Quartierplan Cristansains
Procedura di piano di quartiere · Samedan
Documento
- Numero
- 08.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Samedan
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 ott 2008
Carta
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3786_B_QP_Cristansains_Entscheid.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SAMEDAN VSCHGNAUNCHA GEMEINDE
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Einsprache- und Genehmigungsentscheid
des Gemeindevorstandes Samedan
vom: mitgeteilt am:
15. Oktober 2008 14. November 2008
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betreffend:
Quartierplan 'Cristansains'
1. Der Gemeindevorstand stellt fest und zieht in Erwägung: 1. Anlässlich der Sitzung vom 18. September 2007 hat der Gemeindevorstand Samedan gestützt auf Art. 16 und Art. 29 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) beschlossen, das Quartierplanverfahren «Cristansains›› mit Landumlegung in die Wege zu leiten. 2. Am 27. September 2007 informierte die Gemeinde die betroffenen Eigentümer über diesen Entscheid und wies sie auf die bevorstehende Publikation sowie die Aktenauflage hin. Am 4. Oktober 2007 wurde die Absicht zur Einleitung des Quartierplanverfahrens mit Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit sowohl im Kantonsamtsblatt als auch im lokalen Amtsblatt publiziert. Der Zweck der Quartierplanung wurde in der Publikation wie folgt umschrieben: "Mit der Quartierplanung und Landumlegung soll eine zweckmässige und kostensparende Erschliessung und die Schaffung von gut überbaubaren Parzellen, ergänzt mit den notwendigen Gestaltungs~ und Überbauungsvorschriften sichergestellt werden. Die Einstufung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung darf durch den Quartierplan nicht beeinträchtigt werden. Das Inventar der Gemeinde ist zu berücksichtigen."
3. Am 22. Januar 2008 beschloss der Gemeindevorstand unter Abweisung der eingegangen Einsprache, das Quartierplanverfahren 'Cristarısains' mit Landumlegung einzuleiten. Dieser Einleitungsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. Der Quartierplan wurde vom 6. Juni 2008 bis 6. Juli 2008 mit folgenden Akten öffentlich aufgelegt: - Quartierplanvorschriften - Altbestand 1:1'000 - Neuzuteilung 1:1'000 - Gestaltungsplan 1:1'000 - Erschliessungsplan 1:1'000 - Richtprojekt 1:1'000 5. Gegen diesen Quartierplan erhob die Gemeindeverwaltung Samedan, Plazzet 4, Postfach 252, CH-7503 Samedan T 081 851 07 07, F 081 851 07 08 [email protected], vwvw.samedan.ch
am 3. Juli 2008 Einsprache.
ENGADIN
St.Morítz
SAMEDAN VSCHINÄUNCHA GEMEINDE
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6. In der Folge hat der Gemeindevorstand beschlossen den Quartierplan, in folgenden Punkte zu ändern:
1. Im Rahmen der Prüfung der vorerwähnten Einsprache stellte der Gemeindevorstand fest, dass die Baulandflächen der Parzelle 1615 im Altbestand und im Neubestand nicht identisch waren. Der Gemeindevorstand hat daraufhin beschlossen, diese versehentliche Minderzuteilung von Amtes wegen zu korrigieren und dementsprechend Art. 8 QPV (Flächen Parzelle 1943, 1615, 1032), die Bereinigung in An. 9 QPV sowie den Neuzuteilungsplan anzupassen. Die direkt betroffenen Eigentümer haben dieser Korrektur zugestimmt (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 KRVO). 2. Der Gemeindevorstand hat weiter beschlossen, die Legende im Quartiererschliessungsplan dahingehend zu ändern, dass die (teilweise über Parzelle 1615 verlaufende) rot gepunktet eingezeichnete "geplante Hauptstrasse (öffentlich)" keine verbindliche Festsetzung des Quartierplans darstellt, sondern dass es sich hierbei blass um einen Hinweis auf die Regelung im übergeordneten Generellen Erschliessungsplan handelt. Die konkrete Situierung des (im Wesentlichen ausserhalb des Quartierplangebietes liegenden) Kreisels ist im Rahmen der Detailplanung dieses Kreisels vorzunehmen und nicht im Rahmen der vorliegenden Quartierplanung. Die direkt betroffene Eigentümerin von Parzelle 1615 hat dieser Korrektur zugestimmt (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 KRVO).
3. Im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Planung des Kreisels hat sich gezeigt, dass die Gemeinde für die Realisierung desselben Parzelle 1615 erwerben muss. Da die Urnengemeinde den hierfür notwendigen Kredit am 28. September 2008 bewilligt hat, ist die Gemeinde mit der Grundeigentümerin übereingekommen, dass der Landerwerb im Rahmen der Neuzuteilung vollzogen wird, wobei die Modalitäten in einem neuen Art. 8 Abs. 4 QPV (vgl. nachstehend Ziff. 7) geregelt werden. Bis auf die verfahrensrechtliche Präzisierung im letzten Satz, welcher zwecks grundbuchlicher Vollziehbarkeit von Amtes wegen ergänzt wurde, hat die Grundeigentümerin dieser Regelung ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 KRVO). 4. In Art. 8 Abs. 1 QPV ist ein Schreibfehler zu korrigieren (Fläche Parzelle 21 neu ca. 2227 und Fläche Parzelle 23 neu ca. 3061). Mit Erklärung vom 4. November 2008 hat sich die als Eigentümerin von Parzelle 23 mit dieser sie formell belastenden Berichtigung einverstanden erklärt (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 KRVO).
7. Nach dem Gesagten werden die Quartierplanvorschriften im Vergleich zur Auflage wie folgt angepasst (Änderungen fett): Art. 8 Neuzuteilung folgende Neuzuteilungsplan gemäss werden Grundeigentümern Den nachstehend erwähnten 1 Flächen bzw. folgende maximal realisierbare BGF zugewiesen: Patz. Nm 21
22
Fläche bestehend (m2) 915.00
1778.40
zugewiesene BGF Fläche neu (m2) ca. 2227.00 0. 00
1616.00
0.00 ENGADIN St.Morit2
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SAMEDAN VSCHINÄUNCHA GEMEINDE
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11
23
1032 1614 1615
1943
4
3543.40
3500.20 1284.70 384.20
588.40
ca. 3061.00
ca. 4459. 70 ca. 1284.70 ca. 384.20 ca. 578.00
2126.00 2557.00 keine Ausnützungsziffer auf W3C ca. 118.00
auf W3C ca. 311.00
Zwecks Realisierung des derzeit in Planung stehenden Kreisels muss die Gemeinde Parzelle 1615 en/verben. Mit bereits erfolgter Zustimmung des Grundeigentümers von Parzelle 1615 wird diese Parzelle darum im Rahmen der vorliegenden Neuzuteilung der Politischen Gemeinde Samedan zu Eigentum zugewiesen. Als Ausgleich dazu verpflichtet sich die Politische Gemeinde Samedan, demjenigen, der im Zeitpunkt des Genehmigungsentscheids des Quartierplans Eigentümer von Parzelle 1615 ( ist, ab diesem Zeitpunkt auf Parzelle 1032 (oder im Umkreis von rund 200 Metern derselben) bzw. bis zum Abbruch der Liegenschaft auf der Liegenschaft Nr. 1615 wie bis heute genutzt, sieben und ab 2.11.2010 zehn Parkplätze (gedeckt oder ungedeckt nach Wahl der Gemeinde) zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, wobei der Berechtigte der Gemeinde sämtliche Unterhalts- und Nebenkosten für diese Parkplätze zu vergüten hat. Diese Pflicht entfällt (alternativ), H)
wenn der Berechtigte durch Kündigung auf die Nutzung der Parkplätze verzichtet,
b)
wenn der Berechtigte die ihn treffenden Unterhalts- und Nebenkosten trotz Mahnung und Hinweis auf diese Bestimmung nicht begleicht, oder
b)
nachdem die Gemeinde dem Berechtigten (einmalig) rechtsverbindlich angeboten hat, ihm in geeigneter Rechtsform (Eigentum oder Nutzungsrechte) auf Parzelle 1032 oder im Umkreis von rund 200 Metern derselben zehn zusammenlegende gedeckte Parkplätze (Unterhalt und Nebenkosten zulasten Erwerber) als Realersatz für Parzelle 1615 einzuräumen.
Der ganze Absatz 4 entfällt ersatzlos, wenn das Grundstück 1615 im Zeitpunkt des grundbuchlichen Vollzugs des Quartierplans nicht pfandfrei sein sollte oder wenn das Grundstück 1615 bis zu diesem Zeitpunkt mit zusätzlichen, in Art. 9 nicht erwähnten Lasten belastet sein sollte. Ein allfälliges Dahinfallen von Absatz 4 sowie der damit verbundene Rückfall des Eigentums an Parzelle 1615 an die ursprüngliche Eigentümerin werden von der Baubehörde mit separater Verfügung festgestellt und zum grundbuchlichen Voll-
zug angemeldet.
Art. 9 Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten Folgende gemäss Grundbuchauszügen bestehende Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbar1 keiten und Grundlasten, werden wie folgt bereinigt: Liegenschaft NN 1943 Betreffend Bereinigung der Last Nr. 14 vgl. nachstehend Nr. 14.
ENGADIN St.Moritz
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SAMEDAN VSCHWÄUNCHÄ GEMEINDE
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Liegenschaft NL 1615 Die Dienstbarkeit Nr. 14 betrifft ebenfalls die an Liegenschaft Nr. 1943 abgehende Teilfläche und ist somit auf der Liegenschaft Nr. 1615 zu belassen und auf die Liegenschaft 1943 als Last zu übertragen. Liegenschaft Nr. 1614 Die Dienstbarkeit Nr 23 bleibt, dem neuen Grenzverlauf entsprechend, unverändert auf der Liegenschaft Nu 1614 eingetragen und ist nicht zu übertragen. Betreffend Bereinigung der Last auf Liegenschaft Nr. 1615 vgl. vorstehend Nr. 14.
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8. Die hat im Rahmen der vorbeschriebenen Einigung mit der Gemeinde ihre Einsprache am 23. September 2008 zurückgezogen. 9. Der Quartierplan entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen und wird demzufolge mit den erwähnten Änderungen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 KRVO genehmigt. 2. Demnach erkennt der Gemeindevorstand: t . Die Einsprache der schrieben.
wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abge-
2. Der Quartierplan 'Cristansains' wird mit folgenden Änderungen genehmigt: - Änderungen der Quartierplanvorschriften gemäss Ziff. 7 vorstehend. - Entsprechende Änderung des Neuzuteilungsplans betreffend die Parzellen 1032, 1615 und 1943 (inkl. Übernahme dieser Anpassung in die übrigen Pläne). - Änderung der Legende zum Erschliessungsplan 1:1000: "Hauptstrasse (öf†e tätlich)" als Hinweis und nicht als Festsetzung 3. Gegen diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen seit individueller Mitteilung bzw. seit Publikation Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. 4. Mitteilung an:
ENGADIN St.Moritz
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SAMEDAN VSCHINAUNCHI-\ GEMEINDE
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I
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Nameıfsfde
Meindevorstanfdes Sa
elt
Gemeindepräsident
Claudia Prei/ost
Gemeindeáchreiber
ENGADIN
St.Moritz
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione