Teilrevision (Ergänzung 1999)
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Thusis
Documento
- Numero
- 02.299
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Thusis
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 mar 2002
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
s. März 2002
AMT FÜR NAUM1~LANUNe Ga
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Protokoll Nr.
299
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A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 21. Mai 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst:
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Teiirevision der Bauordnung
Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999)
Zonenplan 1:5'000 (Ergänzungen 1999) .
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Strassen- und Versorgungsplan (Ergänzungen 1999)
'
Gegenstand der Ortsplanungsrevision bilden im Wesentlichen die Vorgaben im Re- .
gierungsbeschluss Nr. 2169 vom 31. August 1993 betretend die Gesamtrevision der
Ortsplanung. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im. Sinne von An. 47 der eidg-
Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde Thusis verzichtete
darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung (ARP) einer Vorprüfung unter-
ziehen zu lassen.
Die öfientliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000 gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KHG) erfolgte am 25. Mai 2000. Es
gingen innert Frist keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um Geneh-
migung der Revisionsvorlage iM Rahmen von Art. 37 KRG.
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La regenza dal cf antun Grischun
Mitgeteilt den
5. März 2002
1-
AMTSREGiSTRATUfl III ALT FUR RAUMPLANUNG
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B.
Teilrevision der Bauordnung
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Art. 66 (Zonenschema)
Die Gemeinde Thusis wird darauf hingewiesen, dass zur Zeit keine Wohnzone W5a
ausgeschieden ist. Um Unsicherheiten zu vermaden, wird der Gemeinde empfohlen,
in einer nächsten Revision der Bauordnung den Eintrag „und 5a"in der Spalte „Zone„ zu streichen.
Art. 72 (Grenz- und Gebäudeabstand)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstras-
sen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung
zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Geringere Strassenabstånde sind 1 J
nur dort zulässig, wo im Rahmen der Ortsplanung Baugestaltungs- 'oder Baulinien festgelegt wurden.
Art. 77 (Schreberqartenzone)
Mit Beschluss Nr. 2169 vom 31. August 1993 wurde die Gemeinde von der Regie-
rung angewiesen, die Bestimmungen zur Schrebergartenzone bezüglich Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu ergänzen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass eine vom Gemeinderat erlassene Gartenordnung das Baubewilligungs-
verfahren nicht ersetzen könne. Auf ein Baubewilligungsverlahren gemäss Art. 5
KRG könne nur dann verzichtet werden, wenn die Gartenordnung selber das Bau-
bewilligungsverfahren und das BAB¬Zustimmungsverfahren durchlaufen habe.
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Der überarbeitete Art. 77 Abs. 3 BauG sieht nun vor, dass die Baubehörde pro Pflan-
zenparzelle ein Gartenhäuschen von max. 3,0 m Firsthöhe, 3,0 m Breite und 2,5 m
Tiefe bewilligen kann. Für andere Bauten und Anlagen würden die Vorschriften der
Landwirtschaftszone gelten. Gemäss Planungs- und Mitwi rkungsbericht (vgl. S. 16)
soll das BAB-zustimmungsverfahren nur für Gartenhäuschen Anwendung finden,
welche grösser als die in Art. 77 Abs. 3 BauG festgelegten Masse sind.
.
Wie die Regierung bereits im Beschluss Nr. 2169 vom 31 August 1993 ausführte,
verstösst eine BeStimmung, welche die BAB-zustimmungspflicht von der Grasse der
Baute abhängig macht, dem kantonalen Raumplanungsrecht (Art. 5 Abs 2 KHG). Als
Ausweg käme höchsten eine noch zu beschliessende Gartenordnung in Frage, wel-
che in einem Baubewilligungs- und BAB-zustimmungsverfahren bewilligt werden
müsste. Die Gemeinde Thusis verfügt (RICoh) über keine solche GartenordnUng, weshalb das BAB-zustimmungsverfahren (zumindest vorderhand) für sämtliche
-
a
Bauten und Anlagen unabhängig von deren Grasse - durchzuführen ist. Die Ge.w
nehmigung von Art. 77 Abs. 3 BauG erfolgt mit einer entsprechenden Anweisung.
Im Übrigen gibt die am 21. Mai 2000 verabschiedete Teilrevision der Bauordnung zu keinen Bemerkungen.Anlass, sie kann genehmigt werden.
c. Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999)
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Grösse der Wohnbauzonen
Gemäss Hegierungsbeschluss Nr. 2169 vom 31. August 1993 wurden die insgesamt
ca. 6.2 ha Wohnbauzohen des Zonenplanes 1:'2000 vom 27. September 1992 von
der Genehmigung ausgenommen und die Gemeinde angewiesen, davon 2.6 ha ei-
ner Níchtbauzo~ne zuzuweisen.
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Mit dem vorliegenden Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999) vom 21. Mai 2000 .
wurden Wohnbauzonen im Umfange von ca. t ha Nichtbauzonen zugewiesen (übriges Gemeindegebiet). Obwohl damit die von der Regierung geforderte Reduktion
von mindestens 2.6 ha nicht erreicht wurde, dürften die Wohnbauzonen-Reserven
unter Berücksichtigung der Bautätigkeit von 1992 bis 1998 im Rahmen des mit Hilfe
der Trendmethode ermittelten 15-jährigen Bedarfes (An. 15 RPG) liegen und können
als angemessen bezeichnet werden. Die im Zonenplan 1:2000 (Ergänzungen 1999)
festgelegten Bauzonen können unter dem Aspekt der Grasse nach Art. 15 RPG im Ergebnis somit genehmigt werden. 2.
Wohnzone W5a
In der Legende des Zonenplanes 1:2'000 (Ergänzungen 1999) ist eine Wohnzone
W5a koloriert aufgeführt, jedoch im Zonenplan nicht (mehr) festgelegt worden. Das ARP wird beauftragt, den Eintrag „Wohnzone W5a" in der Legende zu streichen.
3.
Forstwirtschaftszone
Damit der Anschluss Thusis Süd zur A13 realisiert werden konnte, musste im Gebiet
„Rinsand/Pantun" insgesamt eine Fläche von ca. 2'530 m2 (Teilflächen mit 780 m2,
590 m2 und 1160 m*) aus dem Waldareal entlassen werden (Rodungsbewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] vom 14. Mai 1996). Der
1996 erstellte AnschlusS, wie auch die Rodung, sind im vorliegenden Zohenplan
1:2'000 (Ergänzungen 1999) nicht berücksichtigt worden. Die entsprechende Forst-
wirtschaftszone (Teilflächen von 780 da und 590 m2), für welche wie erwähnt eine . rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt, wird von der Genehmigung ausgenom-
men und zur Uberarbeitung (z.B. Zuweisung zum übrigen Gemeindegebiet) zurück-
gewiesen.
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Der seit 1959 bestehende Campingplatz im Gebiet „Rinsand" wurde im Zonenplan
1:2'000 vom 27. September 1992 einer die Forstwirtschaftszone überlagernde 'Cam-
pingzone zugewiesen. Gemäss Art 16 Abs. 2 des Bundesgesetzesüber den Wald
(WaG) könNen die Kantone aus wichtigen Gründen für den Wald nachteilige Nutzun-
gen unter Auflagen und Bedingungen akzeptieren. Mlt Verfügung vom 17. April 1997
erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement gestützt auf Art. 16 Abs. 2 WaG und Art. 21 Abs.8 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) unter Bedingungen und
Auflagen eine entsprechende Bewilligung für nachteilige Nutzungen im Wald. Unter
anderem wurde verfügt, dass das bestockte Areal weiterhin der forstlichen Gesetzgebung unterstellt bleibt und nur betriebsbedingte Fahrnlsbauten für die Dauer des
Vertrages aufgestellt werden dürfen. Somit gehören auch die heute mit Bauten und
Anlagen bestückten Standorte zum Wald gemäss Waldgesetzgebung. Die vier aus-
geschiedenen Zonen Übriges Gemeindegebiet werden daher an die Gemeinde zur
Überarbeitung (Zuweisung zur Forstwirtschaftszone) zurückgewiesen.
Analoges gilt auch für die beiden Parkplätze für die Schwimmbadbesucher, welche
ebenfalls im Wald liegen und für die keine Rodungsbewilligungen vorliegen. Dlese
Zwei ausgeschiedenen Zonen Übriges Gemeindegebiet werden daher ebenfalls zur
Uberarbeitung (Zuweisung zur Forstwirtschaflszone) zurückzuweisen. Die Gemeinde wird ersucht, die beiden Parkplatzanlagen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.
4.
Waldfeststellunq 1'
In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurden Waldfeststellungsvertahren durchgeführt. Im Zuge der Prüfung der Vorlage musste festgestellt werden, dass im
Zonenpian auch festgestellte Waldgrenzen in Bereichen eingetragen wurden, wo
Bauzonen nicht an Wald grenzen, sondern vielmehr Bauten und Anlagen im Wald
liegen. Im Einzelnen sind dies die acht Waldfeststellungen im Gebiet „Rinsand" und
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die vier Waldfeststellungen im Gebiet „Obere Cazner Wiesen". Diese Waldfeststel-
lungen können mangels Bezug zu Bauzonen nicht genehmigt werden (Art. 13 und 18 KWaG).
Die übrigen in dem Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen geben zu keinen Bemer-
kungen Anlass und können genehmigt werden. Damit kommen diesen Waldgrenzen
statiwhe Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zu. 5.
Baulinien (Waldabstandslinien)
5.1 Allgemeines Gemäss An. 22 Abs. 2 KWaG und Art. 26 der regierungsrätlichen Ausführungsbe-
stimmungen zum KWaG (ABzKWaG) beträgt der minimale Abstand von Bauten und
Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m (ordentlicher
Waldabstand). Gemäss Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG kann dieser ordentliche Waldab-
stand in „Ausnahmefällen" mittels im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan festzulegenden Baulinien (Waldabstandslinien) unterschritten werden könne. Zur
Konkretisierung des Begriffs „Ausnahmef lle" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG
erliessen das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement und das Departement des ln-
nern und der Volkswirtschaft Richtlinien (Richtlinien betreffend Ausnahmen vom
kantonalen Mindest-Waldabstand vom 1. Januar 1998). Danach gilt als möglicher
„Ausnahmefall" zunächst einmal das Vorliegen einer unverhältnismässigen Härte, so etwa der Tatbestand, dass eine bestimmte Parzelle bei Einhaltung des ordentlichen Waldabstandes nicht überbaubar wäre, ohne dass die Uberbaubarkeit durch eine
Landumlegung herbeigeführt werden könnte. Als weitere „Ausnahmefälle" können
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sodann unter dem Titel „ausserordentliche Verhältnisse" folgende Situationen aner'l
kannt werden:
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Wichtige siedlungsgestalteriSche oder denkmalpflegerische Gründe;
Baulücken in bestehenden waldnahen Hâuserzeilen, ı
bestehende Bauten im Waldabstandsbereich, Ausgleich von Waldausbuchtungen
5.2 Zu beanstandende Baulinien Im Lichte der allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 5.1 hievor ergeben die folgen-
den Baulinien (Waldabstandslinien) Anlass zu Beanstandungen:
a. Baulinle Im Geblet „Oberfeld" (südlich Canovastrasse) im Bereiche der Parzellen Nr. 561, 562, 931ı. 640, 1081 und 63lg
Diese Baulinie wird von der Gemeinde (volk Planungs- und Mitwirkungsbericht
S. 8) mit der Existenz bestehender Bauten begründet. Sie soll sicherstellen, dass diese Bauten unterfangen oder wieder aufgebaut werden können.
Bestehende Bauten können, wie einleitend enıvähnt, tatsächlich Anlass für die
Festlegung von Baulinien bilden, um Gebäudesicherungen oder einen Wieder-
aufbau nach Abbruch oder Zerstörung nicht zu verunmöglichen. NaCh konstanter
Praxis der Regierung dürfen jedoch solche Baulinien erstens den Waldabstand
nicht noch weiter reduzieren und zweitens die Gebäude in ihrer Summe seitlich
nicht um mehr als 10 m überschreiten. Mit .anderen Worten sind die Baulinien bei
Bauten innerhalb des Waldabstandsbereiches an die Fassade zu legen und nicht wie dies die Gemeinde Thusis konstant getan hat, 2 m davor.
Nach dem Gesagten ist die Bauiinie auf den Parzellen Nr. 561, 562, 931, 640,
1081 und 639 an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
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b. Baullnie im Gebiet „Oberfeld" (Am Lärchenfeld) im Bereiche der Parzellen
Nr. 639, 1081, 640 563, 1080, 772, 558, 111, 761, 766, 557, 765, 764, 763, 774, 760 und 547
Auch diese Baulínie wird von der Gemeinde (vgl. Planungs- und Mítwirkungsbe-
richt S. 9) teilweise mit der Existenz bestehender Bauten begründet. Sie soll si-
cherstellen, dass an diesen Bauten Windfånge angebaut werden können.
Bezüglich der Baulinie auf den Parzellen Nr. 639, 1081, 563, 772, 558, 771, 761, 766, 557, 765, 764, 763, 760 und 547 kann auf obigen Ausführungen (vgl. lit. a)
verwiesen werden, wonach bei bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich die
Baulinie den Waldabstandsbereich nicht noch zusätzlich verkleinern darf. So-
dann misst die Baulinie auf den Seiten bei einzelnen Liegenschaften mehr als 10 m (z.B. Parzellen Nr. 772, 550, 766 und 765). Die Baulinie auf den Parzellen
Nr. 639, 1081, 563, 772, 558, 771, 761, 766, 557, 765, 764, 763, 760 und 547 ist
somit an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
Die Festlegung der Baulinie auf den Strassenparzellen Nr. 1080 und 774 sowie
der Parzelle Nr. 640 erfolgte in der gewählten Art offensichtlich nur zwecks Herstellung eines zusammenhängenden Baulinienzuges. Nachdem die Gemeinde
Thusis zu Recht eine gebietsmâssige Beurteilung vorgenommen hat, wäre eine Einzelbeurteilung sachfremd, weshalb-auch die Baulinie auf den Parzellen
`
Nr. 1080, 774 und 640 zur Uberarbeitung zurückzuweisen ist.
c. Baullnie im Gebiet „Rosa" im Bereiche der Parzellen Nr. 729,843, 540,
541 und 904
Die Gemeinde begründet auch diese Baulinie (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbe-
richt s. 9) mit der Existenz von bestehenden Gebäuden.
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Betretend die Parzellen Nr. 729, 843, 541 und 904 kann auf obigen Ausführungen (vgl. lit. a) verwiesen werden, wonach bei bestehenden Bauten im Waldab-
standsbereich die Baulinie den Waldabstandsbereich nicht noch zusätzlich verI
kleinerh darf. Die Baulinie auf den Parzellen Nr. 729, 843, 541 und 904 ist zur
Überarbeitung zurückzuweise.n.
Auf der Strassenparzelle Nr. 540 wurde offensichtlich nur wegen der gebiets-
mässigen Betrachtung eine Baulinie festgelegt, weshalb diese ebenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen ist.
\
d. Baullnie Im Gebiet „Ober Rufria" im Bereiche der Parzellen Nr. 537 und 536
ı
Die Gemeinde begründet diese Baulinie mit bestehenden Gebäuden (vgl. Pla-
nungs- und Mitwi rkungsbericht S. 10), weshalb auch hier auf die obigen Ausfüh-
rungen (lit. a)verwiesen werden kann, wonach bei bestehenden Bauten und An-
lagen im Waldabstandsbereich die Baulinie den Waldabstandsbereich nicht noch
zusätzlich verkleinern darf. Die Baulinie auf den Parzellen Nr. 537 und 536 ist
daher ebenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen.
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e. Bauliníe im Gebiet „Eichweg" im Bereiche der Parzellen Nr. 524, 1007 und 868
\
Auch diese Baulinie begründet die Gemeinde mit bestehenden Gebäuden (vgl.
Planungs~ und Mltwirkungsbericht S. 10), weshalb auch hier auf die obigen Aus-
führungen (lit. a) verwiesen werden kann, wonach bei bestehenden Bauten und
Anlagen im Waldabstandsbereich die Baulinie den Waldabstandsbereich nicht
noch zusatzlich verkleinern darf. Die Baulinie auf den Parzellen Nr. 524 und 1007
ist zur Überarbeitung zurückweisen.
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Betreffend der Wegparzelle Nr. 868 ist nicht ersichtlich, weshalb die Waldab-
standslinie an den Wegrand gelegt wurde. Im Interesse einer Gesamtbeurteilung
dieses Gebietes ist auchdíe Bauliníe auf Parzelle Nr. 868 zur Uberarbeitung zu-~
rückzuweisen.
f.
Baulinie im Gebiet „Hasensprungsstrasse" im BereiChe der Parzellen
Nr. 990, 815 und 519
Die Gemeinde begründet die Baulinieteilweise mit der Existenz von Gebäuden
(vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 11), weshalb auf obigen Ausführungen (vgl. lit. a) verwiesen werden, wonach bei bestehenden Bauten und Anlagen im
Waldabstandsbereich die Baulinie den Waldabstandsbereich nicht noch zusätz-
lich verldeinem darf. Entgegen der Auffassung im Planungs-und Mitwirkungsbericht handelt es sich im fraglichen Gebiet auch nicht etwa um Niedenuald. Die
Baulinie auf den Parzellen Nr. 990, 815 und 519 ist somit ebenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen.
g. Baulinie Im Gebiet „Underm Stutz" im Bereiche der Parzelle Nr. 267 Auch die Baulinie auf Parzelle Nr. 267 wird mit dem Vorliegen einer bestehenden
Bauten begründet (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 11).
Es kann auf obigen Ausführungen (vgl. lit. a) verwiesen werden, wonach bei be-
stehenden Bauten im Waldabstandsbereich die Bauliníe den Waldabstandsbe-
reich nicht noch zusätzlichverkleinern darf, sondern vielmehr an die Hausfassa-
de zu legen ist. Die Baulinie auf der Parzelle Nr. 267 ist zur Überarbeitung zu- . rückzuweisen.
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h. Baullnie im Gebiet „Im Stutz" im Bereiche der Parzellen Nr. 713, 173,
1011 und 852
Auch diese Baulinie wird mit bestehenden Gebäuden auf den Parzellen
Nr. 713, 1011 und 852 begründet (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 12).
Es kann auch hier auf obigen Ausführungen (vgl. lit. a)verwiesen werden, wo-
nach bei bestehenden Bauten iM Waldabstandsbereich die Baulinie den Wald-
abstandsbereich nicht noch zusätzlich verkleinern darf, sondern vielmehr an die
Hausfassade zu legen ist. Sodann wird die Gemeinde Thusis darauf hingewie-
sen, dass Parzelle Nr. 173 an Hochwald grenzt. Die Baulinie auf Parzellen
Nr. 713, 173, 1011 und 852 ist zur Überarbeitung zurückzuweisen. I.
Baulinle Im Gebiet „Eidgenössisches Zeughaus" im Bereiche der
Parzellen Nr. 23 und 24
Auch diese Baulinien wird mit bestehenden Gebäuden auf den Parzellen
Nr. 23 und 24 begründet (vgl. planungs- und Mitwirkungsbericht S. 12).
Es kann auf die obigen Ausführungen (vgl. lit. a) verwiesen werden, wonach bei
bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich die Baulinie den Waldabstandsbe-
reich nicht noch zusätzlich verkleinern darf, sondern vielmehr an die Hausfassade zu legen ist. Die Baulinie auf den Parzellen Nr. 23 und 24 ist daher zur Über-
.
|.
arbeitung zurückzuweisen.
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Baulinie Im Gebiet „Rlnsand" im Bereiche der Parzelle Nr. 831 Auch diese Baulinie wird mit bestehenden Gebäuden auf der Parzelle Na; 831
begründet (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 13).
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12 *I
Es kann auf die obigen Ausführungen (vgl. lit. a) verwiesen werden, wonach bei
bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich die Baulinie den Waldabstandsbe-
reich nicht noch zusätzlich verkleinern darf,.sondern vielmehr an die Hausfassa-
de zu legen ist. Die Baulinie auf den Parzelle Nr. 831 ist zur Überarbeitung zurückzuweisen.
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5.8 Zusammenfassunq
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die
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Bautinien auf folgenden Parzellen zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuwei-
sen sind:
Parzellen Nr. 561, 562, 931, 640, 1081 und 639 (alle im Gebiet „Oberfeld" [südlich Q
Canovastrasse])
Parzellen Nr. 639, 1081, 640, 563, 1080, 772, 558, 771, 761, 766, 557, 765, 764, 763, 774, 760 und 547 (alle im Gebiet „Oberfeld" [Am Lärchenfeldl) Parzellen Nr. 729,843, 540, 541 und 904 (alle im Gebiet „Rofla")
Parzellen Nr. 537 und 536 (beide im Gebiet „Ober Rufria"
Parzellen Nr. 524, 1007 und 868 (alle im Gebiet „Eichweg")
Parzellen Nr. 990, 815 und 519 (alle im Gebiet „Hasensprungsstrasse") Parzellen Nr. 267 (im Gebiet „Underm Stutz")
Parzellen Nr. 713, 173, 1011 und*852 (alle iM Gebiet„lm Stutz")
Parzellen Nr. 23 und 24 (beide im Gebiet „Eidgenössisches Zeughaus")
Parzelle Nr. 831 (im Gebiet „Rinsand")
Die Baulinien auf diesen Parzellen werden an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen, weil eine Festlegung in einer anderen. Art und weise (z.B. verkürzt
und an der Fassade statt in einem 2-metrigen Abstand zu dieser) nicht undenkbar
erscheint (ßeurteilungsspielraum). Aus diesem Grunde wurde von der Durchführung
eines Anhôrungsverfahrens abgesehen.
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Die Baulínien wurden von der Gemeinde im Wesentlichen mit Rücksicht auf bereits
bestehende Bauten im ordentlichen Waldabstandsbereich festgelegt, um den Besitz-
stand im Falle von Zerstörung oder Abbruch sowie angemessene Gebäudeerweite-
rungen oder Anbauten zu gewährleisten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass vor kurzem eigens zu diesem Zweck der Art. 27 ABzKWaG mit
einem neuen Absatz 2 ergänzt wurde, so dass der Besitzstand sowie angemessene Erweiterungen und Anbauten bei bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich
künftig auch ohne Festlegung von Baulínien im Zonenplan oder Generellen Gestal-
tungsplan gewährleistet sind. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 27 Abs. 3 ABzKWaG
1'
die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Parkplätze, Zufahrten, Gartensitzplätze sowie An- und Nebenbauten bis zu 25 da besteht. Mit dieser erst
nach der Erarbeitung der vorliegenden Ortsplanungsrevision erlassenen neuen Re-
gelung erweist es sich im Prinzip als überflüssig, für bestehende Bauten Waldab-
standslinien festzulegen. Aus all diesen Gründen wird der Gemeinde empfohlen, auf
eine Uberarbeitung und erneute Festlegung der zurückgewiesenen Baulínien zu verzichten, d.h. auf den betroffen Parzellen Oberhaut keine Baulínien mehr festzulegen.
6. Naturschutzzone
Die Gemeinde Thusis wurde von der Regierung im RB Nr. 2169 vom 31. August
1993 angewiesen, ihre Schutzzonenplanung (Natur- und Landschaftsschutzzonen
etc.) zu ergänzen. Mit vorliegender Ortsplanungsrevision wurde eine Ergånzung derart beschlossen, dass im Zonenplan 1:2000 (Ergänzungen 1999) nur diese Ergän-
zungen dargestellt wurden und nicht auch die bereits früher festgelegten Schutzzo-
nen. Dies führte bei der Umweltorganisation „pro natura" offensichtlich zu Unsicher-
heiten. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht wurde indessen festgehalten (vgl. s. 2),
dass die Baumhecke entlang des „Caznerbaches" und die Hecken im Gebiet „Obere
Cazner Wiesen" weiterhin in der Naturschutzzone verbleiben. Die Regierung hält
somit fest, dass die im Zonenplan 1:2'000 vom 27. September 1992 ausgeschiede-
nen Naturschutzzonen im Gebiet „Obere Cazner Wiesen" und entlang des „Cazner-
baches".in Kraft bleiben.
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Die Gemeinde Thusis verzichtete darauf, die ökologisch wertvolle Hecke östlich
des Gebietes „Obere Cazner Wiesen" (NO-241 - regionale Bedeutung) einer Natur-
schutzZone zuzuweisen. Da diese Hecke in einer Wohnbauzone liegt, ist sie beson-
ders gefährdet, obwohl ihr eine wichtige Funktion für die Qualität des Wohnquartiers
zukommt. Die Regierung weist die Gemeinde Thusis darauf hin, dass die Hecke
auch ohne förmliche Schutzzonenfestlegung zu schützen ist undeine Beeinträchti-
gung oder gar eine Entfernung einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Um-
weltschutzdepartementes bedarf. Da der Hecke regionale Bedeutung zukommt wird
die Gemeinde angewiesen, eine Schutzzonenfestlegung zumindest zu prüfen. 7. Grundwasser und Quellschutzzone
Die ausgeschiedene Grundwasser- und Quellschutzzone für die Quelle „EIektrozen-
trale" stimmt nicht mit der vom Geologen ausgeschiedenen Schutzzone überein; sie
wird zur Überarbeitung zurückgewiesen.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999) zu keinen Bemerkungen
Anlass. er kann genehmigt werden.
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D.
Zonenplan 1:5'000 (Ergänzungen 1999) 1. Landschaftsschutzzone
Im Regierungsbeschluss Nr. 2169 vom 31. August 1993 wurde die Gemeinde ange-
wiesen, Landschaftsschutzzonen für das Gebiet „Crapteig" und die Umgebung von
„Obertagstein/Saissa" auszuscheiden. Die Gemeinde ist diesem Auftrag mit "der Ausscheidung von zwei Landschaftsschutzzonen an sich nachgekommen. Bedauerli-
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 15
cheıweise wurde jedoch der Übergang von Thusis nach Rongellen durch das „Bofel-
Tobel" vom Schutzperimeter ausgenommen. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbe-
richt (vgl. S. 4) wurde dies mit dem allfälligen Erstellen von lnfrastruktureinrichtungen
(insbesondere Leitungen) begründet.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass dieses Gebiet gemuss Zonenplan
1:5000 vom 27. September 1992 in der Forstwirtschaftszone liegt, weshalb bei-
spielsweise für den Bau einer Leitung eine Rodungsbewilligung (An. 5 WaG) erfor-
derlich wäre. Diese könnte nur mit dem Nachweis erteilt werden, dass eine andere Linienführung (z.B. durch den Crapteig-Tunnel) nicht möglich ist. Sollte es sich bei
den vorgesehenen Leitungen um elektrische Ubertragungsleitungen handeln, so wären diese aus Gründen der Landschaftsästhetik nach Möglichkeit ohnehin mit beste-
henden Leitungen zu bündeln (Kantonaler Richtplan 2000, Konsolidierter Entwurf, Stand Ende 2000, Kap. 7.3).
Die Nichtzuweisung des „Bofel~Tobels" zu einer Landschaftsschutzzone ist bei allem Verständnis für die Anliegen der Gemeinde somit bedauerlich. Es gilt nämlich zu be-
achten, dass durch das „BofeI-Tobel" ein alter Flusslauf des Ur-Rheins führt und die-
ses Gebiet einen wesentlichen Teil der Schutzwürdigkeit der beiden Hügel „Obertagstein/Saissa" und „Crapteig" bildet (Landschaft von regionaler Bedeutung L-315). In .
.r
diesem Sinne wird die Gemeinde angewiesen, den Verzicht auf die Zuweisung des
„BofeI-Tobels" zu einer Landschaftsschutzzone zu überprüfen.
2. Trockenstandorte
Die Gemeinde Thusis wird darauf aufmerksam gemacht, dass die bestehenden Verordnungen bzw. Bundesinventare über Auen, Hochmoore und FIachmooreu.a. mit
einem Inventar über Trockenwiesen und -weiden (TWW) ergänzt werden sollen. Das entsprechende BUwAL-Projekt TWWzur Karikierung der Trockenwiesen und
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-weiden läuft seit 1995 und wird in den nächsten Jahren abgeschlossen. Ziel ist es
dabei, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen eine nationale *Übersicht über
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den Lebensraum Trockenwiese zu gewinnen und alsdann nach erfolgtem Anhö-
rungsverfahren - die Objekte von nationaler Bedeutung festzulegen. Gleichzeitig mit
den Objekten von nationaler Bedeutung werden im Zusatzauftrag des Kantons die
Objekte von regionaler Bedeutung mitkartiert. J
In der Gemeinde Thusis wurden die Kartierungsarbeiten abgeschlossen. Die Resultate können beim Amt für Natur und Landschaft bezogen werden. Zwei Trocken-
standorte befinden sich im Gebiet „Untersaissa". Sobald das Ergebnis der eingangs
erwähnten Inventare vorliegt, wird die Gemeinde Thusis nicht umhin kommen, im
Zuge einer nächsten Revisionsvorlage Naturschutzzonen für Trockenstandorte zu
erlassen (bei Trockenstandorten von nationaler Bedeutung) bzw: den Erlass solcher
Naturschutzzonen zumindest zu prüfen (bei Trockenstandorten von regionaler oder lokaler Bedeutung).
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:5'000 (Ergänzungen 1999) zu keinen Bemerkungen
Anlass, er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschllessungsplan 1:2000 Strassen- und Versorgungsplan (Ergänzungen 1999)
Im Generellen Erschliessungsplah fehlt die bereits 1996 erstellte direkte Zufahrt A13Thusis Süd im Gebiet „Compogna". Die Gemeinde wird ersucht, diesen Mangel bei nächster Gelegenheit zu beheben.
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Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Strassen- und Versor-
gungsplan (Ergänzungen 1999) zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt
werden.
F. Eingabe der Eigentümer der Parzelle Nr. 137
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Die Eigentümer der Parzelle Nr. 137 reichten am 28. August 2000 eine Eingabe an
die Regierung mit dem Begehren ein, die im Gebiet „Compogna" gelegene Parzelle
Nr. 137 sei vollständig der Wohnzone W5 zuzuteilen. Eventuell sei der Zonenplan
112000 (Ergänzungen 1999), soweit er das fragliche Gebiet betrifft, der Gemeinde
Thusis mit der Auflage zurückzuweisen, die Parzelle Nr. 137 vollständig der Wohn-
zone W5 zuzuteilen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen sinngemäss aus, durch die Zuweisung dieses Parzellenteils zu einer Nichtbauzone resultiere eine
Baulücke, welche in Widerspruch zur haushälterischen Nutzung des Bodens und zu dem daraus abgeleiteten Konzentrationsprinzip stehe. Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG
könne die Regierung diese Rechtswidrigkeit beheben.
Die Gemeinde Thusis nahm am 15. September 2000 zur Eingabe Stellung und wies
im Wesentlichen darauf hin, dass die Zuweisung eines Teils von Parzelle Nr. 137 zu einer Nichtbauzone wegen der Bauzonenreduktionsvorgabe der Regierung erfolgt
sei. Die Gemeinde habe die Bauzonenreduktion zunächst in Gebieten mit schwieri-
gen Erschliessungsverhältnissen gesucht - nämlich in „Unter Ruvria" (0.2 ha) und
„Im Stutz" (0.4 ha). Für die restlichen 0.4 ha habe sich das Randgebiet „Compogna" aufgedrängt, wobei die Bauzonenreduktion auf die beiden Parzellen 136 und 137
verteilt worden sei.
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Wie die Eigentümer der Parzelle Nr. 137 richtig festhalten, kann die Regierung gemass Art. 37 Abs. 4 KRG im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betreffe
neu Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtsmd-
rige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben.
Der Entscheid der Gemeinde, im Osten der Parzellen Nr. 137 und 136 eine unüber-
baute Fläche im Gesamtumfange von ca. 6'500 da dem übrigen Gemeindegebiet zuzuweisen, kann entgegen der Auffassung der Eigentümer der Parzelle Nr. 137 nicht
als derart rechtswidrig bezeichnet werden, dass sich eine Korrektur seitens der Re-
gierung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 KRG rechtfertigen liesse. Eine zusammenhän-
gende Fläche von 6'500 m2 vermag nicht unerheblich zur Erreichung des von der
Regierung angeordneten Bauzonenreduktionsauftrages beizutragen. Die fragliche
Fläche kann auch nicht etwa als Baulücke bezeichnet werden. Bezogen auf das to-
pographisch einheitlich zu betrachtende Gebiet Compogna befindet sich die umstrittene Fläche an peripherer Randlage. Sie ist gegenüber der weiter östlich gelegenen
Sport- und Freizeitanlage durch eine Böschung mit Nollakanal und Waldsaum ge-
trennt. Der Entscheid der Gemeinde ist unter diesen Umständen angesichts der be-
grenzten Kognition der Regierung im Genehmigungsverfahren zu akzeptieren. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 21. Mai 2000 verabschiedete Tellrevision der Bauordnung wird im Sin-
ne der Erwägungen mit folgender Empfehlung, folgendem Hinweis und folgender
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Anweisung genehmigt:
a) Der Gemeinde wird empfohlen, bei einer nächsten Revision der Bauordnung in Art. 66 (Zonenschema) den Eintrag „und 5a" (Spalte „Zone") zu streichen.
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b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gegenüber Kantonsstrassen die Grenzabstandsvorschriften gemäss kantonaler Strassengesetzgebung gelten.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, Art. 72 (Grenz- Und Gebäu-
deabstand) mit einem entsprechenden Vermerk zu Versehen.
c) Art. 77 (Schrebergartenzone) wird mit der Anweisung genehmigt, dass vor-
derhand sämtliche Bauvorhaben in der Schrebergartenzone unabhängig von
deren Grösse in einem BAB-Zustimmungsverfahren dem Departement des
Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zu unterbreiten sind. Diese Anweisung
gilt so lange, bis eine Gartenordnung vorliegt, welche ihrerseits dem DlV im
BAB-verfahren zur Zustimmung zu unterbreiten ist.
2. Der Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender dreI<ter Korrektur und folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Empfehlungen und Präzisierungen genehmigt:
a) Der Legendepunkt „Wohnzone W5a" im Zonenplan 1:2'000 (Ergänzungen 1999) wird gestrichen.
b) Die Forstwirtschaftszone im Gebiet „Rinsand/Pantun" wird, soweit sie Flächen
betrifft, welche für die Realisierung des Ansehlusses Thusis Süd zur A13 mit
Rodungsbewilligung aus dem Waldareal entlassen wurden, von der Genehmi-
gung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewie-
sen.
c) Die vier ausgeschiedenen Zonen „übriges Gemeindegebiet" innerhalb des
Campingplatzes im Gebiet „Rinsand" werden an die Gemeinde zur Überarbeitung (Zuweisung zur Forstwirtschaftszone) zurückgewiesen.
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d) Die zwei ausgeschiedenen Zonen „übriges Gemeindegebiet", welche für die
Parkierungsanlagen der Schwimmbadbesucher festgelegt wurden, werden an die Gemeinde zur Überarbeitung (Zuweisung zur Forstwirtschaftszone) zu-
rückgewiesen. Die Gemeinde wird ersucht, die beiden Parkierungsanlagen im
Generellen Erschliessungsplan festzulegen.
e) Die acht Waldfeststellungen im Gebiet „Rinsand" und die vier Waldfeststellun\
gen im Gebiet „Obere Cazner Wiesen" werden nicht genehmigt.' Alle übrigen Waldfeststellungen werden genehmigt, womit diese statische Wirkung iM
Sinne von An. 13 WaG zukommt.
f) Die Baulinien (Waldabstandslinien) auf Parzellen Nr. 561, 562, 931, 640, 1081
und 639 im Gebiet „Oberfeld" südlich Canovastrasse, Nr. 639, 1081, 640. 563,
1080, 772, 558, 771, 761, 766, 557, 765, 764, 763, 774, 760 und 547 im Ge-
biet „Oberfeld" (Am Lärchenfeld), Nr. 729, 843, 540, 541 und 904 im Gebiet „Rofla", Nr. 537 und 536 im Gebiet „Ober Rufria", Nr. 524, 1007 und 868 im Gebiet „Eichweg", Nr. 990, 815 und 519 im Gebiet „Hasensprungsstrasse",
Nr. 267 im Gebiet „Underm Stutz", Nr. 713, 173, 1011 und 852 im Gebiet „Im
Stutz", Nr. 23 und 24 im Gebiet „Eidgenössisches Zeughaus" sowie Nr. 831 im
Gebiet „Rinsand" werden an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewie-
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sen.
Der Gemeinde wird angesichts des neuen Art. 27 Abs. 2 ABzKWaG empfohlen, auf eine Überarbeitung der zurückgewiesenen Baulinien zu verzichten,
d.h. auf den betretenden Parzellen überhaupt keine Baulinien Mehr festzule-
gen.
g) Die Regierung hält in Übereinstimmung mit der Gemeinde präzisierend fest,
dass die mit der Ortsplanung von 1992 geschützten Hecken bei den „Cazner Wiesen" und entlang des Caznerbaches unverändert unter Schutz stehen.
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h) Die Gemeinde wird angewiesen, für die Hecke östlich der „Oberen Cazner Wiesen" (NO-241) eine Schuazonenzuweisung zu prüfen.
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i) Die Grundwasser- und Quellschutzzone für die Quelle „Elektrozentrale" wird zur Überarbeitung zurückgewiesen.
3. Der Zonenplan 1:5'000 (Ergänzungen 1999) wird im. Sinne der Erwägungen und mit folgender Anweisung und folgendem Hinweis genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, den Verzicht auf den Einbezug des „BofeITobels" in die Landschaftsschutzzone zu überprüfen.
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie ihre Naturschutzzonenpla-
nung in Bezug auf Trockenstandorte zu gegebener Zeit im 'Sinne der Erwägungen zu ergänzen haben wird.
4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Strassen- und Versorgungsplan
(Ergänzungen 1999) wird im Sinne der Enıvägungen und mit folgender Anwei-
sung genehmigt:
Die Gemeinde wird angewiesen, die bereits 1996 erstellte direkte Zufahrt A13-
Thusis Süd im Gebiet .,Compogna" bei nächster Gelegenheit in den Generellen Erschliessungsplan aufzunehmen.
5. Der Eingabe der Eigentümer der Parzelle Nr. 137 wird keine Folge geleistet. 6. Die Gemeinde wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des
vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öfientlich bekannt zu geben. Diese Be-
kanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Ur-
nenabstimmung vom 21.Mai 2000 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hin-
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zuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen
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werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und An-
weisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des
kantonalen VerwaltungsgeriChtsgesetzes beim Venıvaltungsgericht Graubünden
Rekurs erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
8. Das ARP wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Exemplare von folgenden, mit Regierungsbeschluss Nr. 2169 vom 31. Au-
gust 1993 genehmigten Planungsmitteln zur Verfügung: den Zonenplan 1:5'000,
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den Zonenplan 1:2'000, den Generellen Erschliessungsplan Strassenplan 1:2'000
sowie die Bauordnung.
9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt de Bewilligungsentscheíd der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
10. Es werden keine Kosten erhoben.
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11.Mitteilung an
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Namenslder Regierung Der Präsident:
Claudio Lardi Der Kanzleidirektorı
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione