Teilrevision 1996
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lostallo
Documento
- Numero
- 96.2421
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Lostallo
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 29 ott 1996
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
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29. Oktober 1996
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La Regenza dil Car tun Gríschun
Mitgeteilt den
Sitzung vom
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Protokoll Nr.
2421
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde L o s t a I I o beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 26. April 1996 eine Teilrevision der geltenden Ortsplanung. Die Teil-
revision ist im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 und im Baugesetz
dargestellt. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor.
Die Teilrevision wurde von der Gemeinde ohne vorgängiges Vorprüfungsverfahren beim Amt für Raumplanung (ARP) beschlossen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss
Art. 37a
des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 3. Mai 1996.
Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 ersucht der Gemeindevorstand Lostallo um Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Baııqesefz Die am 26. April 1996 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes umfasst Art. 5 Abs.
1 (Commissione edilizia), Art. 22 Abs. 2 und 4 (Opere di cinta), Art. 26 Abs. 1 (Accessi
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privat), Art. 37 Abs. 2 (Uso della proprietär private a scopi pubblici), Streichung von Art. 44 (Zona eliporto), Art. 53 Abs. 4 (Zona agricola), Art. 58 Abs. 3 (Altro territorium comunale), Art. 59 (Zona piscicoltura), Art. 60bis (Zona autodromo), Art. 61 Abs. 4 (Zona
grotti) sowie die neue Nummerierung von Art. 45 bis und mit Art. 62.
Zur Teilrevision des Baugesetzes sind folgende Bemerkungen erforderlich:
Art. 46 (Schema delle zone)
Mit Beschluss Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 wurde die Empfindlichkeitsstufe (ES) der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZEIP) zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück-
gewiesen. Bisher ist die Gemeinde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Gemäss
Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) ist der ZEIP generell die ES
II zuzuordnen. Nur in begründeten Fällen ist eine Aufstufung in die ES lll zweckmässig.
Diese Aufstufung erfolgt in der Regel mittels Bezeichnung der entsprechenden Flächen
im Zonenplan. Die Gemeinde ist nochmals anzuweisen, die ES für die ZEIP zu überarbeüen.
Art. 60bis (Zona autodromo)
Wie unter Abschnitt C Ziffer 4 noch zu erläutern sein wird, ist die im Zonenplan neu festgelegte zona autodromo zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.
Folglich ist auch die Bestimmung zu dieser Zone von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Bei einer allfälligen Überar-
beitung hat die Gemeinde darauf zu achten, dass die Marginalie im Baugesetz und die
Bezeichnung der betreffenden Zone in der Legende des Zonenplanes übereinstimmen. Im übrigen gibt die am 26. April 1996 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu
keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
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c. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Die Teilrevision des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 112'000 umfasst
im wesentlichen Anpassungen im Sinne des Regierungsbeschlusses Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 betreffend die Genehmigung der Totalrevision der Ortsplanung (Teil Sied-
lung). Insbesondere beschloss die Gemeinde Reduktionen der Wohnbauzonen, Ergänzungen der Landwirtschaftszonen und Ergänzungen der zona ort e giardini. Zudem
schied die Gemeinde im Gebiet Gravera eine zona automodellismo aus. Zu den Teil-
revisionen des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes sind folgende Bemer-
kungen erforderlich:
1. Lage und Grasse der Wohnbauzonen Die Gemeinde hat die Wohnbauzonenresenıen im Rahmen der vorliegenden Teilre-
vision um rund 2,4 ha reduziert und ist insoweit der Forderung der Regierung im Be-
schluss Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 nachgekommen. Bezüglich folgender Wohnbauzo-
nen drängen sich spezielle Bemerkungen auf: a) Zona villaggio in der Fraktion Cabbiolo
Im Regierungsbeschluss Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 wurde die zona villaggio in der
Fraktion Cabbiolo nicht nur wegen der Grasse der Wohnbauzonen, sondern auch infolge der exponierten Lage in bezug auf die Dorfl<erne und die Kirche San Nicolao zur
Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Im neuen Vorschlag der Gemeinde ist eine weitgehende Einzonung der betreffenden zwei Flächen in die zona villaggio vorgesehen. Einzig ein Streifen entlang der Kantonsstrasse und gegenüber der Kirche San Nicolao mit einer gesamten Fläche von
1'370 ma wurde dem übrigen Gemeindegebiet und somit einer Nichtbauzone zugewie-
sen. Konkrete Gestaltungsmassnahmen hat die Gemeinde nicht vorgesehen.
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Die teilweise Einzonung der Parzelle Nr. 1229 erlaubt die Errichtung einer Einzelbaute inmitten der südlich gelegenen Freifläche im direkten Rückraum der Kirche San Nico-
lao. Die mögliche Überbauung beansprucht nahezu den gesamten Freiraum. Die voll-
ständige Einzonung der nördlich gelegenen Freifläche mit Gartenanlagen berücksichtigt
die Vorgaben gemäß Regierungsbeschluss zur Totalrevision ebenfalls nicht. Dem erforderlichen Umgebungsschutz für die Kirche mittels einer grosszügigeren zona di ris-
petto sowie dem Erfordernis einer Gestaltungsplanung für eine gesamtheitliche Über-
bauung der beiden dorfkernnahen Freiflächen wurde im Vorschlag der Gemeinde nicht
Rechnung getragen. Die Regierung erachtet es nach wie vor als notwendig, dass für
die in Cabbiolo gelegenen zone villaggio zweckmässige Massnahmen für eine gestal-
terisch gute Überbauung getroffen werden, welche insbesondere den Anforderungen
an einen hinreichenden Umgebungsschutz der Kirche und der ursprünglichen Dorfker-
ne Rechnung trägt. Vorzugsweise ist ein Genereller Gestaltungsplan im Sinne von Art.
35 KRG zu erarbeiten. In diesem Sinne sind die zone villaggio in der Fraktion Cabbiolo
erneut zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.
b) Zana residenziale auf Parzelle Nr. 77 in der Fraktion Sorte
Wie bereits im Regierungsbeschluss Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 unter Abschnitt C Ziffer 1 lit. k erläutert wurde, liegt die für die Eínzonung vorgeschlagene Fläche der Parzelle
Nr. 77 innerhalb des Waldareals. Ein Rodungsgesuch ist bei den zuständigen Stellen eingereicht worden. Die Rodungsbewilligung steht jedoch noch aus. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona residenziale auf der Parzelle Nr. 77 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rodungsbewilligungsverfahrens zu sistieren.
Überdies stimmt die Abgrenzung der Forstwirtschaftszone für die Parzellen Nr. 77 und Nr. 78 nicht mit den tatsächlichen Waldgrenzen überein. Die Ausscheidung der Forst-
wirtschaftszone auf diesen beiden Parzellen ist bis zum Abschluss des oben enıvähnterı
Rodungsbewilligungsverfahrens ebenfalls zu sistieren.
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c) Bauzonen in der Fraktion Sorte (Trink- und Löschwasserversorgung)
Die Regierung beanstandete im Beschluss Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 die ungenügende Trink- und Löschwasserversorgung für die Fraktion Sorte, setzte das Genehmigungsverfahren für alle gemäss Plan 1:2'000 „stato della sovrediflcazione" vom Dezember
1991 als noch unüberbaut ausgewiesenen Parzellen der Wohnbauzone aus und teilte
der Gemeinde gleichzeitig mit, dass in der Zwischenzeit für die entsprechenden Flä-
chen keine Baubewilligungen erteilt werden dürften. Bis heute unternahm die Gemein-
de keinerlei konkreten Schritte im Hinblick auf eine Verbesserung der Erschliessungsverhältnisse der Fraktion Sorte, weshalb die Regierung nicht umhinkommt, die Ge-
nehmigung für die betreffenden, noch unüberbauten Parzellen in der Wohnbauzone der Fraktion Sorte weiterhin auszusetzen. Nachdem die Gemeinde die Grasse der Wohn-
bauzonenreserven mit vorliegender Teilrevision auf das von der Regierung geforderte
Mass reduzierte, würde einer Genehmigung der noch verbliebenen Wohnbauzonen in
Sorte nichts mehr entgegenstehen, sobald die Gemeinde den erforderlichen Nachweis
betreffend Trink- und Löschwasserversorgung erbracht hat.
2. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZEIP) im Gebiet Pascol de la Gapela Die im Gebiet Pascol de la Capela ausgeschiedene ZEIP für die Errichtung von
Sportanlagen bildete bereits Bestandteil der Genehmigungsvorlage von 1991/93. Die ZEIP, welche Waldflächen beansprucht, wurde bis zum Vorliegen der erforderlichen
Rodungsbewilligung von der Genehmigung zurückgestellt. Das Rodungsgesuch wurde
noch immer nicht eingereicht, und folglich fehlt die Rodungsbewilligung nach wie vor.
Demzufolge ist die Genehmigung der ZEIP im Gebiet Pascol de la Capela weiterhin zu sistieren.
3. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZEIP) für die ARA im Gebiet Sorte
Im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung von 1991/93 schied die Gemeinde im
Gebiet Bola eine isolierte ZEIP für die geplante Abwasserreinigungsanlage (ARA) aus. Dieser Standort stand in Konflikt mit Auenwald, weshalb die ZEIP mit Genehmigungs-
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beschluss Nr. 1658 vom 6. Juli 1993 nicht genehmigt wurde. Im Rahmen von weiteren
Abklärungen konnte ein anderer Standort gefunden werden. Mit Verfügung vom 6. Juli
1995 stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) der Errichtung der ARA an diesem neuen Standort im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für
Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen als standortgebundene Anlage zu. Der Bedarf für die betreffende ZEIP ist somit nicht mehr ausgewiesen. Die Gemeinde ist
anzuweisen, für die Fläche der nicht genehmigten ZEIP im Gebiet Bola eine entspre-
chende Nutzungszone zu erlassen. Soweit sie Wald darstellt, kommt nur die zona forestale in Betracht.
4. Zone automodellismø (Zcma autodromol im Gebiet Gravera Im Gebiet Gravera schied die Gemeinde eine zona automodellismo aus, welche der
Errichtung einer Autorennbahn für Modellautos und der entsprechenden lnfrastrukturan-
lagen wie Kassenhäuschen, Jurylokal, Wettkampflokal, Umkleideräume, Restauration etc. dienen soll. Die betreffende Fläche von rund 130 x 68 m Grasse beansprucht ein Gebiet, das gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar in einem Au-
enobjekt von regionaler Bedeutung liegt und welches zudem teilweise, d.h. im Umfange von ca. 600 m*, innerhalb von Waldareal liegt.
Für das Vorhaben wurde am 7. Juni 1996 bereits ein BAB-Gesuch eingereicht, welches die Errichtung der Modellautopiste, einer dreigeschossigen Hauptbaute mit sämtlichen Betriebs- und Nebenräumen sowie einer eingeschossigen, freistehenden Nebenbaute
ohne bestimmten Nutzungszweck vorsieht. Aus diesen Baugesuchsunterlagen ist zudem ersichtlich, dass die asphaltierte Rennpiste auch als Fahrrad-Verkehrsgarten für die Schüler der Talschaft genutzt werden soll. Zudem wird in einem Schreiben der
Grundeigentümerin (Bürgergemeinde Lostallo) zugesichert, dass angrenzende Flächen
als Besucherparkplâtze genutzt werden dürfen. Diese Parkierungsanlagen sind im Si-
tuationsplan nicht bezeichnet. In den Unterlagen zur Ortsplanungsrevision enden sich dazu keine Hinweise.
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Die Gemeinde hat für die geplante Modellautorennbahn mit lnfrastrukturanlagen eine
spezielle Nichtbauzone ausgeschieden. Gleich wie bei den bereits genehmigten zona
cinodromo, zona piscicoltura und zona grotti sollen allfällige Bauvorhaben im Rahmen
des BAB-Verfahrens auf ihre Zonenkonformität hin überprüft werden. Diesem Vorgehen könnte grundsätzlich zugestimmt werden.
Die zona automodellismo stellt neben der zona cinodromo eine zusätzliche, flächenin-
tensive Nutzung im Gebiet Gravera dar und trägt damit zur weitergehenden, aus
raumplanerischer und landschaftlicher Sicht unerwünschten Zersiedlung im betreffen-
den Gebiet bei.
Die zona automodellismo beansprucht Flächen, welche gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar in einem Auengebiet von regionaler Bedeutung liegen und
somit gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) grundsätzlich zu schützen sind. Beim betroffenen Gebiet handelt es sich um sehr trockene Böden auf Flussschottern mit dementsprechend magerer, von Trok-
kenstauden durchsetzter Weidevegetation. Der Raum weist einen beachtlichen Reichtum an seltenen Pflanzen- und Vogelarten der roten Liste auf. Obwohl das Gebiet
durch die nahe Nationalstrasse N13 von der in diesem Teilstück kanalisierten Moesa abgeschnitten ist, besteht eine Abhängigkeit in bezug auf das Fliessregime resp. auf
das Grundwasser. Aus ökologischer Sicht sind derartige Flächen zu erhalten und extensiv zu nutzen resp. zu pflegen. Aus naturkundlicher Sicht sprechen gewichtige
Gründe gegen die beschlossene neue Zone.
Die ausgeschiedene zona automodellismo beansprucht ferner eine Fläche von rund
600 m* Waldfläche, für welche noch kein Rodungsgesuch eingereicht und damit auch
keine Rodungsbewilligung erteilt wurde. Eine rechtskräftige Rodungsbewilligung wäre aber Voraussetzung für eine Genehmigung der Nutzungszone.
Hinsichtlich der beschlossenen zona automodellismo bestehen somit zahlreiche Kon-
flikte. Unter diesen Umständen ist vorerst eine systematische Evaluation von möglichen Alternativstandorten vorzunehmen. Das Ziel einer solchen Standortevaluation
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muss darin bestehen. einen Standort zu enden, der unter Berücksichtigung aller
Aspekte (Erschliessung, Siedlungskonzentration, Landschaft, Natur, Wald etc.) keine oder am wenigsten Konflikte aufweist. Die möglichen Standorte sind gegeneinander
abzuwagen. In erster Linie sollte danach getrachtet werden, Anlagen in das bestehen-
de Siedlungsgefüge einzubinden, soweit dies lärmschutzmässig zulässig ist. In zweiter
Linie sollte wenn immer möglich eine Kombination mit der Hunderennbahn angestrebt
werden. Eine Koordination zwischen den wenigen Anlässen für die Hundesportfreunde und die Freunde des Modellautorennsportes sollte ohne weiteres möglich sein. Die
Kombination würde zudem sinnvolle Doppelnutzungen der erforderlichen Infrastrukturanlagen und Parkplätze ermöglichen.
Erst wenn nachgewiesenermassen ein weniger konfliktträchtiger Alternativstandort
nicht gefunden werden kann, könnte der vorgesehene Standort ins Auge gefasst wer-
den. Diesfalls wäre noch eine saubere Ermittlung und Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen vorzunehmen. Dies erfordert eine Gegenüberstellung der Inter-
essen an der Autorennbahn einerseits und der entgegenstehenden siedlungsplaneri-
schen, landschaftsschützerischen und naturkundlichen Anliegen sowie Interessen an der Walderhaltung andererseits.
Ein Bericht, aus dem entnommen werden könnte, dass die Gemeinde im vorstehend
dargelegten Sinn eine Standortevaluation und eine umfassende lnteressenabwägung
vorgenommen hätte, liegt nicht vor. Gemäss Art. 26 RPV ist ein solcher Bericht uner-
Iässlich.
In dieser Situation kommt die Regierung nicht umhin, die zona automodellismo von der
Genehmigung auszunehmen und die Angelegenheit zur neuen Planung an die Ge-
meinde zurückzuweisen. Es wird allen Beteiligten dringend empfohlen, eine Kombination mit der bestehenden Hunderennbahn anzustreben, sofern kein zweckmässiger Standort im Siedlungsgefüge gefunden werden kann.
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s. Foräwirtschaftszonen Gemäss Art. 10 des eidgenössischen Waldgesetzes (WaG) sind beim Erlass und bei
der Revision von Nutzungsplänen Waldfeststellungen in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen. Anlässlich der Revision 1991/93, welche vor ln-
krafttreten des WaG von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde, wurden im
Bauzonenbereich der Gemeinde Lostallo keine Waldfeststellungen durchgeführt. Hinsichtlich der Kontaktbereiche Bauzonen und Wald gilt in der Gemeinde Lostallo somit noch der „dynamische" Wald begriff. In sämtlichen drei Fraktionen Lostallo, Cabbiolo
und Sorte bestehen einzelne Kontaktbereiche zwischen Bauzonen und Wald. Die Ge-
meinde ist anzuweisen, bezüglich dieser Kontaktbereiche das Waldfeststellungsverfah-
ren durchzuführen und die so festgestellten Waldgrenzen im Verfahren nach Art. 37 KRG in den Zonenplänen zu bezeichnen.
