Teilrevision Wiedererwägung 2015
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Roveredo (GR)
Documento
- Numero
- 15.932
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Roveredo (GR)
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 10 nov 2015
Carta
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3834_B_OPTR_Wiedererwägungsgesuch_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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10. November 2015
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II Govemo del Cantone der Grigioni
11. November 2015
Protokoll Nr.
932
Ortsplanung Roveredo
Reglerungsbeschluss Nr. 640 vom 7. Jull 2015 betreffend Tellrevislon Ortsplanung („ricucltura")
Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Roveredo vom 6. Oktober 2015
1. Ausgangslage
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen am 1. Juni 2014 eine
Teilrevision der Ortsplanung. Gegenstand dieser Ortsplanungsrevision bildete unter
anderem die Festlegung einer neuen Nutzungsordnung Im Bereich der heutigen
Autobahn A13, die verlegt wird (Bereich ,.ricucitura"). Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 640 vom 7. Juli 2015 hat die Regierung die erwähnte Ortsplanungsrevision mit
einigen Vorbehalten und Auflagen, die für das vorliegende Wiedereıwägungsgesuch nicht von Interesse sind, genehmigt.
Ebenfalls am 7. Juli 2015 hat die Regierung mit Beschluss Nr. 641 eine Beschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 116 (Gebiet „Campitt") abgewiesen. Mit dieser Be
schwerde wurden die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Rechtsmässigkeit der
Einzonungen im Bereich der „ricucitura" grundlegend in Frage gestellt. Die Be-
schwerdeführerin beantragte sinngemäss die Nichtgenehmigung der in ihrer Nach-
barschaft erfolgten Zuweisung des ehemaligen Nationalstrassenareals in die Wohnzone (zona residenzlale R3) sowie die Zurückweisung der gesamten Planung an die
Gemeinde zur Überarbeitung.
Gegen den erwähnten Beschwerdeentscheid der Regierung vom 7. Juli 2015 erhob
die Eigentümerin der Parzelle Nr. 116 am 10. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
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2. Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Roveredo
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte der Gemeindevorstand Roveredo der Re-
gierung ein förmliches Wiedererwägungsgesuch ein. Konkret beantragt die Gemein-
de Roveredo, den RB Nr. 640 vom 7. Juli 2015 dahingehend in Wiedererwägung zu
ziehen, dass die Zuweisung der unmittelbar südlich an die Parzelle Nr. 116 der Be-
schwerdeführerin angrenzenden Landfläche zur zona residenziale R3 (ca. 0,1 ha)
nachträglich von der Genehmigung auszunehmen sei und dass die Regierung die entsprechende Fläche an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückweisen möge.
Der von der Genehmigung ausnehmende Abschnitt der R3 entspricht dem Blocco
2 gemäss Anhang 2 zum Planungs- und Mitwirkungsbericht vom April 2014 „Terreni
disponibili per uns politica fondiaria attiva, Scala 1:1000, gennaio 2014". Zur Begrün-
dung ihres Wiedereıwägungsantrages führte die Gemeinde im Wesentlichen aus,
dass sie sich im Laufe der Prüfung der Veıwaltungsgerichtsbeschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 116 überzeugen konnte, dass die Anliegen der Beschwerde-
führerin zumindest in Bezug auf das Gebiet unmittelbar südlich der Parzelle Nr. 116 teilweise berechtigt sind: Am fraglichen Ort könnte durch eine Überarbeitung des Zonenplanes eine planerisch bessere Ordnung, so etwa die Ausscheidung einer
Zone für Erholung und Freizeitaktivitäten, festgelegt werden.
Am 5.16. Oktober 2015 schloss die Gemeinde mit der Beschwerdeführerin eine de-
taillierte Vereinbarung ab, welche die Umsetzung der skizzierten Absichten regelt. Bestandteil der Vereinbarung bildet u.a. auch der Rückzug der Verwaltungsgerichts-
beschwerde für den Fall, dass die Regierung das vorliegende Wiedereıwägungsge-
such der Gemeinde Roveredo gutheisst. Ein solcher Beschwerderückzug bietet der
Gemeinde den grossen Vorteil, dass sie das vorgesehene Arealplanverfahren im Be-
reich der Ricucitura nunmehr zügig an die Hand nehmen kann. Andernfalls hätte es
wegen der Dauer des Verwaltungsgerichts- und eines eventuellen anschliessenden
Bundesgerichtsverfahrens unter Umständen noch Jahre bis zur Verwirklichung der „rlcucitura" dauen können.
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3. Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs der Gemeinde Roveredo
Einer Gutheissung des Wiedereıwägungsgesuches der Gemeinde Roveredo vom
6. Oktober 2015 steht aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Begründungen
und Überlegungen aus Sicht der Regierung sowie des übergeordneten Rechts nichts entgegen.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
beschliesst die Regierung: 1. In Gutheissung des Wiederwägungsgesuches der Gemeinde Roveredo vom
6. Oktober 2015 wird Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungebeschlusses Nr. 640 vom 7. Juli 2015 mit folgendem zusätzlichen Buchstaben o) ergänzt:
O) Die auf der Parzelle Nr. 139 ausgeschiedene zona residenzíale R3 wird be-
züglich des unmittelbar südlich an die Parzelle Nr. 116 angrenzenden R3-
Abschnittes (ca. 0,1 ha, Blocco 2) nicht genehmigt. Die entsprechende Flä-
che wird an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Festlegung einer an-
deren Nutzungszone, zurückgewiesen. Zwischenzeitlich gilt die betreffende
Fläche als Übriges Gemeindegebiet.
2. Es werden für das Wiedereıwâgungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen den vofliegenden Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung
Beschwerde an das Venıvaltungsgericht erhoben werden.
4. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione