Teilrevision Beschneiungsanlage
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz
Documento
- Numero
- 97.1705
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 ago 1997
Carta
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3791_B_OPTR_Beschneiungsanlage_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
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Mitgeteilt den
Sitzung vom
13. AUG. 1997
12. August 1997
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Protokoll Nr.
1705
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Z u o z beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 30. Oktober 1996 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend den Generel-
len Erschliessungsplan 1:2'000 (Beschneiung Suwih), eine Ergänzung des Zonenpla-
nes (Planausschnitt Lärmempflndlichkeitsstufen) sowie Änderungen und Ergänzungen der Art. 55, 80 und 83 des geltenden Baugesetzes. Ein Planungs- und Mitwirkungsbe-
richt im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) und ein Umweltverträglichkeitsbericht bezüglich der Beschneiungsanlage für die Skipisten im
Gebiet Crasta und Suwih liegen vor.
Hinsichtlich der geplanten Beschneiungsanlage beschloss die Gemeindeversammlung
Zuoz bereits am 9. Dezember 1993 eine Teilrevisíon der Ortsplanung, deren Genehmi-
gung mit Regierungsbeschluss Nr. 2892 vom 22. November 1994 wegen fehlender
Umweltverträglichkeitsprüfung sistiert wurde. Die Sistierung wurde mit dem Hinweis
verbunden, dass die Nutzungsplanung im Verfahren nach Art. 37 KRG via Gemeinde-
versammlungsbeschluss anzupassen sei, wenn sich aufgrund des Umweltverträglich-
keitsberichtes (UVB) Änderungen am Projekt ergeben würden. Am 7. Mai 1996 wurde
von Seiten des beauftragten Ingenieurbüros ein angepasstes Projekt mit UVB zur for-
mellen und groben materiellen Prüfung an das Amt für Umweltschutz und das Amt für
Raumplanung eingereicht. Mit Schreiben und Aktennotiz vom 13. Mai 1996 nahm das
Amt für Raumplanung dazu Stellung. Ein eigentliches verwaltungsinternes Vorprü-
fungsverfahren wurde bezüglich der angepassten Teilrevision der Ortsplanung nicht
durchgeführt.
11flflnÜl/ Q 6 5 0 0 0
2
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 stimmte das Departement des Innern und der
Volkswirtschaft (DIV) vier punktuellen Beschneiungen im Gebiet Crasta / Survih im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) zu.
Diese Anlageteile fügen sich nahtlos in das Konzept der Anlagen für die Flächenbe-
schneiung ein.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Okto-
ber 1996 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am
8. November 1996. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 ersucht der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-
migung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.
B.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die
Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspfäne mit der Richtplanung.
Der kantonale Richtplan enthält die folgenden Vorhaben, von denen die Gemeinde
Zuoz direkt oder indirekt betroffen ist:
Vorhaben Nr. 09.06 Umfahrung La Punt Chamues-ch bis S-chanf
Vorhaben Nr. 09.08 Öffentlicher Regionalverkehr
Der Regionale Richtplan Oberengadin enthält die folgenden von der Regierung mit Be-
schluss Nr. 1052 vom 13. Mai 1997 genehmigten Vorhaben, von denen die Gemeinde
Zuoz direkt oder indirekt betroffen ist:
3
Vorhaben Nr. 11.1.3
Einkaufszentren
Vorhaben Nr. 11.3.2
Campingplatzkonzept
Vorhaben Nr. 11.3.1
n
Skigebiete und touristische Transportanlagen
Vorhaben Nr. 11.3.4
Schneeanlagen
Vorhaben Nr. 11.5.4
Wege
Vorhaben Nr. 11.6.3b
Inertstoffdeponien
Vorhaben Nr. 11.3.5
Langlaufloipen
Vorhaben Nr. 11.6.3a Materialabbau
Vorhaben Nr. 11.6.3c Materialablagerungen Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zuoz nimmt, soweit dies
erforderlich ist, auf die vorerwähnten kantonalen und regionalen Richtplanvorhaben
Rücksicht.
Zudem befinden sich folgende Richtplanvorhaben bei den Organen der Regionalpla-
nung in Bearbeitung:
Vorhaben Nr. 11.2.1: Landschaftsschutzgebiete
Vorhaben Nr. 11.3.31 Golfanlagen
Vorhaben Nr. 11.5.1: Strassenverkehr
Vorhaben Nr. 11.5.21 Öffentlicher Regionalverkehr
Vorhaben Nr. 11.3.4: Schneeanlagen (Überarbeitung)
Vorhaben Nr. 11.5.51 Neuer Verkehrsträger
c.
Baugesetz
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Die Teilrevision des Baugesetzes (BauG) vom 30. Oktober 1996 betrifft die Art. 55
(Emissionen, Schallschutz), Art. 80 (Wintersportzone) und Art. 83 (Zonenschema).
4
Art. 55 und 80
Diese beiden Bestimmungen können ohne Bemerkungen genehmigt werden. Art. 83
(Zonenschema)
Aus der Formulierung in Art. 83 BauG ist zu schliessen, dass unter dem Begriff „übrige
Zonen" sämtliche Zonen subsumiert werden, welche im Zonenschema nicht aufgeführt
sind (sämtliche Nichtbauzonen).
Gemäss Art. 29 und Art. 43 der eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) sind den Nutzungszonen Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zuzuordnen, soweit darin die Errichtung von
Gebäuden mit Iärmempfindlichen Räumen zulässig ist oder soweit es sich um nicht
überbaubare Nutzungszonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis handelt.
Gestützt auf die Bestimmung in Art. 83 BauG gilt im übrigen Gemeindegebiet (UeG)
generell die ES Ill gemäss LSV. Das UeG umfasst gemäss Art. 76 BauG - in Überein-
stimmung mit Art. 31 KRG - das unproduktive Land sowie jene Flächen, für welche
noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Tatsächlich ordnete die Gemeinde Zuoz in
der geltenden Nutzungsplanung vom 17. Dezember 1981 neben unproduktivem Land
und Verkehrsflächen auch zukünftiges Wohnbaugebiet dem UeG zu. Dies verdeutlicht
der von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 1981 verabschiedete Gemein-
derichtplan, in welchem in den Gebieten „Chastlatsch" und „Pundschermaun" zukünfti-
ges Wohnbauland bezeichnet wurde.
Gebiete, welche Nutzungen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis vorbehalten
bleiben sollen und in welchen zukünftig keine störenden Betreibe zugelassen werden
sollen, namentlich in zukünftigen Wohngebieten, ist vorsorglich die ES II zuzuordnen.
Der Gemeinde wird dringend empfohlen, in der laufenden Totairevision der Ortspla-
nung die ES in diesem Sinn zu überprüfen und anzupassen.
5
Im übrigen gibt die Teilrevision des Baugesetzes vom 30. Oktober 1996 zu keinen Be-
merkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
D. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 (Beschneiung Survih) 1. Formelles
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 trägt kein Beschlussdatum der Gemeinde-
versammlung. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, diesen formellen Mangel zu
beheben und die Pläne mit dem Datum der Gemeindeversammlung vom 30. Oktober
1996 zu versehen. 2. Inhalt
Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 hat die Gemeinde Zuoz
- in Verbindung mit der Bestimmung von Art. 80 Abs. 3 BauG (Wintersportzone) vom
30. Oktober 1996 - die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die
Bewilligung und Realisierung einer stationären (festinstallierten) Schneeanlage im Ski-
gebiet Crasta - Survih geschaffen. Bestandteil der Planung bilden zum einen die für die
Beschneiung erforderlichen Anlagen (Wasser-, Elektrizitäts- und Steuerungsleitungen,
Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung, Hydranten und weitere Sonderbauwer-
ke) und zum anderen die Kennzeichnung der zu beschneienden Flächen.
Gegenstand des revidierten Generellen Erschliessungsplanes 112'000 bilden zudem
weitere Erschliessungsanlagen (Kanalisationsleitung Gemeinde, Land- und Forstwirt-
schaftsweg, Öffentlicher Fussweg), welche nicht in Zusammenhang mit der Beschnei-
ungsanlage stehen.
6
3. Beurteilung 3.1 Vorbemerkung
Gemäss der von der Regierung mit Beschluss Nr. 1420 vom 30. Mai 1988 zur Kenntnis genommenen „Wegeleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" sind Nutzungs-
planungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich unter folgenden Gesichts punkten
zu prüfen:
Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Bedürfnis
Angemessenheit
Wasserbezugsnachweis
Energie
Umweltverträglichkeit
3.2 Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen
Die erwähnte „Wegeleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" vom Mai 1988
enthält in einem ersten Abschnitt einige Hauptgrundsätze im Sinne von Leitplanken für
die künftige Zulassung von Schneeanlagen im Kanton Graubünden. Danach werden
einerseits begrenzte Schwachstellenbeschneiungen (sog. punktuelle Beschneiungen)
und andererseits Talabfahrtsbeschneiungen sowie Beschneiungen zur Sicherstellung
eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn (sog. Flächenbeschneiungen)
als zulässige Zielsetzungen von Beschneiungsanlagen anerkannt, sofern das betref-
fende Skigebiet bereits erschlossen ist.
Gemäss der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung soll im erschlossenen Skigebiet Zuoz ein zusammenhängendes Pistensystem im siedlungsnahen Gebiet
Crasta / Suwih beschneit werden können. Von der Zielsetzung her liegt die geplante
7
Beschneiung im Rahmen der genannten Hauptgrundsätze gemäss Wegeleitung, sie
kann unter diesem Aspekt genehmigt werden.
3.3 Übereinstimmung mit der regionalen Richtplanung
Schneeanlagen für die flächenhafte Beschneiung eines zusammenhängenden Pisten-
systems, sei es zur Gewährung einer Talabfahrt während der Wintersaison, sei es zur
Sicherstellung eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn, setzen ange-
sichts ihrer Bedeutung und Tragweite für den betroffenen touristischen Raum das Vor-
liegen eines im regionalen Richtplan festzulegenden Beschneiungskonzeptes voraus. Die Region Oberengadin verfügt über einen rechtkräftigen regionalen Richtplan
Schneeanlagen, welcher mit Regierungsbeschluss Nr. 2025 vom 11. Juli 1988 mit
Auflagen und Vorbehalten genehmigt wurde. Im Genehmigungsbeschluss wurde ein
Vorbehalt bezüglich der Grösse und der Lage der Schneeanlage in Zuoz angebracht,
insbesondere weil ein grober Wasserversorgungsnachweis fehlte.
Die Region Oberengadin überarbeitet derzeit das Richtplanvorhaben Schneeanlagen.
Die Vorprüfungsvorlage wurde mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 4. März
1997 beurteilt. Die erforderlichen Ergänzungen und Anpassungen seitens der Region
Oberengadin sind noch nicht abgeschlossen.
Die Gegenstand des vorliegenden Nutzungsplanverfahrens bildende Schneeanlage ist
im genehmigten Richtplan Schneeanlagen im wesentlichen enthalten und im angepass-
ten, jedoch noch nicht erlassenen und genehmigten Richtplanentwurf vorgesehen.
Die richtplanerischen Voraussetzungen für die Genehmigung der Nutzungsplanvorlage
der Gemeinde Zuoz sind mit dem genehmigten Richtplanvorhaben Schneeanlagen
vom 17. Mai 1988 geschaffen. Durch die Vertiefung der Projektierung erweisen sich
die Auflagen und Vorbehalte als überflüssig bzw. als erfüllt.
8
Die geplanten Beschneiungsanlagen beenden sich im übrigen vollständig innerhalb der
gemäß Zonenplan 1:2'000 vom 17. Dezember 1981 rechtskräftig ausgeschiedenen Wintersportzone. Der vorliegende Generelle Erschliessungsplan fügt sich in diesem
Sinne auch in die rechtskräftige Zonenplanung der Gemeinde Zuoz ein.
3.4 Bedürfnis Das Bedürfnis für die geplante Beschneiung kann im Lichte des genehmigten Richt-
planvorhabens Schneeanlagen und der im Umweltverträglichkeitsbericht vom April
1996 unter Ziffer 2.3 (Seite 10) enthaltenen Begründung als ausgewiesen betrachtet
werden.
3.5 Angemessenheit Im Rahmen der regionalen Richtplanung Schneeanlagen 1988 wurden die im touristi~
sehen Raum Oberengadin insgesamt vorgesehenen Flächenbeschneiungen gemessen
am gesamthaft vorhandenen, präparierten Pistenangebot als angemessen beurteilt.
Vorbehalten wurden allfällige Abstriche aufgrund des Ergebnisses der definitven Nut-
zungsplanungen, der im Rahmen der Nutzungsplanungen durchzuführenden Umwelt-
verträglichkeitsprüfungen und im Falle der Beschneiung im Skigebiet Zuoz insbesonde-
re aufgrund des definitiven Wassewersorgungsnachweises. 3.6 Wasserbezug
Bezüglich des Wasserbezugs kann auf den entsprechenden Abschnitt der Umweltver-
träglichkeitsprüfung (Ziffer 3.8.5.1 hiernach) verwiesen werden. 3.7 Energie
Der Energieverbrauch für die Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung bilden-
den Schneeanlage wird im Umweltverträglichkeitsbericht (Seite 6, 8) mit rund 19'000
kwh beziffert. Im UVB sind unter Ziffer 3.2 zudem die Nennleistungen für die Anlagen
9
aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Energieverbrauch pro beschneite
Hektare im Durchschnitt von bestehenden Anlagen bewegen wird, weil das Beschnei-
ungswasser grundsätzlich nicht (energieintensiv) aus tieferen Regionen heraufgepumpt
werden muss.
3.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3.8.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt die geplante Schneeanlage als Anlage-
typ Nr. 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesge-
setzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, zumal die zu beschneien-
den Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist
das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit
die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid zur Nutzungsplanung obliegt
(Art. 37 Abs. 3 KRG).
3.8.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben) Gegenstand der UVP bildet die von der Gemeinde Zuoz resp. den Sessel- und Skilifte
AG, Zuoz, geplante Beschneiungsanlage für die Beschneiung eines durchgehenden
Pistensystems zur Bereitstellung eines minimalen Pistenangebotes auf Saisonbeginn
mittels einer stationären Anlage.
Die in der vorliegenden Nutzungsplanung ausgeschiedene Beschneiungsfläche um-
fasst rund 6,2 ha.
Für die Beschneiung der Pisten (6,2 ha) werden im normalen Winter voraussichtlich
rund 8'500 m3 Wasser benötigt. Gemäss vorliegend eingereichtem Wasserversor-
gungsnachweis soll das Wasser einerseits der öffentlichen Wasserversorgung und
andrerseits der Ova da Fuschina (Fliessgewässer) entnommen werden.
10
Entlang der Skilifte Crasta und Survih besteht bereits eine Anlage zur Beschneiung von vier Teilflächen (punktuelle Beschneiung). Mit einem geringen baulichen Mehraufwand
soll diese Beschneiung zu einer Flächenbeschneiung von max. 6.2 ha erweitert wer-
den. Dafür werden zusätzlich zu den bereits bestehenden Anlageteilen folgende Bau-
werke erstellt:
Bachwasserfassung und Zuleitung zum Mischschacht (50 m Leitung)
100 m Beschneiungs- und Stromleitungen im obersten Teil der Beschneiungsfläche
6 zusätzliche Zapfstellen entlang der Leitungen
Gemäss Angaben im UVB (Seite 4) sollen die Bauwerke unterirdisch realisiert werden.
3.8.3 Zweck der UVP Zweck der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im Umweltverträglichkeitsbericht
(UVB) enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVP) vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum
zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage
den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach
heutigem Wissenstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und
indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft, als auch in ihrem
Zusammenwirken, korrekt ermittelt und bewertet worden sind.
Andererseits bezweckt die UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über
den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs.3 UVPV), ob
also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Um-
welt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der
Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltver-
träglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantona-
len Amtes für Umweltschutz vom 26. Juni 1997 ab.
_ _
11
3.8.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind vorlie-
gend die folgenden Unterlagen d
e r _ , zu betrachten:
Bericht zu den Grundlagen für die Bewilligung der Nutzungsplanänderung und Um-
weltverträglichkeitsbericht (UVB) vom April 1996
Flächenbeschneiung, Situationsplan 1:1 '000
Bericht „Untersuchung der Schallemissionen" vom 4. Juli 1994
Qualitative Beurteilung zum Bereich Verkehr/ Luftreinhaltung der
_ v o m Aprl 1996
Regionales Beschneiungsanlagenkonzept der
vom September 1989
Gutachten zur Hydrobiologie der Ova da Fuschina und Aufnahmen zur Vegetation
im Zusammenhang mit Beschneiungen vom November 1995 (inkl. 8 Beilagen)
Die im UVB gemachten Angaben werden im Beurteilungsbericht des Amtes für Um-
weltschutz vom 26. Juni 1997 im wesentlichen als vollständig und richtig beurteilt und
genügen für eine abschliessende Beurteilung der Umweltverträglichkeit der fraglichen
Beschneiungsanlage.
3.8.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit (UVP) 3.8.5.1
a›
Gewässerschutz und Fischerei
Wasserbezug
Der UVB rechnet mit einem gesamten Wasserbedarf für die Beschneiung von ca.
8'500 m3 pro Saison. Beim Einsatz von 3 Schnee-Erzeugern mit einem Durchsatz von
4.5 I/s pro Gerät (total ca. 15 I/s) ergeben sich ca. 13 bis 18 Schneinächte à 10 Stun-
den. Grundsätzlich kann die Beschneiung der Flächen mit Wasser aus der öffentlichen
Trinkwasserversorgung der Gemeinde Zuoz erfolgen. Zur Schonung der Trinkwasser-
_,
12
reserven insbesondere in der Hochsaison soll jedoch „soweit möglich" (UVB S. 6,
1.3.2 Wasserversorgung) auch Wasser aus der Ova da Fuschina verwendet werden.
Das „Gutachten zur Hydrobiologie der Ova da Fuschina und Aufnahmen zur Vegetation
im Zusammenhang mit Beschneiungen" vom Juni 1995, Korrigiertes Exemplar 21.11.95, gemäss Besprechung AfU (abgekürzt: Gutachten) der
Angaben über die Abflussverhältnisse in der Ova da Fuschina.
enthält
Die Abflussmessungen im Bericht zeigen u.a., dass zwischen der Messstelle bei der
Bergstation des Skilifts Survih (obere Messstelle), wo das Wasser entnommen werden
soll, und der Messstelle in der Nähe der Talstation (untere Messstelle = Messstelle
Survih Talstation = Messstelle Skilift Crasta) ein grosser Teil des Wassers versickert.
So wurden Ende Dezember 1994/Anfang Januar 1995 an der oberen Messstelle zwi-
schen 14 und 17 l/s, an der unteren zwischen 5 und 7 I/s gemessen. Die Versicke-
rungsverluste zwischen den beiden Messstellen betrugen zwischen 9 und 11 l/s. (Die
im Winter 1988/89 durchgeführten Abflussmessungen bei der unteren Messstelle erga-
ben ungefähr folgende Werte: Im November 1988: 4-10 I/s; im Dezember 1988: 4-7 I/s,
im Januar 1989: 3-4 I/s).
Das Gutachten stellt fest, dass die Ova da Fuschina ein Fischnährtiergewässer dar-
stellt und als solches zu erhalten ist, was aufgrund der gemessenen Mindestabflüssen
bei einer Wasserführung im Winter zwischen 3 und 4 I/s bei der unteren Messstelle
möglich sei.
Gemäss dem Gutachten könnte somit der Ova da Fuschina bei der oberen Messstelle
eine gewisse Menge Wasser entnommen werden, wenn vorgängig erstens festgestellt
würde, wo das Wasser verschwindet, und wenn zweitens die Verluststrecken abgedich-
tet würden.
Aus der Sicht der Gewässerökologie ist eine Fassung der Ova da Fuschina möglich,
sofern an der unteren Messstelle eine Restwassermenge von 5 I/s eingehalten werden
13
kann und sichergestellt wird, dass durch die Wasserentnahme keine Abschnitte des
Gewässers mit offener Wasserführung trocken fallen.
Aus naturkundlicher Sicht wird vermutet, dass der Mehrverbrauch von Wasser aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Zuoz für die Beschneiung zur Neufassung von
Quellen führen könnte. Grössere, heute noch ungefasste Quellen speisen sehr oft na-
turkundlich wertvolle und geschützte Flächen (Flachmoore). Der Fassung von derarti-
gen Quellen als indirekte Folge der Beschneiungsanlage könnte aus naturkundlicher
Sicht nicht zugestimmt werden.
Zusammenfassend gelangt die Regierung zum Schluss, dass dem Bau der Wasserfassung sowie der damit verbundenen Leitungen zugestimmt werden kann. Eine Wasser-
entnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG kann vom zuständigen Erziehungs-, Kultur-
und Umweltschutzdepartement (EKUD) gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG auf-
grund der vorliegenden Unterlagen in folgendem Umfang in Aussicht gestellt werden:
n
Entnahme von max. 15 I/s Wasser aus der Ova da Fuschina auf der Höhe der obe-
ren Messstelle (Bergstation Survih, ca. 1880 m ü. M.) vom 1. November bis Ende
März,
Dotieıwassermenge an der Fassung min. 5 I/s,
Restwassermenge an der unteren Messstelle min. 5 I/s,
Einrichtung zur Kontrolle der Restwassermenge auf der Höhe der Messstelle
..Talstation".
Die Bewilligung wird vom EKUD nach der Zustimmung des DIV zum notwendigen Ge-
such für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erteilt.
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse über die Abflussverhältnisse sowie das Einzugs-
gebiet der Ova da Fuschina ist davon auszugehen, dass ohne Massnahmen zur Re-
duktion der Versickerungsverluste im Bachabschnitt zwischen der Fassung und der
Talstation spätestens gegen Ende Dezember keine Wasserentnahme mehr möglich
14
sein wird. Die Auflagen in der in Aussicht gestellten Wasserentnahmebewilligung sind
jedoch derart formuliert, dass es der Gesuchstellerin überlassen bleibt, Massnahmen
zur Reduktion der Versickerungsverluste in der Restwasserstrecke zu treffen und damit
die Möglichkeit zur längeren Wasserentnahme aus dem Bach zu schaffen. Diese Mass-
nahmen sind zu gegebener Zeit im Rahmen eines BAB-Verfahrens zu prüfen und zu
beurteilen.
Im Zusammenhang mit Abdichtungsmassnahmen ist zu bemerken, dass die damit ver-
bundene verringerte Speisung von Grundwasservorkommen zu keiner Beeinträchtigung derselben führen wird.
3.8.5.2
a›
Natur- und Landschaftsschutz
Naturschutz (Flora und Fauna)
_,
Die für die Beschneiung vorgesehenen Flächen betreffen vorwiegend Fettwiesen und
Weiden verschiedener Ausprägung. Besondere Vegetationstypen sind in den zu be-
schneienden Flächen keine nachgewiesen. Die randlich gelegene Fläche 5 ist gemäss
Karikierung der Fornat AG resp. dem Plan Nr. 3108.1-032, Vegetationstypenkartierung,
der
ein beweideter Halbtrockenrasen, welcher auf Empfehlung der
aus der Beschneiungsfläche im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000
ausgenommen wurde.
Beim Betrieb der Beschneiungsanlage ist zu beachten, dass zur Schonung der Flora
Beschneiungen nur durchgeführt werden, wenn die Verhältnisse für eine einwandfreie
Schneequalität gegeben sind. Insbesondere muss unbedingt vermieden werden, dass
beim Beschneien eine Eisschicht mit negativen Auswirkungen auf die Flora entsteht.
Nachdem der revidierte Art. 80 Abs. 3 BauG ausdrücklich vorsieht, dass Beschneiun-
gen frühestens ab 1. November und nur auf gefrorenem Boden erfolgen dürfen, erübri-
gen sich spezielle Auflagen.
15
Nach Aussagen im UVB (Seite 23, Ziffer 3.3.3) ergeben sich durch die Beschneiung
keine negativen Auswirkungen für die Fauna. Dieser Beurteilung kann zugestimmt
werden.
Unter dem Aspekt des Naturschutzes ist somit folgende Massnahme zu ergreifen:
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Damit keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen, dürfen dem zum Beschneien verwendeten Wasser keinerlei Hilfsstoffe zugefügt werden.
b)
Landschaftsschutz
Der Bau der Leitungen und der Wasserfassung stellen Eingriffe in die Landschaft dar. Diese Eingriffe können (zumindest in den optischen Auswirkungen) minimiert werden,
wenn bei der Planung und beim Bau der Anlage entsprechende Fachleute (siehe auch
Bodenschutz) beigezogen werden. Die Zapfstellen sind aus der Sicht des Landschafts-
schutzes, wie im Projekt vorgesehen, unterirdisch anzuordnen. Spezielle Auflagen er-
übrigen sich jedoch, nachdem der revidierte Art. 80 Abs. 3 BauG ausdrücklich anord-
net, dass sichtbare Hydrantenanlagen (Zapfstellen) nach Saisonschluss, spätestens
per Ende April, zu entfernen sind. 3.8.5.3
Walderhaltung
Für die Erstellung der Beschneiungsanlage muss gemäß UVB kein Waldareal bean-
sprucht werden, unter diesem Aspekt drängen sich keine Massnahmen auf.
3.8.5.4
Bodenschutz
Der grösste Teil der Beschneiungsanlage Zuoz befindet sich in einer Höhenlage zwi-
schen 1760 und 1900 m ü. M.. Bei fachgerecht ausgeführten Eingriffen in die Vegetati-
onsdecke, z.B. beim Bau von Leitungsgräben, können in dieser Höhenlage beeinträch-
tigte Flächen recht schnell wieder durch Pflanzen besiedelt werden.
16
Zur Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung müssen beim Bau der Leitungen und der übrigen Anlagen jedoch grundsätzlich folgende Regeln beachtet und
Massnahmen getroffen werden:
Wenn abhumisiert werden muss, sollte dies gründlich geschehen, das heisst bis auf
das Muttergestein.
Der Humus bzw. die Rasenziegel sollten nur dort entfernt werden, wo gegraben
werden muss. Auf diese Weise können irreversible Unterbodenverdichtungen ver-
hindert werden. Die Piste neben dem Graben sollte also nicht abhumisiert werden. (Es ist weniger schädlich, den Humus zu verdichten als den Unterboden.)
Nach der Verlegung der Leitungen ist ein besonderes Augenmerk auf die Wieder-
herstellung, insbesondere auf das Aufbringen des vorher sorgfältig abgestochenen
und zwischengelagerten Humus bzw. der Rasenziegel, zu legen.
Es sind kleine Baumaschinen mit geringem Bodendruck einzusetzen. Als Bauma-
schinen eignen sich am besten Raupenfahrzeuge, Pneufahrzeuge sollten nur im
Notfall eingesetzt werden und dann mit Terrareifen ausgerüstet sein.
Arbeiten, die ein Befahren des Bodens mit Baumaschinen erfordern, dürfen nur
durchgeführt werden, wenn der Boden genügend abgetrocknet ist. Bei Regenfällen dürfen die Bauarbeiten nur nach Absprache mit der Baubegleitung weitergeführt
werden. Bei starken Regenfällen sind die Bauarbeiten einzustellen (Faustregel: Bei
mehr als 10 mm Niederschlag während mindestens 24 Stunden, bei mehr als 25 mm
während mindestens 48 Stunden). Solche möglichen Baupausen sind bereits bei der
Planung einzubeziehen.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind diese Massnahmen als Auflagen zu
formulieren.
Da es bei der Ausführung von Bauarbeiten ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und
insbesondere in Bodenkunde in der Regel schwierig ist zu entscheiden, welche Mass-
nahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an
einer bestimmten Stelle angemessen sind, ist der Beizug einer Person mit guten
17
Kenntnissen im Bereich Bodenschutz als Baubegleitung Voraussetzung für eine boden-
und pflanzen schonende Bauausführung.
Unter dem Aspekt des Bodenschutzes ist folgende Massnahme zu ergreifen: In der Detailprojektierung sowie insbesondere während dem Bau der Anlage ist eine
Fachperson beizuziehen.
3.8.5.5
a›
Immissionen (Luftverunreinigungen und Lärm)
Immissionen infolge des zusätzlichen Verkehrs
Der Bereich Immissionen infolge des (zusätzlichen) Verkehrs wird im UVB mit einem Spezialbericht qualitativ abgehandelt. Der Bericht kommt zum Schluss, dass durch
den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage auch unter schlechtesten Annah-
men keine Bestimmungen der LRV verletzt werden, resp. dass die von der Gemeinde
eingeleiteten Massnahmen zur Verkehrsentlastung der Dorfkernzone allfälligen Mehr-
verkehr zu den Parkplätzen mehr als kompensieren wird. Dieser Beurteilung kann zu-
gestimmt werden, unter diesem Aspekt drängen sich keine zusätzlichen Massnahmen
auf. b)
Lärmimmissionen beim Betrieb der Beschneiungsanlage
Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES)
Um beurteilen zu können, ob die Vorschriften der eidg. Lärmschutzverordnung (LSV)
eingehalten werden, müssen in der Umgebung der Lärmquellen die Lärmempfindlich-
keitsstufen nach Art. 43 LSV bekannt sein. Den im Rahmen der OP-Revision zugeord-
neten Lärmempfindlichkeitsstufen für die verschiedenen Nutzungszonen kann im we-
sentlichen zugestimmt werden (vgl. vorstehender Abschnitt C betreffend Baugesetzes-
revision).
_
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Betrieb der Beschneiungsanlage
Das Lärmgutachten im UVB „Untersuchung der Schallemissionen" der
vom 4. Juli 1994 zeigt in Kap. 6.4.3 korrekt auf, unter welchen Betriebsbedingungen die
Anlage die Planungswerte der LSV ohne zusätzliche bauliche Massnahmen einhalten
kann. Danach bestehen insbesondere an den Hydranten 2 bis 6 grössere tageszeitli-
che Einschränkungen im Betrieb der Anlage. Zudem müssen für die Beschneiung die
leisesten auf dem Markt erhältlichen Schnee-Erzeuger eingesetzt werden. Unter dem Aspekt Immissionen ist folgende Massnahme zu ergreifen:
Die Betriebsbedingungen gemäss UVB, Bericht „Untersuchungen der Schallemis-
sionen", d
vom 4. Juli 1994, Kap. 6.4.3 müssen unter Verwendung
der zur Zeit leisesten auf dem Markt erhältlichen Geräte eingehalten werden. 3.9 Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung bedarf es zur
Realisierung der vorgesehenen stationären Beschneiungsanlage noch folgender Bewil-
Hgungen: a)
Baubewilligung der Standortgemeinde
Jede Beschneiungsanlage bedarf einer Baubewilligung. Das Baueingabeprojekt hat alle
vorgesehenen Anlageteile zu enthalten und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie
im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen sind mitzuberücksich-
tigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde
mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.
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b)
Zustimmung verfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG)
Die Baubewilligung der Gemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen, Auflagen und
weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem Departement des Innern und der Volks-
wirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich
dabei nicht mehr um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG, sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben
gemäss Art. 22 RPG handeln wird.
G) Gewässerschutzreçhfliche Bewilligung (Art. 29 GS(;hG)
Die Wasserentnahme aus der Ova da Fuschina bedarf einer Bewilligung nach Art. 29 GSchG kann. Diese kann gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG aufgrund der vorlie-
genden Unterlagen unter Auflagen vom zuständigen Erziehungs-, Kultur- und Umwelt-
schutzdepartement (EKUD) in Aussicht gestellt werden.