D. Weitere Planung Die bisher zur Genehmigung eingereichten Nutzungspläne beschränken sich auf die
Siedlung und die unmittelbar angrenzenden Gebiete sowie auf das Teilgebiet bei der
Kehrichtdeponie Tee Bianch. Die Planung über das gesamte Gemeindegebiet soll ge-
mäss Angaben der Gemeinde im Planungsbericht zur Ortsplanungsrevision 1991/ 93 in einer zweiten Phase bearbeitet und zur Genehmigung eingereicht werden.
Diese zweite Planungsphase ist vielschichtig und von grosser Bedeutung (Ausschei-
dung der Landwirtschaftszonen, Ausscheidung von Schutzzonen wie Naturschutzzo-
nen, Landschaftsschutzzonen, Grundwasser- und Quellschutzzonen, Archâologiezo-
nen, Ausscheidung einer Schutzzone um die Kirche San Giorgio, Ausscheidung von
Abbauzonen „Materialabbauı", Erarbeitung Genereller Erschliessungsplan). Die
Gemeinde ist anzuweisen, diese zweite Phase umgehend einzuleiten, voranzutreiben
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und baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Die Arbeiten sind zweckmäßigerweise
in Zusammenarbeit mit einem ausgewiesenen Raumplaner durchzuführen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 26. April 1996 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 46 (Schema delle zone) bezüglich der
Empfindlichkeitsstufen für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZEIP) zu überprüfen und anzupassen.
b) Art. 60bis (Zone autodromo) wird zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 12'000 vom 26. April 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
a) Die zone villaggio in der Fraktion Cabbiolo werden von der Genehmigung aus-
genommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
b) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona residenzíale 2 auf der Parzelle
Nr. 77 in der Fraktion Sorte wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Ro-
dungsbewilligung sistiert. Gleichzeitig wird auch die Ausscheidung der Forstvvirt-
schaftszone auf den Parzellen Nr. 77 und Nr. 78 in der Fraktion Sorte bis zum definitiven Rodungsentscheid sistiert.
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c) Das Genehmigungsverfahren bezüglich aller in der Fraktion Sorte rechtskräftig
ausgeschiedenen Bauzonen. soweit sie im Plan 1:2'000 „stato della sovredifica-
zione" vom Dezember 1991 als unüberbaut eingetragen sind, wird bis zum Vor-
liegen eines Nachweises betreffend genügender Wasserversorgung und Löschwasserbereitschaft sistiert. In der Zwischenzeit dürfen für diese Flächen keine
Baubewilligungen erteilt werden.
d) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zone fur offentliche Bauten und An-
lagen (ZEIP) im Gebiet Pascol de la Capela wird bis zum Vorliegen einer rechts-
kräftigen Rodungsbewilligung sistiert.
e) Die Gemeinde wird angewiesen. die Nutzungsplanung im Bereich der nicht ge-
nehmigten Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZEIP) für die ARA im Ge
biet Sorte zu ergänzen.
f) Die zona automodellismo (zona autodromo) im Gebiet Gravera wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Ewvägungen zurückgewiesen.
g) Die Gemeinde wird angewiesen. in den Kontaktbereichen zwischen Wald und
Bauzone das Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 und Art. 13 WaG
durchzuführen und die festgestellten Waldgrenzen im Verfahren nach Art. 37 KRG in den Zonenplänen einzutragen.
3.
Der Gemeindevorstand Lostallo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vor-
-
liegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 2 hievor) öffentlich bekanntzuge-
ben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. April 1996 zu erfolgen. Im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehrnigungsbeschluss bei der
Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte
und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des
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kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden
Rekurs erhoben werden kann.
4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemein-
de, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will, bleibt nur
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
s. Die Gemeinde wird angewiesen, die Nutzungsplanung über das restliche Gemeindegebiet einzuleiten und zügig voranzutreiben. Die Arbeiten sind zweckmâssigerweise in Zusammenarbeit mit einem ausgewiesenen Raumplaner durchzuführen.
6. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und im Zonenplan und Generel-
len Gestaltungsplan 122'000 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihre originalen Exemplare dieser Planungsmittel zur
Verfügung.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewillígungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
8. Es werden keine Kosten erhoben.
9. Mitteilung an
er
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ı
0
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Namens der Regierung Der Präsident:
i.
K. Huber
Der Kanzleidirektor:
,in A
BO. iur. W. Frízzonl
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione