Teilrevision God Spuondas

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz

Documento

Numero
18.920
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
St. Moritz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 dic 2018

Carta

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Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

03. Dezember 2018 04. Dezember 2018 920

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-

gende Planungsmittel verabschiedet:

- Teilrevision Baugesetz (Art. 103a und Art. 103b)

- Zonenplan 1:2500 God Spuondas

- Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, God Spuondas - Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, God Spuondas

Ein auf den 10. Juni 2018 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss

Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Januar 2018 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 10. Juni 2018 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am

21. Juni 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde St. Moritz bildet im Wesentlichen die Absicht der Gemeinde, einen neuen, dauerhaften Standort für die Lagerung der Schneemengen bereitstellen zu können, welche bei der Schneeräumung im Siedlungsgebiet anfallen. Nach erfolgter Standortevaluation hat sich herausgestellt, dass der Standort "God Spuondas" sich hierfür am besten eignet. Das vorgesehene Schneedepot "God Spuondas" soll künftig den gesamten Lagerbedarf der Gemeinde St. Moritz abdecken. Im Weiteren soll am Standort "God Spuondas" die Möglichkeit zur Lagerung von Waren, Materialien und Gerätschaften der Gemeindebetriebe St. Moritz geschaffen werden. Im Zuge dieser Absichten hat die Gemeinde gleichzeitig eine Überprüfung und Anpassung des Waldrandes sowie verschiedene daraus resultierende Anpassungen der Forstwirtschafts-

zone vorgenommen.

Die vorliegend zu behandelnde Absicht der Gemeinde St. Moritz erfordert eine Anpassung der geltenden Grundordnung, damit eine geordnete Nutzung und Erschliessung des Gebiets "God Spuondas" gewährleistet werden kann. Hierfür werden auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1553 eine "Lagerplatzzone Schneedepot" (Bereich für die Lagerung von Schnee; Fläche von insgesamt ca. 4807 m?) sowie eine "Lagerplatzzone" (Bereich zur Lagerung von Waren, Materialien und Gerätschaften der Gemeindebetriebe St. Moritz; Fläche von insgesamt ca. 8385 m?) mit entsprechender Ergänzung des Baugesetzes mit den Zonenbestimmungen ausgeschieden. Auch werden die neuen Waldränder mit einer Waldgrenze nach Art. 10 und Art. 13 des

Bundesgesetzes über den Wald (WaG) festgelegt.

Im Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, God Spuondas, wird eine Reinwasserableitung festgelegt, welche das gereinigte Schmelzwasser der Schneedeponie in den Inn führt. Im Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, God Spuondas, wird der bestehende Land- und Forstwirtschaftsweg, welcher von der Abzweigung der rechtskräftigen Erschliessungsstrasse zur Schneedeponie führt, neu ebenfalls als Erschliessungsstrasse festgelegt.

c.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Bezugnehmend auf die Ausführungen im PMB (vgl. PMB Kap. 3.2 und 3.3) kann ge-

folgert werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Teilrevision Baugesetz Die am 10. Juni 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 103a und

Art. 103b

) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:2500 God Spuondas Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, God Spuondas Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, God Spuondas

1. Übereinstimmung mit dem geänderten Bundesrecht über die Raumplanung "Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG dürfen Bauzonen bis zur bundesrätlichen Genehmigung des Kantonalen Richtplans „Siedlung“ insgesamt nicht vergrössert werden.

Gemäss Zonenplan 1:2500 God Spuondas sind im vorliegenden Fall keine Bauzonenerweiterungen geplant. Es geht lediglich um die Umzonung der rechtskräftigen Nicht-

bauzone (Forstwirtschaftszone sowie Zone "übriges Gemeindegebiet") in die ebenfalls

als Nichtbauzone definierte Lagerplatzzone (gemäss Art. 103a BauG) sowie Lagerplatzzone Schneedepot (gemäss Art. 103b BauG).

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2500 God Spuondas, der Generelle Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, God Spuondas sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, God Spuondas, alle vom 10. Juni 2018, zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 10. Juni 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 103a und Art. 103b) wird genehmigt. |

2. Der Zonenplan 1:2500 God Spuondas vom 10. Juni 2018 wird genehmigt. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, God Spuondas sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, God

Spuondas, beide vom 10. Juni 2018, werden genehmigt.

4. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form Öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

8. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

A / P. im zu Y \ u

Dr. Mario Cavigelli Daniel Spadin