Teilrevision BauG

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan

Documento

Numero
12.1061
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Samedan
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
6 nov 2012

Carta

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3786_B_OPTR_Aenderung-Baugesetz_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

06. November 2012

II Governo del Cantone der Grigioni

07. November 2012

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Protokoll Nr.

1061

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 5. Juli 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Änderung des Baugesetzes (Art. 89 - 99).

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. April 2012 einen orprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Juli

2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 19. Juli 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. August 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Samedan bildet eine Anpassung des Baugesetzes im Zusammenhang mit dem Er-

lass eines neuen Gesetzes über die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.

Insbesondere werden diverse Regelungen betreffend Anschlussgebühren und wie-

erkehrende Gebühren aus dem Baugesetz in das neue Gesetz über die Wasserver-

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sorgung und Abwasserbehandlung überführt. Dies hat zur Folge, dass die entspre~

chenden Bestimmungen des Baugesetzes geändert bzw. aufgehoben werden.

c. Ubereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

Pesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionaen Richtplan übereinstimmt.

s ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 5. Juli 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 89 - 99) gibt zu

keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

Die am 5. Juli 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 89 - 99) wird genehmigt.

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2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss ,in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

5. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

I Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektorz 'i

Barbara Janom Steiner

Dr. C. Riesen