Teilrevision Prasüras
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz
Documento
- Numero
- 10.180
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- St. Moritz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 9 mar 2010
Carta
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File
3787_B_Prasueras_2010.0180RB_SC.PDFApri in una nuova scheda
Testo
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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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9. März 2010
10. März 2010
180
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Es wurde folgendes Planungsmittel verabschiedet: — Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung, Teilgebiet „Prasüras" Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde St. Moritz einen Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) sowie ein Rodungsgesuch, bestehend aus folgenden Unterlagen, ein: -
Ausgefülltes Rodungsgesuchformular vom 7. Mai 2009
— Kartenausschnitt 1:25'000 -
Rodungsplan 1:500
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. August 2009 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. Dezember 2009. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorgelegten Planung bildet die Erweiterung der äusseren Dorfzone, um eine Tiefgarage für das im Hofstattrecht neu geplante Personalhaus „Prasüras" erstellen zu können. Mit dem Bau der Tiefgarage wird die gegenwärtig unbefriedigende Parkplatzsituation verbessert. Gleichzeitig wird das bestehende Personalhaus saniert. Ein entsprechendes Bauprojekt liegt bereits vor. Für die Realisierung der Tiefgarage muss ein Teil des Waldes auf den Parzellen Nr. 1271 und 1272 gerodet und die Forstwirtschaftszone der äusseren Dorfzone zugeteilt werden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung, Teilgebiet „Prasüras"
Für den Bau der Tiefgarage wird die äussere Dorfzone erweitert. Diese Erweiterung betrifft, wie erwähnt, Waldareal auf den Parzellen Nr. 1271 und 1272. Die vorgesehene Rodung misst insgesamt ca. 133 m 2 . Gemäss den Rodungsunterlagen erfolgen die Ersatzaufforstungen ebenfalls auf den Parzellen Nr. 1271 und 1272. Die Flächen der Ersatzaufforstungen werden vom Übrigen Gemeindegebiet der Forstwirtschafts-
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zone zugeteilt. Daneben werden auch die Waldgrenzen entsprechend der neuen Situation angepasst. Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Erweiterung der äusseren Dorfzone ist seitens des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) am 14. Januar 2010 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Nutzungsplangenehmigungsbeschlusses eröffnet. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung, Teilgebiet „Prasüras" vom 29. November 2009 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung, Teilgebiet „Prasüras"
vom
29. November 2009 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 14. Januar 2010 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 3. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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6. Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
ate4to44.-kie4 • Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione