Teilrevision Corviglia
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz
Documento
- Numero
- 00.819
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- St. Moritz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 9 mag 2000
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra St. Moritz con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3787_B_Corviglia_2000.0819RB_SC.PDFApri in una nuova scheda
Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE G1
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Mostra tutto il testo
9. Mai 2000
11. Mai 2000
819
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 28. November 1999 den Generellen Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 "Skigebiet Corviglia". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplan'ung (RPV) liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 28. November 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. Januar 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. Die vorliegend zu beurteilende Nutzungsplanvorlage steht im Gesamtzusammenhang mit diversen weiteren Massnahmen im Skigebiet St. Moritz-Corviglia, welche einerseits zur Bereitstellung der erforderlichen Anlagen für die Durchführung von Skigrossanlässen und andrerseits der Verbesserung der Infrastrukturanlagen für den allgemeinen alpinen Wintersport dienen. B. Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung
Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen neuen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Genereller Erschliessungs-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2 plan, Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem BAB-Verfahren. Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Die Region Oberengadin erachtete die Abstützung der regionalen Schneeanlageprojekte in der Regionalen Richtplanung (RRIP) zur Sicherstellung eines zusammenhängenden Gesamtkonzeptes dennoch als zweckdienlich und liess den rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin vom 17. Juni 1988 bezüglich Schneeanlagen überarbeiten. Das Amt für Raumplanung verfasste diesbezüglich bereits zwei Vorprüfungsberichte, und die Anpassungsarbeiten am Richtplan stehen kurz vor dem Abschluss. Gemäss der aktuellsten Fassung der Richtplanunterlagen erfolgte die Überführung der Richtplanung in die Nutzungsplanung korrekt.
C. Stand rechtskräftige Ortsplanung Die Gemeinde St. Moritz verfügt bereits über einen rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia", beschlossen am 8. Juni 1997, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1703 vom 12. August 1997. Die ausgehend von den darin enthaltenen Infrastrukturanlagen beschneibare Fläche umfasst rund 24 ha. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz verabschiedeten anlässlich der Urnenabstimmung vom 14. März 1999 eine Totalrevision der Ortsplanung, beinhaltend ein neues Baugesetz sowie neue Zonenpläne, Generelle Erschliessungspläne und Generelle Gestaltungspläne. Mit Art. 98 Abs. 5 des Baugesetzes (Wintersportzone) und mit den in den Zonenplänen ausgeschiedenen Wintersportzonen sind die Voraussetzungen für die Erweiterung der Beschneiungsanlagen gemäss dem zur Genehmigung vorliegenden Generellen Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 "Skigebiet Corviglia" geschaffen worden. Die Totalrevision der Ortsplanung wurde mit Beschluss Nr. 326 vom 29. Februar 2000 von der Regierung teilweise mit Auflagen genehmigt. Soweit im vorliegenden Genehmigungsverfahrens Bemerkungen erforderlich sind, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
3 D. Genereller Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 "Skigebiet Corviglia" 1. Vorhaben Die vorliegende Nutzungsplanung ist auf die Erweiterung der bereits bewilligten Beschneiungsanlagen im Skigebiet Corviglia ausgelegt. Mit Ausnahme der Beschneiungsanlage für das Gebiet "Starthang" oberhalb Munt da San Murezzan, welches ausschliesslich für skirennsportliche Grossanlässe beschneit und genutzt werden soll, dienen sämtliche anderen Beschneiungsanlageteile bzw. Beschneiungsflächen sowohl für den allgemeinen, alpinen Wintersport als teilweise auch für den Skirennsport. Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes Beschneiung 1:5'000 "Skigebiet Corviglia" in Kombination mit dem geltenden Baugesetz schafft die Gemeinde St. Moritz die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung des Ausbaus der bestehenden Beschneiungsanlagen im Skigebiet Corviglia. Die weiteren im Hinblick auf die Durchführung der Skiweltmeisterschaft erforderlichen baulichen Massnahmen sind in einem Gesamtkonzept zusammengefasst und werden parallel zum Sachbereich Beschneiung koordiniert weiterbearbeitet und in den jeweiligen Bewilligungsverfahren behandelt. Zusammengefasst handelt es sich um Massnahmen in den Bereichen Pistenkorrekturen, weitere Massnahmen und temporäre Massnahmen für Rennanlässe. 2.
Allgemeine Beurteilung
2.1.Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen gemäss Wegleitung 1998 Gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft per Ende 1998 erlassenen Wegleitung für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden (WL 1998) sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
a) Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage steht im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzund Gewässerschutzgesetzgebung. b) Der Beschneiungszweck besteht darin: — den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen, — den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten, — die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen. c) Beschneiungsanlagen sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Skiund Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen. d) Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden. e) Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden. f)
Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
— Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann. — Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden. g) Dem Beschneiungswasser dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden. 2.2. Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen gemäss Wegleitung 1998 a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung
Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b bis lit. d nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzund Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e bis lit. g nachstehend sowie auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 3 hienach) verwiesen werden. b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes
Wie sich aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Januar 2000 ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, ein angemessenes und bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Skiabfahrten sicherzustellen, insbesondere auch bei Saisonbeginn und in schneearmen Wintern. Zudem werden die Voraussetzungen für die Durchführung von skisportlichen Grossanlässen geschaffen. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsvorhabens liegt somit innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
6 c)
Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes
Die geplanten Beschneiungen konzentrieren sich tatsächlich auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes (meist frequentierte Pisten, Talabfahrtspisten, Verbindungspisten, Rennpisten). Letztendlich zielt das Beschneiungsvorhaben auf die Beschneiung von rund 25 % des Pistenangebotes ab. Dies ist im Quervergleich zu anderen Skigebieten relativ grosszügig, in Anbetracht der geplanten Skigrossveranstaltungen aber begründet. d) Eignung des Skigebietes Corviglia für die Wintersportnutzung Die Eignung des Skigebietes Corviglia für die Wintersportnutzung ist unbestritten. Zudem erhielt die Gemeinde St. Moritz den Zuschlag für die Durchführung der alpinen Skiweltmeisterschaften im Jahre 2003. Nachdem die Skistation Pontresina / Lagalb sich erst kürzlich als Veranstaltungsort von einzelnen Damen-Speedrennen aus verschiedenen Gründen zurückgezogen hat, werden sämtliche Rennveranstaltungen der Ski-WM 2003 im Skigebiet Corviglia durchgeführt. e)
Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes
Gemäss Art. 98 Abs. 5 des geltenden Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz darf eine Beschneiung frühestens ab 1. November und nur auf gefrorenen Boden erfolgen. Diese Vorgabe entspricht den Rahmenbedingungen gemäss WL 1998. Weder im Baugesetz noch im Umweltverträglichkeitsbericht werden Vorgaben bezüglich des Zeitraumes der Beschneiung im Frühjahr festgelegt. Gemäss WL 1998 wäre eine Beschneiung maximal bis Ende März zulässig. Im Genehmigungsbeschluss ist ein entsprechender Vorbehalt anzubringen. f)
Einhaltung der Anliegen des Umwelt-, Natur und Landschaftsschutzes
Wasserbezug Die Ausgangslage und die Auswirkungen des Projektvorhabens auf die Wasserversorgung der Gemeinde St. Moritz im Generellen und auf die Beschneiungsanlagen im Speziellen sind im Planungs- und Mitwirkungsbericht und im Umweltverträglichkeitsbericht eingehend
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
erläutert und planlich dargestellt. Prinzipiell beruht die Wasserversorgung für die Beschneiung auf der kommunalen Wasserversorgung. Es werden folglich keine Oberflächengewässer direkt tangiert. Ein wesentlicher Anteil des Beschneiungswassers wird aus Quellen bezogen, welche im zu beschneienden Gebiet liegen. Es besteht zudem die Absicht, zusätzlich Wasser aus dem für die Trinkwasserversorgung nicht mehr genutzten nur noch als Notbrunnen verwendeten - Grundwasserpumpwerk San Gian 1 zu beziehen und ins Leitungsnetz einzuspeisen. Dies bedingt ein Heraufpumpen eines Teils des Beschneiungswassers aus dem Talboden zu den höher gelegenen Beschneiungsflächen. Die Grundsätze in der WL 1998 bezüglich Wasserbezug und Wasserverteilung sind demzufolge im wesentlichen eingehalten. Vegetation / Beschneiung von Moorflächen Die im laufenden Verfahren eingereichte Vegetationskartierung deckt nicht sämtliche für eine mögliche Beschneiung vorgesehenen Flächen ab. Ein Teil des "Perimeters für Beschneiung" gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:5'000 muss demzufolge im Hinblick auf den Abschluss des konkreten Baubewilligungsverfahrens respektive im Hinblick auf den Beginn der Bauarbeiten ergänzend untersucht und dokumentiert werden. Bezüglich der betroffenen Flächen bzw. Leitungsabschnitte sind im Genehmigungsbeschluss geeignete Vorbehalte und Auflagen anzubringen. Im Bereich der Beschneiung liegen keine Moore von nationaler Bedeutung. An verschiedenen Stellen werden jedoch Moorflächen von regionaler oder lokaler Bedeutung durch Leitungstrasses oder Beschneiungsflächen tangiert. Die Erstellung von Leitungen und die Beschneiung im Bereiche von Mooren regionaler oder lokaler Bedeutung soll gemäss WL 1998 wenn möglich vermieden werden. Dies ist aufgrund der Linienführung der bestehenden Pisten im vorliegenden Fall nicht überall möglich. Immerhin konnte bezüglich der Linienführung der Leitungen in der Vorbereitungsphase zur vorliegenden Genehmigungsvorlage teilweise eine Optimierung erreicht werden. Weitere Verbesserungen sind aber gestützt auf ergänzende Umweltabklärungen möglich. Teils sind diese Optimierungen im Nutzungsplanverfahren zu bewerkstelligen, teilweise können diese Optimierungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens resp. BAB-Zustimmungsverfahrens mittels geeigneter Auflagen sichergestellt werden resp. in der darauffolgenden Realisierungsphase umgesetzt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
8 g) Prüfung betreffend mögliche Beschneiungsadditive Aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht und dem UVB lässt sich schliessen, dass für die Schneeerzeugung dem Schneiwasser keine Beschneiungszusätze (Kristallisationsadditive) beigemischt werden sollen. Gemäss WL 1998 wäre der Einsatz solcher Zusätze beim Amt für Umwelt meldepflichtig. 3. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterliegt die geplante Schneeanlagenerweiterung als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), zumal die zusätzlich zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG). 3.2 Koordination mit anderen Bewilligungen Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 (und 22 UVPV) eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen (sowie mit Subventionsentscheiden). Für die geplante Anlagenerweiterung sind die folgenden der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich (in Klammer jeweils die für die Bewilligung zuständige Behörde): — Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz GSchG (AfU) — Bewilligung nach Natur- und Heimatschutzgesetz NHG (Regierung) Die Bewilligung nach NHG kann mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss erteilt werden. Die Bewilligungen nach GSchG kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
9 3.3 Gegenstand der UVP
Gegenstand der Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen ist der im Auftrag der Gemeinde St. Moritz, den St. Moritzer Bergbahnen und den Bergbahnen Suvretta-Piz Nair AG vom Ingenieurbüro Edy Toscano AG, St. Moritz, erstellte UVB vom 13. Januar 2000 betreffend Baumassnahmen im Skigebiet Corviglia/Suvretta im Hinblick auf die Alpinen Ski-Weltmeisterschaften 2003. Der vorliegende UVB befasst sich im Interesse einer Gesamtschau der geplanten Anlagen nicht nur mit der Erweiterung der Beschneiungsanlage, sondern explizit auch mit den vorgesehenen Erdarbeiten, Unterführungen, neuen Bahnanlagen und Infrastrukturen. Gegenstand des jetzigen Verfahrens und damit auch der UVP sind aufgrund der geltenden Verfahrensbestimmungen in der UVPV indessen nicht alle vorgesehenen und im UVB in Massnahmengruppen behandelten Baumassnahmen, sondern nur die neuen Anlagenteile zum Ausbau der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta. Mit diesem Ausbau soll die Voraussetzung geschaffen werden, um die beschneibare Fläche von bisher 24 ha um 40 ha auf neu 64 ha auszudehnen. 3.4 Inhalt der UVP
Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Andererseits bildet Inhalt der UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
10 Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (AfU) vom 14. April 2000. 3.5 Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit Der vom Ingenieurbüro Edy Toscano AG, St. Moritz, erstellte UVB vom 13. Januar 2000 betreffend die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage im Gebiet Corviglia/Suvretta zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen grundsätzlich vollständig auf. Hinsichtlich der Grundlagen, namentlich der Vegetationskartierung, bestehen jedoch lokal Lücken, welche eine gesicherte abschliessende Beurteilung der Projektauswirkungen nicht zulassen. An entsprechender Stelle wird darauf hingewiesen. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist prinzipiell unbestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit des Erweiterungsvorhabens aus umweltrechtlicher Sicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die bei den beigezogenen Fachstellen vorhandenen Informationen jedoch möglich. Im UVB sind eine Reihe von Massnahmen dargestellt, wie nachteilige Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt minimiert werden können. Diese Massnahmen werden durch die involvierten Fachstellen unterstützt und zusammen mit weiteren Bemerkungen als Auflagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens an die zuständige Behörde beantragt. 3.6 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit Gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen Fachstellen werden in den nachfolgenden Abschnitten die nach dem heutigen Wissensstand erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität beurteilt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
11 a) Biotopschutz, Pflanzenschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Gemäss UVB wird die Vegetation von lokalen Vernässungen sowie durch den Wechsel von planierten und nicht planierten Pistenabschnitten geprägt. Weitere prägende Faktoren sind laut UVB die unterschiedlichen Höhenstufen (subalpin-alpin) sowie die Wechsel zwischen saurem und basischem Untergrund. Nach NHG geschützte Biotope (v.a. Flachmoore inkl. Verlandungszonen und Quellfluren) finden sich im Bereich von allen zu beschneienden Pisten jeweils in den mittleren und unteren Abschnitten. Die untersuchten Flachmoore sind laut UVB grösstenteils kleinflächig ausgebildet. Häufig findet sich rund um ein von verschiedenen Seggenarten dominiertes Flachmoor-Zentrum eine wechselfeuchte Übergangszone mit Pfeifengras. Obwohl laut UVB das Untersuchungsgebiet vorwiegend auf saurem Untergrund liegt, finden sich, nebst den sauren Silikat-Flachmooren mit Brauner Segge, auch KalkFlachmoore mit Davalls Segge. Örtlich wurden auch Mischformen oder ein Mosaik verschiedener Pflanzengesellschaften gefunden. Im Raum Salastrains treten nebst den erwähnten Flachmoortypen auch ein Verlandungsgürtel mit Schnabelsegge, ein Kalkflachmoor mit Schuppenried sowie ein kleiner Hochmooranflug mit einigen Torfmoos Bülten auf. Im Gebiet Alp Giop sind die Quellfluren erwähnenswert. Als weitere Vegetationstypen kommen im Untersuchungsgebiet Fettwiesen und —weiden, Zwergstrauchheide, sowie auf allen Unterlagen Alpine Rasen vor. Aus der Vegetationsaufnahme im UVB geht hervor, dass im Projektgebiet keine in der Roten Liste als stark gefährdet eingestuften Pflanzenarten gefunden wurden; gefunden wurde je eine als gefährdet, resp. selten eingestufte Art. Aus dem UVB geht hervor, dass Beeinträchtigungen der Vegetation primär durch den Bau der neuen Teile der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta verursacht werden können und weniger durch den Betrieb. In der Betriebsphase ist laut UVB nicht mit erheblichen negativen Projektauswirkungen auf die Vegetation zu rechnen. Das Beschneiungswasser aus den verschiedenen Fassungen weist einen relativ ähnlichen pH und Chemismus auf, so dass nicht mit einer markanten Veränderung der Bodeneigen-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
12 schaften durch die Zufuhr von gebietsfremdem Wasser zu rechnen ist. Durch das spätere Ausapern der beschneiten Flächen können allenfalls Arten der Schneebodengesellschaften gefördert werden. Laut UVB ist jedoch nicht mit markanten Veränderungen der Artenzusammensetzungen oder der Pflanzengesellschaften zu rechnen. Als positive Auswirkung entsteht gemäss UVB durch die künstliche Beschneiung ein besserer Schutz der Vegetation vor Narbenverletzungen durch Pistenmaschinen und Skikanten. Als Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. b USG sind laut UVB u.a. der Einsatz von möglichst leichten Maschinen beim Leitungsbau, die sorgfältige Trennung von Oberboden und Unterboden, insbesondere bei der Querung von Mooren, die Schonung von besonders empfindlichen Stellen in Flachmooren sowie generell der Einsatz einer ökologischen Baubegleitung vorgesehen. Innerhalb der Massnahmengruppe 820 soll laut UVB die Beschneiungsleitung Nr. 821 nördlich am Moor vorbeigeführt werden und auf den Abschnitt der Leitung 822 zwischen dem Abzweiger der Leitung 821 bis zur Talstation verzichtet und stattdessen eine Stichleitung von der Talstation vorgesehen werden. Im Sinne von weitergehenden Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung (Art. 9 Abs. 2 lit. d USG) wird im UVB vorgeschlagen, Standorte früherer Eingriffe ökologisch aufzuwerten (Einsaaten mit standorttypischen Arten, Initialpflanzungen), auf die Düngung der alpinen und subalpinen Rasengesellschaften zu verzichten, auf eine Begrünung der Geröllhalden zu verzichten, beim Leitungsbau Feuchtstellen zu umgehen, die Beweidung auf die Rekultivierungsmassnahmen abzustimmen und die Vegetationsentwicklung auf ausgewählten Beobachtungsflächen zu überwachen. Angaben zu den Kosten für diese Umweltschutzmassnahmen fehlen. Beurteilung
Die beigezogenen Fachstellen stellen übereinstimmend fest, dass sich die Vegetationsaufnahmen nur auf das unmittelbare Projektgebiet beschränken, resp. nicht die ganzen beschneibaren Flächen sowie die Übergangsbereiche umfassen. Dies erschwert aus Sicht der zuständigen Fachstellen die Beurteilbarkeit des Projekts erheblich. Die Kartierung als solche ist zwar richtig ausgeführt worden, die Abgrenzung der Vegetationseinheiten ist aufgrund des zu eng gewählten Untersuchungsperimeters jedoch nicht überall nachvoll-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
13 -•
ziehbar. Es ist denn auch davon auszugehen, dass sich einzelne Vegetationseinheiten weiter ausdehnen, als dies in den Plänen dargestellt ist. Das Amt für Natur und Landschaft rechnet dennoch eher nicht damit, dass in den nicht kartierten Abschnitten geschützte Vegetationseinheiten vorhanden sind, und ist deshalb bereit, Nachkartierungen auf Stufe Baugesuchsunterlagen zu akzeptieren. Die Ergebnisse aus den Nachkartierungen werden v.a. noch benötigt, um den Umfang der Ersatzleistungen nach NHG abschliessend festlegen zu können. In der Gesamtbeurteilung sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der geplanten Erweiterung der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta zum grössten Teil erfüllt. Als nicht genehmigungsreif werden von der Regierung in Übereinstimmung mit den verschiedenen Fachstellen und auch den Verfassern des UVB die Beschneiungsmassnahmen 812, 814, 821 und 822 beurteilt. Bei diesen Projektelementen sind zum Schutz von Mooren Anpassungen der Linienführung der Leitungen sowie der Beschneiungsflächen unabdingbar. Bezüglich den Massnahmen 142 und 411 wird eine Optimierung der Linienführung der Leitungen erforderlich. Soweit möglich sollen die Leitungen ausserhalb der Moore verlegt werden. Wo dies aus technischen Gründen ausgeschlossen ist, sind die im UVB vorgeschlagenen Schutzmassnahmen zu treffen. Eine Beanspruchung von Moorflächen löst überdies gemäss den Bestimmungen in Art. 18 Abs. 1 ter NHG eine Ersatzpflicht aus. Für alle technischen Eingriffe in Mooren ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV erforderlich, welche von der Regierung erteilt wird. Diese Bewilligung kann unter Auflagen (optimierte Durchquerung von Flachmooren, Ökologische Baubegleitung, Ersatzmassnahmen im Rahmen der Loipenverlegung im Gebiet Stazerwald, Mauntschas und Lej Marsch) mit vorliegendem Regierungsbeschluss erteilt werden. Gegenüber einer Genehmigung von Anlagenbestandteilen und Beschneiungsflächen in vegetationskundlich nicht kartierten Bereichen bestehen grundsätzliche Vorbehalte, weil gemäss Art. 9 Abs. 1 USG eine Behörde, bevor sie über die Änderung einer Anlage entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten kann, die Umweltverträglichkeit prüfen muss. Eine Anlagengenehmigung unter dem Vorbehalt eines positiven Nachweises der
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
14 Unbedenklichkeit in einem späteren Verfahren widerspräche an sich diesen Bestimmungen. Zumindest bei den Talabfahrten gilt es indessen zu berücksichtigen, dass diese Pisten vollständig auf bestehenden Wegen verlaufen. Die beteiligten Stellen sind sich einig, dass projektausschliessende Konflikte zwischen Beschneiungsanlage und Naturschutzinteressen in diesen Bereichen mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bezüglich der unvollständigen Kartierung der Beschneiungsflächen im mittleren Abschnitt der Leitung 142 sowie im untersten Abschnitt der Leitung 421 liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass nach Art. 18 NHG geschützte Biotope tangiert werden. Eine Zurückweisung dieser Leitungsabschnitte zur Überprüfung und Überarbeitung im Nutzungsplangenehmigungsverfahren oder eine Sistierung der Genehmigung für die erwähnten Leitungsabschnitte wird nach Abwägung als nicht notwendig beurteilt. Somit ist noch die Beschneiungsfläche oberhalb des Hotels Suvrettahaus (Massnahme 832) zu beurteilen. In den vorliegenden Unterlagen finden sich keine Angaben über die geplanten Installationen; im Generellen Erschliessungsplan ist weder eine Beschneiungsleitung noch ein Wasserbezugsort eingetragen. Gemäss Angaben der Gemeinde liegt die Beschneiungsanlage „Trainingshang Suvretta" innerhalb des Siedlungsgebiets und wurde von der Gemeinde mit Baubescheid vom 30.8.99 bewilligt. Formell und materiell spricht nichts gegen eine Genehmigung der Massnahme 832. b) Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, Artenschutz Fauna Projektauswirkungen gemäss UVB Laut UVB kommen im Gebiet zwischen Salastrains und Corviglia v.a. Murmeltiere und zeitweise auch Rehe, Schneehasen und der Rotfuchs vor. Von den Vogelarten ist besonders das Schneehuhn zu beachten. Bei den Amphibien bestehen in den zahlreichen Flachmooren potentielle Laichgebiete für den Bergmolch und den Grasfrosch. In den trokkenen Hängen nordöstlich der Corvigliabahn befinden sich Lebensräume für Reptilien (Kreuzotter, Blindschleiche und Bergeidechse). Bei den Insekten finden die nach NHG geschützten Hochmoorgelbling und Hochmoorperlmutterfalter potentiellen Lebensraum.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
15 Gemäss UVB sind v.a. das Schneehuhn und der Schneehase sowie das Rot- und Steinwild durch die vom heutigen Wintersportbetrieb ausgehenden Störungen relativ stark in angrenzende Gebiete verdrängt worden. Durch die geplanten Erweiterungen der Beschneiungsanlage Corviglia//Suvretta ergeben sich laut UVB daher keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna. Lediglich während der Bauphase ist mit Störungen der Wildtiere in einer ansonsten ruhigen Zeit zu rechnen. Zudem sind im Murmeltierasyl weitere Erdarbeiten erforderlich, die gemäss UVB durch geeignete Linienwahl jedoch minimal gehalten werden können.
Beurteilung Die Darstellungen des Ausgangszustands sowie der Projektauswirkungen auf die Fauna im UVB sind gesamthaft als oberflächlich zu bezeichnen. Die Aussage im UVB, dass durch die geplanten Baumassnahmen im Skigebiet Corviglia / Suvretta insgesamt keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna zu verzeichnen seien, kann nicht nachvollzogen werden. Nach übereinstimmender Auffassung des Jagd- und Fischereiinspektorates (JFI) und des Amtes für Umwelt (AfU) führt insbesondere der nächtliche Betrieb der Beschneiungsanlagen im Wald und den angrenzenden Gebieten zu zusätzlichen Störungen des Wildes. Das JFI beantragt daher, dass die nächtlichen Beschneiungen auf ein Minimum zu reduzieren sind (vgl. hierzu auch Kap. lit. f Lärmschutz, nachfolgend). Es ist deshalb für einen hinreichenden Artenschutz erforderlich, dass für Detailprojektierung der innerhalb des Murmeltierasyls liegenden Anlagenbestandteile sowie die Bausführung der zuständige Wildhüter beizuziehen ist. c) Landschaftsschutz, Heimatschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB Laut UVB ist das ganze Projektgebiet geprägt durch die bestehenden Transportanlagen und früher ausgeführte Pistenplanien. Während der Bauphase werden u.a. die temporär offenen Leitungsgräben das Landschaftsbild beeinflussen. Eine sorgfältige Bauweise
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
16 vorausgesetzt, ist jedoch mit keiner wesentlichen Mehrbelastung der Landschaft durch den Bau und Betrieb der neuen Bestandteile der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta zu rechnen. Zu den Aspekten des Heimatschutzes äussert sich der UVB nicht.
Beurteilung Das Amt für Natur und Landschaft (ANL) teilt die Beurteilung der Projektauswirkungen auf die Landschaft im UVB und hält fest, dass mit den auf der rechten Talseite vertraglich geregelten Schutzmassnahmen eine ausreichende Kompensation für die skisportbedingten landschaftlichen Beeinträchtigungen geschaffen werden kann. d) Wald
Projektauswirkungen gemäss UVB/Beurteilung Gemäss UVB führen die beiden Talabfahrten zwischen Oberalpina und dem Siedlungsgebiet durch die Forstwirtschaftszone mit überlagerter Wintersportzone. Das Amt für Wald (AfW) weist darauf hin, dass die vorgesehenen Beschneiungsflächen inkl. Installationen im Bereich der Waldwege innerhalb des Waldareals liegen. Entgegen den Angaben im UVB muss für die Überlagerung durch die Wintersportzone keine Rodungsbewilligung eingeholt, sondern eine Grunddienstbarkeit errichtet werden (vgl. RB Nr. 326 vom 29.2.00 betr. Genehmigung OP-Gesamtrevision St. Moritz). Beim Bau der neuen Wasserleitung von der Pumpstation San Gian zum Reservoir wird laut AfW ebenfalls Waldgebiet tangiert. Soweit es sich um eine reine WasserTransportleitung handelt, kann sie als „nichtforstliche Kleinbaute" im Rahmen des BABVerfahrens behandelt und mittels geeigneten Auflagen bewilligt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
17 e) Gewässerschutz, Fischerei Projektauswirkungen Der UVB äussert sich eher vage zu den Projektauswirkungen auf Oberflächengewässer. Aus dem UVB geht lediglich hervor, dass im Projekt keine Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern enthalten sind, dass bei Leitungsentleerungen das Wasser jeweils aus dem untersten Leitungsabschnitt in verschiedene Vorfluter eingeleitet wird und dass zur Zeit kein Einsatz von Kristallisationsadditiven vorgesehen ist. Bezüglich der Aspekte des Grundwasserschutzes wird im UVB auf das geltende Schutzzonenreglement der Gemeinde St. Moritz verwiesen. Laut UVB sind keinerlei Anlagenteile innerhalb einer Schutzzone S 1 vorgesehen. Die Leitungen 211, 411, 822 und 823 durchqueren die Schutzzonen S 2 oder S 3. Mit Ausnahme der Leitung 411 sollte es laut UVB möglich sein, die Konflikte mit den Interessen des Grundwasserschutzes durch entsprechende Verschiebungen des Leitungstrassees zu lösen. Bei der Leitung 411 ist gemäss UVB eine Leitungsverschiebung nicht möglich. Das Schutzzonenreglement der Gemeinde lässt laut Angaben im UVB Tiefbauten innerhalb der Schutzzonen S 2 und S 3 mit Bewilligung des AfU aber zu. Beurteilung In der Beurteilung des AfU ist beim Bau der neuen Teile der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta mit direkten Projektauswirkungen auf Oberflächengewässer zu rechnen: Die Leitungen 351, 364, 411, 423, 424, 812, 821, 822 und evtl. andere queren Oberflächengewässer. Die entsprechenden Eingriffe fallen unter die Bestimmungen von Art. 37 GSchG. Demnach ist es untersagt, die betroffenen Gewässer zu verbauen. Die Bachquerungen müssen gewässerschonend ausgeführt werden. Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist der Hauptfischereiaufseher beizuziehen. Laut UVB ist ferner vorgesehen, bei Leitungsentleerungen das Beschneiungswasser aus den untersten Leitungsabschnitten in den nächst gelegenen Vorfluter einzuleiten. Die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer ist an sich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Versickerung des überschüssigen Beschneiungswassers
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
18 dürfte aus technischen Gründen ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG können somit als erfüllt betrachtet werden. Als direkte Konsequenz bei einer Direkteinleitung von überschüssigem Beschneiungswasser ergibt sich allerdings die Rahmenbedingung, dass dem Beschneiungswasser keinerlei Zusatzstoffe beigemischt werden dürfen oder dass das Leitungssystem vor der Entleerung gespült werden müsste. Vor allem bei kleinen Vorflutern besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisationskeimen die Gefahr von vermehrter Grundeisbildung. Es ist daher in jedem Fall strikte untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Bezüglich der Aspekte des Grundwasserschutzes können die zuständigen Fachstellen den diesbezüglichen Angaben im UVB weitgehend nachfolgen. Der Forderung im UVB, dass die Schutzzone S 1 mit Leitungen nicht durchquert werden darf, kann vollauf beigepflichtet werden. Die Fachstellen betrachten denn auch die im Plan Nr. 3402.1-013a eingezeichnete Durchschneidung je einer Schutzzone S 1 durch die Leitungen 411 und 822 als formellen "Zeichnungsfehler". Hinsichtlich der Leitung Nr. 411 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens resp. der Realisierung eine optimierte Linienführung zu wählen. Hinsichtlich der Leitung Nr. 822 ist diese Optimierung im Nutzungsplanverfahren anzustreben, da der besagte Leitungsabschnitt ohnehin zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden muss (vgl. lit. a Biotopschutz, Pflanzenschutz). Für die innerhalb einer Schutzzone S 2, S 3 oder im Gewässerschutzbereich Zone A liegenden neuen Anlagenteile bedarf es einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG, welche vom AfU im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt wird. Für die innerhalb des Gewässerschutzbereichs Zone A liegenden neuen Anlagenteile kann diese Bewilligung ohne weitere Abklärungen und für die innerhalb einer Grundwasserschutzzone S 2 oder S 3 liegenden Teile unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt werden, dass die Schutzzone S 1 mit jeglichen Leitungen in möglichst grossem Abstand umfahren wird.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
19 f)
Lärmschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB Gemäss UVB sind die durch den Bau der Beschneiungsanlagen verursachten Lärmemissionen als gering einzustufen. In der Betriebsphase beschränken sich die Konflikte mit den Belangen des Lärmschutzes laut UVB auf 6 „problematische Beschneiungsbereiche": Talabfahrt St. Moritz Bad, Abschnitt Via Somplaz - Talstation Signalbahn und im Bereich Oberalpina, Talabfahrt St. Moritz-Dorf, Abschnitt God Ruinas - 75 m vor Bebauung, Verbindungspiste Chantarella, Bereich Hotel Salastrains und Bereich Chantarella, Beschneiung Babyhang/Hotel Suvrettahaus. Gemäss UVB kann in allen untersuchten problematischen Bereichen eine Beschneiung durchgeführt werden, allerdings unter Einhaltung betrieblicher Einschränkungen sowie unter der Bedingung, dass die leisesten auf dem Markt erhältlichen Beschneiungsaggregate eingesetzt werden. Als weitergehende Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung wird im UVB vorgeschlagen, die Betriebszeiten in den heiklen Bereichen auf Zeiten zu legen, in denen die betroffenen Gebäude (meist Ferienhäuser) nicht bewohnt sind, die Positionierung der Schneeerzeuger dahingehend zu optimieren, dass die Topographie ausgenutzt werden kann (Hinderniswirkung) sowie die nächtlichen Beschneiungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Beurteilung Die Lärmemissionen während der Bauphase wurden im UVB, nach Auffassung der zuständigen Fachstelle zu recht, als relativ unbedeutend beurteilt. Dies befreit die Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen. Im vorliegenden Fall ist namentlich an den Einsatz von Baumaschinen und Dumpern mit entsprechenden Schalldämpfern zu denken. Welche Umweltschutzmassnahmen im Einzelnen realisierbar sind, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
20 nicht festlegen. Die Fachstellen beantragen daher, dass die Bauherrschaft verpflichtet wird, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der BaulärmRichtlinie des BUWAL zu treffen. In Bezug auf die Betriebsphase kann in der Beurteilung des AfU mit den im UVB vorgeschlagenen Umweltschutzmassnahmen gewährleistet werden, dass die massgeblichen Bestimmungen über Emissionsbegrenzungen (Art. 11 USG, Art. 7 LSV) eingehalten werden können. Unklar bleibt aber, wie diese Vorschläge umgesetzt werden sollen. Nach den Erfahrungen des AfU kann die Einhaltung solcher Betriebsvorschriften am ehesten sichergestellt werden, wenn für die betreffenden Anlagenteile ein Betriebsreglement erstellt wird, worin die Anzahl, die genauen Standorte, das zu verwendende Beschneiungsaggregat, die Betriebszeiten, die Leistungsstufe sowie der verantwortliche Betriebsleiter protokolliert werden. Im UVB wird das Problem der Lärmstörungen des Wildes angesprochen. Als Massnahme zur Verminderung von projektbedingten Störungen des Wildes wird im UVB vorgeschlagen, die Nachtbeschneiungen, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, auf das Minimum zu reduzieren. In der Beurteilung der Fachstellen zielt diese Massnahme an sich in die richtige Richtung (Vermeidung von negativen Auswirkungen), bei der Umsetzung sind aufgrund des breiten Auslegungsspielraums jedoch Probleme vorprogrammiert. Eine Präzisierung dieser Massnahme in Form einer zeitlichen Beschränkung der nächtlichen Beschneiungen der Talabfahrtspisten dürfte jedoch schwierig zu begründen sein. Als erfolgsversprechendere Massnahme ist im Bereich der Talabfahrtspisten, auch aufgrund der Erfahrungen bei anderen Beschneiungsanlagen, eine abschnittsweise Beschneiung mit jeweils nur 1-2 Aggregaten vorzunehmen. Damit liesse sich vermeiden, dass die Beschneiungsanlage als linienförmige Emissionsquelle wirkt und dadurch ein Zerschneidungseffekt in Wildlebensräumen entsteht (Verminderung der Auswirkungen).
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
21 g)
Lufthygiene
Projektauswirkungen gemäss UVB/Beurteilung Der UVB enthält keine Angaben zu den Aspekten der Lufthygiene. In der Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Bau der Beschneiungsanlage keinen messbaren Einfluss auf die Immissionssituation haben wird. Dies befreit den Anlagenbetreiber indessen nicht von der Pflicht zur vorsorglichen Reduktion der Emissionen. Gemäss Anhang 2 Ziffer 88 LRV müssen bei Baustellen und ähnlichen Anlagen die Emissionen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im vorliegenden Falle ist namentlich an den Einbau von Partikelfiltern bei Baumaschinen und Dumpern zu denken. Welche Umweltschutzmassnahmen im Einzelnen realisierbar sind, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festlegen. Die Fachstellen beantragen daher, dass die Bauherrschaft verpflichtet wird, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der im Entwurf vorliegenden Richtlinie des BUWAL zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) zu treffen. h)
Abfallbewirtschaftung, Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB/Beurteilung Gemäss UVB beschränken sich die Projektauswirkungen auf den Boden im Wesentlichen auf die Bauphase. Laut UVB wird der Betrieb der Beschneiungsanlagen den Boden kaum beeinflussen. Von zentraler Bedeutung zur Verminderung der Erosionsgefahr ist gemäss UVB die Schaffung von günstigen Voraussetzungen für das Wiederaufkommen der standorttypischen Vegetation. Für die Verfasser des UVB sind die Auswirkungen (aller) geplanten Baumassnahmen auf den Boden ohnehin nur indirekt über die Vegetation von Bedeutung (G.7. Zusammenfassende Beurteilung). Die Fachstellen vermögen der vorstehend zitierten, zusammenfassenden Beurteilung der Projektauswirkungen auf den Boden nicht zu folgen. Nach Ansicht des AfU werden im UVB die vielschichtigen ökologischen Funktionen des Bodens schlicht übersehen. Vor
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
22
•
allem wurde übersehen, dass mit jedem Eingriff in den Boden eine eigene Lebensgemeinschaft beeinträchtigt wird und dass bei beeinträchtigten Böden, im Gegensatz z.B. zur Vegetation, zumindest kurzfristig keine natürliche Regeneration möglich ist. Trotz der unvollständigen Betrachtungen im UVB zu den Belangen der terrestrischen Ökologie geht auch das AfU davon aus, dass bei einer sorgfältigen Bauausführung unter Anweisung eines ökologischen Fachberaters die Projektauswirkungen auf den Boden auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Belange der Abfallbewirtschaftung werden von den geplanten Anlagenerweiterungen nicht in wesentlichem Ausmass berührt, da alles anfallende Aushubmaterial im Gesamtprojekt verwertet werden kann. i)
Katastrophenschutz
Beschneiungsanlagen stellen keine störfallpflichtigen Anlagen dar. Bei Wasserbezügen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz gilt es jedoch zu überprüfen, ob die Löschwasserversorgung auch bei Vollbetrieb der Beschneiungsanlage jederzeit gewährleistet ist. Laut Stellungnahme der zuständigen Fachstelle ist die Löschbereitschaft auch nach der Anlagenerweiterung nicht gefährdet. Seit Aufhebung des Anwendungsverbots für Kristallisationsadditive ist bei Wasserversorgungskonzepten mit Bezügen aus öffentlichen Trinkwasserversorgungen jeweils besonders zu beachten, dass ein Rücklauf von Beschneiungswasser in die Trinkwasserversorgung ausgeschlossen ist. Laut UVB (Kap. B.4.) besteht eine klare Trennung zwischen Trinkwasserversorgung und Versorgung für die Beschneiung. Laut UVB ist es nicht möglich, dass Wasser aus der Beschneiungsanlage zurück in die Trinkwasserversorgung gelangen kann. Wie diese Trennung sichergestellt wird, geht aus dem UVB jedoch nicht hervor. Bei der Bauabnahme sind die entsprechenden Schnittstellen speziell zu kontrollieren.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
23 j)
Nutzungen
Der Umweltbereich „Nutzungen" (Wanderwege, Landwirtschaft) wird von den geplanten Erweiterungen der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta nicht in erheblichem Ausmass berührt. 3.7 Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangen die beteiligten Amtsstellen und in Übereinstimmung dazu die Regierung zum Schluss, dass das Vorhaben Erweiterung der Beschneiungsanlage Corviglia/Suvretta mit Ausnahme der Beschneiungsmassnahmen 812, 814, 821 und 822 den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt, unter Vorbehalten und Auflagen, entspricht, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in geschützte Biotope nach Art. 20 Abs. 3 NHV erteilt und dass die übrigen notwendigen kantonalen Bewilligungen, namentlich die Zustimmung zur kommunalen Baubewilligung nach Art. 5 Abs. 2 KRG inkl. Bewilligung zur Errichtung nicht-forstlicher Kleinbauten im Wald, die Einleitungsbewilligung nach Art. 7 GSchG und die Bewilligung zur Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 GSchG sowie die forstrechtliche Regelung für die Überlagerung von Waldwegen (=Waldareal) mit einer Wintersportzone in einem Grunddienstbarkeitsvertrag, in Aussicht gestellt werden können. 4. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 „Skigebiet Corviglia" bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Ausbaus der Schneeanlage im Gebiet Corviglia noch folgender Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedürfen einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltverträglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Auflagen für die
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
24 Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG)
Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. c)
Einleitungsbewilligung (Art. 7 GSchG)
Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der BAB-Zustimmungsverfügung. d) Bewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 GSchG)
In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung erfolgen. Die Bewilligungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der BAB-Zustimmungsverfügung. e) Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald (Art. 16 kWaG)
Die Errichtung von nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald bedarf nach Art. 16 KWaG der Zustimmung durch die Forstorgane, welche im Rahmen der BAB- Zustimmungsverfügung erteilt wird. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG, Art. 9 USG und Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
25 beschliesst die Regierung:
1.
Der Generelle Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 „Skigebiet Corviglia" vom 28. November 1999 wird mit den aus der Umweltverträglichkeitsprüfung resultierenden Auflagen (siehe Ziffer 2 hienach) sowie mit folgendem Vorbehalt genehmigt: - Die Beschneiungsfestlegungen im Gebiet Randolins (Leitungen 812, 814, 821 und 822 einschliesslich der entsprechenden „neu zu beschneienden Pistenflächen" und „Perimeter für die Beschneiung") werden an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen (Biotopschutz; Grundwasserschutz) zurückgewiesen. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, diese Zurückweisung im Generellen Erschliessungsplan (GEP) zu kennzeichnen.
2.
Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 13. Januar 2000 und auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 14. April 2000 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass der im Generellen Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 „Skigebiet Corviglia" vom 28. November 1999 vorgesehene Ausbau der Beschneiungsanlage Corviglia umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a)
Generell und vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen sind alle im UVB vom 13. Januar 2000 vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt, namentlich der Beizug eines ökologischen Baubegleiters, die Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sowie die weitergehenden Umweltschutzmassnahmen, im Rahmen der Möglichkeiten zu realisieren.
b)
Der Name des ökologischen Baubegleiters ist dem Amt für Umwelt vor Baubeginn mitzuteilen.
c) Im Bereich Bananahügel bis Salastrains darf anstelle der vorgesehenen zwei Leitungen 342 und 343 nur eine einzige Leitung bis in den Bereich des Zielraumes
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
26 Salastrains geführt werden (Optimierung gemäss laufender Besprechungen und Baubewilligungsverfahren). d) Die Linienführung der Leitungen 142, 211, 342/343, 352 und 411 sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dahingehend zu optimieren, dass möglichst wenig Moorflächen tangiert werden. e) Die Linienführung der Leitung 411 ist überdies dahingehend zu optimieren, dass ein möglichst grosser Abstand zur Schutzzone S 1 eingehalten wird. f)
Bezüglich der festgelegten „neu zu beschneienden Pistenflächen" und „Perimeter für Beschneiung" in den Gebieten Romingersprung/Romingerboden, Skischulwiese Salastrains, unterster Teil Abfahrt Oberalpina sowie Corviglia/FISHang/Pitschen ist ebenfalls eine Vegetationskartierung vorzunehmen, und eine Beschneiung dieser Gebietsabschnitte ist erst zulässig, wenn sie vom Amt für Natur und Landschaft gestützt auf das Resultat der ergänzenden Kartierung für unbedenklich bezeichnet wird.
g) Für sämtliche Baumassnahmen innerhalb des Murmeltierasyls ist der zuständige Wildhüter beizuziehen. h) Für die Ausgestaltung der Bachquerungen sowie der Wasserrückgabestellen ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen. i)
Der Zustand des Geländes vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten ist fotografisch zu dokumentieren, und die Fotodokumentation ist nach Abschluss der Bauarbeiten zusammen mit dem Abnahmeprotokoll des ökologischen Baubegleiters in je einem Exemplar dem Amt für Raumplanung und dem Amt für Umwelt zuzustellen.
j)
Die im UVB vorgeschlagenen lärmschutzbedingten Betriebsbeschränkungen für die Beschneiungsanlage im Bereich der Talabfahrtspisten sind im Sinne der Erwägungen in einem Betriebsreglement zu regeln.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
27 k) Im Rahmen des Submissionsverfahrens bezüglich der Bauvorhaben ist sicherzustellen, dass emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie sowie der Baurichtlinie Luft des BUWAL getroffen werden. I) Bei der Bauabnahme ist den Schnittstellen zwischen Trinkwasserversorgung und Versorgung der Beschneiungsanlage besondere Beachtung zu schenken. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass kein Beschneiungswasser in die Trinkwasserversorgung gelangen kann. m) Für unvermeidliche Eingriffe in Moorflächen ist Ersatz im Rahmen der Loipenverlegung im Gebiet Stazerwald, Mauntschas und Lej Marsch zu leisten. Die Leistungsverpflichtung beträgt pro m 2 beanspruchte Moorfläche zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 50.-- (definitive Beanspruchung oder Zerstörung von Moorfläche) und ist auf ein zweckgebundenes Konto der Gemeinde einzuzahlen.
3.
Die Ausnahembewilligung gemäss Art. 20 Abs. 3 NHV wird unter den Auflagen gemäss Ziffer 2 lit. d und m hievor erteilt.
4.
Die im Anschluss an das vorliegende Genehmigungsverfahren erforderlichen Bewilligungen, namentlich: die kommunale Baubewilligung nach Art. 5 Abs. 1 KRG und Art. 145 des Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz, die Zustimmung des DIV im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 5 Abs. 2 KRG, die Bewilligung zur Errichtung nichtforstlicher Kleinbauten im Wald nach Art. 16 des Kantonalen Waldgesetzes (kWaG), die Bewilligung zur Einleitung von überschüssigem Beschneiungswasser in Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), Die Bewilligung zur Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 GSchG,
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
28 können unter den Auflagen gemäss Ziffer 2 hievor als in Aussicht gestellt betrachtet werden.
5.
Der am 28. November 1999 beschlossene Generelle Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 „Skigebiet Corviglia", der Umweltverträglichkeitsbericht vom 13. Januar 2000 sowie der vorliegende Regierungsbeschluss können ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
6.
Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit seiner Eröffnung an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
7.
Das ARP wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan Beschneiung 1:5'000 „Skigebiet Corviglia" vorzunehmen.
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellering auferlegt. Der entsprechend Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BABZustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des DIV.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
•
29 10. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione