Teilrevision summarische Schutzzone
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan
Documento
- Numero
- 10.761
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Samedan
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 17 ago 2010
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Samedan con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3786_B_OPTR_summarische-Schutzzone_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G1R) >>
ıı
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Gríschun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Am†s=ıacaıs1'm'rur=e III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone der Grigioni
Mostra tutto il testo
18. August 2010
17. August 2010
Protokoll Nr.
761
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 25. Februar 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Baugesetz (Art. 45)
- Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains
- Zonenplan 1:10'000 Plaun God
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Samedan die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. März 2010 gemäß Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Hydrogeologischer Bericht vom 15. Juni 2009 (Revision summarische Schutzzone)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Oktober 2009 und 15. Dezember 2009 zwei Vorprüfungsberichte.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Feb-
ruar 2010 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 4. März 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
2
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Ge
meinde Samedan bildet einerseits die Aufl'ıebung der Grundwasser- und Quell-
schutzzone im Gebiet Muottas Muragl und andererseits die Umzonung der Parzellen
Nr. 1332 und 1937 von der Gewerbe- und Wohnzone 3 (WG3) in eine Gewerbe- und
Wohnzone 3P (WG3P). Aufgrund der Neuschaffung der WG3P muss das Zonenschema in Art. 45 des Baugesetzes ergänzt werden.
Grundwasser-und Quellschutzzone:
Das Berghaus Muottas Muragl wird derzeit umgebaut und saniert. Dabei soll auch die bestehende Tankanlage verschoben werden. Der alte wie auch der neue Stand-
ort der Tankanlage beendet sich in der rechtskräftigen Grundwasser- und Quellschutzzone. Abklärungen beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) haben ergeben,
dass eine Verschiebung der Tankanlage wie ein Neubau beurteilt wird. Ein Neubau
einer Tankanlage in der Grundwasser- und Quellschutzzone ist jedoch ohne entsprechende bauliche Massnahmen (Schutzwerk aus Beton) nicht möglich. Die Ge-
meinde überprüfte daraufhin zusammen mit einem Geologen die Abgrenzung der
rechtskräftigen Grundwasser- und Quellschutzzone. Dabei stellte sich heraus, dass
die Abgrenzung der rechtskräftigen Grundwasser- und Quellschutzzone nicht nach-
vollziehbar ist und dass die darin enthaltenen Quellen auch in Zukunft nicht gefasst
werden sollen, weshalb man sich entschloss, die rechtskräftige Grundwasser- und Quellschutzzone aufzuheben.
Gewerbe- und Wohnzone:
Die Parzellen Nr. 1332 und 1937 sind im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Samedan der Gewerbe- und Wohnzone WG3 zugeordnet. Das für die Verlegung der
RhB beanspruchte Bauland wurde mit RB Nr. 595 vom 23. Mai 2006 dem Übrigen
Gemeindegebiet zugewiesen. Die dabei beanspruchte Ausnützung der benötigten Baulandfläche wurde den beiden bereits Überbauten Parzellen jedoch nicht zugeteilt,
weshalb dies mit der vorliegenden Revision nachgeholt wird und die Parzellen
Nr. 1332 und 1937 einer höheren Ausnützungsziffer von 0.84 zugewiesen werden.
0
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
3
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Ubereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. 0. Teilrevísion Baugesetz
Die am 25. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. E. Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains
Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains vom 25. Februar
2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. F.
Zonenplan 1:10'000 Plaun God
Der Zonenplan 1:10'000 Plaun God vom 25. Februar 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden
Gestützt auf Art. 49 KRG
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
4
beschliesst die Regierung: 1. Die am 25. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains vom 25. Februar 2010 wird genehmigt.
3. Der Zonenplan 1:10'000 Plaun God vom 25. Februar 2010 wird genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmitteibeiehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
e. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
7. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
I
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
5
Der Präsident:
μøwa
Claudio Lardi
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione