Teilrevision Beschneiungsanlage

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
97.1705
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 ago 1997

Carta

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Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

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Mitgeteilt den

Sitzung vom

13. AUG. 1997

12. August 1997

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Protokoll Nr.

1705

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Z u o z beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 30. Oktober 1996 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend den Generel-

len Erschliessungsplan 1:2'000 (Beschneiung Suwih), eine Ergänzung des Zonenpla-

nes (Planausschnitt Lärmempflndlichkeitsstufen) sowie Änderungen und Ergänzungen der Art. 55, 80 und 83 des geltenden Baugesetzes. Ein Planungs- und Mitwirkungsbe-

richt im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) und ein Umweltverträglichkeitsbericht bezüglich der Beschneiungsanlage für die Skipisten im

Gebiet Crasta und Suwih liegen vor.

Hinsichtlich der geplanten Beschneiungsanlage beschloss die Gemeindeversammlung

Zuoz bereits am 9. Dezember 1993 eine Teilrevisíon der Ortsplanung, deren Genehmi-

gung mit Regierungsbeschluss Nr. 2892 vom 22. November 1994 wegen fehlender

Umweltverträglichkeitsprüfung sistiert wurde. Die Sistierung wurde mit dem Hinweis

verbunden, dass die Nutzungsplanung im Verfahren nach Art. 37 KRG via Gemeinde-

versammlungsbeschluss anzupassen sei, wenn sich aufgrund des Umweltverträglich-

keitsberichtes (UVB) Änderungen am Projekt ergeben würden. Am 7. Mai 1996 wurde

von Seiten des beauftragten Ingenieurbüros ein angepasstes Projekt mit UVB zur for-

mellen und groben materiellen Prüfung an das Amt für Umweltschutz und das Amt für

Raumplanung eingereicht. Mit Schreiben und Aktennotiz vom 13. Mai 1996 nahm das

Amt für Raumplanung dazu Stellung. Ein eigentliches verwaltungsinternes Vorprü-

fungsverfahren wurde bezüglich der angepassten Teilrevision der Ortsplanung nicht

durchgeführt.

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2

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 stimmte das Departement des Innern und der

Volkswirtschaft (DIV) vier punktuellen Beschneiungen im Gebiet Crasta / Survih im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) zu.

Diese Anlageteile fügen sich nahtlos in das Konzept der Anlagen für die Flächenbe-

schneiung ein.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Okto-

ber 1996 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am

8. November 1996. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 ersucht der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-

migung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die

Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspfäne mit der Richtplanung.

Der kantonale Richtplan enthält die folgenden Vorhaben, von denen die Gemeinde

Zuoz direkt oder indirekt betroffen ist:

Vorhaben Nr. 09.06 Umfahrung La Punt Chamues-ch bis S-chanf

Vorhaben Nr. 09.08 Öffentlicher Regionalverkehr

Der Regionale Richtplan Oberengadin enthält die folgenden von der Regierung mit Be-

schluss Nr. 1052 vom 13. Mai 1997 genehmigten Vorhaben, von denen die Gemeinde

Zuoz direkt oder indirekt betroffen ist:

3

Vorhaben Nr. 11.1.3

Einkaufszentren

Vorhaben Nr. 11.3.2

Campingplatzkonzept

Vorhaben Nr. 11.3.1

n

Skigebiete und touristische Transportanlagen

Vorhaben Nr. 11.3.4

Schneeanlagen

Vorhaben Nr. 11.5.4

Wege

Vorhaben Nr. 11.6.3b

Inertstoffdeponien

Vorhaben Nr. 11.3.5

Langlaufloipen

Vorhaben Nr. 11.6.3a Materialabbau

Vorhaben Nr. 11.6.3c Materialablagerungen Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zuoz nimmt, soweit dies

erforderlich ist, auf die vorerwähnten kantonalen und regionalen Richtplanvorhaben

Rücksicht.

Zudem befinden sich folgende Richtplanvorhaben bei den Organen der Regionalpla-

nung in Bearbeitung:

Vorhaben Nr. 11.2.1: Landschaftsschutzgebiete

Vorhaben Nr. 11.3.31 Golfanlagen

Vorhaben Nr. 11.5.1: Strassenverkehr

Vorhaben Nr. 11.5.21 Öffentlicher Regionalverkehr

Vorhaben Nr. 11.3.4: Schneeanlagen (Überarbeitung)

Vorhaben Nr. 11.5.51 Neuer Verkehrsträger

c.

Baugesetz

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Die Teilrevision des Baugesetzes (BauG) vom 30. Oktober 1996 betrifft die Art. 55

(Emissionen, Schallschutz), Art. 80 (Wintersportzone) und Art. 83 (Zonenschema).

4

Art. 55 und 80

Diese beiden Bestimmungen können ohne Bemerkungen genehmigt werden. Art. 83

(Zonenschema)

Aus der Formulierung in Art. 83 BauG ist zu schliessen, dass unter dem Begriff „übrige

Zonen" sämtliche Zonen subsumiert werden, welche im Zonenschema nicht aufgeführt

sind (sämtliche Nichtbauzonen).

Gemäss Art. 29 und Art. 43 der eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) sind den Nutzungszonen Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zuzuordnen, soweit darin die Errichtung von

Gebäuden mit Iärmempfindlichen Räumen zulässig ist oder soweit es sich um nicht

überbaubare Nutzungszonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis handelt.

Gestützt auf die Bestimmung in Art. 83 BauG gilt im übrigen Gemeindegebiet (UeG)

generell die ES Ill gemäss LSV. Das UeG umfasst gemäss Art. 76 BauG - in Überein-

stimmung mit Art. 31 KRG - das unproduktive Land sowie jene Flächen, für welche

noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Tatsächlich ordnete die Gemeinde Zuoz in

der geltenden Nutzungsplanung vom 17. Dezember 1981 neben unproduktivem Land

und Verkehrsflächen auch zukünftiges Wohnbaugebiet dem UeG zu. Dies verdeutlicht

der von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 1981 verabschiedete Gemein-

derichtplan, in welchem in den Gebieten „Chastlatsch" und „Pundschermaun" zukünfti-

ges Wohnbauland bezeichnet wurde.

Gebiete, welche Nutzungen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis vorbehalten

bleiben sollen und in welchen zukünftig keine störenden Betreibe zugelassen werden

sollen, namentlich in zukünftigen Wohngebieten, ist vorsorglich die ES II zuzuordnen.

Der Gemeinde wird dringend empfohlen, in der laufenden Totairevision der Ortspla-

nung die ES in diesem Sinn zu überprüfen und anzupassen.

5

Im übrigen gibt die Teilrevision des Baugesetzes vom 30. Oktober 1996 zu keinen Be-

merkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 (Beschneiung Survih) 1. Formelles

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 trägt kein Beschlussdatum der Gemeinde-

versammlung. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, diesen formellen Mangel zu

beheben und die Pläne mit dem Datum der Gemeindeversammlung vom 30. Oktober

1996 zu versehen. 2. Inhalt

Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 hat die Gemeinde Zuoz

- in Verbindung mit der Bestimmung von Art. 80 Abs. 3 BauG (Wintersportzone) vom

30. Oktober 1996 - die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die

Bewilligung und Realisierung einer stationären (festinstallierten) Schneeanlage im Ski-

gebiet Crasta - Survih geschaffen. Bestandteil der Planung bilden zum einen die für die

Beschneiung erforderlichen Anlagen (Wasser-, Elektrizitäts- und Steuerungsleitungen,

Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung, Hydranten und weitere Sonderbauwer-

ke) und zum anderen die Kennzeichnung der zu beschneienden Flächen.

Gegenstand des revidierten Generellen Erschliessungsplanes 112'000 bilden zudem

weitere Erschliessungsanlagen (Kanalisationsleitung Gemeinde, Land- und Forstwirt-

schaftsweg, Öffentlicher Fussweg), welche nicht in Zusammenhang mit der Beschnei-

ungsanlage stehen.

6

3. Beurteilung 3.1 Vorbemerkung

Gemäss der von der Regierung mit Beschluss Nr. 1420 vom 30. Mai 1988 zur Kenntnis genommenen „Wegeleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" sind Nutzungs-

planungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich unter folgenden Gesichts punkten

zu prüfen:

Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Bedürfnis

Angemessenheit

Wasserbezugsnachweis

Energie

Umweltverträglichkeit

3.2 Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen

Die erwähnte „Wegeleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" vom Mai 1988

enthält in einem ersten Abschnitt einige Hauptgrundsätze im Sinne von Leitplanken für

die künftige Zulassung von Schneeanlagen im Kanton Graubünden. Danach werden

einerseits begrenzte Schwachstellenbeschneiungen (sog. punktuelle Beschneiungen)

und andererseits Talabfahrtsbeschneiungen sowie Beschneiungen zur Sicherstellung

eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn (sog. Flächenbeschneiungen)

als zulässige Zielsetzungen von Beschneiungsanlagen anerkannt, sofern das betref-

fende Skigebiet bereits erschlossen ist.