E. Zonenplan (Lärmempfindlichkeitsstufen)
Die Ergänzung zum Zonenplan, Planausschnitt Lärmempfindlichkeitsstufen (abwei-
chend vom Zoneneschema), trägt keinen eigentlichen Planmasstab, sondern stellt nur
eine willkürliche Verkleinerung der originalen Planvorlage dar. Die Gemeinde wird er-
sucht, im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung die Darstellung (mass-
stäblich) zu verbessern.
Materiell geben die im genannten Plan dargestellten Aufstufungen der ES zu keinen Bemerkungen Anlass; der Plan kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung: 1 . Die am 30. Oktober 1996 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes vom
17. Dezember 1981 (geänderte Art. 55, 80, 83) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 30. Oktober 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen, Hinweisen, Feststellungen und Auf-
lagen genehmigt:
a) Vorgängig der Realisierung der Beschneiungsanlage ist noch das Baubewilli-
gungsverfahren durchzuführen. Bei der Ausarbeitung des Baugesuches bzw.
des ihm zugrundeliegenden Baueingabeprojektes sind der Generelle Erschlies-
sungsplan sowie die nachstehend unter lit. e aufgelisteten Auflagen zu berück-
sichtigen. Auflagen, die im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden kön-
nen, sind in die zu erteilende Baubewilligung selbst aufzunehmen (Auflagen
betr. Bauausführung und Betriebsphase).
Die Baubewilligung ist vor deren Erteilung mitsamt allen eingereichten Plänen,
Unterlagen user. sowie mitsamt den anzuordnenden Auflagen von der kommuna-
len Baubehörde dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur
Zustimmung weiterzuleiten (BAB-Verfahren)
b) Für die Wasserentnahme aus der Ova da Fuschina ist eine gewässerschutz-
rechtliche Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes
(EKUD) einzuholen.
c) Sofern für die Realisierung der Beschneiungsanlage nebst den aufgeführten
Bewilligungen allfällige weitere Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleiben
die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
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d) Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, den Generellen Erschliessungsplan
112'000 mit dem Datum der beschlussfassenden Gemeindeversammlung (30.
Oktober 1996) zu versehen.
e) Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt C Ziffer 3.8.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht, gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbe-
richt des Amtes für Umweltschutz vom 26. Juni 1997 sowie unter den nachste-
hend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 30. Oktober 1996 vorgesehene ortsfeste Be-
schneiungsanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:
aa) Generell sind alle im Umweltverträglichkeitsbericht und den zugehörigen
Unterlagen vorgesehenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbela-
stung umzusetzen resp. durchzuführen, soweit sie nicht durch die folgenden
Auflagen modifiziert werden.
bb) Die im Bericht „ Untersuchung der Schallemmissionen." vorgeschlagenen Massnahmen für den Bau und den Betrieb der Anlage sind auszuführen.
Insbesondere ist an den untersten sechs Zapfstellen im Bereich der Wohnzonen die Beschneiung nur in dem im UVB ausgewiesenen zeitlichen Umfang und mit den leisesten Geräten vorzunehmen.
cc) Auf der Höhe der Messtelle „Talstation" ist eine Einrichtung zur Kontrolle der
Restwassermenge zu realisieren.
dd) Die Zapfstellen sind unterirdisch anzulegen. ee) Bei der Projektierung und insbesondere bei der Bauausführung ist eine
Fachperson mit anerkanntem Fachwissen im Bereich Bodenschutz beizu-
ziehen.
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ff) Dem zum Beschneien verwendeten Wasser dürfen keine Hilfsstoffe zugefügt werden.
gg) Die Beschneiung darf nur unter optimalen Bedingungen erfolgen, die eine einwandfreie Schneequalität gewährleisten.
3.
Die Ergänzung zum Zonenplan (Planausschnift Lärmempfindlichkeitsstufen) vom
30. Oktober 1996 wird genehmigt.
4. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Beurteilungsbericht des Amtes für Um-
weltschutz vom 26. Juni 1997 sowie die in Abschnitt C Ziffer 3.8.4 (S. 11) aufgeli-
steten Bestandteile des UVB können - ab dem Datum der öffentlichen Bekanntga-
be im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Graben-
strasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage
nach Art. 20 UVPV).
5. Gegen Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss kann innert 20 Tagen
seit der Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
6.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach
Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (
› auferlegt. Der entsprechende Ko-
stenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer
separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 8. Mitteilung an
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Namens der Regierung Der Präs` ent:
I Dı: Maissen L O
Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione