Teilrevision 2014
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan
Documento
- Numero
- 14.24
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Samedan
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 14 gen 2014
Carta
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Testo
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Siaung vom
Mitgeteilt den
14. Januar 2014
II Governo del Cantone der Grigioni
15. Januar 2014
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Protokoll Nr.
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A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 27. Oktober 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (An. 45 und 56b)
Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1000 Sper l'En Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Sper l'En
Zonenplan 1:1000 Parzelle 1336
Neben diesen Planungsmifieln reichte die Gemeinde Samedan einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 1. November 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 24. Oktober 2011 ei-
nen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Ok-
tober 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 10. November 2011. Es gingen zwei Beschwerden ein. Eine Be-
schwerde konnte aufgrund eines Vergleichs, dem die Gemeindeversammlung am
5. Dezember 2013 zustimmte, zwischenzeitlich abgeschrieben werden. Die andere
Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B.
Gegenstand der Revislonsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Ge-
meinde Samedan bildet im Wesentlichen die Schaffung einer Hotel- und Wohnzone
im Gebiet „Sper IonEn". Der bestehende Sportbetrieb ist an diesem Standort nicht
mehr sinnvoll, u.a. da im ca. 700 m entfernten Gebiet „Promulins" ein neues Sport-
und Freizeitzentrum entsteht. Die Gemeinde Samedan beabsichtigt daher, das Bau-
land, welches sich teilweise in ihrem Eigentum und teilweise im Eigentum der Bür-
gergemeinde Samedan beendet. einer neuen Nutzung zuzuführen, welche ebenfalls
im öffentlichen Interesse liegt. Konkret sollen Erstwohnungen sowie ein Hotel reali-
siert werden. Die Parzelle Nr. 1406 sowie ein Teil der Parzelle Nr. 1239 mit einer
Fläche von ca. 6829 m2 werden zu diesem Zweck von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) resp. vom übrigen Gemeindegebiet in die Hotel- und Wohn-
zone Sper l'En umgezont. Die bestehende überlagernde Wintersportzone wird in die-
sem Bereich aufgehoben. Für die entsprechenden Bestimmungen zur Hotel- und
Wohnzone Sper l'En wurde im Baugesetz (BauG) ein neuer Art. 56b geschaffen,
worin unter anderem eine maximale Gebäudehöhe festgelegt worden ist. Zudem
wurde das Zonenschema (Art. 45 BauG) entsprechend ergänzt.
Als weiterer Bestandteil der am 27. Oktober 2011 beschlossenen Op-Revision soll
auf der Parzelle Nr. 1336 zwecks Fortführung des Bebauungskonzeptes der Nach-
barpaızelle Nr. 1752 ein reduzierter Waldabstand festgesetzt werden, wozu im Zonenplan eine Waldabstandslinie aufgenommen wird.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit der von der Regierung am
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10. November 2009 beschlossenen und vom Bundesrat am 15. März 2010 geneh-
migten Ergänzung des Richtplans „Erst- und Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergungen" und mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D Teilrevision Baugesetz
Die am 27. Oktober 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45 und 56b) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
E.
Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1000 Spur IonEn
a) Lärmschutz
Bei der vorgesehenen Hotelzone, welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zu-
geordnet wurde, handelt es sich um eine Umzonung, für welche die Vorgaben nach
Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) einzuhalten sind. Danach
dürfen Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden
werden, in denen die Lärmimmissionen (im vorliegenden Fall durch die Eisenbahn
verursacht) die Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte
durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden
können. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist daher in einem Lärmgutach-
ten aufzuzeigen, mit welchen planerischen, gestalterischen oder baulichen Mass-
nahmen die lmmissionsgrenzwerte eingehalten werden. Das Baugesuch ist vor Ertei-
lung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Beurteilung einzu-
reichen.
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b) Nichtionisierende Strahlung
Gemäss Art. 4 und Anhang 1 Ziffer 54 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) muss die Fahrleitung der RhB an den Orten empfindli-
cher Nutzung den Anlagengrenzwert für die magnetische Flussdichte einhalten. Nach
Art. 16 NISV dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlage-
grenzwerte nach Anhang 1 NISV von bestehenden Anlagen eingehalten werden. Die
Fahrleitungen der RhB liegen in einem Abstand von rund 10 m zur Zonengrenze der
vorgesehenen Hotel- und Wohnzone Sper l'En. Gemäss Zonenschema gilt ein
Grenzabstand von 2.5 m. Orte mit empfindlicher Nutzung können demnach nicht nä-
her als 12.5 m zur Fahrleitung errichtet werden. In der Beurteilung des ANU kann der
Anlagegrenzwert in dieser Distanz eingehalten werden.
Im Übrigen gibt der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1000 Sper l'En vom
27. Oktober 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt wer-
den.
F.
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Sper IonEn
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Sper IonEn vom 27. Oktober 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
G.
Zonenplan 1:1000 Parzelle 1336
Die Parzelle Nr. 1336 beendet sich angrenzend an die Parzellen Nr. 1752 und
Nr. 1004 in der Nähe des Bahnhofs Samedan. Die Parzelle Nr. 1004 ist mit Nieder-
wald besteckt. Die Parzelle Nr. 1752 ist überbaut, wobei ein reduzierter Waldabstand
besteht. Der vorgesehene reduzierte Waldabstand auf Parzelle Nr. 1336 dient der
Fortsetzung der bestehenden Überbauung der Parzelle Nr. 1752. Da es sich beim
Wäldchen auf der Parzelle Nr. 1004 um Niederwald handelt, kann dem reduzierten
Waldabstand von 5 m zugestimmt werden.
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Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Parzelle 1336 vom 27. Oktober 2011 zu kei-
nen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 27. Oktober 2011 beschlossene Teilrevisíon des Baugesetzes (Art. 45 und 56b) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1000 Spur l'En vom 27. Oktober 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:
Q
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist in einem Lärmgutachten aufzuzeigen, mit welchen planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnah-
men die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Das Baugesuch ist vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur
Beurteilung einzureichen.
3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Spar IonEn vom 27. Oktober 2011
wird genehmigt.
4. Der Zonenplan 1:1000 Parzelle 1336 vom 27. Oktober 2011 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5. Die verbliebene Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
6. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
a. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
9. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
á. M
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione