Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lostallo

Documento

Numero
01.86
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Lostallo
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
23 gen 2001

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

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AMT FUR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den

23. Januar 2001

26. Januar 2001

La regenza

dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

86

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 4. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine

Baugesetzesrevision (Art. 42 Abs. 2 neu).

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeíndeversammlungsbeschlusses vom 4. Februar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte

am 13. April 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. März 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Lostallo um Genehmigung der Revísionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Art. 42 Abs. 2 (zona artigianale) sieht vor, dass in der Gewerbezone Wohnbauten

zulässig sind, soweit diese vom Betriebsinhaber oder Personal bewohnt werden, de-

ren dauernde Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist. Der am 4. Februar 2000 ver-

abschiedete neue Art. 42 Abs. 2 kann genehmigt werden.

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2

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 4. Februar 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 42 Abs. 2)

wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Lostallo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Baugesetz vorzunehmen. Die

Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Baugesetzes zur Verfügung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheíd der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

s. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

/AX'

Dr. E. Widmer-Schlumpf

Dr. C. Riesen