Teilrevision 2007

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Thusis

Documento

Numero
07.1161
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Thusis
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
2 ott 2007

Carta

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Testo

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AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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2. Oktober 2007

II Governo del Cantone der Grígiorıi

3. Oktober 2007

Protokoll Nr.

1161

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 11. März 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende

Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz

Zonenplan 1:2'000 Ergänzungen Zonenplan Zonenplan 1:2'000 Revision Arbeitszonen

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Thusis die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. März 2007 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

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Zwischenbericht zum Stand der Bearbeitung der Teilrevision der Ortsplanung vom

Februar 2005

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. Februar 2006 ei-

nen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 11. Mäız 2007 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am

15. März 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 21. März 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um Ge-

nehmigung der Revisionsvoriage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Baugesetz 1. Vorbemerkungen Die Gemeinde Thusis hat ihr Baugesetz (BauG) weitgehend auf das neue KRG sowie auf die neue Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) ab-

gestimmt. Mit der Beibehaltung der Struktur des alten Baugesetzes leidet jedoch die

Übersichtlichkeit. Es läge im öffentlichen Interesse, wenn die kommunalen Baugesetze im Kanton auch strukturell ähnlich wären, damit die Rechtsanwender nicht mit

unnötigen gesetzestechnischen Schwierigkeiten konfrontiert werden. Der Gemeinde Thusis wird deshalb empfohlen, sich bei einer nächsten Baugesetzesrevision an den

Aufbau des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG07) zu halten. Ab-

gesehen von diesen formellen Aspekten wird die Gemeinde Thusis darauf hingewie-

sen, dass die Regierung mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 den Beitritt des

Kantons Graubünden zur lnterkantonaien Vereinbarung über die Harmonisierung der

Baubegriffe (IVHB) beschlossen hat. Die Gemeinde Thusis wird somit ersucht, bei der ohnehin notwendigen Überarbeitung ihres Baugesetzes die VHB zu berücksich-

tigen.

2. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung

(Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsver-

fahrens mussten im Baugesetz einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 28. August

2007 wurde die Gemeinde Thusis darüber informiert. Der Gemeindevorstand Thusis

stimmte mit Schreiben vom 4. September 2007 der Behebung der formellen Mängel

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in den Art. 66 (Zonenschema) sowie Art. 36 (Unterhalt) zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzuneh-

men.

Im Übrigen gibt das am 11. März 2007 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.

c. Zonenplan 1:2'000 „Ergänzungen Zonenplan" Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 112'000 (Ergänzungen

Zonenplan) ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im Sin-

ne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich ist. Mit Schreiben vom 28. August 2007 wurde die Gemeinde Thusis darüber informiert. Der Gemeindevorstand Thusis stimmte mit

Schreiben vom 4. September 2007 der Behebung des formellen Mangels im Zonen-

plan 1:2'000 „Ergänzungen Zonenplan" zu. Das ARE wird beauftragt, die entspre-

chende Korrektur vorzunehmen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 „Ergänzungen Zonenplan" vom 11. März 2007

zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

0. Zonenplan 1:2'000 Revision Arbeitszonen

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonenplan 1:2'000 (Revision Arbeitszonen) einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im

Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 28. August 2007

wurde die Gemeinde Thusis darüber informiert. Der Gemeinderat Thusis stimmte mit

Schreiben vom 4. September 2007 der Behebung der formellen Mängel im Zonen-

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plan 1:2'000 „Revision Arbeitszonen" zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechen-

den Korrekturen im Zonenplan 1:2'000 (Revision Arbeitszonen) vorzunehmen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 „Revision Arbeitszonen" vom 11. März 2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 11. März 2007 verabschiedete Baugesetz wird mit folgenden direkten

Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Anliegen genehmigt:

a) Der Randvermerk zu Art. 36 BauG („Es gelten Art. 73 Abs. 3 und 4 KRG") wird wir folgt korrigiert: „Es gelten Art. 73 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 4 KRG".

b) Im Zonenschema (Anhang zu Art. 66 BauG) wird der Raststättenzone der Emissionsgrad 2 und die Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen.

c) Die Gemeinde Thusis wird ersucht, ihr Baugesetz neu zu gliedern und dabei zugleich die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau-

begriffe (IVHB) zu berücksichtigen.

2. Der Zonenplan 1:2'000 „Ergänzungen Zonenplan" vom 11. März 2007 wird

mit der folgenden direkten Korrektur (Korrektur gemäß Art. 49 Abs. 3 KRG im

Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

Die neu festgesetzte Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf der Parzel-

le Nr. 391 wird in den graphischen Auszügen deutlicher dargestellt.

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3. Der Zonenplan 1'2'000 „Revision Arbeitszonen" vom 11. März 2007 wird mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Ein-

vernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

a) Die 3 Restflächen auf der Parzelle Nr. 216 werden dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen.

b) Das Dreieck im Bereich der Parzellen Nr. 7 und 9 wird dem übrigen Gemein-

degebiet zugewiesen,

4. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

7. Der Gemeindevorstand Thusis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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9. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor: i.V. líc.iur. W. Frizzoní