr. 1712 aus dem Verfahren zu enflassen. Mil Beschluss vom 23. Juni 2004 wies jedoch der Gemeinderal beide Einmit Eingabe vom 7./9. sprachen ab. Gegen diesen Beschluss erhob Juli 2004 Rekurs beim Verwallungsgerichl Graubünden. Im Verlauf des Verfahrens zog indessen die Rekurrenlín den Rekurs mit Schreiben vom 20. Augusl 2004 wieder zurück, weshalb das Verwallungsgerichl den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2004 infolge Rückzugs abschrieb. Der Einleilungsbeschluss vom 19. April 2004 erwuchs damit in Rechtskraft. 5.

Im Verlauf der Ausarbeilung des Quar†ierlolans erweiterte die Baubehörde auf Antrag des Eigentümers der Parzelle Nr. 399 uns nach Anhörung der Betroffenen mi† Beschluss vom 21. Marz 2005 das Einzugsgebiel des Quarflerplans Allhuus um die Parzellen Nr. 781 uns 786. Ziel uns Zweck dieser Erweiterung war die Regelung von eventuellen Ankerrechlen für die Überbauung der Parzelle Nr. 399. Demgegenüber wurde auf eine ebenfalls in Erwägung gezogene Erweiterung des Quarlierplangebieles um die Parzellen Nr. 404, 814 uns 1754 verzichtet. Die Publikation der Ausdehnung des Quarlierplangebieles auf die Parzellen Nr. 781 und 786 erfolgte in der Aroser Zeilung vom 24. Marz 2005. Die von der Erweílerung dírekl betroffenen Grundeigerılümer und alle übrigen Quarlierplanbeleilig†en wurden außerdem mi† Schreiben des Bauamles vom 22. Marz 2005 über die Beschlüsse der Baubehörde orientier†.

Genehmigungsbeschluss QP AI†huus vom 19. Oktober 2009

2

6.

Gegen die Erweilerung des Beizugsgebieles erhob die Parzelle Nr. 781, mit Eingabe vom 26. März 2005 Einsprache. Diese Einsproche wurde jedoch in der Folge auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Eigenlümern der Parzelle Nr. 399 und den über die Ausgestaltung der Ankerrech†e und die Begründung einer Höherbaubeschröınkung zugunslerı von Parzelle Nr. 781 und zuiaslen von Parzelle Nr. 399 vorersl síslierl und solIde mit aer Aufnahme der vereinbarten Rechte in den Quarlierplan als zurückgezogen geilen.

7. Mi† der Erarbeitung des Quarfierplans ha††e die Gemeinde bereits am 8. Oktober 2003 das Planungsbüro S†auffer & S†udoch AG beauftrag†. Ein erster En†wurf lag im Herbs† 2004 vor und wurde allen Quarflerplanbeieiligien am 12. November 2004 anlöısslich einer Orienfierungsversammlung in Arosa vorges†ell†. Im Anschluss on diese Orienflerungsversammlung erhíeI†en die Quar†ierlolanbe†eilig†en Om 26. November 2004 eine Dokumeniafion, bestehend aus dem Pro†okoII der Oríen†ierungsversammlung vom 12. November 2004, dem Bes†andesplan 111000, dem Neuzu†eilungsplan 1:1000, einem Parkierungsplan 1:500 und einer Fo†oaokumen†a†ion zuges†ell†. Gleichzei†ig wurde allen Be†eilig†en die Möglichkeit eröffnet sich bis zum 15. Januar 2005 zu den zuges†eII†en Unterlagen schriftlich zu öussern. Von dieser Möglichkei† machten die meisten Quar†ierplanbe†eilig†en Gebrauch. 8.

im Frühjahr 2005 wurden die Sfellungnahmen der Quarfierblanbefeiligferı ausgewerfef und der Quarfierplanenfwurf Überarbeifel. Noch Vorliegen der Quarfierblanvorschriffen und aller zugehörigen Plane sowie der Vorprüfung des Entwurfes durch das Grunabuchamf Arosa wurde der Quarfierplan schließlich in der Zeit vom 2. - 22. Februar 2007 ein erstes Mal öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde in der Aroser Zei†ung vom 2. Februar 2007 allgemein bekannt gegeben. Ausser¬ dem wurden alle Quarfierplanbefeiligfen mii Schreiben des Bauamfes vom 30. Januar 2007 auch schriftlich über die öffentliche Auflage des Quarfierplans orien†ier†. In einem weiteren Schreiben vom 30. Januar 2007 orientierte das Bauamf auch die Eigentümer der außerhalb des Quarfierplangebiefes gelegenen Parzellen Nr. 400, 877, 935, 1720 und 1757 Über die im Rahmen der Quarfierplanung beabsichtigte Aufhebung verschiedener, auf den genannten Parzellen zuguns†en oder zulasten von Grunasfücken im Quarfierplangebief bestehenden Diensfbarkeifen. Schliesslich fand am 9. Februar 2007 wahrend der ersten öffentlichen Auflage auch eine Orienfierungsversammiung s†a†f, an welcher die Quarfierplanbefeiligfen uns ale weiteren Befroffenen Über den aufliegenaen Quarfierplan orientiert wurden.

9.

Gegen den ersten Aufldgeenlwurf erhoben die Eigenlümer der neu zuge†eil†en Pdızellen Nr. 398, 399, 807, 81 1, 812, 813, 830, 946, 1712, 1713 und 1753 Einsprdche. Diese Einsprdchen fÜhr†en in der Folge zu verschiedenen wesentlichen Änderungen am Qudr†ierplanen†wurf, weshalb die Überdrbeílele Vorldge in der Zei† vom 21. Dezember 2007 bis 21. Jdnuar 2008 ein zweites Mol öffentlich dufgelegl wurde. Die Bekdnn†gabe der zweiten Aufldge erfolgte in der Aroser Zei†ung vom 21. Dezember 2007. Die Auflage wurde außerdem allen Quarlierplanbeleiliglen mí† Schreiben des Bdudmles vom 18. Dezember 2007 persönlich mi†ge†eil†. mn diesem Schreiben erhellen die Be†eilig†en neben einer Kopie der Aufldgedklen im Mdsss†ab 1:1000 auch einen Bericht des beduf†rdg†en Planers zuges†ell†, worin die Änderungen gegenüber dem 1. Auflcıgeenlwurf erlöıu†er† wurden. Schliesslich orien†ier†e das Bduaml in einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2007

Genehmígungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

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auch die von der Bereinigung der Dierıs†borkei†en betroffenen Eigen†Ümerinnen und Eígen†ümer von Grunc:1s†Ücken oıusserholb des Qucır†ierplcıngebie†es Über die 2. öffenfliche Auflage des Quarfierplons. 10. Im Zuge der zweiten öffentlichen Auflage erhoben wieder 9 Quarlierplanbeleilig†e, nämlich die Eigenlümer der neu zugeleilien Parzellen Nr. 398, 807, 81 I , 812, 833, 834 946, 1712 und 1713 gegen den Auflageenlwurf Einsprache. Diese Einsprochen betrafen jetzt weniger das Grundkonzepl des Quariierplans sondern vielmehr eine ganze Reihe von persönlichen Anliegen. Do sich zahlreiche Einsprachebegehren direk† auch gegen Milbeleiligle richteten, lud das Bauamt die betreffenden Einsprecher zu einer Einigungsverhandlung ein. Ziel der im Frühsommer 2008 von der Gemeinde im Beisein der Fachbera†er durchgeführten Einigungsverhandlungen war es, einvernehmliche Lösungen, insbesondere mi† Bezug auf die vor allem s†ri††igen Parkplaizregelungen zu finden und diese in den Quarlierplan einfließen zu lassen. Die zeitraubenden Einigungsverhandlungen brachten indessen mit wenigen Ausnahmen keinen Erfolg, da die meisten Einsprechenden auf ihren gegensölzlichen Slandpunkien beharrten und jeder für sich aus der Quarlierplanung den grösslmöglich Nuizen zu ziehen versuchte. 1 1. Im Anschluss an die geschei†er†en Einigungsverhoındlungen wurde der Quorlierplan in Kenn†nís oıller gegensöizlichen Slondpunkle nochmals Überoırbei†e†. Mii Rücksíchl auf die gegenüber der zweiten Aufldge vorgenommenen Änderungen musste der Quorfierplon ein weí†eres Mol öffentlich dufgelegl werden. Die 3. öffenflíche Auflage fand in der Zeíi vom 19. Dezember 2008 bis 19. Jonudr 2009 so<:ı††. Die Aufloıge wurde im Kon†onsoım†sblo†† vom 18. Dezember 2008 öffentlich bekannt gegeben. Wie bei den früheren Aufldgen wurden die Quor†ierplonbe†eiliglen mit Schreiben des Bouomles vom 16. Dezember 2008 Über die bevors†ehende 3. öffentliche Auflage des Quoırlierpldns orientier†. Gleíchzeiflg erhielten die Be†eilig†en eine Kopie der Auflogedkien zuges†elI†. Auch die lediglich von der Bereinigung der beschrönkien dinglichen Rechie betroffenen Eigentümer von Grundstücken dusserholb des Qudriierplongebieles wurden mit Schreiben des Bdudm†es vom 16. Dezember 2008 Über die nochmolíge Auflage des Quoıriierplcıns oríen†ier†. 12. Auch gegen den dri††en Auflageenfwurf erhoben wieder 9 Qu dr†ierplc1nbe†ei1ig†e und ersimoıls doch die Eigenfümerin von zwei von der Bereinigung der beschränkfen dinglichen Rech†e betroffener Grundstücke oıusserhcılb des Quorfierplongebieies bei der Gemeinde Einsprache. Do in den Einsprachen betreffend die Porzellen Nr. 398, 786, 807, 81 i , 812, 834, 946, 1712, i 720 und 1757 erneut Anordnungen ongefochfen und Begehren ges†eil† wurden, welche Grundsfücke Dri††er befroıfen, gab das Bouomf mi† Schreiben vom 20. Februar 2009 den Befroffenen von den sie betreffenden Einsprcıchen Kenn†nis. Gleichzeitig wurde den betreffenden Eigenfümerrı Geiegenheif gegeben, sich zu den Begehren der Einsprechenden zu äußern. Auf die Einsproıchen gegen die 3. Aufldge des Qudrfierpions sowie die Sfellungndhmen betroffener Mi†be†eilig†er wird, soweit erforderlich, in den nochfolgenden Erwägungen eingegangen.

Genehmígungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

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II

Erwägungen

A

Behandlung der Einsprcıchen

1. Das vorliegende Qucırlierplonverfohren wurde, wie in den Ausführungen zum Soıchverholl oıusgeführl, von der Boıubehörde Arosa mit Beschluss vom 19. April 2004 ges†Ü†z† cıuf Ar†. 38 ff. des damals in Krofl stehenden konlonolen Roumplonungsgeselzes (KRG) sowie ges†Ü†z† auf das Om 6. April 2004 in Krofl geirelene neue Boıugeselz Arosa (BouG) eingeleílel. Die Einleitung des Verfohrens erfolgte mithin noch vor lnkraf††re†en des neuen kdnlonoien Rdumpldnungsgeselzes vom 6. Dezember 2004, welches bekdnnllich erst du den l . November 2005 in Krdfl gesetzt wurde. Aus diesem Grund is† das vorliegende Quoriierplonverfohren gemöıss der Übergongsbes†immung von Ar†. 108 Abs. l Ziff. l KRG bis zum Abschluss auf Gemeindeebene noch noch den bisherigen Zus†öndigkei†s- und Verfohrensvorschriflen dbzuschliessen. Für die Einsprochebehdndiung und den Erloss des Quorlierpions geilen daher im vorliegenden Verfdhren noch die einschiögigen Beslimmungen des Gemeindebougeselzes. Loul Art. 96 Abs. 2 und Ar†. 97 Abs. l BduG hat ddher die Boubehörde Über die vorliegenden Einsprochen und den Erloss des Quorlierploıns zu entscheiden. Die Qudriierploınbeslimmungen wurden entsprechend prözisierl.

2.

3

4

Genoss Art. 96 Abs. l BauG kann während der öffentlichen Auflage eines Quar†ierp1ans bei der Baubehörde schriftlich uns begründet Einsprache erhoben werden. Im vorliegenden Quarfierplanverfahren wurden sowohl gegen die erste wie die zweite öffentliche Auflage zahlreiche Einsprachen erhoben. Die gegen den ersten Auflageenfwurf eingereichten Einsprachen wurden indessen durch den zweiten Auflageenfwurf und die Einsprachen gegen diesen durch die nachfolgende 3. Auflage des Quarfierplans gegenstandslos. Gemäss ausdrücklicher Miffeilung im Schreiben vom la. Dezember 2008 an die Quarfierplanbefeiligfen waren daher Einsprache begehren, welche bei der Überarbeifung des zweiten Auflageenfwurfes unberücksichtigt blieben, on welchen der betreffende Einsprechende jedoch festhalten wollte, im Rahmen der driften Auflage zu erneuern. Im Folgenden werden daher ausschließlich die in den Einsprachen gegen den 3. Auflageenfwurf gesfelllen Begehren behandelt. Mif Ausnahme der Einsproche betreffend die Parzelle Nr. 81 l wurden alle wahrend der 3. Auflage des Quarfierplans erhoben Einsprachen rechtzeitig innerhalb der Auflag efrisf bei der Gemeinde eingereicht. Auf die verspafefe Einsprache der Eigenfümerin der Porzeile Nr. 81 l ist bei der Behandlung dieser Einsproche naher einzugehen.

Die Einsprachen siommen entweder von Eigeniümern von Grundsiücken im Quor†ierplongebie† oder von Eigen†Ümern von Grunds†Ücken ousserholb des PIonungsgebie†es, die in die Bereinigung von Diens†borkei†en mii einbezogen wurden. Auch diese Eigeniümer werden durch den Quorfierplon direk† betroffen und sind daher wie die Eigen†Ümer von Grunds†Üc:ken im PIonungsgebie† ohne weíieres zur Eínsproche legi†ímier†. Die Einsprochelegi†imo†ion is† daher bei allen Einsprechenden offensíchilich gegeben. Die Behandlung der insgesomi 10 Einsprochen im einzelnen ergib† folgendes.

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

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ı. 1.1

Einsprache (Parzelle Nr. 786)

vom ı4. Januar 2009

In seiner Eingdbe vom 14. Januar 2009 bedn†rdg† der Einsprecher verschiedene Präzisierungen sowie eine bessere Entschädigung für die in Ar†. In. Abs. 2 QPV zulds†en seines Grundsiücks und zugunsten der Parzelle Nr. 399 begründe†en Ankerrech†e.

1.2.

2.

Mi† Schreiben vom 14. Januar 2009 gab das Bauaml dem direkt betroffenen

Eigentümer der Parzelle Nr. 399 von der Einsprache Kennlnis und lud ihn ein, dazu Stellung zu nehmen. in den anschließenden díreklen Verhandlungen zwischen den Par†eien einigten sich in der Folge die beiden Nachbarn auf eine einvernehmliche Präzisierung des Ankerrech†es durch priva†rech†liche Vereinbarung. Mit Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung vom 9. Marz 2009 zogen daher die Eigenlümer der Parzelle Nr. 786 die Einsprache vom 14. Januar 2009 wieder zurück. Die Einsprache von vom 14. Januar 2009 kann daher als durch Vergleich erledigt† abgeschrieben werden. Einsprachen (Parzelle Nr. 807)

vom 19. Dezember 2008 und 8. Januar 2009

2.1.

In ihrer ersten Einsprache vom 19. Dezember 2009 stellt die Einsprecherin den Anfrag, es sei in den Quarfierplan eine Regelung betreffend Schneedeponie auf Parzelle Nr. 807 aufzunehmen. In der weíferen, ebenfalls rechtzeitig eingereichfen Einsprache vom 8. Januar 2009 beanfragl die Einsprecherin ferner, auf die gegenüber der 2. Auflage vorgenommene Erweiferung der Parzelle Nr. 946 zulasten von Parzelle Nr. 807 zu verzichten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurden die beiden Eingaben auch dem Eigenfümer von Parzelle Nr. 946 zur Kennfnis gebracht. Dieser nahm dazu am 19. Marz 2009 Sfellung. Die Prüfung der beiden Einsprachen und der Vernehmlassung des betroffenen Nachbarn ergibt folgendes:

2.2

Die für die Erschlíessungsslrasse neu gebildeten Sfrassenparzelle Nr. 2064 steht genoss Ari. 29 Abs. 3 QPV und Neuzuleilung im Miteigentum der jeweiligen Eigenlümer der durch die Sfrasse erschlossenen Parzellen. Demzufolge obliegt auch der künftige Unlerhalf der Sfrasse einschließlich Winlerdíensf den Miteigenfümern der Sfrassenparzelle Nr. 2064 (Ari. 38 Abs. 2 apv). Die Regelung der Schneeröıumung ist daher grundsöfzlich Sache der Sfrasseneigenfümer. Lediglich bei Meinungsverschiedenheifen hol die Gemeinde nach Anhörung der Befroffenen gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Unter den gegebenen Umsfönden is† es vorab Sache der Slrasseneigenlümer, die Schneeröumung auf der Erschliessungssfrasse zu regeln und die für allfallige Schneeablagerungen erforderlichen Vereinbarungen abzuschließen. Eine Ergönzung des Quarlierplans im beantragten Sinne drangt sich daher nicht auf. Die Einsprache vom 19. Dezember 2009 ís† daher abzuweisen.

Genehmigungsbeschluss QP A!†huus vom 19. Oktober 2009

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2.3.

3.

3.1.

Mif Bezug auf die strittige Grenze zwischen den Parzellen Nr. 807 und 946 †riff zu, dass diese Grenze bei der Neuzufeiiung gemäß 3. Öffentlicher Auflage zulos†en der Parzelle Nr. 807 und zugunsten von Parzelle Nr. 946 um 1.50 m Richlung Norden verschoben wurde. Diese Grenzkorrekfur wurde jedoch auf ausdrücklichen Anfrag der beiden betroffenen Grundeigenfümer in den Neuzufeílungsplan aufgenommen. Jedenfalls liess die der Gemeinde am 14. August 2008 ein Schreiben sam einem unfeızeichnelen Sifuafionsplan mit eingetragener Grenzkorrekfur zugehen mit der Aufforderung. die Neuzufeiiung entsprechend zu andern. Auch seitens des Eigenfümers der Parzelle Nr. 946 wurde die strittige Korrektur ausdrücklich verlangt (vgl. Schreiben vom 16. Okfober 2008 an das Planungsbüro Sfauffer Sfudach AG). Die Abänderung der Neuzufeiiung erfolgte mi†hín offensichtlich auf Antrag beider Parteien. Nachdem die neue Grenze nun aber nicht blass von der angefochten wird, sondern sich auch der Eigenlümer der Parzeile Nr. 946, auf Seife 18 seiner eigenen Einsprache vom 6. Februar 2009 von der strittigen Grenzkorrekfur distanziert und beantragt, den Landsfreifen von 1.50 m im Eigentum der Parzelle Nr. 807 zu belassen, besteht kein Grund, die von den Parfeien übereinstimmend verlangte Grenze genoss 2. öffenflicher Auflage nicht wieder herzustellen. Der Neuzufeilungsplan is† in diesem Sinne zu korrigieren. Gleichzeifig ist die in der 3. Auflage wegen der Grenzkorrekfur erfolgte Aufhebung von Dienstbarkeiten zwischen den beiden Parzellen wieder rückgängig zu machen. Auch in diesem Punkf ist daher die Regelung genoss 2. öffentlicher Auflage wieder herzustellen. Die Einsprache vom 8. Januar 2009 wird daher im Sinne dieser Erwägungen gufgeheissen und die neue Grenze zwischen den Parzellen Nr. 807 und 946 genoss Neuzufeilungsplan in der Fassung der 2. Öffentlicher Auflage festgelegt. Ausserdem ist die Bereinigung der Rechfe zwischen den beiden Parzellen in Arf. 1 1 QPV gemass 2. öffentlicher Auflage zu regeln. Einsprache (Parzellen Nr. 811) P

vom 18. Januar 2009 veıweis† in der für die Eigen†Ümerin der Parzelle Nr. 81 l , verfoss†en Eínsproche vom 18. Jonuor 2009

auf ihre früheren Eingaben gegen das Quclr†ierplcınlorojek†. Konkre† s†ör† sich die Einsprecherin on dem dírek† vor ihrem Anwesen geplanten Hoıus A, welches nach† in das Gelände posse und ihrer Liegenschof† die Aussicht† nehme. Auch die S†roıssenfÜhrung weise immer noch einen „Knick" auf, weshalb die S†rcısse genau über ihre Porkplöı†ze führe. Hinzu komme, dass ihr durch die Verlegung und Unms†ruk†urierung der Pcırkplö†ze noch Kosten in der Höhe von Fr. 10'000.- erwüchsen. Die Eínsprecherín wolle keine S†roıssenverlöngerung, die nur Löırm und Verschmutzung zur Folge hö††en. Auch wolle sie weder größere Geböuole in der Gegend noch neue Porkplö†ze.

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

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3.2.

3.3.

3.4.

Mi† Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde die Eingabe von

auch den davon betroffenen Eigen†Ümern der Parzelle Nr. 399 und 813 2ur Kenn†nis gebrach†. in einer gemeinsamen S†elIungnahme vom es. Marz 2009 machen die Eígeniümer der Parzellen Nr. 399 und 813 vorab gel†ena, dass die Einsprache verspöı†e† eingereíchi worden sei, weil sie nicht bis zum 1e†z†en Tag der Einsprachefrisi einer schweizerischen Posisielle übergeben worden sei. Die Einsprache sei aber auch in materieller Hinsichi unbegrÜnae† und daher abzuweisen. Die Prüfung der Einsprache und der Siellungnahme der betroffenen Nachbarn ergab† folgendes:

Genoss Ar†. 2 in Verbindung mit Ari. 8 Abs. ı des bündnerischen Gesetzes Übei die Vennal†ungsrech†spflege müssen Eingaben in Verwaliungsverfahren vor Gemeindebehörden spöı†es†ens Om Ie†z†en Tag der Frisi einer schweizerischen Pos†s†elle, einer schweizerischen dil:›loma†ischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozei† der zus†öndigen Behörde übergeben werden. Die hier s†ri††ige Einsprache wurde gemöıss Pos†s†empeI O m le†z†en Tag der Auflagefrisi, namlich Om 19. Januar 2009 um i n Uhr in einer französischen Pos†s†elle übergeben. Die nur 8 Siunden vor dem Ende der Auflagefris† in Fronkreich aufgegebene Einsprache konnte daher innerhalb der Auflagefrisi weder eine schweizerische Pos†s†elle noch die zusiandige Behörde erreichen. Die Einsprache †raf denn doch gemass Pos†vermerk erst Om 20. Januar 2009 bei der schweizerischen Posisielle Zürich Mülligen und bei der Gemeinde dm 22. Januar 2009 ein. Un†er den gegebenen Ums†öınden erfolgie dcıher die Erhebung der Eínsprache offensichtlich verspö†e†, weshalb darauf mich† eingetreten werden kann (BGE 104 la 4). Dieser Ums†and gereich† indessen der Einsprecherin mich† zum Nach†eil, dd die Einsprache doch bei materieller Behandlung, wie nachfolgend darzulegen is†, ohnehin abgewiesen werden müsste. Die Einsprecherin beanstandet wie in früheren Eingaben vor allem die geplan-

†en volumínösen Neubauten im Quartier, welche in keinem Verhaltnis zu den

bestehenden Bauten stünden und nicht in das Gelande passten. Es trifft zu, dass die bestehen, in den Sechzigerjahren erstellten Bau†en innerhalb des Quartiers relativ klein sind. Die meisten dieser Bau†en weisen Ausnützungsziffern von teilweise deutlich unter 0.2 auf. In der Zwischenzeit wurde jedoch die Ausnützungszíffer für das Baugebiet Althuus von 0.2 auf 0.4 erhöht. Auch dürfen heute Gebäude mit Gebäude- und Firsthöhen von 7.30 rn bzw. 10.80 m erstellt werden. Die im Gebiet Althuus geltende Regelbauweise lasst daher markante Bauten zu. Die mit der letzten Revision der Ortsplanung von der Gemeinde angestrebte stärkere Nutzung des Gebietes hat selbstverständlich auch sichtbare Auswirkungen auf die künftige Struktur des Quartiers. Die angestrebte intensivere Nutzung des Quartiers ist jedoch in Anbetracht der vorhandenen überalterten und auch in gestalterischer Hinsicht nicht bedeutsamen Bausubstanz durchaus vertretbar. Schon auf Grund der Vorgaben der Grundordnung kann daher nicht verlangt werden, dass sich die geplanten neuen Bauten volumenmössig an den bestehenden Bauten zu orientieren hatten. Die Tatsache, dass die zulässige Ausnützung auf nur drei Baukörper konzentriert wird,

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

8

3.5.

3.6.

3.7.

hat ober auch durchaus Vorieile, indem dadurch größere Zwischenräume entstehen. Sodann wurde im Rahmen der vorliegenden Quarlierplanung durch die Siluierung und Festlegung der Höhenlage der geplanten Neubaulen den bestehenden AI†bau†en so weil als möglich Rechnung getragen. So sind insbesondere von dem von der Einsprecherin vor allem angefochtenen Baukörper A auf Parzelle Nr. 813 keine ins Gewicht fallenden Nachieiie auf die Liegenschaft der Einsprecherin zu erwarten. Auf Grund des Höhenunterschiedes und der Distanz zwischen dem Wohnhaus der Einsprecherin und dem geplanlen Neubau A kann jedenfalls mich† gesagt werden, dass der Liegenschaf† der Einsprecherin die Aussicht genommen werde. Sicher ergeben sich für die Liegenschaf† der Einsprecherin durch die weitere Überbauung des Quarliers Veranderungen, doch sind diese mich† die Folge einer unongepass†en Planung sondern der Taisache, dass die unterliegende Parzelle Nr. 813 wie das Grundstück der Einsprecherin in einer Bauzone lieg†, die darüber hinaus auf allen einbezogenen Grundstücken eine slörkere Ausnützung des Bodens als bisher mi† allen dami† verbundenen Vor- und Nachteilen zulössl. Die mehr pauschal erhobenen Einwände gegen die geplanten Bauköper erweisen sich daher auch bei malerieiler Behandlung als unbegründet.

Die von der Einsprecherin in der vorliegenden Eingabe erneu† gerügte S†ras~ senführung im Bereich ihrer Parzelle bilde† das Ergebnis einer langwierigen Opiimierung der Slrassenführung in dem nach† eben einfcıchen und †eilweíse ins†obilen Gelände. Wie immer bei Quarlierplanungen hol die planende Behörde eine für alle und nach† blass für einzelne Parzellen opfimale Lösung anzusireben. Im vorliegenden Fall stünden die Vorieíle einer gestreckten Linienführung der Slrasse für die Parzelle Nr. 81 l in keinem Verhölinís zu den Nachleilen der davon vor allem betroffenen Parzellen Nr. 399 und 813. Eine Korrek†ur der S†rassenführung sieh† daher für die Gemeinde nach wie vor ausser Diskussion.

Die ebenfalls im Verlauf der Planung optimierte Neuanlage der Parkplöfze der Parzelle Nr. 81 1 bringt der Einsprecherin noch Auffassung der Behörde keine nennenswerten Nachteile. Durch die klare Begrenzung der Parkplöfze entsteht vielmehr optisch ein bedeutend besseres Bild. Durch den Ersafz der Parkplöıfze erhölf im Übrigen die Einsprecherin an Sfelle von zwei baufälligen Parkplöfzen zwei neuwertige, weshalb ein Beifrag an die neuen Parkplöfze durchaus angemessen erscheint.

Zusammenfassend is† festzustellen, dass auf die Einsprache wegen Verspafung nicht eíngefrefen werden kann. Daneben erweisen sich die gegen den Quarfierplan ins Feld geführten Einwände aber doch bei materieller Prüfung als unbegründef. Dies gíl† insbesondere doch für den in der vorliegenden Eínsprache nur noch am Rande erhobenen Vorwurf einer zu starken Kosfenbefeiligung. S†a†† weiterer Ausführungen dazu kann auf die entsprechende SfelIungnahme im Berichf zur zweiten öffentlichen Auflage (Seife 20) verwiesen werden.

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Okiober 2009

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4.

4.1.

4.2.

5.

5.1.

Einsprache (Parzelle Nr. 812)

vom 15. Januar 2009

Die Einsprechenden beonirogen zunöıchsi eine Präzisierung von Ari. i 8 QPV betreffend die Ankerrechie, do es widersprüchlich sei, wenn in Abs. 2 von „iemporören lnjekiíonsonker" gesprochen werde, welche genoss Abs. 3 douernd im Boden belassen werden dÜrf†en. Die beonsiondeie Formulierung ist ioisöıchlich missversiöndlich. Abs. 2 ist daher in dem Sinne zu korrigieren, dass das Wor† „†emporör" gestrichen wird. lnhcılilich öınderi sich dadurch on der Besiimmung nichts. Die Einsprache is† daher in diesem Punki guizuheissen.

Bei der Begründung des zweiten Einsprachebegehrens zur Parkierung gehen die Einsprechenden zu Recht davon aus, dass im Obern Bereich der Parzelle Nr. 812 nicht blass der im Erschliessungsplan Verkehr vorgesehene Parkplatz Nr. 1 l sondern auch zusätzliche Parkplätze gebaut werden könnten. Solche zusötzlíchen Parkplätze sind unter den Einschränkungen von Ari. 33 Abs. 3 und 4 QPV möglich. Selbstverständlich wäre ober vor der Erstellung der zusätzlichen Parkplöıtze eine entsprechende Baubewilligung einzuholen (Art. 4 Abs. 3 QPV). Art. 33 Abs. 3 QPV holt im Übrigen ausdrücklich fest, dass offene Autoabstellplötze bis dn die Grenze von Nachbargrundstücken oder von Strassenparzellen erstellt werden dürfen, sofern die für den Bau erforderlichen Böschungen oder Mauern eine Höhe von l m nicht Überschreiten oder entsprechende Naherbaurechte vorliegen. Der in der Einsprache angesprochene Wendeplatz gehört klar zur Strassenparzelle Nr. 2064, weshalb offene Autoabstellplötze auch in diesem Bereich bis an die Grenze der Strassenparzeile gestellt werden dürfen. Eine Präzisierung von Art. 33 Abs. 3 QPV drangt sich daher nach Auffassung der Baubehörde nicht auf. Einsprachen vom 14. Januar 2009 (Parzelle ass)

vom 15. Januar 2009 und

Gegens†and der Einsprachen der Mileígenlümer der Parzelle Nr. 833 bilde† vor allem das für dieses Grundslück vorgesehene Parkierungskonzepl. Die Einsprache Linde rau enlhöll darüber hinaus doch Vorbehalle gegenüber der Neuzuleilung. Im Zusammenhang mit den Einwenden gegen das Parkierungskonzepl is† vor allem zu klaren, wie viele Parkplölze auf Parzelle Nr. 833 bisher bestanden, wem sie gehörten und welche Parkplölze zulasten des Quarlierplans anzupassen bzw. neu zu erstellen sind. Bevor auf diese Frage naher eingegangen wird, sind vorab einige allgemeine Ausführungen zur Erschliessung des Quarliers und insbesondere zur vorgesehenen Neuordnung der Parkierung im Quarlierplangebíel erforderlich.

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

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5.2.

Genoss Ar†. 2 QPV dient der Quarfierplan Allhuus unter anderem der Verbesserung und Ergänzung der Erschließung des Quarlierpiangebiefes sowie der Schaffung guter Vorousse†zungen für die Überbauung der noch unüberbau†en Parzellen und die Erneuerung von Baufen auf den bereits Überbaufen Grundstücken. Die für die Erschliessung notwendigen Flachen werden dabei durch eine mii der Quarfíerplanung verbundene Baulandumlegung ausgeschieden. Gleichzeitig sollen durch die Baulandumlegung zweckmässige überbaubare Parzellen geschaffen und, soweit erforderlich, die beschröınkfen dinglichen Rechle sowie die Vormerkungen und Anmerkungen im ganzen Quarlierplangebief bereinigt† werden. Auf Grund dieser Zieiserzung war im Rahmen der Quarlierplanung neben der Erschliessung der noch nicht überbau†en Parzellen auch die Sanierung der bestehenden Erschliessungsanlagen im Obern Quorfierplangebief (Landerwerb, Ausscheidung einer Sfrassenparzelle) zu regeln. Mit der Sanierung der Sfrasse müssen aber auch die vorhandenen ParkplÖı†ze und Zufahrfen entlang der sanierungsbedürffigen Slrasse an die neue Sifuaiion angepasst werden, um eine funkfionsfüchfige Erschliessung zu gewöhrleisfen. Im Rahmen der Baulandumiegung und der Bereinigung der beschröınkfen dinglichen Rechte waren daher, soweit notwendig, auch die Rechfe an den Erschliessungsanlagen neu festzulegen, nachdem sich im Zuge der privaten Erschliessung des Obern Quarfierplangebiefes im Verlauf der Jahre unklare und unübersichtliche Rechfsverhöllnisse ergeben halfen.

5.3.

Auf Grund der unter Ziffer 5.2. geschiiderfen Zielsetzung waren daher im Rohmen der Erschiiessungsplanung auch die an der bestehenden Slrasse gelegenen Aufoabsfeliplöfze und die Zuginge zu den angeschlossenen Liegenschaffen planerisch on die kÜnf†ige Erschliessungssirasse anzupassen. Zu diesem Zweck wurde ein Parkierungskonzepf (Anhang 3.2 zu den Quarfierpianvorschriffenl ers†ell†, in welchem einerseits die bestehenden Parkplölze sowie deren Zuordnung zu den verschiedenen Liegenschaffen fesfgehallen und besfehende Diensfbarkeifsregelungen dargestellt (Bestand) und onderseifs die neu vorgesehene Parkierungsordnung feslgelegf wurde. Nun versteht sich jedoch von selbst, dass in das Parkierungskonzepl nur bestehende Parkplöılze aufgenommen werden konnten, welche von der Gemeinde im Zuge der Überbauung der betreffenden Liegenschaft oder spötter rechfmassig bewilligt worden waren. Faktisch vorhandene, jedoch níchl bewilligte loriva†e Parkplalze wurden daher nicht in das Parkierungskonzepf aufgenommen. Gleichermassen konnten im Zuge der Bereinigung der beschrönkfen dinglichen Rechfe nur Rechte berücksichtigt werden, die sich aus dem Grundbuch ergaben, zumal in Arosa das eidgenössische Grundbuch eingeführt ís†. Im Rahmen dieser allgemeinen Ausführungen sind im Folgenden die Einsprachen der Mifeígenfümer der Parzelle Nr. 833 zu beurteilen.

5.4.

Auf Grund der †eils kontroversen Einsprachen der Mi†eigen†Ürner und Linde rau is† zunöıchsi zu klaren, wie viele Parkplöize auf Parzelle Nr. 833 vorhanden sind und bewilligt† wurden und wem die verschiedenen Parkplöize zustehen. Lau† Angoben in der Einsprache Gromer verfügt† die Porzelle Nr. 833

Gerıehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

ıı

5.5.

5.6.

faktisch Über insgesamt 5 Auioabslellplölze, nämlich einen Auloabsiellplalz auf der Nordseite und 4 Au†oabs†ellplö†ze entlang der Südgrenze der Liegenschaf†. Demgegenüber will Joachim Lindenou noch den Ausführungen in der Einsprache im südlichen Bereich 5 Au†oabs†ellpla†ze aufge†eiI† hoben. Lindenau selbst verdi†† denn auch in seiner eigenen Einsprache den Standpunkl, dass dn der Südgrenze der Parzelle Nr. 833 für ihn níchi zwei sondern 3 Parkplöize zulassen des Quarflers bereitgestellt werden müssten.

Das heule bestehende Doppelferienhaus auf Parzelle Nr. 833 (früher 1563) wurde von der Gemeinde Arosa Om 18. April 1969 genoss Baugesuch der Alforfer AG vom 10. Marz 1969 bewilligt. Aus dem Pro†okoll der Baukommission vom 10. April 1969 geht hervor, dass für dieses Bauvorhaben zwei Auioabslellplölze zur Verfügung standen. In dem zur Baubewilligung gehörenden Sifualionsplan 1:500 is† denn doch dn der Nordgrenze und entlang der ganzen Südgrenze der damaligen Paızelle Nr. 1563 eine Röche für Parkierungszwecke, allerdings ohne Aufteilung in einzelne Parkfelder, eingezeichnet. Nun halle jedoch die Gemeinde ebenfalls der Allorfer AG bereits im August 1966 die Ers†ellung eines Feríenhauses Nr. 7 (Scala Dei) auf Parzelle Nr. 1562 (heule 834) sowie für ein Ferienhaus Nr. 8 (Friedel) auf Parzelle Nr. 376 (heule 398) bewilligt. Beide Baubewilligung en wurden mit der Auflage verbunden, einen Auloabslellplalz real zu schaffen, wobei eine blass finanzielle Sicherstellung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auf Grund dieser Auflage begründete in der Folge die am 15. Oktober 1968 zulasten der damaligen Parzelle Nr. 1563 (Hirslanden, heule Nr. 833) Grunddienslbarkeifen für je einen Au†oa bs†ellpla†z zugunsten der Parzelle Nr. 1562 (Scala Dei, heule Nr. 834) und zugunsten der Parzelle Nr. 376 (Friedel, heule Nr. 398). Diese beiden Parkierungsrechfe sind noch heule im Grundbuch unter der Nr. 19681218 zulosen von Parzelle Nr. 833 und zugunsten der Parzellen Nr. 834 und 398 eingetragen. Die genannten Parkplölze wurden daher im Parkierungskonzepl (Anhang 3.2 zu den Quarlierplanvorschriflenl als Parkplölze Nr. 20 und 21 mit entsprechender Zuordnung zu den berechtigten Parzellen Nr. 834 und 398 gekennzeichnet im April 1985 ersuchte sodann Joachim Linde rau die Gemeinde um Bewilligung eines Windfangs am Haus Hirslanden. Zur Lösung der damíl verbundenen Probleme wegen der Ausnützung des Grundstücks schlossen die Miteigentümer der Parzelle Nr. 833 mit der damals einen Personoldienslbarkeilsverlrag ab, mit welchem der Kolleklivgesellschafl das dauernde und beschrönkl Überlragbare Recht an einem Auloabslellplalz auf Parzelle Nr 1563 (heute 833) eingeröuml wurde. Lau† Verlrogsplan betraf dieses Rechl den lalseils an der Grenze zur Parzelle Nr. 1712 gelegenen Parkplatz. Dieses Rechl zugunsten der wurde jedoch Iaul der bei den Ahlen liegenden Löschungsbewilligung und Löschungsbescheinigung des Grundbuchamles Arosa vom 6. November 2002 O m 8. November 2002 im Grundbuch wieder gelöscht.

Aus den bisherigen Ausführungen geh† hervor, dass die Parzelle Nr. 833 heule nachgewiesenermossen mit zwei Porkierungsrechlen zugunsten der Parzellen Nr. 834 und 398 beloıs†e† is†. Weilere Parkierungsrechle zugunsten Dri††er be-

GenehmígungsbescMuss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

12

5.7.

5.8.

stehen dagegen nicht mehr. Auf der andern Seife ís† davon auszugehen, dass an der südlichen Grenze der Mifeigenfumspaızelle s†e†s höchstens 4 Aufoabsfellplöfze bestanden und auch nicht mehr Platze von der Gemeinde bewilligt wurden. Gemäss Baugesuch und Baubewilligung vom 17. Juli 1985 waren jedenfalls entlang der Südgrenze lediglich 4 und nicht 5 Porkplöfze ausgewiesen (vgl. Kafosferplan vom l l . Februar 1985 mii Baubewillígungssfempel vom 17. Juli 1985). 5 Parkplöıfze waren an der Südgrenze bei einer Breife der Parzelle Nr. 833 von blass 20 m auch gar nicht möglich gewesen. Von diesen 4 Aufoabsfellplöfzen an der Südgrenze standen sei jeher zwei Parkplöıfze den Parzellen Nr. 834 und 398 zu. Vorübergehend war ferner ein weiterer Parkplatz zugunsfen Driffer vergeben. Mif den Ausführungen in der Einsprache is† daher davon auszugehen, dass dem Miteigentümer von den heute vorhandenen 4 Aufoabsfellplöfzen an der Südgrenze lediglich ein Parkplafz zusah†, nachdem der vorübergehend mii einer Personaldiensfbarkeif belasfefe Parkplafz nach den Akfen im Einvernehmen der Parfeien von den ausgelöst wurde.

Dieser Ausgangslage wurde bei der Neuregelung der Au†oabs†ellplö†ze auf Parzelle Nr. 833 Rechnung getrogen. Die 5 iaisöchlich vorhandenen Au†oobs†ellplö†ze, wovon 4 an der Süd- und einer on der Nordgrenze liegen, wurden in das Parkierungskonzep† übernommen (Parkplö†ze Nr. 15, 16, 17, 20 und 21 .) Von diesen Parkplö†zen, die alle durch die Sanierung der Erschliessungss†rasse betroffen sind, werden drei Porkplölze, nämlich die Parkplöize Nr. 15, 16 und 17 zulasten des Slrassenprojekis sanier† bzw. neu ers†ell†. Die genoss Diensibarkeiisverirögen den Parzellen Nr. 834 und 398 zustehenden Au†oabs†ellplö†ze Nr. 20 und 21 werden dagegen genoss Parkierungskonzepi auf die Grundsiücke der berech†ig†en Eigentümer verlegt†. Es versieht sich von selbst, dass für diese beiden Parkplö†ze lediglich den bis anhieb Diensibarkeiisberech†ig†en ein Anspruch auf einen Ersaizparkplaiz zulassen des Quariierplans zus†eh†. Die Mi†eigen†Ümer der Parzelle Nr. 833 dagegen haben einzig Anspruch auf Sanierung bzw. Ersatz des Parkplatzes Nr. 17 im Norden und der mich† mit Parkplaizrechien belas†e†en Porkplöı†ze Nr. 15 und 16 an der Südgrenze. Ein Anspruch auf einen dri††en Ersaizporkplaiz an der Südgrenze, wie dies in der Einsprache geforder† wird, besteh† daher offensichtlich nicht. Die Einsprache erweist sich daher in diesem Punkt als unbegrÜnde†. Dami† is† aber nicht gesogen, dass auf der Parzelle Nr. 833 an der Südgrenze 1ediglich zwei Parkpla†ze errichiel werden dÜrf†en. Selbs†vers†öındlich sieh† es den Mi†eigen†Ümern der Parzelle Nr. 833 frei, an der Südgrenze ihrer Parzelle zusö†zlich einen dri††en oder vierten Au†oabs†ellpla†z zu erstellen. Diese Möglíchkei† is† genoss Ar†. 33 QPV ohne weiteres gegeben. Selbsiversiandlich müssten aber solche zusölzlichen Porkplöize von den Mi†eigen†ümern auf eigene Kosien realisier† werden. Plaiz genug is† vorhanden, wurde doch die Parzelle Nr. 833 im Süden durch die Baulandumlegung um ganze 3 m von 20 auf 23 m verbrei†er†.

Nach dem Gesag†en kann daher dem Einsprecher kein zusö†zlícher dr톆er Au†oabs†ellplo†z an der Süolgrenze zulosen des S†rossenprojek†s zuge-

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sprachen werden. Der entsprechende An†rag is† daher abzuweisen. Durch die Verlegung der beiden Parkplöize Nr. 20 und 21 und die Aufhebung der zugunsien der Porzellen Nr. 834 und 398 bestehenden Díensibarkeiien wird im Übrigen die Parzelle Nr. 833 von einer Lasi befreit. Dieser Vor†eil is† noch den allgemeinen Grundsöizen bei Baulandumlegungen (Ari. 69 und 70 KRG) auszugleichen. Die in der Einsprache geforderte, jedoch mich† weiter begründete Ablehnung der in Ar†. 15 Abs. ı QPV fes†gelegien En†schöıdigung für die Aufhebung der beiden Parkierungsrechie bzw. ein Verzichi auf diese Enischödigung liesse sich daher mi† nichts rechtfertigen. Die für die Aufhebung der beiden Parks:›la†zrech†e fes†geleg†e Summe von Fr. 2'500.- pro Parkpla†zrech† erscheint im Übrigen angemessen. Die Enischödígung wurde denn auch von den Anspruchsberechfigien mich† angefochten. Die Einsprache is† daher auch mii Bezug auf den verlangten Verzichi auf die angefoch†enen En†schöıdigungen abzuweisen.

In der Einsprache wird darüber hinaus ober auch der Bei†rag on die Sanierung der Parkplaize auf Parzelle Nr. 833 in der Höhe von Fr. 5000.- pro Parkplatz mí† der Begründung abgelehnt, dass er, , selbst enischeiden wolle, wann er die Parkplöize auf seinem Boden sauciere. Wie sich aus Ari. 39 QPV ergibt, ist es den Quarlierplanbeleiligien anheim gestellt, ob sie ihre Auioabsiellplaize im Zuge der Sanierung der Erschliessungssirasse durch die Gemeinde an die neuen Gegebenheiten anpassen lassen oder ob sie dies selbst †un wollen. Es sieh† daher dem Einsprecher frei, seine Parkplöize selbst zu sanieren, diesfalls der beanstandete Bei†rag von Fr. 5'000.- an die Sanierungskosien der Gemeinde entfiele. Um die Baureife des Grundsiückes bzw. die Benuizbarkeii der Parkplöıize aufrecht zu erhaben, haben jedoch auch private Sanierungen der Parkplaize innerhalb des in Ari. 39 QPV festgelegten Zeilraums zu erfolgen. Die Einsprache is† daher auch in diesem Punk† abzuweisen.

5.9.

in seiner Eingabe vom 15. Januar 5.10. Des weitern stellt sich 2009 auf den Sfandpunkl, dass ihm die Quarlierplanung nur Nachfeile und keine Vor†eile bringe. Dieser Vorwurf half einer näheren Prüfung ebenfalls nicht stand. Die Parzelle Nr. 833 profitiert vorab wie die Übrigen Überbaufen Grundsfücke im Quarlierplangebief nicht blass von der baulichen Sanierung der Erschiiessungssfrasse, sondern insbesondere auch von der rechtlichen Neuregelung des künftigen Sfrassenunferhaifs. Sodann erwachsen der Parzelle Nr. 833 insbesondere durch die Baulandumlegung greifbare Vorfeile, wurde doch die Parzelle gegen Wesfen erheblich erweíferf und die Ansfosslönge an die Erschliessungssfrasse von 20 auf 23 m erhöht, was die Parkierung in diesem Bereich erleichferl. Ausserdem wurde die Parzelle von Parkplafzrechfen Dri††er befreit. Es is† daher offenkundig, dass auch der Parzelle Nr. 833 durch den Quarfierplan namhafte Vorfeile erwachsen, weiche die beansfandele Kosfenbefeiligung bei weitem rechtfertigen. Die Einsprache erweist sich daher auch in diesem Punkf als unbegründet.

5.1 1

ı

Schließlich wird in der Einsprache auch gerügt, dass der Grenzobsioınd gegen Os†en gemäß Plcınduflcıge nur noch 3.0 m betrage. Verlong† werden mindestens 3.5 m. Auch diesem An†rdg kann nicht s†d††gegeben

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5.12.

werden. Die vorgesehene Neuzuieilung hat níchl blass die Anliegen des Einsprechers, sondern auch die Interessen der Übrigen Grundeigentümer zu berücksichiigen. Die flöchenmössig grosse Landablrelung der Parzelle Nr. 1712 on die Erschliessungsslrasse kann nur durch eine Erweíierung dieser Parzelle gegen Westen einigermaßen wettgemacht werden. Dem Einsprecher erwachsen dadurch keine unzumutbaren Einschränkungen, wurde doch im Geslallungsplan eine Baulinie fes†geleg†, welche den Beslond des Hauses gewöhrleislel und auch einen Ersaizbau mí† einem Grenzabstand von nur 3.0 m zuließe. Die Einsprache is† daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

vermissen in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2009 zunöıchsf eine Darsfellung der im Rahmen der Einigungsverhandlungen besprochenen Überdeckfen Garage im Bereich der Parzellen Nr. 1712 und 833, an welcher sie sich gerne befeiligl halfen. Bekannflich scheiferfen leider alle Einigungsversuche der Gemeinde zwischen den Quarfierplanbefeiligfen Parravicini und Bahr, weshalb auf die Aufnahme der im Rahmen der Verhandlungen diskutierten gedeckten Garage in den Quarfierplan verzich†e† werden musste. Immerhin wurden der Gesfalfungsplan und die Quarfierplanvorschriffen (Ar†. 20 Abs. 3 QPV) so ausgesfaifel, dass der Bau einer Garage im Grenzbereich der Parzellen Nr. 833 und 1712 im damals besprochenen Sinne möglich Ware. Die im fraglichen Bereich festgelegten Baulinien für Nebenbaufen schaffen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erstellung von Nebenbaufen bis an die gemeinsame Grenze. Mit Rücksicht auf diese möglichen Nebenbaufen wurden schließlich auch die in diesem Bereich vorgesehenen Sfandorfe eines Beieuchfungskandelabers und eines Hydranten auf Anfrag Parravicini verschoben.

5.13. Die Bedenken der Einsprechenden bezüglich der Lange des Parkplatzes Nr. 17 sind versföndlich. Es is† indessen Sache des Ausführungsprojekfes, den Parkplafz Nr. i 7 normgerecht zu planen und auszuführen. Die Raumverhölfnisse dafür sind noch Auffassung der Baubehörde ausreichend. Bei der Numerierung der verschiedenen Parkplöıfze anderseits handelt es sich lediglich um eine auarflerplanbezogene Nummerierung zum besseren Versfandnis der Quarfierplanvorschriffen und der Plane. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Nummerierung nicht zu. Weder in den Grundbuchakfen noch bei den Baubewilligungsakfen fanden sich im Übrigen eindeutige Nummerierungen, die in den Quarfierplan hoffen übernommen werden können. Von einer Änderung der vom Planer festgelegten Nummerierung is† daher abzusehen.

5.14.

Schliesslich beonfrogen die Einsprechenden eine Zuordnung der Parkplöfze auf Parzelle Nr. 833 auf die Mifeígenfümer durch den Quorfierplan. Bei der internen Aufteilung der Porkplöıfze auf Parzelle Nr. 833 handelt es sich grundsöfzlich um eine private Angelegenheif der Mifeigenfümer, weshalb schon aus diesem Grund von einer entsprechenden Festlegung der Berechfígungen im Quorfierplan Abstand zu nehmen is†. Sodann zeigen die vorhandenen Akfen und die Ausführungen unter Ziffer 5.5. und 5.6. klar, dass sowohl der Parkplatz Nr. 17 an der Nordgrenze wie auch der durch die Ablösung der Personoldiensfbarkeil zugunsten der Kollekfivgesellschaff

Genehmigungsbeschluss QP AI†huus vom 19. Ok†ober 2009

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frei gewordene Pdrkpldlz on der Südgrenze den Mileigeniümern zustehen. Bei dieser Feslsiellung muss es sein Bewenden hoben, zumal es den Mi†eigen†Ümern unbenommen wäre, die bisher geltenden Berech†igungen jederzeíi wieder zu andern oder im Rdhmen einer ollfölligen Vermehrung der Porkplöize enllong der Südgrenze von Pdrzelle Nr. 833 neu zu umschreiben. Eine Aufnahme der bisherigen Regelung in den Quoriíerplon hÖ††e für die Parieien doch die negolive Folge, dass Änderungen in der Zuweisung jeweils doch eine Änderung des Quarlierplons in dem dafür erforderlichen Verfdhren erforderten.

5.15. Aus den ddrgeleg†en Gründen drangen sich ddher doch mi† Rücksích† auf die Einsprdche keine Änderungen am Qudrflerplan gemäß 3. öffenflícher Auflcıge cıuf. Die Eínsprdche is† daher im Sinne der Erwägungen dbzuweisen. 6.

6.1.

6.2.

6.3.

Einsprache (Parzelle 834)

vom 19. Januar 2009

Mit ihrem ersten Antrag verlangen die Eirısprechenden die erso†zlose Streichung von Art. l a QPV, worin in Absatz l zugunsten der Parzelle Nr. 398 und zulasten von Parzelle Nr. 834 als Ersatz für die aufgehobene Dienstbarkeit 19591 106.2 ein Fusswegrecht begründet wurde. In der Begründung des Antrags machen die Einsprechenden geltend, es habe nie ein privatrechtliches Fusswegrecht zwischen den Parzellen Nr. 834 und 398 bestanden. Ausserdem sei gemäß Quartierpian die Parzelle Nr. 398 von unten her vollumfänglich erschlossen. Die Einsprechenden seien auch nicht gewillt, die Last für einen schnellen und unkomplizierten Weg ins Dorf zu tragen. Der zweite Antrag geht dahin, den bisherigen Grenzverlauf der Parzelle Nr. 834 gegen Westen beizubehalten. Der neue Grenzverlauf mache keinen Sinn und verursache nur Kosten.

Mi† Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde die Eínsprache

den davon betroffenen Eígenlümern der benachbarten Parzellen Nr. 398 und 812 milge†eíl† mit der Aufforderung, dazu bis zum 13. März 2009 zuhanden der Gemeinde S†ellung zu nehmen. Wahrend mm† S†ellungnahme vom 31. Möıız 2009 die Begehren der Einsprecher un†ers†Ü†z†en, bean†rag† die Eigenlümerín der Parzelle Nr. 398, in ihrer Vernehmlassung vom 10. Marz 2009, den angefochtenen Ar†. 16 QPV unverönderl beizubehalten. Zur ebenfalls angefochtenen Grenzzíehung zwischen den Parzellen Nr. 834 uns 812 wird dagegen kein Anlrag gesell†.

Lou† Grunolbuchouszug vom 20. November 2007 des Grundbuchomles Aroso

lcıs†e† cıuf der Parzelle Nr. 834 der Einsprechenclen eindeutig ein Fuss- und

Fohrwegrechl, welches unter der Referenz 19591 106.2 zugunsten von Grunds†Ück Nr. 398 im Grundbuch eínge†rogen is†. Dieses Rech† erscheín† auch auf dem Grundbuchauszug der berech†ig†en Parzelle Nr. 398. Nach den Grundbuchok†en (Beleg 233) geht das s†ri††íge, im Grundbuch eingelrcıgene Rech† auf einen Par2ellíerungsoın†rog der vom 6. November 1959 zurück, Genehmígungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

16

6.4.

auf Grund dessen seinerzeit das Reslgrundslück Nr. 376 (Gb. Bl. 398) gemäß einer Planskizze des Gemeindebauamles vom 20. Oklober 1959 in drei Porzellen (Bauplö†ze 2, 3 und 4) mit den Nr. 376, 1562 und 1563 aufgeteilt wurde. Dos s†ri††ige Rechl wurde seil der Überbauung der Parzelle Nr. 376 heule 398) Ende der Sechzigerjahre doch beansprucht, allerdings nicht für die Zufahrl, sondern ausschließlich als Hauszugang für Fussgönger, zumal die Eigentümerin der berechtigten Parzelle keinen andern Zugang zur Slrasse und zu den zur gehörenden Parkplöılzen auf Parzellen Nr. 913 und Nr. 833 (Parkierungsrech†) halle. Die strittige Dienslbarkeil in der Forlselzung der ehemaligen Wegpaızelle Nr. 1550 lspaler 831) lasst sich ohne weiteres auch aus den Grundbuchplönen ablesen, is† doch der Verlauf des Rechls soll 1959 in den Planen festgehalten (vgl. die Grundbuchplankopie 1:1000 vom 8. Oklober 1959 zu einem Tauschverlrag aus dem Jahre 1959 sowie die Kaloslerplöne vom 13. Februar 1969, 11. November 1970 und 17. Juni 1996). Die in der Einsprache aufgestellte Behauplung, es habe nie ein privalrechlliches Fusswegrechl zwischen den Parzellen Nr. 398 und 834 bestanden, ist daher auf Grund der klaren Aklenlage nicht haltbar.

Nun weisen jedoch die Einsprechenden und die sie unterstützenden Eigenlümer der Parzelle Nr. 812 mit Recht darauf hin, dass Dienslbarkeilen im Rahmen einer Quarlierplanung zu bereinigen und unnötige Belaslungen mit neuen Dienslbarkeilen zu vermeiden sind. Vorliegend geht es nun ober nicht um die Begründung einer völlig neuen Dienslbarkeil, sondern vielmehr um den Ersalz eines bestehenden Rechls. Mil Rücksichl auf die geplante Verlängerung der Erschliessungsslrasse bis zur laiseiligen Grenze der Parzelle Nr. 398, aber auch mit Rücksichl auf die topografischen Verhöllnisse wurde - was die Einsprechenden zu übersehen scheinen - immerhin das vorbeslandene mit dem Fusswegrechl verbundene Fahrwegrechl aufgehoben und lediglich das Fusswegrechl neu begründet (Ari. I I Abs. l QPV in Verbindung mit Arl. l a Abs. l QPV). Durch die verlangerle Erschliessungsslrasse wurde denn auch nur das Fahrwegrechl wirklich gegenstandslos. Demgegenüber hat das vorbeslandene Fusswegrechl keineswegs seinen Sinn und Zweck verloren, vermag es doch nach wie vor als Zugang zum Haus für Fussganger zu dienen, zumal der Hauseingang auf die bisherige Erschliessung von oben ausgerichtet ist. Unler den gegebenen Umslönden besteht daher nach wie vor ein berechtigtes lnleresse der Eigenlümerin von Parzelle Nr. 398 an der Beibehailung des Fusswegrechles. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Berechligle halle jedes Interesse an der Ausübung des Rechles verloren, weshalb sich dessen Aufhebung rechtfertigte. Von einer Aufhebung des Rechls bzw. einer Slreichung von Arl. l a Abs. l QPV muss unter den gegebenen Umstanden abgesehen werden. Dabei fölll auch in Belrachl, dass das mit der Dienslbarkeil belastete Grundslück der Einsprechenden durch den Weilerbesland des sfrilligen Fusswegrechles gegenüber dem bisherigen Zusland keine Mehrbelastung erföıhrl. Die Parzelle Nr. 834 wird durch den Quarlierplarr im Gegenleíl vom bisher beslehenden Fahrwegrechl enlloslel. Auch die angrenzende Parzelle Nr. 812 erfahrl durch die Beibehallung des Fusswegrechles keine Mehrbelaslung. Auch dieses Grundslück wird im Gegenleii durch den Quarlierplan nicht unbedeu-

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6.5.

7. 7.1.

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7.3.

fend entlastet, sieht doch die Neuzuleilung (gegen den Willen der bisherigen Eigentümerin) die Aufhebung der ehemaligen Parkplafzpaızelle Nr. 913 ober halb des Hauses Ingo vor, was insbesondere der Parzelle Nr. 812 zum Vorteil gereicht. Jedenfalls fröıgf die angefochtene Quarlierplanregelung mit Aufhe bong der Parkplafzparzelle Nr. 913 und Sfreíchung des Fahrwegrech†es jedoch mit Beibehalfung des bisherigen Fusswegrechfes nach Auffassung der Baube hörde den einander enfgegensfehenden privaten Interessen in angemesse neu Weise Rechnung. Die Einsprache is† daher abzuweisen.

Die von den Einsprechenden beansfandele Grenzziehung zwischen den Per zellen Nr. 812 und 834 wurde auf die Loge des bestehenden Gebaudes auf Parzelle Nr. 834 ausgerichfel. Wie auf anderen Parzellen wurden auch in die Sem Fall die neuen Grenzen in Relafion zur Ausrichfung der Gebäude neu fesigelegf, wodurch insbesondere auch für künftige Neuüberbauungen bes sere Voraussetzungen geschaffen werden. Die s†ri††ige Grenzziehung liegt do her mich† blass im wohlverstandenen privaten sondern doch im öffentlichen In feresse dn der Schaffung gÜns†iger Voraussefzungen für sparre Überbauun gen. Die angefochtene Grenzziehung hof für die Parzelle Nr. 834 den weiteren Vorfeil, dass der Fußweg zu Parzelle Nr. 398 weniger nahe zur Terrasse des Hauses Scala Dei zu liegen kommt. Eine Wiederhersfellung der bisherigen Grenzen erscheint unter den gegebenen Umsfönden weder sinnvoll noch löı ge sie im öffenfiichen lnferesse und auch nicht im wohlverstandenen privaten lnferesse. Die Einsprache is† daher auch in diesem Punkf abzuweisen. Einsprache (Parzelle 398)

vom 16. Januar 2009

Die Einsprache der Eígenlümerin der Parzelle Nr. 398 rích†e† sich zunöıchsl ge gen die Aufhebung der vorbeslanaenen Parkplalzpaızelle Nr. 913. Gemäss Anlrag soll auf die Aufhebung der Parzelle Nr. 913 verzichte† und das Grund slück im Eigenlum der Eínsprecherin belassen werden. Sodann stell† die Ein Sprecherin den Antrag, dass sie von der Pflích† zur Bereí†s†ellung eines Ersalz parkplalzes auf Parzelle Nr. 398 und von der Beleílígung an den Koslen der Er schliessungss†rasse befrei† werae.

MH Schreiben vom 20. Februor 2009 wurde die Einsproche von auch den davon betroffenen Eigen†Ümern der benoıchbar†en Parzel le Nr. 812, mi†ge†eil† mi† der Auf forderung, dazu bis zum 13. Möırz 2009 zuhanden der Gemeinde S†ellung zu nehmen. In ihrer Siellungnohme vom 31. März 2009 stellen den Anirog, auf die Einsprache wegen Verspö †ung mich† einzu†re†en. Eventuell sei die Einsprache abzuweisen.

Vorweg is† der von den Eigenlümern der Parzelle Nr. 812 erhobene Einwand der Verspöfung zu prüfen. Zufreffend ist, dass die Anordnungen des Quarfíer plans mit Bezug auf die Parzelle Nr. 398 genoss 3. öffentlicher Auflage gegen Über der 2. Auflage keine nennenswerten Änderungen erfahren haben. Nun

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ho††e jedoch die Eigenlümerin der Parzelle Nr. 398 bereits wahrend der 2. öf-

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7.5.

fenllíchen Auflage gegen die hier s†r톆igen Anordnungen des Quarrierplans Einsprache erhoben, weshalb sie durchaus berechtigt war, ihre Einwände gegen den Quarfierplan zu erneuern, nachdem diese im 3. Auflageenlwurf nicht berÜcksích†ig† worden waren (vgl. Schreiben on die Quar†íerplanbe'reilig†en zur 3. Auflage vom la. Dezember 2008). Auf die rech†zeí†ig erhobene Einsprache is† daher eínzulrelen.

Wie bereífs oben bei der Behandlung der Einsprachen ausgeführt, bezweck† der Quarfierplan Allhuus vorab die Verbesserung und Ergänzung der Erschliessung des Quarfierplangebieles sowie die Schaffung günstiger Voraussefzungen für die Überbauung der noch unüberbauien Parzellen uns die Erneuerung von Bauten auf den bereífs Überbaufen Grundslücken. Lau† Arf. 2 Abs. 3 QPV werden dabei die für die Erschliessung no†wendigen Flachen durch eine mii der Quarfierplanung verbundene Baulandumiegung ausgeschieden. Gleichzeifíg sollen durch die Baulandumlegung zweckmöıssig Überbaubore Parzellen geschaffen und, soweit erforderlich, die beschröınkfen dinglichen Rechfe sowie die Vormerkungen und Anmerkungen im ganzen Quarfierplangebiel bereinigt werden. Auf Grund dieser Zíelsefzung konnte sich die Erschliessung des Quarfierplangebiefes mich† auf die Sanierung und Weiterführung der Erschliessungsslrasse beschränken. Angesíchfs der engen Plalzverhöıllnisse, der S†eilhei† des Gelandes und den im Verlauf der Jahre unübersichtlich gewordenen Rechfsverhöllnissen an den von privater Seile ers†ell†en Erschliessungsanlagen sah sich die Gemeinde vielmehr gezwungen, im Rahmen der Quarfierplanung auch ein Parkierungskonzepl zu erarbeiten und die rechllíchen Voraussetzungen für eine sinnvolle und zeifgemöısse Parkierung im Quarlier zu schaffen. Dabei war im Rahmen der Bereinigung der bei schrönkfen dinglichen Rechfe auch eine möglichst weitgehende Enfflechlung der Eigenfumsverhallnisse vorzunehmen.

Zur Erschliessung der in der Bauzone gelegenen, jedoch noch unüberbaulen Parzellen Nr. 813 und 824 muss die besleherıde Erschlíessungsslrasse zwingend Über den bisherigen Wendeplolz auf Parzelle Nr. 830 hinaus bis zur Parzelle Nr. 824 weiter geführt werden. Schon aus diesem Grund war es planerisch in jeder Hinsicht sachgerechl und richtig, die nicht an der bestehende Erschliessungsslrosse gelegene Parzelle Nr. 398 der Einsprecherin neu von unten her direkt Über die verlöngerle Erschliessungsslrasse zu erschließen. Angesichts der †opografischen Lage der Parzelle Nr. 398 und der bestehenden ungenügenden Erschliessung Ware es sodann planerisch völlig verfehl† gewesen, nicht gleichzeilig auch die zur Parzelle Nr. 398 gehörenden Parkplalze auf der kleinen Parkplalzpaızelle Nr. 913 und auf Parzelle Nr. 833 (Parkpla†zrech†) auf die berech†ig†e Liegenschaft selbst zu verlegen. Die Verlegung der beiden, im Parkierungskonzepl mit den Nummern 21 und 22 gekennzeichneten Parkplalze, lieg† objeklív be†rach†e† nicht blass im wohlverstanden Interesse der Eigenlümerin der Parzelle Nr. 398 selbst, sondern insbesondere auch im Interesse des ganzen Quarliers, konnte doch durch die Verlegung der beiden Parkplö†ze mehr Raum für die Parkplalzbedürfnisse der Grundstücke im Obern Quarlier-

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7.6.

plangebíei geschaffen werden. Die Verlegung der Parkplölze Nr. 21 und 22 und die ddmii einhergehende Aufhebung der Kleinslporzelle Nr. 913 und des Parkplaizrechfes zulasten Porzelle Nr. 833 erweisen sich daher planerisch in jeder Hinsicht als gerechlferligf. Die s†ril†íge Maßnahme liegt aber auch klar im öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen und zweckmöıssígen Parkierungsordnung innerhalb des Quarfiers. Dieses Interesse Übeıwiegf zweifelsfrei die von der Einsprecherin gellend gemachten privaten Interessen an einem unverönderlen Weiferbesland der bisherigen Parzellierung und Parkierungsordnung. Der Nachteil aus dem Verlus† der beiden Parkplalze auf den Parzellen Nr. 913 und 833 erschöpft sich anderseits in den von der Einsprecherin hochgespielten ungünstigen Zugangsverhölfníssen zu ihrem Haus von untern her. In Wirklíchkeil wird jedoch die Fussdislanz zwischen Parkplöfzen und Hauseingang durch die Verlegung der beiden Parkplölze auf die Parzelle Nr. 398 nicht erhöht sondern im Gegenteil verkürzt. Sodann führt auch der Fussweg von oben, welcher der Eínsprecherin gemöıss Enfscheid zur Einsprache erhalten bleibt, teils durch offenes Gelande, weshalb im Win†er auch hier Verwehungen und Vereisungen auffielen können. Unter diesen Umslönden kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit die Zugangsverhölinisse im Winter auch durch einen neuen †alsei†igen Eingang in das Haus Weiler verbesserl werden könnten. Von erheblichen Nachteilen und einem privaierı ln†eresse, das die öffentlichen Interessen am sirilligen Parkierungskonzepl überwiegt, kann unter den gegebenen Umslönden nicht die Rede sein. Zu berücksichligen is† in diesem Zusammenhang doch, dass die Kos†en für die Verlegung bzw. Neuanlage des Hauszuganges auf der ganzen vertikalen Strecke genoss Arl. 39 Abs. 3 QPV zu1as†en des Slrassenprojekls gehen. Der Einsprecherin erwachsen daher mii Bezug auf den Zugang im Freien keine Kos†en. Auch bleib† ihr, wie erwöhrıl, der bisherige Zugang von oben erhalten. Schliesslich is† an dieser Slelle auch darauf hinzuweisen, dass die Flache der aufgehobenen Parzelle Nr. 915 im Rahmen der Baulandumlegung dem Neuzuleilungsanspruch der Einsprecherin zugeschlagen wurde und ihr auch die bauliche Ausnülzung dieses Grundslücks erhalten bleibt (Ari. 17 Abs. 2 QPV). Auch für den Veriusl des Parkierungsrechles auf Parzelle Nr. 833 wird die Einsprecherin en†schadigl (Ari. 15 QPV). Schon aus diesen Gründen besteht kein Anlass für den beantragten Verzichl auf die Aufhebung der Parzelle Nr. 913 und die Verlegung der Parkplöılze.

Hinzu kommt, dass das angefochtene Parkierungskonzelo† auch kÜnf†ige Erneuerungen der bestehenden, zum Teil bis zu 40 Jahre allen Gebäude im Quarlier zu berÜcksich†igen ha††e. Ziehl man einen kündigen Ersalzbau auf Parzelle Nr. 398 und dessen Erschliessung über die verlöngerle Erschiiessungsslrosse in die Beur†eilung der Vor- und Nachleile, welche der Parzelle Nr. 398 aus dem Quarlierplan erwachsen, in die Be†rach†ung mit ein, wird rasch klar, dass die Parzelle Nr. 398 durch die vorgesehene neue Erschliessung ganz erhebliche Vorteile erhöll. Aus diesem Grund is† denn auch eine Beleiligung der Parzelle Nr. 398 an den Kos†en der Erschliessungsslrasse in jeder Hinsichl angezeigl. Die vorhandene, nach heutigen Massslöben jedoch ungenügende Erschliessung der Porzeile Nr. 398 wurde dabei mi† einem reduzierten Beilrags-

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8. 8.1.

8.2.

fakior von 60 % genügend berücksichtigt. Eine weitere Reduklíon oder gor ein Verzicht auf eine Beieíligung on den Kosten der Erschliessungss†rosse, wie dies in der Einsproche geforcleri wird, sieh† daher in Anbe†roch† der hondfesien Vor†eile der neuen Erschliessung für die Parzelle Nr. 398 ousser Diskussion.

Zusdmmenfdssend is† feslzusfellen, dass die Aufhebung der Parzelle Nr. 913 im Zuge der Bduidndumlegung im öffentlichen lnferesse notwendig und geboren war und der Aufhebung keine überwiegenden privcıfen Interessen en†gegensfehen. Auch die Verlegung der beiden Pdrkplöfze auf die Parzelle Nr. 398 lieg† zweifelsfrei im überwiegenden öffentlichen lnferesse dn einer zweckmässigen und zukunffsorienfierfen Pdrkierung innerhdlb des Qudrfiers. Schließlich erweísf sich auch eine Beteiligung der Parzelle Nr. 398 dn den Kosferı der Erschliessungssfrasse im festgelegten Umfang in jeder Hinsicht dls gerechfferfigl und dngemessen. Die Einsprdche is† ddher in dllen Punkfen abzuweisen. Einsprache (Parzelle 946)

vom 6. Februar 2009

Die innerf ers†reck†er Frísf eingegangene Einsprache von vom 6. Februar 2009 gegen den Quarfierplanenfwurf gemäß 3. öffentlicher Aufloge umfasst insgesamt† 12 Begehren, zu welchen im nachfolgenden einzeln S†ellung zu nehmen is†. Bereits bei der ersten und zweiten Auflage des Quarlierplanenlwurfs halle Parrovícini seine zahlreichen Forderungen an den Quarlierpian in umfangreichen Eingaben vorgetragen. Auf diese früheren Eingaben wird bei der nachfolgenden Behandlung der i 2 Einsprachepunkfe nur soweit eingegangen, als sich daraus allenfalls schlüssige Anhallspunkfe für die Beurteilung der zahlreichen Forderungen des Einsprechers gegenüber dem dri††en Auflogeeniwurf ergeben.

Do die meisten Begehren des Einsprechers zur zweiten öffentlichen Auflage des Quarfierplans vor allem Anordnungen für benachbarte Porzellen, insbesondere die Porzelle Nr. 1712 von betrafen, lud die Gemeinde die Eigenfümer der Parzellen Nr. 946 und 1712 bzw. deren Rechtsvertreter im Sommer 2008 zu einer Einigungsverhandlung ein, dn welcher den Parfeien Vorschläge für eine gütliche Regelung der vor allem strittigen Parkierungsanlagen auf Parzelle Nr. 1712 unlerbreilef wurden. Im Anschluss on die Einigungsverhandlung vom 17. Juni 2008 wurden die besprochenen Varianfen den Por†eíen zugestellt mi† der Aufforderung, einen gemeinsamen Vorschlag zu erarbei†en und diesen bis Ende Juli der Gemeinde zu unterbreiten. Die Verhandlungen zogen sich bis in den Herbs† hin, brachten jedoch keinen Erfolg. Sie fÜhr†en lediglich zu weiteren umfangreichen Eingaben des Einsprechers mit Dafum des 29. und 31. Juli 2008, des 4., 21 ., 22. und 29. Augusf 2008 sowie des 15. und 18. Sepfember 2008. Mit Schreiben vom 15. September 2008 nahm schließlich auch zum Ergebnis der Einigungsbemühungen Sfellung. Aus allen diesen Eingaben ergab sich klar, dass eine gütliche Einigung ausgeschlossen war. Auf diese im Rahmen von unpröjudizierlichen Ei-

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8.3.

8.4.

8.5.

8.6.

nigungsverhandlungen ler eingegangen.

eingereichten Eingaben wird im folgenden nicht wei-

Mif Schreiben vom 20. Februar 2009 gab das Bauamf den von der Einsprache vom 6. Februar 2009 direk† betroffenen Eigenfümern der benachbarten Parzellen Nr. 870 ( ), 1712 ( ) und 1713 ( l Kenn†nis. Gleichzeifig erhielten die Betroffenen Gelegenheit sich zur Einsprache zu aussern. Auf die S†ellungnahmen der vom 12. Marz 2009, von vom 27. Marz und 1. April 2009 sowie von Ca vom 20. Marz 2009 wird, soweit erforderlich, bei der Behandlung der betreffenden Einsprachepunkle eingegangen.

Anfangs Möırz 2009 erkundigte sich der Rech†sver†re†er des Einsprechers bei der Gemeinde, ob seitens von eine Einsprache eingegangen sei. Mit Email vom 2. Marz 2009 †eilte das Bauaml dem Rech†sver†re†er mii, dass seitens der Eígenlümerín der Parzelle Nr. 1713 keine Einsprache vorliege. Gleichwohl reichte bzw. sein Anwoli am 23. Marz 2009 bei der Gemeinde eine weitere umfangreiche S†eliungnahme betreffend die Parzelle Nr. 1713 von ein. Auf diese Eingabe kann nicht eingetreten werden, da weder zur Siellungnahme eingeladen noch die Eingabe innerhalb der Auflagefrisi eingereicht worden war.

Am 3. April 2009 verlangte der Rechlsverlreler des Einsprechers ferner bei Gemeinde die Zusleliung von Kopien der Beilagen zur Slellungnohme von vom ıs. September 2008, welche im Rahmen der Einigungsverhandlungen eingereicht worden war. Gieichzei†ig reichte er bei der Gemeinde eine von seinem Mandanlen verfasste Vernehmlassung zur Eingabe vom 15. September 2008 mii zahlreichen Beilagen ein. Die geforderten Plankopien wurden dem Rech†sverlre†er des Einsprechers am 9. April 2009 zuges†e||†. Schliesslich liess dieser der Gemeinde am 29. April 2009 eine weitere ergönzende Slellungnohme seines Mondanlen zur Sieliungnahme vom is. Sepiember 2008 Sam† weiteren Ak†en zugehen. Da sich sowohl die Slellungnahme von 3. April als auch jene vom 29. April 2009 mit den gescheiterten Einigungsverhandfungen und mit der im Rahmen dieser Verhandlungen abgegebenen Stellungnahme auseinanderselzen, kann auch auf diese Eingaben aus den bereits dargeieglen Gründen nicht eingetreten werden. Die Eingaben belegen im Übrigen einzig die Aussichlslosigkeil einer gütlichen Regelung der Auseinandersetzung zwischen den beiden Nachbarn.

Noch diesen Ausführungen zum Verfahren ís† auf die Einsprachebegehren gemäß Einsprache vom ó. Februar 2009 gegen den 3. Auflageenfwurf im Einzelnen einzutreten. Die Behandlung der zahlreichen Begehren folg† der zusammenfassenden Auflistung am Ende der Einsprache. Sowei† einzelne Begehren den gleichen Gegenstand betreffen, werden sie gemeinsam behandell. Auf die Ausführungen des Einsprechers und der betroffenen Nachbarn wird dabei nur soweit eingegangen, als dies für die Beurfeilung der einzelnen Begehren unerlässlich erscheint.

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8.7.

Eínsprcıchebeqehren

ı - 6 (Aufhebunq von Dienstborkeiienl

Wie bereits bei der Behandlung der Einsprachen ausgeführt, bezweckt der Quarfíerplan Aifhuus vorab die Verbesserung und Ergänzung der Erschließung des Quarfierplangebieles sowie die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Überbauung der noch unüberbaufen Parzellen und die Erneuerung von Bau†en auf den bereits Überbauten Grundsfücken. Lauf Ar†. 2 Abs. 3 QPV werden dabei die für die Erschliessung notwendigen Flachen durch eine mi† der Quarfierplanung verbundene Baulandumlegung ausgeschieden. Gleichzeifig sollen durch die Baulandumlegung zweckmässige Überbaubare Parzellen geschaffen und, soweit erforderlich, die beschröınkfen dinglichen Rechfe sowie die Vormerkungen und Anmerkungen im ganzen Quarfierpiangebief bereinigt werden. Auf Grund dieser Zielsetzung konnte sich die Erschließung des Quariierplangebieles nicht auf die Sanierung und Weiferführung der Erschliessungssfrasse beschranken. Angesichfs der engen Plafzverhallnisse, der Sfeiiheif des Geländes und den im Verlauf der Jahre unübersichflích gewordenen Rechfsverhölfnissen an den von privater Seife ersfelifen Erschiiessungsanlagen sah sich die Gemeinde vielmehr gezwungen, im Rahmen der Quarfierplanung auch ein Parkierungskonzepl zu erarbeiten und die rechtlichen Voraussetzungen für eine sinnvolle und zeifgemasse Parkierung im Quarfíer zu schaffen. Dabei war im Rahmen der Bereinigung der beschrankten dinglichen Rechfe auch eine möglichst weitgehende Enfflechlung der Eigenfumsverhöılfnisse vorzunehmen. 1. Im Rahmen der Erschliessungsplanung waren daher zunöchsf alle jene privafrechflichen Diensfbarkeilen aufzuheben, welche bisher die Benüfzung der bestehenden, bis zum Wendeplafz auf Parzelle Nr. 830 führenden Erschliessungssfrasse betrafen. Alle diese Diensfborkeifen werden durch die neu ausgeschiedene und in das Mileigenfum aller Sfrassenansfösser geleg†e Sfrassenparzelle Nr. 2064 überflüssig und sind daher genoss allgemeiner Quarfierplanpraxis enfschöcligungslos aufzuheben. Dies gill offensichfiich auch für das am 30. November 1967 - no†a bene --.. nach† blass zugunsten der Parzelle Nr. 946 (früher Nr. 1347) sondern zugunsten und zulassen aller durch die damals geplante Sfrasse erschlossenen Grundsfücke begründele Zufahrlsrechl (Diensfbarkeil Referenz Nr. l9ó7l 130 bzw. 19671 l30.l-8). Dabei sf unerheblich, ob die seinerzeifige oder durch spöfere Gerichfsenlscheide allenfalls prözisíerfe Servifufsflöche sich genau mit der im Neuzufeilungsplan ausgeschiedenen neuen Sfrassenparzelle deck† oder nicht. Der Einsprecher erhöılf wie die übrigen Sfrassenanslösser mi† der neuen Slrasse, an weicher er mit l / l 4 Mi†eigen†um beteiligt wird (Ar†. 8 Abs. 4 QPV), einen voilwerfigen Ersatz für sein bisheriges Zufahrfs- und Zugangsrechf zu seiner Liegenschaff. Un†er diesen Umsföınden wäre es daher geradezu absurd und mit dem Ziel und Zweck einer Quarlierplanung níchf mehr vereinbar, wenn dem Einsprecher (und weiteren Quarlierplanbefeíliglen, die gleiches Rechf auch für sich beanspruchen könnten) das frühere Diensfbarkeifsrech† auf allfälligen, durch die neue S†rasse mich† beanspruchten Reslfiö-

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Chen belassen würde. Die Dienstbarkeit Nr. 19671 130.1 ist daher, wie in Arf. 1 1 Abs. 1 QPV vorgesehen, in vollem Umfang aufzuheben. Das en†spre~ chende Eínsprachebegehren (Ziffer 2 der Zusammenfassung) erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

2. Gleiches gilt für den weiteren Antrag des Einsprechers mit Bezug auf das Fuss- und Fahrwegrechf zulasten der Paızelle Nr. 1712 (Díensfbarkeif Referenz Nr. 2001040ó.1), welches mit Diensfbarkeífsverfrag vom I . Marz / 2. April 2001 begründet worden war (Díensfbarkeíf Iif. a). Auch diese, im zugehörigen Verfragsplan mí† blauer Farbe gekennzeichnete Díensfbarkeíf is† mi† Rücksíchf auf die Ausscheidung der neuen Sfrassenparzelle und die Gewöhrleisfung der sfrassenmössígen Erschliessung der Parzelle Nr. 946 durch die neue Q u arfíersfrasse vollumfänglich aufzuheben. Dos entsprechende Einsprache begehren (Ziffer 3 der Zusammenfassung) eıweisf sich daher ebenfalls als offensichflích unbegründet uns ist daher abzuweisen.

3. Sodann fordert der Einsprecher auch den Weiferbesfand der zugunsten seiner Liegenschaff und zulasferı von Parzelle Nr. 1712 bestehenden Parkflachenregelung gemass Diensfbarkeif Referenz Nr. 20010406.3. Auch dieses Begehren erweist sich bei naherer Befrachfung als unbegründet. Beim sfrifligerı Rechf handelt es sich um die gemass Diensfbarkeilsverlrag vom 1. Marz / 2. April 2001 unter ıi†. C begründete und im Grundbuch unter dem S†ichwor† ,.Ben܆zungsrechl für Parkplafz" eingetragene Diensfbarkeif, welche die im Sifuafionsplan Nr. 1 mii oranger Farbe gekennzeichnete Flache mí† einem Ausmass von ca. 10 m2 betrifft. Von dieser Flache wurden gemass Neuzufeilungsplan rund 5 m2 der neu ausgeschiedenen Sfrassenparzelle, ca. 1 m2 der Parzelle Nr. 1713 ( und rund 4 m2 der Parzelle Nr. 946 des Finsprechers zugewiesen. Allein schon die Zuweisung von 9 von 10 m2 Servifufsflache zur Slrassenporzelle und zur Parzelle des Einsprechers rechtfertigen in jeder Hinsicht die ganzliche Aufhebung der Diensfbarkeif. Ein Weiterbestand der Diens†barkei† stünde jedenfalls klar im Widerspruch zur Neuzufeilung und der mii dem Quariierplan angestrebten Bereinigung der beschrankten dinglichen Rechle. Daran anderl auch der Umstand nichts, dass ein winziges Teilstück der sfriifen Flache im Umfang von ca. 1 m2 der Parzelle Nr. 1713 zugeschlagen wurde, zumal dadurch die Erschliessung der Parzelle Nr. 946 in keiner Weise beeinfrachfigf wird. Im übrigen wurde, wie sich aus der Neuzufeilung ergibf, die Parzelle Nr. 946 des Einsprechers im fraglichen Bereich zulasten der Parzelle Nr. 1713 um rund 2 m2 erweitert. Der Verlusf an Servifufsflache wird dadurch bei weitem ausgeglichen. Auch das in der Zusammenfassung un†er Punkt 4 geführte Einsprachebegehren erweist sich daher als offensichflich unbegründet und ist daher abzuweisen.

4. Das nöchs†e unter Punk'f 5 geführte Einsprochebegehren be†riff1 das im Grundbuch unter der Referenz Nr. 19740417 zugunsten der Parzelle Nr. 946 einge†rcıgene Bou- und Benü†zurıgsrech† mí† Un†erhoI†spflich† zulosen Grundstück Nr. 807. In diesem Punk† ís† Ar†. 1 1 Abs. 1 QPV gemäß An†rag Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

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des Einsprechers zu korrigieren und die Diensfbarkeif beizubehalten. Wie sich aus den Ausführungen in der Einsprache der und der Einsprache (Ziffer 23, Seife 18) ergibt, fordern beide Nachbarn übereinsfímmend den Verzicht auf die von ihnen noch der 2 Auflage beantragte Grenzverschiebung zwischen den Parzellen Nr. 807 und 946. Nach dem diesem Begehren gemäß Ziffer 2.3 stattgegeben wur de ist auch die bestehende Diensfbarkeifsregelung für die Mauern im Grenzbereich der beiden Grundsfücke beizubehaifen. Der 3. Auflageenf Wurf is† daher in diesem Punkf zu korrigieren und die frühere Regelung ge nass 2. Auflageenfwurf wieder herzustellen. 5. Mi† dem unter Ziffer 6 der Zusammenfassung aufgeführten Einsprochebe gehren reg† der Einsprecher schließlich auch die Aufhebung bzw. Schmö lerung einer angeblichen Freihalleverpflichlung zugunsten der Parzelle Nr 946 und zulasten von Parzelle Nr. 1713. Dieses in der Einsprache nicht nachvollziehbar begründete Begehren slössl schon deshalb ins Leere, weil zugunsten von Parzelle Nr. 946 und zulasten von Parzelle Nr. 1713 gar keine entsprechende Dienslbarkeil besteh†. Der Einsprecher verweist zwar in die Sem Zusammenhang auf einen zu den Akten gegebenen Dienslbarkeifs ver†rag vom 12. Marz 1971. Dieser Vertrag regel indessen vorab die Ab †regung der neuen Parzelle Nr. 1720 von der bisherigen Parzelle Nr. 1713 uns die damit verbundene Bereinigung der auf der Sfammparzelle lassen den Dienslbarkeilen. Neu wurde durch diesen Verlrag einzig ein Fussweg recht entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 1686 (heute 946) begründet, wei ches jedoch nur zugunsten von Parzelle Nr. 1720 uns zulasten der Parzelle Nr. 1713 im Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Fusswegrechl wurde sodann spöıler lau† Verlrag vom 20. Juni 1984 von der Ösllichen an die westliche Grenze der Parzelle Nr. 1713 beim Treppenabgang verlegt Durch den Verlrag von 1971 wurde daher einzig das heute unter der Refe renz Nr. 19840620 im Grundbuch geführte Fusswegrechl begründet, wel ches zudem ausschließlich zwischen den Parzellen Nr. 1713 und 1720 gill Aus dem Dienslbarkeilsverlrag von 1971 ergeben sich daher keinerlei Rechfe zugunsten des Einsprechers bzw. seiner Parzelle Nr. 946. lnsbeson dere is† weder in diesem Vertrag noch in anderen Grundbuchaklen von einer Freihalleverpflichlung zugunsten der Parzelle Nr. 946 und zulasten der Parzelle Nr. 1713 die Rede. Für das vom Einsprecher behaulo†e†e Recht fehlt in den Akfen schlich jede Spur. Das in der Zusammenfassung unter Punk† ó geführte Einsprache begehren erweist sich daher ebenfalls als of fensichllich unbegründet und ist daher abzuweisen. 8.8.

Einsprochebeqehren 7 (Versorqunqsplon)

Mi† seinem 7. Begehren fordert der Einsprecher eine Verschiebung des im Er

schliessungsploın Versorgung festgelegten Kondelcıbers sowie eines Hydroınien im Os††eil von Parzelle Nr. 833, do diese Anlegen die Ers†ellung von Garogebo

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xen auf der mi† einer Diens†borkei† zugunsten seiner Liegenschofi belos†e†en Röche verunmöglichen würden. Dorüber hinaus wird auch eine Verschiebung des vorgesehenen Kandelabers in der Nordos†ecke der Parzelle Nr. 1713 beon†rog†, do dieser Koındelober die Zufuhr† zur Porzelle Nr. 946 beein†röch†ige. Vorweg is† fes†zus†eIlen, dass sowohl die S†oındor†e der Kandelaber oıis auch der Hydronien im Erschliessungsplon Versorgung lediglich rich†plonmössig festgelegt wurden (Ar†. 28 Abs. 3 QPV). MH Bezug auf den beons†onde†en Kandelaber in der Nordostecke der Porzeile Nr. 1713 is† mich† ersichtlich, inwiefern dieser die Zufohri zur Parzelle Nr. 946 beeiniröchiigen solIde. Eine Verlegung dieses Kondelabers dröngi sich ddher zweifelsfrei nicht auf. Demgegenüber könnten der Kdndeloıber und der vorgesehene neue Sidndori des Hydron†en on der Grenze zwischen den Pcırzellen Nr. 833 und Nr. 1712 die Ersiellung von Gorogeboxen in diesem Bereich behindern. Aus diesem Grund wird der S†ondor† dieses Koındelcıbers und des Hydronien on die Wes†ecke von Porzelle Nr. 833 verschoben. Der Versorgungsploın is† entsprechend zu ändern. Das Einsprochebegehren 7 wird daher im Sinne dieser Ausführungen †eilweise gu†geheissen.

8.9.

Einsprachebeqehren 8 lverkehrsplanl

Mii seinem 8. Einsprache begehren verlangt der Einsprecher verschiedene Änderungen on der im Quarfierplan fesigeleglen Sirassenführung im Bereich der Parzellen Nr. 946 und 1712. Gemäß Zusammenfassung (Seile 21 der Einsprache) rích†e† sich die Einsprache in diesem Punkl gegen eine angebliche Verschiebung der Kurvenführung in die Liegenschafi Nr. 946 hinein und gegen eine angebliche Umwandlung des bisherigen S†rassen†eiis im Nordbereich der Parzelle Nr. 1713 in einen Vorpiaiz bzw. eine Vorflöıche mi† Parkierungsrechl zugunsten der Parzelle Nr. 1713. Beide Begehren erweisen sich bei nöıherer Be†rach†ung als unbegründet.

Ein Vergleich des Besfandesplons mit dem Neuzufeilungsplan und dem Erschliessungsplon Verkehr zeig† rasch, dass die Kurve der geplonfen neuen Erschliessungssfrasse im Bereich der Parzellen Nr. 946 und 1712 gegenüber der bestehenden Sfrasse enger und nicht weiter gezogen wurde, wobei die auf der lnnenseife der Kurve gelegene Dienslbarkeifsflöche verkleinert wurde, wie dies der Einsprecher in seinen schwer verstandlichen Ausführungen zur Begründung des 8. Einsprachebegehrens selbst fordert (vgl. Ziffer 8, Seife 10 der Einsprache). Eine noch engere Kurvenführung im Sinne der Beilage 15 zur Einsprache is† aus planerischen und verkehrstechnischen Gründen abzulehnen. Die schwierige Sfrossenführung im s†ri†figen Kurvenbereich wurde durch das beauf†rag†e Ingenieurbüro minutiös projektiert und unter Berücksichtigung der Interessen aller Sfrassenansfösser optimiert. Eine Änderung der Kurvenführung sieh† daher ausser Frage. Vor allem aber beeinfrachfigl die s†ri††ige Sfrassenkurve entgegen der Darstellung des Einsprechers die heute vorhandene Parkierungsmöglichkeif auf Parzelle Nr. 946 in keiner Weise. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sfrassenkurve gegenüber der bestehenden Sfrasse enger gezogen wurde und daher zwischen dem öıussern Rand der geplanten S†rasse Genehmígungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

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und dem bestehenden Parkplatz ein Vorplatz entsteht, welche bisher durch die Zufahrtsstrasse beansprucht war. Dieser Raum kann durch den Einsprecher mit den Einschränkungen von Art. 30 QPV für die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder für Parkierungszwecke genutzt werden. Gemäss Art. 30 QPV is† es ihm im Interesse des ganzen Quartiers lediglich verwehrt, diese Fläche durch Ketten oder andere Vorkehrungen abzuschranken, um eine temporäre Inanspruchnahme der Fläche für Kreuzungs- oder Wendemanöver zu ermöglichen, sofern die betreffende Fläche nicht gerade durch ein parkiertes Auto belegt sein sollte.

Wie dem Eínsprecher sieh† es ober auch der Eigentümerin der bendchborfen Parzelle Nr. 1713 frei, den im Sfroıssenbereich gelegenen Boden der Parzelle Nr. 1713 bis an den Slroıssenroınd unter Berücksichtigung der Eínschrönkungen von Ar†. 30 QPV für eigene Zwecke zu nutzen. Dem Einsprecher stehen im Übrigen, wie bereits oben dusgeführf, keinerlei Rechte on der hier besprochenen Flöche zu. Es sind daher diesbezüglich doch keine neuen Diensfboırkeifsrechfe zu begründen oder bestehende ZU präzisieren, wie dies in den schwer versföndlichen Ausführungen unter Ziffern 1 l und 12 der Einsprdche (Seile l l f) geforderl wird. Auch das Eínsprochebegehren 8 is† daher vollumfänglich abzuweisen.

8.10.

Einsprochebeqehren 9 (Pcırkíerunqskonzept)

Das 9. Einsproıchebegehren rích†e† sich gegen das vorgesehene Pcırkíerungskonzep† gemöıss Anhang 3.2 zu den Quoıriierplonvorschrif†en, zu welchem der Einsprecher wieder mehrere Aniröge stellt. Bevor cıuf diese höher eingegoın~ gen wird, sind vorab einige allgemeine Bemerkungen zum Pcırkierungskonzep† einzubringen.

Wie bereits früher ausgeführt, dient die Quarfierplanung nach† blass der Erschliessung der noch mich† Überboufen Parzellen, sondern auch der Sanierung der loesfehenden Erschiiessungsanlagen im Obern Quarfierplangebief (Londerwerb und Ausscheidung einer Sfrassenparzeliel. Auch sollen durch die Planung mich† blass günstige Voraussetzungen für die Überbauung der noch unÜberbaufen Paılellen sondern doch für die Erneuerung der bereits vorhandenen Baufen im Quarfierplangebief geschaffen werden. Bei der Planung waren daher unbesfriifenermassen auch günstige Voraussetzungen für die Befriedigung des Parkplafzbedarfes im Hinblick auf mögliche künftige Ersafzbaufen auf den bereits Überbaufen Líegenschaffen zu schaffen. Nun kann es aber mich† Sache der vorliegenden Quarfierplanung sein, den künftigen Parkplafzbedarf für irgendwelche mögliche Ersafzbaufen im Quarfierplangebief defaillierf und abschließend festzulegen, wie dies dem Einsprecher offenbar vorschwebf. Vielmehr muss es genügen, wenn die Voraussetzungen geschaffen werden, welche es den Quarfíerplanbefeíiigfen ermöglichen, bei einer spöferen Neuüloerbauung ihrer Grundsfücke die erforderlichen Parkplöıfze im Rahmen des dannzumaligen Baubewillígungsverfahrens bereit zu stellen, wobei genoss Baugesefz auch Gemeinschaffslösungen oder die Bereifsfellung von

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Au†odbs†elIplö†zen dusserhoılb der eher kleinröumigen Parzellen im Quorlierloldngebie† in die Belrachiung mii einzubeziehen sind. Es muss daher auch für die Parzelle Nr. 946 genügen, wenn auf Grund der Anordnungen des Quarfierpldns die Bereilsiellung der für einen dllfölligen Ersdizbcıu cıuf Pdrzelle Nr. 946 erforderlichen Pflichlpdrkplöize dls möglich erschein†.

Ebensowenig kann es Sache der Quarfierplanung sein, den Eigentümern der

Überbauten Grundstücke eine bestimmte Anordnung der für die bestehenden

Gebaude oder für künftige Ersafzbaufen erforderlichen Aufoabsfellplafze verbindlich vorzuschreiben. Immerhin ha††e sich das Bauamf im Rahmen der Ausarbeifung des Quarfierplons bemüht, das vorgesehene Parkíerungskonzepf den Wünschen der Grundeigentümer anzupassen und bisherige Verflechfungen im Einvernehmen mii den direkt Betroffenen zu lösen. In diesem Sinne bemühte sich das Bauamf insbesondere um eine gütliche Regelung der Porkierung zwischen den Eígenfümern der Parzellen Nr. 946 und Nr. 1712, welche dann in den Quarfíerplan höıffe aufgenommen werden können. Doch schei†erfen leider diese Bemühungen vor allem an der Haltung des Einsprechers, der, wie sich aus seinen Einsprache begehren ergibt, an allen bisher von ihm erwírkfen prívafrechflichen Díensfbarkeilsregelungen festhalten wollte. Unter den gegebenen Umsfönden musste sich daher der 3. Quarfierplanenfwurf darauf beschränken, die im Bereich der Parzellen Nr. 946 und 1712 besfehenden Parkierungsrechfe nur insoweit zu bereinigen bzw. aufzuheben, als sie der vorgesehenen Neuzufeilung zwingend entgegenstanden.

Unfer den gegebenen Umsfänden war daher die Diensfbarkeif Referenz Nr. 20010406.3 gemäß den Ausführungen unter Ziffer 8.7./3 aufzuheben. Demgegenüber wurden die auf Parzelle Nr. 1712 lastenden weiteren Parkierungsrechfe gemäß Referenz Nr. 20010406.2 und 20010406.4 belassen und gemäß Ari. 1 1 Abs. 2 Ziffer 2 QPV lediglich flächenmässig der Neuzufeilung ongetoassl. Die Fläche der im Neuzufeilungsplan dunkelgrün gekennzeichneten Diensfbarkeíf (li†. d gemäß Diensfbarkeifsverfrag vom 1. März / 2. April 2001, im Verfragsplan mit roter Farbe gekennzeichnet erfuhr dabei quantitativ keine Schmälerung. Gemäss Vereinbarung im Díensfborkeifsverfrag von 2001 können daher auf Parzelle Nr. 1712 grundsätzlich insgesamt 3 Aufoabsfellloläfze zugunsten von Parzelle Nr. 946 erstellt werden, wovon 2 gedeckte. Sodann können auf Parzelle Nr. 946 mit den im Rahmen der Neuzufeilung sogar etwas erweiterten Grenzen mit Sícherheif ein, bei entsprechender Neugesfalfung allenfalls auch 2 Parkpläfze ers†ell† werden, grenzt doch die Parzelle Nr. 946 gemäß korrigierlem Neuzufeilungsplan auch nach Rücknahme der ursprünglich verlangten und später wieder widerrufenen Grenzverschíebung gegen Norden immer noch auf einer Länge von rund 6 m an die Sfrassenparzelle. Vor allem aber sind im Falle eines Ersafzbaues auf der im Vergleich mit andern Parzellen eher grossen Parzelle Nr. 946 auch andere Parkierungslösungen denkbar. Jedenfalls is† offenkundig, dass der vom Einsprechen für einen Ersafzbau auf seinem Grundstück stets geltend gemachte Parkplafzbedarf von insgesamt 5 Aufoabsfellpläfzen ohne weiteres auf seinem eigenen und auf fremdem, durch Dienslbarkeifen gesicherten Land befriedigt werden kann. Unfer den gege-

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ebenen Umslönden is† der Einsprecher auch nicht auf das von ihm geforderte Grenzbaurechl zulasten der Parzelle Nr. 1713 angewiesen, welches in früheren Stadien des Verfahrens in Erwägung gezogen worden war. Mi† Rechl ha††e sich daher die Eigentümerin der Parzelle Nr. 1713 in ihrer Einsprache gegen den zweiten Aufiageenlwurf gegen das darin noch vorgesehene Grenzbaurech† ausgesprochen. Ebensowenig bestand bei dieser Ausgangslage ein Grund für die vom Einsprecher geforderte flöchenmöıssige Erweiterung seines Grundstücks zulassen der Parzelle Nr. 1713. Jedenfalls bestehen keine diesbezüglichen Ansprüche, welche eine Gulheissung dieser Begehren gegen den Willen der betroffenen Nachbarn rechtfertigen würden. Gegen die geforderte Erweilerung der Parzelle Nr. 946 und die Begründung eines Nöherbaurech†es zulasten der Parzelle Nr. 1713 slorích† schließlich auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung unschöner Fullermauern im slrílligen Bereich.

Enfgegen der Ausführungen in der Einsprache bestand ferner kein Grund, im s†ri††igen Parkierurıgskonzepf neben dem bewilligten und vorhandenen Parkplafz Nr. 8 weitere Parkplöize auf Parzelle Nr. 946 oder auf Parzelle Nr. 1712 auszuweisen, do für diese Parkplöize keine Bewilligungen vorliegen. Wie berei†s ausgeführt, wurden in das Parkíerungskonzepi nur bewilligte Au†oabs†ellplöıize aufgenommen. Die Darsfellung des bewilligten Parkplatzes Nr. 8 auf Parzelle Nr. 946 genügte daher vollauf. Aus dem gleichen Grund war die Umgebung der Befonpla††e auf Parzelle Nr. 946 nicht als Parkierungsflöche für die Liegenschaft Nr. 946 auszuweisen. Ob und wíeweif diese Flache dereins† einmal als Parkierungsflöche genu†z† werden kann, si ers† in einem enisprechenden Baubewilligungsverfahren zu enischeiderı.

Enfgegen der Behauptung des Einsprechers liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die bestehende „Parkflache" auf Boden der Parzelle Nr. 946 und die gemöıss Die nsfbarkeífsverfrag von 2001 privatrechtlich gesicherte „Parkflöche" (orange gekennzeichnete Fläche genoss Diensfbarkeif lil. c) vor. Wie bereits ausgeführt, wurde die Parzelle Nr. 946 im Bereich des gemeinsamen Grenzpunkfes der Parzellen Nr. 946, 1712 und 1713 gegenüber dem bisherigen Grenzverlauf zulasten der Poırzellen Nr. 1712 und 1713 erweiferl. Dabei wurde lediglich ein kleiner Teil der ehemaligen Servifufsflöche von ca. 1 m2 mich† der Parzelle Nr. 946 oder der Sfrassenparzelle zugeschlagen. Von einem relevanlen Eingriff in die bestehende Parkflöche kann daher nicht die Rede sein, dies um so weniger, als es sich bei dieser Flache nicht um eine von der Gemeinde je als Parkplafz bewilligte Flache handelt.

Schliesslich sind auch alle vom Einsprecher gegen eine fehlende Sldndorllokalisierung der .,Parkpldlz-Erwei†erung" auf Porzelle Nr. 1713 erhobenen Eínwönde zurückzuweisen. Zu diesen Eínwönden fehlt dem Einsprecher schlich die Legilimolion.

Auf Grund dieser Ausführungen erweisen sich alle gegen das Pdrkierungskonzepi gerich†e†en Einwände als unbegründet Auch die Einsprache begehren 9 sind ddher vollumfänglich dbzuweisen, soweit ddrduf Überhdulo† eingetreten werden kcınn.

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8.11. Eínsprochebegehren 10 [Gestoltunqsplon mi† Richtplon)

Míl den Unter Punk† 10 zusammengefassten Begehren zum Geslailungsplan verlangt der Einsprecher zunöchsl eine Weilerführung der im Geslallungsplan rot angelegten Bauliníe für Hauplbaulen (Ar†. 20 Abs. 2 QPV) bis auf seine Porzelle Nr. 946. Gleichzeitig wird jedoch ein Verzicht auf dieselbe Baulinie auf Parzelle Nr. 1713 gefordert. Die s†ri††ige Baulinie ermöglicht es, dass künfflge Ersa†zbau†en im Geslallungsgebíel ı en†long der Erschliessungsslrassse mit der Nordfassade bis auf 2.50 m on die Erschliessungsslrasse heran gesell† werden können. Der Baulínie liegen gestalterische Überlegungen zugrunde. Sie erlaubt die geslailerisch erwünschte Ausrichtung von Ersalzbaulen auf die Linienführung der Erschliessungsslrasse. Auf Grund dieser Zielsetzung macht die s†r톆ige Baulinie jedoch nur auf den †alsei†s der Erschliessungsslrasse gelegenen Grundslücken mit einer ausreichenden Anslosslange, welche die Ersleilung einer Hauplbaule dn der Slrasse erlaubt, Überhaupl einen Sinn. Dies †riff† ober auf die im Kurvenbereich gelegene Parzelle Nr. 946 gerade nicht zu. Hier könnle schon auf Grund der seitlichen Grenzabslande keine Hauplbauie in einer Entfernung von 2.50 von der Slrassenparzelle errichtet werden. Dem An†rag auf Weilerführung der roten Baulinie bis auf Parzelle Nr. 946 kann daher offensichllich mich† entsprochen werden. Demgegenüber macht die rote Baulinie für allfällige Ersalzbaulen auf Porzelle Nr. 1713 durchaus Sinn. Auf Grund der Loge und der Baumöglichkeilen auf der Parzelle des Einsprechers kann auch níchl gesagt werden, dass seine Liegenschaf† durch mögliche Bau†en an der Baulinie auf Parzelle Nr. 1713 beeinlröıchlígl würde. Enlgegen der Darstellung in der Einsprache (Zíff. 18 und 19 auf Seile 14) verletz† diese Baulinie auch offensichllich keine bestehenden privaten Rechle. Die im Dienslbarkeilsverlrag von 2001 unter lil. c begründete Díens†barkei† wird bekanntlich durch den Quarlierplan aufgehoben, und von einer angeblichen Freihalleverpflichlung, welche der Baulinie entgegenstehen sollte, fehl†, wie bereits ausgeführ† jede Spur. Damit erweisen sich alle Vorbringen mit Bezug auf die ro† angelegte Baulinie als unbegründet. Klar is† im Übrigen, dass bei einem allfallígen Ersalzbau auf Parzelle Nr. 1713 an der s†ri††igen Baulinie selbslverslöndlich der seílliche Grenzabsland zur Parzelle Nr. 946 eíngehallen werden müsste. Die diesbezüglichen Befürchlungen des Einsprechers sind daher unbegründet.

In den Ausführungen zum Ges†c:ıl†ungsplcın wird ferner ein weiteres Mol des Fehlen einer Bcıulinie für das vom Einsprecher gewünschte Nöıherboıurech† zulos†en von Parzelle Nr. 1713 beons†onde†. Diesem Begehren kdnn indessen aus den bereits bei der Behandlung des Pdrkíerungskonzep†es ddrgeleg†en Gründen mich† entsprochen werden.

Schliesslich reg† der Einsprecher oıuch das Fehlen eines Grenzbourech†es zugunslen seines Grundslückes und zulosen der bergsei†s gelegenen Porzelle Nr. 807. Auch dieser Einwoıncl erweist sich bei höherem Hinsehen als unbegründet. im Geslollungsplon wurde auf Parzelle Nr. 946 eine mit viole††er Farbe gekennzeichne†e Bouliníe für Nebenboulen festgelegt. Diese Baulinie verlöufl mich† blass parallel zur Erschliessungss†roısse sondern im rechten Winkel auch parallel Genehmígurıgsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

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zur Grenze der Parzelle Nr. 807 auf einer Slrecke von 7 m. Die Baulinie ist ober im Plan wegen der Überlagerung mit der Grenzlinie weniger gut lesbar als die Baulinie enflang der Slrasse. Die Baulinie ist daher im Plan markanter zum Ausdruck zu bringen. Eine Plananderung dröngl sich dagegen nicht auf. 8.12. Eírısprcıchebeqehren 1 1 (Neuzuteilunqsolonl

Die unter Ziffer t 1 zusammengefassten Anirage zum Neuzuieílungsplan beschlagen einerseits die Grenzziehung zwischen den Parzellen Nr. 946 und 807 uns anderseits die Grenzziehung zwischen den Parzellen Nr. 946 und 1713. MH Bezug auf die Grenze gegenüber der Parzelle Nr. 807 wurde auf Grund der übereinsflmmenaen Anirage der betroffenen Grunaeigenlümer loereils eine Korrektur auf den Slang genoss 2. Auflageenlwurf angeordnet. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 2.3. verwiesen werden.

Mi† Bezug auf die s†ri††ige Grenze zwischen den Parzellen Nr. 946 und 1713 is†

folgendes festzustellen.

Aus dem Neuzuleilungsplan gemäß 3. öfferıllicher Auflage geht hervor, dass die Parzelle Nr. 946 des Einsprechers im Bereich des gemeinsamen Grenzpunkles der Parzellen Nr. 946, 1712 und 1713 gegenüber dem bisherigen Grenzverlauf sowohl zulassen der Parzellen Nr. i 7 i 2 als auch zulasten der Parzelle Nr. 1713 erwei†er† wurde. Demgegenüber wurde der Parzelle Nr. 1713 lediglich eine winzige Flache von ca. l m2 aus der Parzelle Nr. 1712 zugeschlagen, jedenfalis weniger als die Parzelle Nr. 946 aus der Parzelle Nr. 1713 (ca. 2 m21 erhielt. Die s†ri††ige Neuzuleilung kann schon aus diesem Grund mich† als unangemessen oder gar rechiswidríg bezeichnet werden. Noch weniger kann von einer unverhöıllnismöıssigen oder gar unzumutbaren Schadigung der Liegenschafl Nr. 946 gesprochen werden, zumal ja das vom Einsprecher begehrte zusöılzliche Lands†Ück aus Parzelle Nr. 1713 nie mi† irgendwelchen nachgewiesenen Rechten zugunsten seiner Parzelle belasse† war.

Der Einsprecher verkennt, dass bei der vorliegenden Pldnung mich† blass seine Anliegen, sondern doch die Interessen der Übrigen Quorlierplonbeleiliglen zu loerücksichligen sind. Bei Berücksichligung dller eindnder enlgegenslehenden Interessen eıweísl sich denn doch die strittige Grenzziehung dis durchaus sochgerech†. Die Grenzziehung beeinlröchligl in keiner Weise die Zufohrl zum bestehenden Pdrkplolz du Parzelle Nr. 946. Die Grenzziehung dlleirı verunmöglichl ober doch nicht die Anlage eines weiteren Pdrkplolzes im fraglichen Bereich, dd hiefür neben der begehrten Röche doch noch ein Grenzbourechl für eine hohe Fu††ermduer nötig wäre, worduf der Einsprecher schiichl keinen Anspruch hol. Dcıron önderl doch der Umsloınd nichts, ddss in früheren Qudrlierpldnenlwürfen eine solche Regelung in Aussicht genommen worden war. Nachdem sich die Eigentümerin der Poızeile Nr. 1713 mit guten Gründen gegen die s†ri††ige Ausdehnung der Parzelle Nr. 946 zur Wehr setzte und doch ges†ol†erische Gründe kldr gegen die Anlage eines weiteren Pdrkplolzes im froglichen Bereich sprechen, bes†oınd kein Anlass, die Poırzelle Nr. 946 zulosen der Pdrzelle Nr. 1713 noch Weiler auszudehnen, umsoweniger als sowohl der heuGenehmigungsbeschluss QP Althuus vom 19. Oktober 2009

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†ige wie ein künfiiger Pcırkplo†zbedcırf des Eínsprechers auf seinem Grundstück und den ihm zustehenden Porkíerungsrechten auf Parzelle Nr. 1712 befríedig† werden kann. Un†er den gegebenen Urns†Önden is† daher der An†rcıg auf eine Korrek†ur der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 946 und 1713 ohne weiteres abzuweisen. 8.13. Eirısprochebegehren 12 (Kostencıuflcıqel

Schließlich s†öss† sich der Einsprecher auch an der Verfeilung der Kos†en unter den Quorlierplcınbefeiligfen im vorgesehenen Ausmoss. Wöıhrend er die Liegenschoıff Nr. 946 auf Seife 13 oben der Einsprache als grössfe Kosfenfrögerin des Qucırfiers bezeichnet, sollen gemöıss seinen Ausführungen unter Ziffer 24 der Einsproche (Seife 18) rund zwei Dri††el der Kosfen des gesomfen Strassenkörpers mit Einschluss des Wendepicıfzes zu seinen Kosten gehen. Neben der angeblich zu hohen Kosfenbefeiligung wird aber auch die Sonierungsbeclürffigkeif der Sfroısse in Frage gesell† und geltend gemacht, dass die geplonfen Anlcıgen letztlich einzig der Erschliessung der (offen) Parzelle Nr. 377 dienten. Auch diese Einwände erweisen sich bei höherer Befrachtung als offensichtlich unbegründet.

Aus den Verleilschlüsseln 1 und 2 (Anhang 4 zu den Quarlierplanvorschriflen) geht hervor, dass die Parzelle Nr. 946 des Einsprechers on die Koslen der Sanierung der Erschliessungsslrasse (inkl. Landerwerb) ganze 4.1 % beizutragen hat (Ver†eilschlÜssel l ) . Auch am Un†erhal†, Winlerdiensl und einer allfälligen Erneuerung der Erschliessungsslrasse ist die Parzelle Nr. 946 lediglich mit einem Anteil von 6.7 % be†eilig† (Ver†eilschlÜssel 2). Den beiden Verleilschlüsseln kann darüber hinaus entnommen werden, dass die Kosten der Erschliessungss†rasse zu 60 % auf Grund der Flache und zu 40 % auf Grund der ben܆z†en Weglange aufge†eil† werden. Die in der Einsprache aufgestellte Behauptung über die Höhe der Beteiligung der Parzelle Nr. 946 an den Erschliessungskos†en erweist sich daher in jeder Hinsicht als haltlos. Vor allem aber zeigen die beiden Ver†eilschlÜssel klar, dass bei der Kos†enver†eilung auch die befahrene Wegslrecke berÜcksich†ig† wurde. Den beiden Ver†eilschÜsseln und dem en†sprechenden Konzept in Anhang 4.1 zu den Quarflerplanvorschriflen kann ferner entnommen werden, dass die bereits überbauen Liegenschaflen mit vorbeslandener Erschliessung lediglich zu 40 % an den Kosten der Sanierung der Erschliessungsslrasse be†eilig† werden. Die Verteilung der Erschliessungskoslen entsprich† dami† mich† blass bewöhrler Quarlierplanpraxis sondern darf auch mit Bezug auf die Parzelle Nr. 946 des Einsprechers als durchaus angemessen bezeichnet werden.

Schliesslich is† oıuf Grund der Fesfslellungen des beouffroıgfen Ingenieurs und dem sichfboren Zusfdnd der Sf rosse vor Ort offenkundig, dass die bestehende Slrosse einer Sanierung bedarf. Die Sf rosse müsste daher doch ohne Überboıuung der ol†en Porzelle Nr. 377 umgehend sonieri werden. Die Einsprache ís† daher auch in diesem le†z†en Punkf vollumfänglich abzuweisen.

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9.

9.1.

9.2.

9.3.

Einsprache (Parzelle 1712)

vom 19. Januar 2009

In ihrer Einsprache vom 19. Januar 2009 ersuch† die Eigentümerin der Parzelle Nr. 1712 um níchi Genehmigung bzw. Abänderung des Quarfierplans in zwei Punkfen. Zum einen wird beantragt, die im Parkierungskonzep† zulasten von Grundsfück Nr. 1712 eingetragenen Parkierungsrechfe in dem Sinne anzupassen, dass sich der Bereich für die Parkierungsrechfe auf einen Streiten entlang der Sirasse beschranke. Auf die alternativ vorgesehenen, senkrecht von der Sfrasse angeordneten, gedeckten Parkplöfze bzw. den dafür vorgesehenen Bereich sei dagegen zu verzichten. Der zweite Anfrag geh† dahin, auf die Dienstbarkeit auf dem Parkierungsbereich östlich des Hauses Assek. Nr. 463 zu veizichfen und die entsprechende Dienstbarkeit aufzuheben.

Mi† Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde die Einsprache von auch dem davon direk† belroffenerı Eigentümern der benachbarten Parzelle

Nr. 946, mi†ge†eíl† mii der Möglichkeit dazu zuhanden der Gemeinde Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 25. Marz 2009 öusserl sich der Eigentümer der Paızelle Nr. 946 in einer Reihe von Vorbemerkungen zu den s†ri††en Fragen ohne jedoch konkrete Anfrage zu stellen. Die in der Einsprache Bahr ges†ell†en Anlröıge sind im folgenden unter Einbezug der vorangehenden Ausführungen zur Einsprache Parravicini und dessen Bemerkungen in der Stellungnahme vom 25. Marz 2009 zu behandeln.

Wie bereits unter Ziffer 8.8. bei der Behandlung der Einsprache ausgeführf, sollen durch den Quarfierpian nicht blass günstige Voraussetzungen für die Überbauung der noch unüberbaulen Parzellen sondern auch für die Erneuerung der bereits vorhandenen Bauten im Quarlierplangebiel geschaffen werden. Durch die Planung sind daher auch günstige Voraussefzungen für die Befriedigung des Parkplafzbedorfes im Hinblick auf mögliche Ersafzbaufen auf den bereits überbaufen Parzellen zu schaffen. Nun kann es aber nicht Sache der vorliegenden Quarfierplanung sein, den künftigen Parkplalzbedarf für irgendwelche mögliche Ersalzbaufen im Quarfierpiangebief defaiilierf und abschließend festzulegen. Vielmehr muss genügen, wenn die Vorausse†zungen geschaffen werden, welche es den Quarfierıolanbefeiligfen ermöglichen, bei einer spöferen Neuüberbauung ihrer Grundstücke die erforderlichen Parkpiölze im Rahmen des dannzumaligen Baubewilligungsverfahrens bereit zu stellen, wobei genoss Baugeselz auch Gemeinschaffslösungen oder die Bereifsfellung von Auloabsfellplölzen außerhalb der eher kleinröumigen Parzellen im Quarfierplangebief in die Befrachtung mit einzubeziehen sind. Der Planungspflichf ist damit genüge getan, wenn auf Grund der planerischen Anordnungen davon ausgegangen werden kann, dass im Falie von Ersafzbaufen auf bereits überbaulen Grundstücken die für einen Voilausbau erforderlichen Parkpiölze im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bereit gestellt werden können.

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Ebensowenig kann es ferner Sache der Quarlierplanung sein, den Eigenlümern der Überbauten Grundslücke eine bestimmte Anordnung der für die beslehenderı Gebäude oder für künftige Ersalzbaulen erforderlichen Auloabslellplölze verbindlich vorzuschreiben. Immerhin ha††e sich das Bauaml im Zuge der Ausarbeitung des Quarlierplans bemüht, das vorgesehene Parkierungskonzepl den Wünschen der Grundeigentümer anzupassen und bisherige Verflechtungen im Einvernehmen mii den direkt Betroffenen zu lösen. in diesem Sinne wurden auch die Eigen†Ümer der Parzellen Nr. 946 und 1712 zu einer Einigungsverhandlung eingeladen und angehalten, eine für beide Parteien fragbare Neuordnung der bestehenden Parkierungsrech†e auf Parzelle Nr. 1712 zu entwickeln, welche dann in den Quarlierplan halle aufgenommen werden können. Nun scheiterten indessen diese Bemühungen vor allem an der Hal†ung des Eigentümers der Parzelle Nr. 946, welcher auf dem unveranderlen Weilerbeslond seiner Dienslbarkeilsrechle beharrte.

Von Bedeuiung is† nun, dass diese Porkierungsrech†e grundsöizlich der Nu†zung und auch einer Erneuerung des Hauses Assek. Nr. 463 nicht enlgegenslehen. Vor allem stehen für die Anordnung und Ausgestaltung künftiger Parkplölze auf Parzelle Nr. 1712 zugunsten der Parzelle Nr. 946 auch verschiedene Möglichkeiten offen, weshalb es nicht Sache der Quariíerplanung sein kann, den be†eilig†en Grundeigentümern eine bestimmte, von der einen Parlei gebilligle, von der andern Partei jedoch abgelehnte Anordnung und Geslallung der Parkplölze vorzuschreiben. Dies gill umsomehr, als die loriva†en Parkierungsrechle hiefür Vorgaben en†hol†en, die von beiden Parteien bei der Begründung der priva†rech†1ichen Dienstbarkeiten vereínbarl und gebilligt wurden. Un†er den gegebenen Ums†öınden obliegt es daher den be†eilig†en Grundeigentümern, im Rahme eines konkreten Bouprojekles die bestehenden Diens†barkei†en nötigenfalls anzupassen oder neu zu umschreiben.

Zu beachten is† schließlich, dass die Bereifslellung von Aufoabsfellplöfzen grundsöıfzlich Besfarıd†eil der Privaferschliessung bildet. Mangels eines en†sprechenden öffentlichen Interesses kann daher den Grundeigentümern doch im Rahmen einer Quarlierplanung nicht einfach eine bestimmte Regelung aufgezwungen werden, solange verschiedene Möglichkeifen für die Ausges†al†ung der privaten Anlagen bestehen und keine öffentlichen Interessen eine besfimmle Ausgeslallung erfordern. Der Weiferbesfand der sfrifligen Parkierungsrechle zugunsten von Parzelle Nr. 946 und zulasten von Parzelle Nr. 1712 beeinfröchligf die geplante neue Erschliessung des Quarfiers, abgesehen von der notwendigen Anpassung der Rechfe an die neuen Parzellengrenzen, mich†. Auf die von der Einsprecherin geforderte Aufhebung bzw. Aböınderung der im Jahre 2001 begründeten Diens†barkei†en muss daher mangels eines entsprechenden überwiegenden öffenflichen Interesses an der Aufhebung bzw. Umgesfallung der betreffenden Rechfe verzichfel werden. Dies gell insbesondere auch für das Diensfbarkeilsrechf östlich des Hauses Assek. Nr. 463, an welchem der Eigenlümer der Parzelle auch bei reslrikfiver Auslegung des Inhalts der Dienslbarkeif wegen der Nahe der belasfelen Flache zur Parzelle Nr. 946 durchaus noch ein aktuelles lnferesse haben kann. Das strittige Recht

Genehmígungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

34

kann daher gegen den Willen des Berechiígien nach† einfach aufgehoben werden, zumal die Foriführung der bisherigen Nu†zung keine öffentlichen Interessen †anger†.

Aus den dcırgeleg†en Gründen kann den An†röıgen der Eínsprecherín mich† entsprochen werden. Von einer Anpassung des Qucırflerplcıns im beon†rog†en Sinne muss daher abgesehen werden. 10. Einsprache (Parzellen 1720, 1757)

vom 19. Januar 2009

den 10.1. Mí† Einsprache vom 19. Januar 2009 slellien die Antrag, auf die Aufhebung verschiedener zugunsten ihrer Parzellen Nr. 1720 und 1757 bestehenden Grunddienslbarkeilen im Rahmen der Bereinigung der beschröınklen dinglichen Rechle bei der Quariierplanung Al†huus zu verzich†en. Mit Schreiben vom 25. Sep†ember 2009 zog indessen die Einsprecherin ihre Einsprache wieder zurück. Die Einsprache vom 19. Januar 2009 is† daher als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

B

Genehmigung des Quarfierplcıns

Auf Grund der vorangehenden Erwägungen werden die Quor†íerplanvorschríf†en und die zugehörigen Pläne gegenüber dem Entwurf genoss 3. öffenflícher Auflage vom 21. Dezember bis 21. Jdnudr 2008 wie folg† geändert Quarlierplanvorschriflen

An. ıı Änderunq von Absoiz 1

Von der Aufhebung nochfolgerıder Diens†bclrkeí†en wird abgesehen und es werden daher die nachfolgende Ein†rogungen aus der Liste gesiricherı: 807

946

Bcıu- und Ben܆zungsrech† mi† Un†erhcıl†spflich† zugunsten Grunds†Ück Nr. 946

19740417

Los†:

19740417,1

Recht:Baurech† mí† Un†erhcıl†spflich† zulassen Grunds†ück Nr. 946

19740417

19740417.1

Rechizßoıu und Benü†zungsrech† mi† Un†erhal†spflich† zulcıs†en Grunds†Ück Nr. 807 Los†: Bourech† mi† Un†erhol†spflich† zugunsten Grurıds†Ück Nr. 807

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

17.04.1974

98

17.04.1974

98

17.04.1974

98

17.04.1974

98

35

Änderung von Absatz 2

Absoiz 2 ziffer 2 und 3 werden mit Rücksicht† auf den Veızichi auf die Grenzkorrek fur zwischen den Parzellen Nr. 807 und 946 im Sinne des zweiten Aufldgeenlwurfs korrigiert. Gleichzeitig wird doch die Abweichung zwischen dem Neuzuleílungs plan und den Quoıriierpldnvorschriflen mí† Bezug auf die Forbdngoben der Diensibdrkeílsflöıchen (hellgrün / dunkelgrün) bei den Dienslbdrkeiien Ref. Nr 2001040ó.2 und 2001040ó.4 korrigiert. Abso†z 2 Ziffer 2, 3 und 4 Ionen daher neu wie folg†:

2. Parzelle Nr. 807 Nochfolgende gemöıss <:ıl†em Bes†ond auf Grunds†Ück Nr. 807 eingefiagenen Diens†barkei†en und Grunollosten bleiben auf der neu obgegrenz†en Parzelle Nr 807 bestehen: 19740417

Las†:

Bou- und Ben܆zungsrech† mm† Un†erhol†spflich† zugunsten 946, do†. 17.04.1974/Be1eg 98

19740417.ı

Recht

Bcıurech†

mi†

Un†erhal†sloflich†

17.04.1974/Beleg 98

zulassen

Grundstück

Grunds†Ück Nr

Nr.

946,

do†

Parzelle Nr. 946 Nochfolgerıde genoss ol†em Bes†and auf Grunds†Ück Nr. 946 einge†rogenen Diens†bcırkei†en und Grundlas†en bleiben auf der neu obgegrenz†en Parzelle Nr 946 bestehen:

3.

19740417

Recht

Bou- und Benützungsrechf mi† Un†erl*ıol†spflích† zulosen Grurıds†Ück Nr. 807 do†. 17.04.1974/Beleg 98

19740417.1

Lcıs†:

mi† Un†erhol†spflich† zugunsten 17.04.1974/Beleg 98

Bourech†

200104062 Recht Ben܆zungsrech† für Parkplö†ze zuloıs†erı 06.04.2001/Beleg 200

Grunds†Ück

Nr. 807,

Grunds†Ück

Nr.

do†

1712, do†

Diese Diens†boırkeí† wird als Folge der Neupcırzellíerung auf die im Neuzu†ei lungsploın hellgrün gekennzeichnete Fläche verlegt†. 2001040ó.4 Berıü†zungsrech† cıls Parkflöche zulos†erı Grunds†Ück Nr. 1712. do† 06.04.2001/Beleg 200, 16.07.2002/Beleg 355, 29.10.2002/Beleg 545.

Rech†:

Diese Diens†borkeí† wird als Folge der Neupoıızellíerung auf die im Neuzuiei lungsplcın dunkelgrün gekerırızeíchne†e Fläche verlegt Genehmígungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Ok†ober 2009

4. Parzelle Nr. ı7ı2 Nachfolgende gemäß allem Bes†and auf Grundslück Nr. 1712 eíngelrogenen Dienslborkeilen und Grundlos†en bleiben auf der neu obgegrenzlen Parzelle Nr. 1712 bestehen: 2001040ó.2 Le:ıs†:

Ben܆zungsrech† für Porkplö†ze zuguns†erı Grunds†ück Nr. 946, da†. 06.04.2001 /Beleg 200

Diese Diens†barkeí† wird als Folge der Neuparzellíerung auf die im Neuzuleilungsplcın hellgrün gekennzeichnete Röche verlegt†. 20010406.4

Los†:

Ben܆zungsrech† als Pcırkflöıche zugunsten Grunds†Ück Nr. 946, dot. 06.04.2001 /Beleg 200, 16.07.2002/Beleg 355, 29.10.2002/Be1eg 545

Diese Díenslbarkeil wird als Folge der Neupoızellíerung auf die im Neuzuleilungsplon dunkelgrün gekennzeichnete Röche verlegt.

Genehmígungsbeschluss QP Althuus vom 19. Ok†ober 2009

37

An. 18

Änderung von Absatz 2

Dos Wor† „†emloorör" wird gestrichen. Abso†z 2 lcıu†e† daher neu wie folg† 2

Bouwillíge Grurıdeigen†ümerinnen oder Grundeigen†Ümer haben demzufolge das Rech†. die für eine wir†schof†líche Ausführung bewilligter Bauvorhaben erforderlichen lnjekfionsonker zur S†obilisierung von Bougruloenwöınden während der Bauphase im Un†ergrund von oberlíegenden Poızellen einzubringen und die en†sponn†en Anker im Baugrund zu belossen.

Wei†ere Änderungen erfahren die Quor†íerlolanvorschrif†en nicht

Neuzufeilungsplan

Die im Neuzuleilungsplan festgelegte Grenze zwischen den Parzellen Nr. 807 und 946 wird geöınderl und auf den Grenzverlauf des Neuzuleílungsplans vom 14. Dezember 2007 genoss 2. öffentlicher Auflage des Quarlierplans zurückverlegl. Die geönderle Grenze is† auch in den übrigen zum Quarlierplan gehörenden Planen (ohne Bes†ondesplan) nachzufragen. Die sich aus der Grenzöınderung ergebenden Flächenveröınderungen sind in den Tabellen im Anhang zu den Quarlierplanvorschriflen zu berücksichlígen. Die betreffenden Korrekluren haben keinen Einfluss auf die Verleilschlüssel und die spölere Koslenverleilung. Erschliessungsplan Versorgung Die im Erschliessungsplon Versorgung fes†geleg†en S†anolor†e des Beleuch†ungskondelobers und des Hydron†en on der Grenze der Parzellen Nr. 833 und 1712 werden im Sinne der Erwägungen in der Einsprochebehcındlung on die Wes†ecke von Nr. 833 veßch0ben. Wei†ere Änderung am Quarflerplan drangen sich nach† auf. Der Quarflerplan kann daher mí† den vors†ehena aufgeführten Anaerungen gegenüber der Fassung ge-

mass 3. öffentlicher Auflage vom 19. Dezember 2008 bis 19. Januar 2009 genehmigt† werden.

diese Erwägungen und in Anwendung von Ar†. 96 und 97 BouG beschlie߆ die Baubehörde was folg†: Ges†Ü†z† auf

Ill Beschluss 1.

Erledigung der Eínsproıchen: 1.1.

Die Einsprache vom 14. Jonuor 2009 (Porzelle Nr. 786) wird als durch Vergleich erledíg† abgeschrieben.

1.2.

Die Einsprache der vom 19. Dezember 2008 (Porzelle Nr. 807) wird abgewiesen. Die weitere Einsprache der

Genehmígungsbeschluss QP AI†huus vom 19. Ok†ober 2009

38

vom 8. Januar 2009 wird demgegenüber gu†geheissen und der Neuzu†eilungsplan sowie Ar†. 1 1 QPV im Sinne der Erwägungen korrigiert. 1.3.

Auf die Einsprache von 2009 (Poıíelle Nr. 81 1) wird níchi eínge†re†en.

vom 18. Jcınuor

1.4.

Die Einsprache von vom 15. Januar 2009 (Parzelle Nr. 812) wird im Sinne der Erwägungen teilweise gu†geheissen und Ar†. 18 Abs. 2 QPV im Sinne der Erwägungen korrigiert.

1.5.

vom is. Jonuor 2009 und von vom 14. Januar 2009 (Parzelle 833) werden im Sinne der Eıwöıgungen abgewiesen

1.6.

Die Eínsprache von nuor 2009 (Parzelle 834) wird abgewiesen.

1.7.

Die Eirısproche von 913) wird abgewiesen.

1.8.

Die Einsprache von vom 6. Februar 2009 (Parzelle 946) wird mi† Bezug auf die Eínsprachebegehren 5, 7 und ı ı im Sinne der Erwögungen †eilweise gu†geheissen und Art. r 1 QPV, der Neuzu†eílungsplon und der Erschliessungsplcın Versorgung entsprechend korrigiert. Alle Übrigen Begehren werden obgewíesen, sowei† dcırouf überhaupt† eingetreten werden kann.

1.9.

Die Einsprachen von

Die Einsproche von wird abgewiesen.

vom 19. Jo-

vom 16. .lcınuor 2009 (Parzelle

vom 19. Jonuor 2009 (Poızelle 1712)

vom 19. Januar 2009 (Porzellen 1.10. Die Einsprache der 1720, 1757) wird als durch Rückzug erledíg† abgeschrieben. 2.

Der Quariierplan Al†huus wird mi† allen Bes†and†eilen mii den unter Ziff. II B fes†gehal†enen Änderungen an den Quariierplanvorschrifien und den zugehörigen Planen gegenüber der Fassung gemäß 3. öffentlicher Auflage vom i9. Dezember 2008 bis 19. Jonuor 2009 genehmigt

3. Der genehrnig†e Quorfierpldn is† noch Eín†ri†† der Rech†skrdf† und Vorliegen der Mu†d†íonsdokumen†e zur Anmerkung beim Grundbuchamt Arosd und zur Eín†ragung der sich aus der Bduloındumlegung und Bereinigung der beschrönk†en dinglichen Rech†e ergebenden Rech†sönderungen anzumelden.

4. Die Kos†en der Quarflerplcınung werden genoss Ar†. 54 QPV nach Eín†ri†† der Rechtskrcıfi des Quorflerplons in einem seporo†en Verfahren auf die kos†enpflich†igen Grundeígen†ümerinnen und Grundeigen†Ümer oufge†eíI†.

5. Dieser Beschluss kann nenner† 30 Tagen sei† Mi††eílung mí† Beschwerde beim Verwal†ungsgericl*ı† Graubünden angefochten werden.

Genehmigungsbeschluss QP Al†huus vom 19. Oktober 2009

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Die genehmigten Quar†ierplonvorschríf†en und die zugehörigen Pläne können während der Beschwerdefris† zu den ordenflichen Offnungszeflen auf dem Boucım† Arosa eingesehen werden. 6. Mitteilung on 6.1.

alle Quar†ierplarıbe†eilig†en alle von der Bereinigung der beschrönk†en dínglíchen Rechte betroffenen Grundeígeniümerinnen und Grundeigen†Ümer

6.2.

an die Eínsprechenden, nomenflích 1 2.

3. 4. 5. 6. 7. 8.

9. 10.

11

Arosa, 29. Oktober 2009

AUKOMMISSION Arosa Boukommíssíons-prösíden† S†v.

Leí†er Gemeindebouom†

1

Hermonn Hoag

Bea† Berni

Gerıehmigungsbeschluss QP Althuus vom 19. Ok†ober 2009

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