Gemäss der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung soll im erschlossenen Skigebiet Zuoz ein zusammenhängendes Pistensystem im siedlungsnahen Gebiet

Crasta / Suwih beschneit werden können. Von der Zielsetzung her liegt die geplante

7

Beschneiung im Rahmen der genannten Hauptgrundsätze gemäss Wegeleitung, sie

kann unter diesem Aspekt genehmigt werden.

3.3 Übereinstimmung mit der regionalen Richtplanung

Schneeanlagen für die flächenhafte Beschneiung eines zusammenhängenden Pisten-

systems, sei es zur Gewährung einer Talabfahrt während der Wintersaison, sei es zur

Sicherstellung eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn, setzen ange-

sichts ihrer Bedeutung und Tragweite für den betroffenen touristischen Raum das Vor-

liegen eines im regionalen Richtplan festzulegenden Beschneiungskonzeptes voraus. Die Region Oberengadin verfügt über einen rechtkräftigen regionalen Richtplan

Schneeanlagen, welcher mit Regierungsbeschluss Nr. 2025 vom 11. Juli 1988 mit

Auflagen und Vorbehalten genehmigt wurde. Im Genehmigungsbeschluss wurde ein

Vorbehalt bezüglich der Grösse und der Lage der Schneeanlage in Zuoz angebracht,

insbesondere weil ein grober Wasserversorgungsnachweis fehlte.

Die Region Oberengadin überarbeitet derzeit das Richtplanvorhaben Schneeanlagen.

Die Vorprüfungsvorlage wurde mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 4. März

1997 beurteilt. Die erforderlichen Ergänzungen und Anpassungen seitens der Region

Oberengadin sind noch nicht abgeschlossen.

Die Gegenstand des vorliegenden Nutzungsplanverfahrens bildende Schneeanlage ist

im genehmigten Richtplan Schneeanlagen im wesentlichen enthalten und im angepass-

ten, jedoch noch nicht erlassenen und genehmigten Richtplanentwurf vorgesehen.

Die richtplanerischen Voraussetzungen für die Genehmigung der Nutzungsplanvorlage

der Gemeinde Zuoz sind mit dem genehmigten Richtplanvorhaben Schneeanlagen

vom 17. Mai 1988 geschaffen. Durch die Vertiefung der Projektierung erweisen sich

die Auflagen und Vorbehalte als überflüssig bzw. als erfüllt.

8

Die geplanten Beschneiungsanlagen beenden sich im übrigen vollständig innerhalb der

gemäß Zonenplan 1:2'000 vom 17. Dezember 1981 rechtskräftig ausgeschiedenen Wintersportzone. Der vorliegende Generelle Erschliessungsplan fügt sich in diesem

Sinne auch in die rechtskräftige Zonenplanung der Gemeinde Zuoz ein.

3.4 Bedürfnis Das Bedürfnis für die geplante Beschneiung kann im Lichte des genehmigten Richt-

planvorhabens Schneeanlagen und der im Umweltverträglichkeitsbericht vom April

1996 unter Ziffer 2.3 (Seite 10) enthaltenen Begründung als ausgewiesen betrachtet

werden.

3.5 Angemessenheit Im Rahmen der regionalen Richtplanung Schneeanlagen 1988 wurden die im touristi~

sehen Raum Oberengadin insgesamt vorgesehenen Flächenbeschneiungen gemessen

am gesamthaft vorhandenen, präparierten Pistenangebot als angemessen beurteilt.

Vorbehalten wurden allfällige Abstriche aufgrund des Ergebnisses der definitven Nut-

zungsplanungen, der im Rahmen der Nutzungsplanungen durchzuführenden Umwelt-

verträglichkeitsprüfungen und im Falle der Beschneiung im Skigebiet Zuoz insbesonde-

re aufgrund des definitiven Wassewersorgungsnachweises. 3.6 Wasserbezug

Bezüglich des Wasserbezugs kann auf den entsprechenden Abschnitt der Umweltver-

träglichkeitsprüfung (Ziffer 3.8.5.1 hiernach) verwiesen werden. 3.7 Energie

Der Energieverbrauch für die Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung bilden-

den Schneeanlage wird im Umweltverträglichkeitsbericht (Seite 6, 8) mit rund 19'000

kwh beziffert. Im UVB sind unter Ziffer 3.2 zudem die Nennleistungen für die Anlagen

9

aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Energieverbrauch pro beschneite

Hektare im Durchschnitt von bestehenden Anlagen bewegen wird, weil das Beschnei-

ungswasser grundsätzlich nicht (energieintensiv) aus tieferen Regionen heraufgepumpt

werden muss.

3.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3.8.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-

fung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt die geplante Schneeanlage als Anlage-

typ Nr. 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesge-

setzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, zumal die zu beschneien-

den Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist

das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit

die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid zur Nutzungsplanung obliegt

(Art. 37 Abs. 3 KRG).

3.8.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben) Gegenstand der UVP bildet die von der Gemeinde Zuoz resp. den Sessel- und Skilifte

AG, Zuoz, geplante Beschneiungsanlage für die Beschneiung eines durchgehenden

Pistensystems zur Bereitstellung eines minimalen Pistenangebotes auf Saisonbeginn

mittels einer stationären Anlage.

Die in der vorliegenden Nutzungsplanung ausgeschiedene Beschneiungsfläche um-

fasst rund 6,2 ha.

Für die Beschneiung der Pisten (6,2 ha) werden im normalen Winter voraussichtlich

rund 8'500 m3 Wasser benötigt. Gemäss vorliegend eingereichtem Wasserversor-

gungsnachweis soll das Wasser einerseits der öffentlichen Wasserversorgung und

andrerseits der Ova da Fuschina (Fliessgewässer) entnommen werden.

10

Entlang der Skilifte Crasta und Survih besteht bereits eine Anlage zur Beschneiung von vier Teilflächen (punktuelle Beschneiung). Mit einem geringen baulichen Mehraufwand

soll diese Beschneiung zu einer Flächenbeschneiung von max. 6.2 ha erweitert wer-

den. Dafür werden zusätzlich zu den bereits bestehenden Anlageteilen folgende Bau-

werke erstellt:

Bachwasserfassung und Zuleitung zum Mischschacht (50 m Leitung)

100 m Beschneiungs- und Stromleitungen im obersten Teil der Beschneiungsfläche

6 zusätzliche Zapfstellen entlang der Leitungen

Gemäss Angaben im UVB (Seite 4) sollen die Bauwerke unterirdisch realisiert werden.

3.8.3 Zweck der UVP Zweck der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im Umweltverträglichkeitsbericht

(UVB) enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeits-

prüfung (UVP) vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum

zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage

den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach

heutigem Wissenstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und

indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft, als auch in ihrem

Zusammenwirken, korrekt ermittelt und bewertet worden sind.

Andererseits bezweckt die UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über

den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs.3 UVPV), ob

also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Um-

welt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der

Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltver-

träglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantona-

len Amtes für Umweltschutz vom 26. Juni 1997 ab.

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11

3.8.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind vorlie-

gend die folgenden Unterlagen d

e r _ , zu betrachten:

Bericht zu den Grundlagen für die Bewilligung der Nutzungsplanänderung und Um-

weltverträglichkeitsbericht (UVB) vom April 1996

Flächenbeschneiung, Situationsplan 1:1 '000

Bericht „Untersuchung der Schallemissionen" vom 4. Juli 1994

Qualitative Beurteilung zum Bereich Verkehr/ Luftreinhaltung der

_ v o m Aprl 1996

Regionales Beschneiungsanlagenkonzept der

vom September 1989

Gutachten zur Hydrobiologie der Ova da Fuschina und Aufnahmen zur Vegetation

im Zusammenhang mit Beschneiungen vom November 1995 (inkl. 8 Beilagen)

Die im UVB gemachten Angaben werden im Beurteilungsbericht des Amtes für Um-

weltschutz vom 26. Juni 1997 im wesentlichen als vollständig und richtig beurteilt und

genügen für eine abschliessende Beurteilung der Umweltverträglichkeit der fraglichen

Beschneiungsanlage.

3.8.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit (UVP) 3.8.5.1

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Gewässerschutz und Fischerei

Wasserbezug

Der UVB rechnet mit einem gesamten Wasserbedarf für die Beschneiung von ca.

8'500 m3 pro Saison. Beim Einsatz von 3 Schnee-Erzeugern mit einem Durchsatz von

4.5 I/s pro Gerät (total ca. 15 I/s) ergeben sich ca. 13 bis 18 Schneinächte à 10 Stun-

den. Grundsätzlich kann die Beschneiung der Flächen mit Wasser aus der öffentlichen

Trinkwasserversorgung der Gemeinde Zuoz erfolgen. Zur Schonung der Trinkwasser-

_,

12

reserven insbesondere in der Hochsaison soll jedoch „soweit möglich" (UVB S. 6,

1.3.2 Wasserversorgung) auch Wasser aus der Ova da Fuschina verwendet werden.

Das „Gutachten zur Hydrobiologie der Ova da Fuschina und Aufnahmen zur Vegetation

im Zusammenhang mit Beschneiungen" vom Juni 1995, Korrigiertes Exemplar 21.11.95, gemäss Besprechung AfU (abgekürzt: Gutachten) der

Angaben über die Abflussverhältnisse in der Ova da Fuschina.

enthält

Die Abflussmessungen im Bericht zeigen u.a., dass zwischen der Messstelle bei der

Bergstation des Skilifts Survih (obere Messstelle), wo das Wasser entnommen werden

soll, und der Messstelle in der Nähe der Talstation (untere Messstelle = Messstelle

Survih Talstation = Messstelle Skilift Crasta) ein grosser Teil des Wassers versickert.

So wurden Ende Dezember 1994/Anfang Januar 1995 an der oberen Messstelle zwi-

schen 14 und 17 l/s, an der unteren zwischen 5 und 7 I/s gemessen. Die Versicke-

rungsverluste zwischen den beiden Messstellen betrugen zwischen 9 und 11 l/s. (Die

im Winter 1988/89 durchgeführten Abflussmessungen bei der unteren Messstelle erga-

ben ungefähr folgende Werte: Im November 1988: 4-10 I/s; im Dezember 1988: 4-7 I/s,

im Januar 1989: 3-4 I/s).

Das Gutachten stellt fest, dass die Ova da Fuschina ein Fischnährtiergewässer dar-

stellt und als solches zu erhalten ist, was aufgrund der gemessenen Mindestabflüssen

bei einer Wasserführung im Winter zwischen 3 und 4 I/s bei der unteren Messstelle

möglich sei.

Gemäss dem Gutachten könnte somit der Ova da Fuschina bei der oberen Messstelle

eine gewisse Menge Wasser entnommen werden, wenn vorgängig erstens festgestellt

würde, wo das Wasser verschwindet, und wenn zweitens die Verluststrecken abgedich-

tet würden.

Aus der Sicht der Gewässerökologie ist eine Fassung der Ova da Fuschina möglich,

sofern an der unteren Messstelle eine Restwassermenge von 5 I/s eingehalten werden

13

kann und sichergestellt wird, dass durch die Wasserentnahme keine Abschnitte des

Gewässers mit offener Wasserführung trocken fallen.

Aus naturkundlicher Sicht wird vermutet, dass der Mehrverbrauch von Wasser aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Zuoz für die Beschneiung zur Neufassung von

Quellen führen könnte. Grössere, heute noch ungefasste Quellen speisen sehr oft na-

turkundlich wertvolle und geschützte Flächen (Flachmoore). Der Fassung von derarti-

gen Quellen als indirekte Folge der Beschneiungsanlage könnte aus naturkundlicher

Sicht nicht zugestimmt werden.

Zusammenfassend gelangt die Regierung zum Schluss, dass dem Bau der Wasserfassung sowie der damit verbundenen Leitungen zugestimmt werden kann. Eine Wasser-

entnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG kann vom zuständigen Erziehungs-, Kultur-

und Umweltschutzdepartement (EKUD) gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG auf-

grund der vorliegenden Unterlagen in folgendem Umfang in Aussicht gestellt werden:

n

Entnahme von max. 15 I/s Wasser aus der Ova da Fuschina auf der Höhe der obe-

ren Messstelle (Bergstation Survih, ca. 1880 m ü. M.) vom 1. November bis Ende

März,

Dotieıwassermenge an der Fassung min. 5 I/s,

Restwassermenge an der unteren Messstelle min. 5 I/s,

Einrichtung zur Kontrolle der Restwassermenge auf der Höhe der Messstelle

..Talstation".

Die Bewilligung wird vom EKUD nach der Zustimmung des DIV zum notwendigen Ge-

such für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erteilt.

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse über die Abflussverhältnisse sowie das Einzugs-

gebiet der Ova da Fuschina ist davon auszugehen, dass ohne Massnahmen zur Re-

duktion der Versickerungsverluste im Bachabschnitt zwischen der Fassung und der

Talstation spätestens gegen Ende Dezember keine Wasserentnahme mehr möglich

14

sein wird. Die Auflagen in der in Aussicht gestellten Wasserentnahmebewilligung sind

jedoch derart formuliert, dass es der Gesuchstellerin überlassen bleibt, Massnahmen

zur Reduktion der Versickerungsverluste in der Restwasserstrecke zu treffen und damit

die Möglichkeit zur längeren Wasserentnahme aus dem Bach zu schaffen. Diese Mass-

nahmen sind zu gegebener Zeit im Rahmen eines BAB-Verfahrens zu prüfen und zu

beurteilen.

Im Zusammenhang mit Abdichtungsmassnahmen ist zu bemerken, dass die damit ver-

bundene verringerte Speisung von Grundwasservorkommen zu keiner Beeinträchtigung derselben führen wird.

3.8.5.2

a›

Natur- und Landschaftsschutz

Naturschutz (Flora und Fauna)

_,

Die für die Beschneiung vorgesehenen Flächen betreffen vorwiegend Fettwiesen und

Weiden verschiedener Ausprägung. Besondere Vegetationstypen sind in den zu be-

schneienden Flächen keine nachgewiesen. Die randlich gelegene Fläche 5 ist gemäss

Karikierung der Fornat AG resp. dem Plan Nr. 3108.1-032, Vegetationstypenkartierung,

der

ein beweideter Halbtrockenrasen, welcher auf Empfehlung der

aus der Beschneiungsfläche im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000

ausgenommen wurde.

Beim Betrieb der Beschneiungsanlage ist zu beachten, dass zur Schonung der Flora

Beschneiungen nur durchgeführt werden, wenn die Verhältnisse für eine einwandfreie

Schneequalität gegeben sind. Insbesondere muss unbedingt vermieden werden, dass

beim Beschneien eine Eisschicht mit negativen Auswirkungen auf die Flora entsteht.

Nachdem der revidierte Art. 80 Abs. 3 BauG ausdrücklich vorsieht, dass Beschneiun-

gen frühestens ab 1. November und nur auf gefrorenem Boden erfolgen dürfen, erübri-

gen sich spezielle Auflagen.

15

Nach Aussagen im UVB (Seite 23, Ziffer 3.3.3) ergeben sich durch die Beschneiung

keine negativen Auswirkungen für die Fauna. Dieser Beurteilung kann zugestimmt

werden.

Unter dem Aspekt des Naturschutzes ist somit folgende Massnahme zu ergreifen:

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Damit keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen, dürfen dem zum Beschneien verwendeten Wasser keinerlei Hilfsstoffe zugefügt werden.

b)

Landschaftsschutz

Der Bau der Leitungen und der Wasserfassung stellen Eingriffe in die Landschaft dar. Diese Eingriffe können (zumindest in den optischen Auswirkungen) minimiert werden,

wenn bei der Planung und beim Bau der Anlage entsprechende Fachleute (siehe auch

Bodenschutz) beigezogen werden. Die Zapfstellen sind aus der Sicht des Landschafts-

schutzes, wie im Projekt vorgesehen, unterirdisch anzuordnen. Spezielle Auflagen er-

übrigen sich jedoch, nachdem der revidierte Art. 80 Abs. 3 BauG ausdrücklich anord-

net, dass sichtbare Hydrantenanlagen (Zapfstellen) nach Saisonschluss, spätestens

per Ende April, zu entfernen sind. 3.8.5.3

Walderhaltung

Für die Erstellung der Beschneiungsanlage muss gemäß UVB kein Waldareal bean-

sprucht werden, unter diesem Aspekt drängen sich keine Massnahmen auf.

3.8.5.4

Bodenschutz

Der grösste Teil der Beschneiungsanlage Zuoz befindet sich in einer Höhenlage zwi-

schen 1760 und 1900 m ü. M.. Bei fachgerecht ausgeführten Eingriffen in die Vegetati-

onsdecke, z.B. beim Bau von Leitungsgräben, können in dieser Höhenlage beeinträch-

tigte Flächen recht schnell wieder durch Pflanzen besiedelt werden.

16

Zur Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung müssen beim Bau der Leitungen und der übrigen Anlagen jedoch grundsätzlich folgende Regeln beachtet und

Massnahmen getroffen werden:

Wenn abhumisiert werden muss, sollte dies gründlich geschehen, das heisst bis auf

das Muttergestein.

Der Humus bzw. die Rasenziegel sollten nur dort entfernt werden, wo gegraben

werden muss. Auf diese Weise können irreversible Unterbodenverdichtungen ver-

hindert werden. Die Piste neben dem Graben sollte also nicht abhumisiert werden. (Es ist weniger schädlich, den Humus zu verdichten als den Unterboden.)

Nach der Verlegung der Leitungen ist ein besonderes Augenmerk auf die Wieder-

herstellung, insbesondere auf das Aufbringen des vorher sorgfältig abgestochenen

und zwischengelagerten Humus bzw. der Rasenziegel, zu legen.

Es sind kleine Baumaschinen mit geringem Bodendruck einzusetzen. Als Bauma-

schinen eignen sich am besten Raupenfahrzeuge, Pneufahrzeuge sollten nur im

Notfall eingesetzt werden und dann mit Terrareifen ausgerüstet sein.

Arbeiten, die ein Befahren des Bodens mit Baumaschinen erfordern, dürfen nur

durchgeführt werden, wenn der Boden genügend abgetrocknet ist. Bei Regenfällen dürfen die Bauarbeiten nur nach Absprache mit der Baubegleitung weitergeführt

werden. Bei starken Regenfällen sind die Bauarbeiten einzustellen (Faustregel: Bei

mehr als 10 mm Niederschlag während mindestens 24 Stunden, bei mehr als 25 mm

während mindestens 48 Stunden). Solche möglichen Baupausen sind bereits bei der

Planung einzubeziehen.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind diese Massnahmen als Auflagen zu

formulieren.

Da es bei der Ausführung von Bauarbeiten ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und

insbesondere in Bodenkunde in der Regel schwierig ist zu entscheiden, welche Mass-

nahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an

einer bestimmten Stelle angemessen sind, ist der Beizug einer Person mit guten

17

Kenntnissen im Bereich Bodenschutz als Baubegleitung Voraussetzung für eine boden-

und pflanzen schonende Bauausführung.

Unter dem Aspekt des Bodenschutzes ist folgende Massnahme zu ergreifen: In der Detailprojektierung sowie insbesondere während dem Bau der Anlage ist eine

Fachperson beizuziehen.

3.8.5.5

a›

Immissionen (Luftverunreinigungen und Lärm)

Immissionen infolge des zusätzlichen Verkehrs

Der Bereich Immissionen infolge des (zusätzlichen) Verkehrs wird im UVB mit einem Spezialbericht qualitativ abgehandelt. Der Bericht kommt zum Schluss, dass durch

den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage auch unter schlechtesten Annah-

men keine Bestimmungen der LRV verletzt werden, resp. dass die von der Gemeinde

eingeleiteten Massnahmen zur Verkehrsentlastung der Dorfkernzone allfälligen Mehr-

verkehr zu den Parkplätzen mehr als kompensieren wird. Dieser Beurteilung kann zu-

gestimmt werden, unter diesem Aspekt drängen sich keine zusätzlichen Massnahmen

auf. b)

Lärmimmissionen beim Betrieb der Beschneiungsanlage

Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES)

Um beurteilen zu können, ob die Vorschriften der eidg. Lärmschutzverordnung (LSV)

eingehalten werden, müssen in der Umgebung der Lärmquellen die Lärmempfindlich-

keitsstufen nach Art. 43 LSV bekannt sein. Den im Rahmen der OP-Revision zugeord-

neten Lärmempfindlichkeitsstufen für die verschiedenen Nutzungszonen kann im we-

sentlichen zugestimmt werden (vgl. vorstehender Abschnitt C betreffend Baugesetzes-

revision).

_

18

Betrieb der Beschneiungsanlage

Das Lärmgutachten im UVB „Untersuchung der Schallemissionen" der

vom 4. Juli 1994 zeigt in Kap. 6.4.3 korrekt auf, unter welchen Betriebsbedingungen die

Anlage die Planungswerte der LSV ohne zusätzliche bauliche Massnahmen einhalten

kann. Danach bestehen insbesondere an den Hydranten 2 bis 6 grössere tageszeitli-

che Einschränkungen im Betrieb der Anlage. Zudem müssen für die Beschneiung die

leisesten auf dem Markt erhältlichen Schnee-Erzeuger eingesetzt werden. Unter dem Aspekt Immissionen ist folgende Massnahme zu ergreifen:

Die Betriebsbedingungen gemäss UVB, Bericht „Untersuchungen der Schallemis-

sionen", d

vom 4. Juli 1994, Kap. 6.4.3 müssen unter Verwendung

der zur Zeit leisesten auf dem Markt erhältlichen Geräte eingehalten werden. 3.9 Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung bedarf es zur

Realisierung der vorgesehenen stationären Beschneiungsanlage noch folgender Bewil-

Hgungen: a)

Baubewilligung der Standortgemeinde

Jede Beschneiungsanlage bedarf einer Baubewilligung. Das Baueingabeprojekt hat alle

vorgesehenen Anlageteile zu enthalten und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie

im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen sind mitzuberücksich-

tigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde

mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

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b)

Zustimmung verfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG)

Die Baubewilligung der Gemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen, Auflagen und

weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem Departement des Innern und der Volks-

wirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich

dabei nicht mehr um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG, sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben

gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

G) Gewässerschutzreçhfliche Bewilligung (Art. 29 GS(;hG)

Die Wasserentnahme aus der Ova da Fuschina bedarf einer Bewilligung nach Art. 29 GSchG kann. Diese kann gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG aufgrund der vorlie-

genden Unterlagen unter Auflagen vom zuständigen Erziehungs-, Kultur- und Umwelt-

schutzdepartement (EKUD) in Aussicht gestellt werden.

E. Zonenplan (Lärmempfindlichkeitsstufen)

Die Ergänzung zum Zonenplan, Planausschnitt Lärmempfindlichkeitsstufen (abwei-

chend vom Zoneneschema), trägt keinen eigentlichen Planmasstab, sondern stellt nur

eine willkürliche Verkleinerung der originalen Planvorlage dar. Die Gemeinde wird er-

sucht, im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung die Darstellung (mass-

stäblich) zu verbessern.

Materiell geben die im genannten Plan dargestellten Aufstufungen der ES zu keinen Bemerkungen Anlass; der Plan kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung: 1 . Die am 30. Oktober 1996 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes vom

17. Dezember 1981 (geänderte Art. 55, 80, 83) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 30. Oktober 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen, Hinweisen, Feststellungen und Auf-

lagen genehmigt:

a) Vorgängig der Realisierung der Beschneiungsanlage ist noch das Baubewilli-

gungsverfahren durchzuführen. Bei der Ausarbeitung des Baugesuches bzw.

des ihm zugrundeliegenden Baueingabeprojektes sind der Generelle Erschlies-

sungsplan sowie die nachstehend unter lit. e aufgelisteten Auflagen zu berück-

sichtigen. Auflagen, die im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden kön-

nen, sind in die zu erteilende Baubewilligung selbst aufzunehmen (Auflagen

betr. Bauausführung und Betriebsphase).

Die Baubewilligung ist vor deren Erteilung mitsamt allen eingereichten Plänen,

Unterlagen user. sowie mitsamt den anzuordnenden Auflagen von der kommuna-

len Baubehörde dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur

Zustimmung weiterzuleiten (BAB-Verfahren)

b) Für die Wasserentnahme aus der Ova da Fuschina ist eine gewässerschutz-

rechtliche Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes

(EKUD) einzuholen.

c) Sofern für die Realisierung der Beschneiungsanlage nebst den aufgeführten

Bewilligungen allfällige weitere Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleiben

die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

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d) Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, den Generellen Erschliessungsplan

112'000 mit dem Datum der beschlussfassenden Gemeindeversammlung (30.

Oktober 1996) zu versehen.

e) Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt C Ziffer 3.8.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht, gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbe-

richt des Amtes für Umweltschutz vom 26. Juni 1997 sowie unter den nachste-

hend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 30. Oktober 1996 vorgesehene ortsfeste Be-

schneiungsanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

aa) Generell sind alle im Umweltverträglichkeitsbericht und den zugehörigen

Unterlagen vorgesehenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbela-

stung umzusetzen resp. durchzuführen, soweit sie nicht durch die folgenden

Auflagen modifiziert werden.

bb) Die im Bericht „ Untersuchung der Schallemmissionen." vorgeschlagenen Massnahmen für den Bau und den Betrieb der Anlage sind auszuführen.

Insbesondere ist an den untersten sechs Zapfstellen im Bereich der Wohnzonen die Beschneiung nur in dem im UVB ausgewiesenen zeitlichen Umfang und mit den leisesten Geräten vorzunehmen.

cc) Auf der Höhe der Messtelle „Talstation" ist eine Einrichtung zur Kontrolle der

Restwassermenge zu realisieren.

dd) Die Zapfstellen sind unterirdisch anzulegen. ee) Bei der Projektierung und insbesondere bei der Bauausführung ist eine

Fachperson mit anerkanntem Fachwissen im Bereich Bodenschutz beizu-

ziehen.

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ff) Dem zum Beschneien verwendeten Wasser dürfen keine Hilfsstoffe zugefügt werden.

gg) Die Beschneiung darf nur unter optimalen Bedingungen erfolgen, die eine einwandfreie Schneequalität gewährleisten.

3.

Die Ergänzung zum Zonenplan (Planausschnift Lärmempfindlichkeitsstufen) vom

30. Oktober 1996 wird genehmigt.

4. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Beurteilungsbericht des Amtes für Um-

weltschutz vom 26. Juni 1997 sowie die in Abschnitt C Ziffer 3.8.4 (S. 11) aufgeli-

steten Bestandteile des UVB können - ab dem Datum der öffentlichen Bekanntga-

be im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Graben-

strasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage

nach Art. 20 UVPV).

5. Gegen Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss kann innert 20 Tagen

seit der Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

6.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach

Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (

› auferlegt. Der entsprechende Ko-

stenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer

separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 8. Mitteilung an

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Namens der Regierung Der Präs` ent:

I Dı: Maissen L O

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen