Arosa, Quartierplan Schmidschhuus Anpassung 1
Procedura di piano di quartiere · Arosa
Documento
- Numero
- 12.GDE17
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Arosa
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 ott 2012
Carta
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3921_B_QP_Schmidschhuus-Anpassung1_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gemeinderat Protokollauszug Protokoll Nr. 17 vom 15. Oktober 2012 227
B1.8.
Arosa ml
Quartierpläne Quartierplan Schmidschhuus, Änderung Erschliessunqsplan Wasserleitungen und Quartierplanvorschriften (Anderungen 2012); Entscheid Einsprache und Genehmigungsbeschluss
Sachverhalt
1. Mit Beschluss vom 25. August 1999 (mitgeteilt am 27. August 1999) erliess der Gemeinderat Arosa den Quartierplan Schmidschhuus, welcher sich über die heutigen Parzellen Nr. 324, 710, 1989, 2060 und 2075 erstreckt. Nach Eintritt der Rechtskraft wurde dieser Quartierplan auf den einbezogenen Parzellen im Grundbuch angemerkt.
2. Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25./27. August 1999 (Abschnitte 11 und 12 der "Besonderen Bemerkungen") ist die für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser bestehende Leitung zu ergänzen und an den Bedarf anzupassen; zudem ist zur Sicherung der Löschbereitschaft zusätzlich beim Baufenster B ein Hydrant inklusive Zuleitung zu erstellen. Diese Vorgaben wurden bislang nicht umgesetzt.
3. Im Zuge des auf Parzelle Nr. 2060 geplanten Bauvorhabens gelangte der Rechtsvertreter der Eigentümerinnen der genannten Parzelle mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 an die Gemeinde und legte dar, dass die bestehende Wasserversorgung im Quartierplangebiet mit Realisierung der Baute auf Parzelle Nr. 2060 ungenügend werde. Er beantragte daher die Einleitung eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens für die sichere und genügende Erschliessung des Quartiers Schmidschhuus mit Frischwasser.
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4. Der Gemeinderat Arosa gab seine am 6. Februar 2012 gefasste Absicht auf Einleitung des Abänderungsverfahrens für den Quartierplan Schmidschhuus am 24. Februar 2012 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt, nachdem die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer vorgängig mit Schreiben vom 16. Februar 2012 orientiert wurden. Gemäss Einleitungsbeschluss bezweckt die Quartierplanänderung die Regelung der Wasserversorgung für das ganze Quartierplangebiet (Erstellung und Finanzierung). Mit Schreiben vom 23. März 2012 erhob , vertreten durch Rechtsanwalt lic. , Einsprache gegen die Einleitung des Äbänderungsverfahrens. Der Gemeinderat Arosa wies diese Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2012 ab und erliess gleichzeitig den Einleitungsbeschluss, welcher in der Folge in Rechtskraft erwuchs.
5. Sodann liess der Gemeinderat Arosa die beabsichtigte Abänderung des Quartierplans ausarbeiten. Vom 31. August bis zum 30. September 2012 wurde der abgeänderte Quartierpian öffentlich aufgelegt. Die Aufiageakten umfassten die Abänderungsvorlage mit den geänderten Quartierplanvorschriften sowie dem Erschliessungsplan 1:1000 (dat. 30. Juli 2012). Während der öffentlichen Auflage erhob vertreten durch Rechtsanwalt , mit Eingabe vom 28. September 2012 beim Gemeinderat Arosa Einsprache. Auf den Inhalt der Einsprache wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Arosa vom 15. Oktober 2012
Erwägungen
A
a)
Behandlung der Einsprache
Formelles
1. Gemäss Art. 18 Abs. 3 KRVO kann während der öffentlichen Auflage einer Quartierplanvorlage beim Gemeindevorstand bzw. beim Gemeinderat (vgl. Art. 53 Abs. 1 KRG) schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die vorliegende Einsprache wurde rechtzeitig innerhalb der Auflagefrist eingereicht. Bei der Einsprecherin handelt es sich um die Eigentümerin eines Grundstücks im Quartierplangebiet.
2. Für die Einsprachelegitimation gelten gemäss Art. 18 Abs. 3 KRVO die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung, welche in Art. 101 Abs. 2 KRG umschrieben sind. Demnach ist zur Einsprache berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 101 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 89 Abs. 1 BGG). Das schutzwürdige Interesse hängt dabei vom Ausmass der Beschwer ab. Adressaten von Verfügungen können solche ohne weiteres anfechten (vgl. PVG 2003 Nr. 34, E. 2.c). Da Quartierpläne nach bündnerischem Recht Verfügungen sind (vgl. PVG 2005 Nr. 1, E. 2.b) und die Einsprecherin Eigentümerin einer Parzelle im Quartierplangebiet ist, ist sie zur Einsprache legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Einsprache ist folglich einzutreten.
3. Gemeindepräsident befindet sich als ehemaliger Rechtsvertreter eines Quartierplanbeteiligten während der Behandlung des Geschäfts und während des Entscheids im Ausstand.
b)
Materielles
1. Ein Quartierplan kann immer dann abgeändert werden, wenn er schwer wiegende Mängel aufweist, welche den Planungszielen entgegen stehen, oder wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben (vgl. Bänziger, Möglichkeiten und Grenzen von Quartierplanungen aus rechtlicher Sicht, abgedruckt in lnfoARP 2/02, S. 10, und Art. 21 Abs. 1 KRVO). Vorliegend hat sich gezeigt, dass die bestehende Wasserleitung ca. 60 Jahre alt und mit 1,5" für die Versorgung des Quartierplangebiets viel zu klein dimensioniert ist, sowie dass die Löschbereitschaft mit den bestehenden Anlagen nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Bereits mit Erlass des Quartierpians Schmidschhuus wurde von den damaligen Grundeigentümerinnen und -eigentümern sowie vom Gemeinderat Arosa festgestellt, dass die Wasserversorgung für alle gemäss Quartierplan geplanten bzw. möglichen Bauten ungenügend ist. Schon damals war klar, dass die bestehenden, für nur zwei Häuser konzipierten Leitungen im Falle einer weiteren Überbauung des Quartierplangebiets zu ergänzen und dem veränderten Bedarf anzupassen sein werden, und dass zur Sicherung der Löschbereitschaft beim Baufenster B ein Hydrant inkl. Zuleitung zu erstellen sein wird. Hingegen wurde nicht bzw. nur ungenügend geregelt, wo die neue/n Leitung/en verlaufen soll/en, wie sie zu dimensionieren seilen, wer sie bauen soll und wie die Kosten verteilt werden sollen. Zur Behebung dieser Mängel wurde die vorliegende Quartierplanänderung ausgearbeitet.
2. Die Einsprecherin beantragt nun, es seien die Abschnitte 11 und 12 der "Besonderen Bemerkungen" gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 25./27. August 1999 zu belassen. Den bisherigen Gebäuden mit Wasseranschluss an die alten Leitungen sei es, bis zu einer definitiven Überbauung der entsprechenden Grundstücke, weiterhin zu gestatten, die bestehende Leitung zu nutzen. Die Kosten für die Erstellung der neuen Hauptleitung seien vollumfänglich den Eigentümern der Parzellen Nr. 2060 (Neubau), 2075 (Umbau) und 324 (geplanter Bau) aufzuerlegen. Bei einer definitiven Überbauung der Parzelle Nr. 710 sei es der Einsprecherin zu gestatten, sich in die neue Leitung einzukaufen. Eventualiter sei bei der Kostenverteilung auf die bisherige Nutzung Rücksicht zu nehmen, so dass die 2/4
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Arosa vom 15. Oktober 2012
heutige Kostenverteilung nach Massgabe der heute beanspruchten Bruttogeschossfläche erfolge. Diesen Anträgen kann nicht gefolgt werden.
3. Die Einsprecherin bestrebtet zu Recht nicht, dass die bestehenden Leitungen für die Wasserversorgung des gesamten Quartierplangebiets ungenügend sind, und dass zur Sicherung der Löschbereitschaft ein zusätzlicher Hydrant samt Zuleitung erstellt werden muss. Sie beantragt sogar selber - unter Hinweis auf die Abschnitte 11 und 12 der "Besonderen Bemerkungen" gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25./27. August 1999 -, es seien die entsprechenden baulichen Maßnahmen durchzuführen. Hingegen stößt sie sich im Wesentlichen daran, sich an den Kosten nach Maßgabe der möglichen Bruttogeschossfläche der bebaubaren Parzellen beteiligen zu müssen, zumal sie bereits über eine ausreic Wasserversorgung verfüge und in absehbarer Zeit keine weitere Überbauung Parzelle plane
4. Gemäß Art. 54 Abs. 3 i.V.m. Ari. 62 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 KRG dient für die Aufteilung der Kosten von Quartierplanung und Quartiererschliessung auf die Quartierplanbeteiligten die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vorund Nachteile. Massgebend ist somit der potentielle Nutzen, welchen die Beteiligten aus der geplanten neuen Wasserhauptieitung samt zugehörigen Anlagen (Hydrant, Schächte) ziehen können. Vorliegend ist unbestritten, dass zur Sicherung der Löschbereitschaft zwingend ein neuer Hydrant erstellt werden muss. Der notwendige Betriebsdruck kann mit der bestehenden Leitung jedoch bei weitem nicht gewährleistet werden, so dass der Bau einer neuen Wasserhauptleitung ebenfalls unumgänglich ist. Dieser Ausbau der Infrastruktur kommt im Brandfall aber auch der Einsprecherin zu Gute. Zudem stellt die neue Wasserhauptleitung gleichzeitig auch sicher, dass das ganze Quartierplangebiet mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann. Auch davon profitiert die Einsprecherin, indem sie ihr auf Parzelle Nr. 710 bestehendes sowie allfällige zukünftige Gebäude daran anschliessen kann. Die von ihr bisher genutzte Wasserleitung hingegen ist bereits ca. 60 Jahre alt und damit längst vollständig abgeschrieben und somit praktisch wertlos (vgl. dazu Sf-Handbuch des Verbandes Schweizerischer Sanitär- und Heizungsinstallateure VSSH, Handbuch 5, Blatt Nr. 1.5.11), so dass es sich auch nicht rechtfertigte, der Einsprecherin aufgrund der bestehenden alten Wasserleitung eine Reduktion des Beitragsfaktors infolge vorbestanderen Erschliessung zu gewähren. fndem der Einsprecherin also durch die Quartierplanänderung offenkundig namhafte Vorteile erwachsen die Löschbereitschaft wird sichergestellt und sie erhält eine neue Wasserhauptieitung, welche die Versorgungssicherheit gegenüber der alten, störungsanfälligen Leitung deutlich erhöht und auch bei einer Nutzung der ganzen möglichen Bruttogeschossfläche gewährleistet -, rechtfertigt sich die beanstandete Kostenverteilung eindeutig. Die Einsprache erweist sich daher als unbegründet.
-
B
Genehmigung des Quartierplans
Nachdem sich die Einwände der Einsprecherin als unbegründet herausgestellt haben und der beantragten Quartierplanänderung keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen, kann die Vorlage auf Abänderung des Quartierplans Schmidschhuus genehmigt werden.
3/4
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Arosa vom 15. Oktober 2012
Der Gemeinderat beschließt (im Ausstand von Lorenzo Schmid):
1. Die Eínsprache von
r vom 28. September 2012 wird abgewiesen.
2. Die Abänderung des Quartierplans Schmidschhuus, bestehend aus den geänderten Quartierplanvorschriften sowie dem Erschliessungsplan 1:1000 (dat. 30. Juli 2012), wird gemäß öffentlicher Auflage vom 31. August bis 30. September 2012 genehmigt. Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft vom Gemeinderat Arosa zur Anmerkung beim Grundbuchamt Arosa anzumelden.
3.
4.
Die Kosten des Abänderungsverfahrens (inkl. Grundbuch gebühren) gehen vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteilígten. Sie werden nach dem gleichen Verteilschlüssel wie die Kosten der neuen Wasserhauptleitung auf die Beteiligten aufgeteilt.
5. 6.
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden angefochten werden.
Protokollauszug per Einschreiben an: -
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NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:
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Lorerhko Schmid
Versand:
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Peter Remek
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