Teilrevision Wohn-Gewerbezone
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan
Documento
- Numero
- 98.1838
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Samedan
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 22 set 1998
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Samedan con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3786_B_OPTR_Wohn-Gewerbezone_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
O
0 .F
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Griqi_oni
í
*Eia-R„ëäe.«ı;.ä1 ı
/: ""›. -"'¬.fi ¦
Mostra tutto il testo
›
f:..:
AMrsı=ıEGıs†RA'ruR Ill AMT FÜR FIAUMENTWICKLU NG
Sitzung vom
Mitgeteilt den
25.5EP. 1998
22. September 1998
Protokoll Nr.
1838
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 22.0ktober 1996 eine Totalrevision der Ortsplanung. Die Regierung
genehmigte diese Totalrevision mit Beschluss Nr. 2157 vom 21 . Oldober 1997 unter
diversen Vorbehalten. Ein Vorbehalt betraf Art. 48 Abs. 2 BauG (Wohn- und Gewerbe-
zone). Die Regierung wies diese Bestimmung an die Gemeinde zur Überprüfung zu-
rück, weil die Gemeinde darauf verzichtet hatte, einen Mindestgewerbeanteil festzule~
gen. Gleichzeitig setzte die Regierung ersatzweise die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 und 3 des geltenden Baugesetzes übergangsmässig in Kraft.
B. Gestützt auf eine Umfrage bei den betroffenen Grundeigentümern und einer Überprü-
fung der ortsplanerischen Zielsetzungen beantragt die Gemeinde mit Schreiben vom
10. Juli 1998, die zurückgewiesene Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 BauG sei in unver-
änderter Form, d.h. ohne die Fixierung eines Mindestgewerbeanteils für die Wohn- und
Gewerbezone, zu genehmigen. Begründet wird der Antrag auf Genehmigung mit folgenden Argumenten:
Eine Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer möchte keinen Mindestgewerbe-
anteil, damit das Land auch zu reiner Wohnnutzung genutzt werden könne,
Der Bedarf für den bisher vorgeschriebenen Gewerbeanteil sei nicht ausgewiesen.
Räume für Büros und andere Kleingewerbebetriebe würden sich seit Jahren nicht
vermieten bzw. veräussern lassen,
|-
dil Car tun Grischun ~.
r
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
2
o
II
In Samedan bestehe ein grosser Bedarf an reiner Wohnnutzungsfläche. Durch den Verzicht auf einen Mindestgewerbeanteil würden zusätzliche Kapazitäten für reine
Wohnnutzungen frei.
Die Gemeinde reichte entsprechend den Erwägungen im Regierungsbeschluss Nr.
2157 vom 21. Oktober 1997 (Abschnitt B, Seite 5 oben) ergänzende Unterlagen hin-
sichtlich der Aufllebung des Mindestgewerbeanteils ein. Die Unterlagen beschränken
sich auf eine Umfrage bei den betroffenen Grundeigentümern resp. deren statistische
Auswertung. Eigentliche langfristige leitbildmässige Überlegungen hinsichtlich der
Entwicklungszielsetzungen des Kleingewerbes seitens der Gemeinde sind nicht vor-
handen. Die Gemeinde ist sich immerhin bewusst, dass sich die Wohn- und Gewerbezone bei einem Verzicht auf einen Mindestgewerbeanteil mittel- bis langfristig in eine
reine Wohnzone umwandeln könnte.
c. Die Umfrage und die Überlegungen, die zum Antrag der Gemeinde führten, entspre-
chen nicht einer eigentlichen Studie oder Grundlagenuntersuchung. An sich wäre eine vertiefte Beurteilung im Sinne einer raumplanerischen lnteressenabwägung nötig, um
die umstrittene Frage umfassend beurteilen zu können. Es ist bedauerlich, dass die
Gemeinde keine fundierte Studie erarbeiten liess, zumal der Verzicht auf einen Min-
destgewerbeanteil unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen haben könnte.
Jedenfalls verfügt die Gemeinde bei einem solchen Verzicht über keine anteilsmässig
gesicherten Mischnutzungszonen mehr. Die Ansiedlung von Kleingewerbebetrieben in
der Wohn- und Gewerbezone wird damit zukünftig zwar nicht verunmöglicht, jedoch
erschwert. Es ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche Wohnbautätigkeit in den
fraglichen Flächen einsetzen wird. Diese wird sich letztendlich nicht nur auf die nicht
Überbauten Flächen der Wohn- und Gewerbezonen auswirken, sondern voraussicht-
lich auch den gewerblichen Anteil der bestehenden Überbauung erfassen. Letztendlich
bleibt der Gemeinde Samedan nur die Gewerbezone Cho d'Punt als eigentliche Re-
serve für die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen erhalten. Diese Reserven sind
im Verhältnis zu den Bedürfnissen, die sowohl zur Abdeckung des kommunalen als
auch des regionalen Bedarfes an Gewerbebauland erforderlich sind, sehr beschränkt.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
0
'
3
6
Trotz dieser Befürchtungen möchte die Regierung der Gemeinde einen Mindestge-
werbeanteil nicht geradezu aufzwingen, zumal es letztlich um Zweckmässigkeitsfragen geht, bei denen die Regierung gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet ist. Immerhin ist die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen,
dass sich die Reserven an Wohnbauzonen damit erhöhen, so dass Einzonungen in absehbarer Zukunft kaum mehr Aussicht auf Genehmigung haben werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1
Art. 48 Abs. 2 Baugesetz wird in der von den Stimmberechtigten am 22. Oktober
1996 verabschiedeten Fassung nachträglich genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
3. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötig gen Kennzeichnungen im Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu die-
sem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des Baugesetzes zur Verfü-
gung.
4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an
ıı
v
' r
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
4
Ö
ı
Namens der Regierung Der Präsident:
/7
'ı
L. Bertsch
l
Der Kanzleidirektorz
r μ Q
Dnßiesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione