Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
00.1494
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 set 2000

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zuoz con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3791_B_OP_2000_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Äm†snEGıb I I"\r'\t i n . kAM † FÜR RAUMPLANUNG

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE1GR` ››

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

ııı

La regenza dal cf antun Grischun

Mitgeteilt den

13. September 2000

12. September 2000

I

I

Protokoll Nr.

1494

A.

•

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Z u o z beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 21. Januar 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschie-

deten folgende Planungsmittel: Baugesetz

Zonenplan Tal West 1:2'000

Zonenplan Tal Ost 1:2'000

(BauG)

(ZP West)

(ZP Ost)

Zonenplan Teil Nord 1:10'000

(ZP Nord)

Genereller Gestaltungsplan Dorf 1:1'000

(GGP Dorf)

Zonenplan Teil Süd 1:10'000

Genereller Gestaltungsplan Lyceum Alpinum 1:1'000

(ZP Süd)

(GGP Lyceum)

Genereller Gestaltungsplan Golf 1:2'000

(GGP~Gcı!f)

'Genereller Erschliessungsplan Tal Ost 1:2'000

(GEP Ost)

Genereller Erschliessungsplan Tal West 1:2'000 Genereller Erschliessungslplaa Teil Nord 1:10'000 Genereller Erschliessungsplan Teil Süd 1:10'000

(GEP West)

i

(GEP Nord)

(GEP Süd)

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste

i

mit Datum vom 1. Dezember 1997 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

21. Januar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG)

erfolgte am 17. Februar 2000. Es gingen sechs Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Soweit sich einzelne Beschwerden

gegen die im GEP Nord und GEP West vorgesehene Wasserentnahme aus der Ova I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

2

da quatter Lains sowie gegen die im ZP Nord im Gebiet der Abfahrtspiste des beste-

henden Skiliftes Pizzet vorgesehene teilweise Überlagerung der Flachmoor-Natur-

schutzzone mit der Wintersportzone richten, werden sie im vorliegenden Beschluss

behandeln.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revísionsvorlage im Rahmen von An. 37 KRG.

B. Übereinstimmunq mit der Richtplanunq 1. Kantonale Richtplanung

Gemäss An. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Der rechtskräftige kantonale Richtplan Grau-

bünden stammt aus dem Jahre 1982. Die kantonale Richtplanung befindet sich zur-

zeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden 2000, gemäss Regierungsbeschluss (RB) Nr. 313 vom 23. Februar 1999). Im Sinne der Plan-

abstimmung gemäss An. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung nach dem gültigen Richtplan 1982 (KRIP 1982) und dem zukünftigen Richtplan (KRIP

2000) zu prüfen. In der Gemeinde Zuoz sind folgende Richtplanvorhaben des KRIP 1982 von Bedeutung:

Vorhaben Nr. 9.2: Vorhaben Nr. 9.8:

Gebirgslandeplätze für Helikopter

Öffentlicher Regionalverkehr

Das Vorhaben Nr. 9.2 wird durch den Sachplan Infrastruktur der LuMahrt (SIL) des

Bundes ersetzt. Die Regierung åusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 4. Mai 1999. Die Gemeinde Zuoz ist durch den Helibetrieb nur indirekt betrogen.

In Bezug auf das Vorhaben Nr. 9.8 (Öffentlicher Regionalverkehr) sieht der Rohent-

-

wuri des KRIP 2000 im Raum Malo ja - Pontresina S-chanf die Erhaltung des be-

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

3 stehenden Angebotes vor. Gemäss heutigem Kenntnisstand sind keine grösseren

neuen Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs vorgesehen.

Im Rohentwurf zum KRIP 2000 (Stand 31. März 2000) wurden das Vorhaben 9.8 des KRIP 1982 sowie gewisse Vorhaben des Regionalen Richtplans (RRIP) übernom-

men. Zusätzlich sind im Rohentwurf folgende Richtplanvorhaben angegeben, die für das Gemeindegebiet von Zuoz relevant sind:

Zuoz (schätzenswerter Ort von nationaler Bedeutung)

Naturschutzgebiet San Batrumieu (Aue von nationaler Bedeutung) Naturschutzgebiet Suotarivas (Aue von regionaler Bedeutung)

Naturschutzgebiet Chalgias (Aue von regionaler Bedeutung)

Naturschutzgebiet Muntatsch (Flachmoor von regionaler Bedeutung)

Die Naturschutzgebiete gemäss Rohentwurf zum KRIP 2000 sind im Wesentlichen

kongruent mit den Naturschutzzonen gemäss vorliegender Nutzungsplanung. Wo

dies nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf

eingegangen.

Im KRIP 1982 sind Golfanlagen nicht enthalten. Im Rohentwurf zum KRIP 2000 wird im Kapitel "Tourismus", Unterkapitel "Spezielle Erholungsanlagen und -nutzungen"

festgehalten, dass die Planung dieser Anlagen der Regionalen Richtplanung vorbehalten bleibt.

2. Regionale Richtplanung

Der regionale Richtplan Oberengadin 1996 enthält folgende Vorhaben, von denen

die Gemeinde Zuoz direkt oder indireld betroffen ist:

Vorhaben Nr. 11.1.3:

Einkaufszentren

Vorhaben Nr. 11.3.5:

Langlaufloipen

Vorhaben Nr. 11.3.1:

Skigebiete und touristische Transportanlagen

Vorhaben Nr. 11.6.3a:

Materialabbau

Vorhaben Nr. 11.6.3c:

Materialablagerungen

Vorhaben Nr. 11.6.3b:

Inertstoffdeponien

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

4

Mit RB Nr. 1367 vom 29. August 2000 genehmigte die Regierung zudem das für die Gemeinde Zuoz im Zusammenhang mit dem geplanten Golfplatz Zuoz (vgl. Abschnitt H Ziffer 2 híenach) wichtige Vorhaben Nr. 11.3.3 "Golfanlagen".

Im Weiteren befinden sich folgende Richtplanvorhaben bei den Organen der Regio-

nalplanung in Bearbeitung bzw. bei der Regierung im Genehmigungsverfahren: Vorhaben Nr. 11.2.1:

Vorhaben Nr. 11.3.4: Vorhaben Nr. 11.5.1:

Landschaftsschutzgebiete

Schneeanlagen Verkehr

Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im wesentlichen korrekt. Wo dies

nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf ein-

gegangen.

c. Anhörunqsverfahren 1. Nichtgenehmigungen Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 teilte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) der Gemeinde mit, dass verschiedene Festlegungen in den be-

schlossenen Planungsmitteln beanstandet werden müssen bzw. für eine Nichtge-

nehmígung in Betracht gezogen würden. Gleichzeitig gab das DIV der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern die Gelegenheit, sich zu den vorgeschlagenen

Nichtgenehmigungen vernehmen zu lassen. Die Gemeinde äusserte sich zu den Beanstandungen mit Schreiben vom 10. August 2000.

Im erwähnten Schreiben des DIV vom 12. Juli 2000 wurden im Einzelnen folgende Punkte beanstandet:

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

5

Die Zeile "Zone für öffentliche Anlagen" im Zonenschema, Art. 53 BauG,

die Winterspoıtzone, soweit sie im ZP Nord die Forstwirtschaftszonen im Val

Bos-chetta und Val Buera und im ZP West und im ZP Ost die Forstwirtschaftszone auf dem Hügel Chastlatsch überlagert,

die Baulinie Waldabstand im ZP Ost im Gebiet der Wohnzone Crasta, soweit sie

Übriges Gemeindegebiet betrifft;

der Legendeneintrag "event. Netz" im GGP Golf.

Die Beurteilung dieser in Frage zu stellenden Festlegungen erfolgt in den Abschnitten D (Baugesetz), E (Zonenplan) und H (Genereller Gestaltungsplan Golf).

2. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KHG kann die Regierung rechtswidrige Vorschriften und for-

melle Mängel nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständ-

nis mit dem Gemeindevorstand beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens

mussten im BauG, in den Zonenplänen, im GGP Dorf und in den Erschliessungsplä-

nen einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Re-

gierung im Genehmigungsverfahren zugänglich sind. Mit Schreiben vom 14. April

2000 und vom 6. Juli 2000 wurde die Gemeinde Zuoz detailliert über die einzelnen

Mängel informiert. Der Gemeindevorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom 4. Mai

2000 und vom 10. Juli 2000 der Behebung der formellen Mängel im BauG (Inhalts-

verzeichnis, Art. 44 BauG, Seite "Pläne der Grundordnung"), in der Legende aller

Zonenpläne (Zonenbezeichnungen), im ZP Nord (Randbezeichnung "Gemeinde Madulain", Grenze des GGP Golf), im GGP Dorf (Eintragung Grenze) sowie im GEP

West, im GEP Ost und im GEP Nord (Ergänzung der Signatur der Wasserleitungen

Beschneiung, Anpassung der Signatur der Wassertassungen an Legende, Korrektur Legende Beschneiungsflächen) zu. Das ARP ist zu beauftragen, die Planungsmittel

entsprechend zu korrigieren.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

6 D. Bauqesetz

Das Baugesetz der Gemeinde (BauG) wurde einer vollumfänglichen Total revision

.

unterzogen. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21 Januar 2000 wurde dar-

über gesamthaft abgestimmt. Wie in Art. 128 (Inkrafttreten) des neu beschlossenen BauG explizit festgehalten wird, ersetzt das vorliegende BauG nach der Genehmigung sämtliche früheren Vorschriften. Das neu beschlossene BauG stützt sich im

Wesentlichen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG), Ausga-

be 95 ab. Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende Bemerkungen anzubringen:

Art. 26 (Waldabstand, Gewässerabstand)

Die Gemeinde hat in Art. 26 Abs. 2 BauG ausserhalb der Bauzonen einen Gewäs-

serabstand von 20 m festgelegt. Mit diesem Abstand lässt sich der Raumbedarf des

Inn, der für den Schutz vor Hochwasser und die natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist, allenfalls nicht genügend gewährleisten. Gemäss Art. 21 Abs. 2

der eidg. Verordnung über den Wasserbau (WBV) ist es Sache des Kantons, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Sobald der Raumbedarf für Gewässer in

Anwendung von Art. 21 Abs. 2 WBV im Einzelnen untersucht und festgelegt sein

wird, muss die Gemeinde damit rechnen, dass sich grössere Gewässerabstände für

einzelne Gewässer aufdrängen werden.

Art. 28 (Zu- und Ausfahrten)

Dieser Artikel enthält keine Richtwerte bezüglich Abstand und Neigungen, wie sie in

Art. 30 Abs. 1 und 2 MBauG empfohlen werden. Der Gemeindebehörde fehlt damit

ein Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und für eine Gleichbe-

handlung von Baugesuchen für Zu- und Ausfahrten. Die Regierung empfiehlt deshalb

der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung Art. 28 BauG im Sin-

ne von Art. 30 MBauG, Ausgabe 1999, anzupassen. Gewachsene Strukturen im schätzenswerten Orts- und Landschaftsbild könnten in Anwendung der Ausnah-

mestímmung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 MBauG hinreichend berücksichtigt werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

7

Art. 44 (Dorfkernzone)

Art. 44 Abs. 3 BauG sieht vor, dass die Baubehörde bei Umbauten, Erneuerungen,

Zweckänderungen und Ersatz bestehender Hauptbauten in der Dorfkernzone ohne

Rücksicht auf die Ausnützungszifier, die Grenzabstände und die Geschosszahl Än-

derungen gegenüber dem vorhandenen Bauvolumen bewilligen kann, sofern die be-

nachbarten Bauvolumen einen ähnlichen Umfang aufweisen, die ortsbauliche Situation eine Änderung erlaubt, berechtigte nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt

werden sowie Siedlungsstruktur, Bauweise und Charakter des Dorfes nicht beein-

trächtigt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 53 BauG (Zonenschema) für die Dorf-

kernzone gar keine Vorschriften über Grenzabstände und Geschosszahlen fixiert

wurden und dass alle im Zonenschema für die Dorfkernzone effektiv festgelegten

Vorschriften ohnehin nur für eigentliche Neubauten auf noch unüberbauten Parzellen

gelten (vgl. Fussnote 5 des Zonenschemas). Der Teilsatz in Art. 44 Abs. 3 BauG

„ohne Rücksicht auf die Ausnützungsziffer, die Grenzabstände und die Geschoss-

zahl" ergibt somit überhaupt keinen Sinn. Art. 44 Abs. 3 BauG ist daher an die Ge~

meinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Überarbeitung

möchte die Regierung der Gemeinde zu bedenken geben, dass es mit Rücksicht auf

I

i

den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht angängig ist, denjenigen, der erstmals ein

neues Gebäude erstellt, anders (strenger) zu behandeln als derjenige, der eine Er-

satzbaute erstellt. Eine gewisse Ungleichbehandlung kann praxisgemäss höchstens

im Rahmen des Hofstattrechtes ohne Volumenvergrösserungen hingenommen wer-

I

I ı

den.

An. 51 (Zone Castell)

I

ı

Die Planung für das Teilgebiet Castell ist noch im Gange (vgl. Abschnitt E Zifier 2.1 hiernach). Ausstehend ist insbesondere noch der Generelle Gestaltungsplan. Das

Genehmigungsverfahren bezüglich der Zone Castel und damit auch bezüglich der entsprechenden Baugesetzesbestimmung (Art. 51) ist somit zu sistieren.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

8

Art. 52 (Sportzone)

Die Sportzone ist im BauG unter den Bauzonen eingeordnet. Nach korrekter Auffas-

sung der Gemeinde kann und darf sich diese Einordnung jedoch nur auf diejenigen Teile der Sportzone beziehen, die im ZP Ost als Zone der Grundnutzung ausge-

schieden sind. Darauf weist auch eine entsprechende Klammerbemerkung in Art. 53

BauG (Zonenschema) hin. In Gebieten, in denen die Sportzone von der Gefahrenzo-

ne 1 betroffen ist, ist die Sportzone lediglich als überlagerte Nutzung dargestellt, sie

stellt eine die Grundnutzung (Übriges Gemeindegebiet) überlagernde nichtbauzone

dar. Gemäss konstanter Genehmigungspraxis der Regierung im Nutzungsplanver-

fahren könnte die überlagerte Sportzone, da sie innerhalb der Gefahrenzone 1 liegt,

nicht als Bauzone genehmigt werden. An. 52 BauG kann demnach nur mit dem Vor-

I

behalt genehmigt werden, dass sich die Einordnung dieses Zonentyps unter die

Bauzonen ausschliesslich auf die als Grundnutzung ausgeschiedene Sportzonen be-

schränkt und dass die als überlagerte Nutzung ausgeschiedene Sportzone eine

Nichtbauzone darstellt.

Gemäss Art. 72 Abs. 2 BauG und Art. 17 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) sind in der Gefahrenzone 1 Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und

Tieren dienen, untersagt. Art. 52 Abs. 1 BauG lässt aber in der Sportzone sowohl in

der Grundnutzung als auch in der überlagerten Nutzung grundsätzlich auch Bauten

zu, die dem Betrieb und Unterhalt der Sportanlagen dienen. Darunter fallen faktisch

auch Garderoberäume und andere Betriebsräume, welche zumindest zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen (können). Diese bauliche Möglichkeit widerspricht

dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 72 Abs. 2 BauG und Art. 17 KRVO.

Demzufolge ist die Genehmigung von Art. 52 Abs. 1 BauG mit dem zusätzlichen

Vorbehalt zu verknüpfen, dass Bauten, die dem unmittelbaren Aufenthalt von Men-

schen dienen (z. B. Bauten für Garderoben, Duschen, Betriebsräume), in dem Teil

der Sportzone zu realisieren sind, der als Grundnutzung ausgewiesen ist, und dass

in der überlagerten Sportzone nur Anlagen (z. B. Leichtathletikanlagen, Fussballplätze, Spielwiesen, Eishockeyplätze) zulässig sind.

l l

| l

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

9

Art. 53 (Zonenschema)

a) Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) In den Zonenplnen wurde keine ZöA ausgeschieden, und das BauG enthält auch

keinen Artikel, der eine solche Zone umschreibt. Folglich ist auch die Erwähnung

dieser Zone im Zonenschema überflüssig. Die Zeile "Zone für öffentliche Anlagen" im

Zonenschema ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen. Die Gemeinde

stimmte dieser Nichtgenehmigung im Rahmen des Anhörungsverlahrens mit Schrei-

ben vom 10. August 2000 zu.

ı

b) Erhöhung der Ausnützurıgsziffer

|

Die Gemeinde hat in der vorliegenden Ortsplanungsrevision gegenüber der rechts-

kräftigen Ortsplanung in verschiedenen Gebieten die Ausnützungsziffern (AZ) we-

sentlich erhöht. Im Einzelnen handelt es sich in den Wohn- und Misehzonen um fol-

gende Erhöhungen:

Dorlkernenıveiterungszone:

von 0,6 auf 0,8 (33 %)

Wohnzone 2:

von 0,2 auf 0,3 (50 %)

Gewerbe- und Wohnzone (ehemals Gewerbezone):

von 0,8 auf 1,0 (25 %)

Wohnzone 3:

I

von 0,3 auf 0,5 (67 %)

AZ-Erhöhungen bedürfen einer sorgfältigen Beurteilung. Die Zielsetzung, die beste-

henden Siedlungen im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung zu verdich-

ten, ist raumplanerisch zweckmässig, wenn dies in einem verträglichen Ausmass ge-

schehen soll. Aufgrund von AZ-Erhöhungen kann aber die bestehende Baustruktur

zukünftig grundlegend verändert werden. Dies kann in Gebieten, in welchen auf-

grund einer schlechten Nutzung und veralteter, weder schützens- noch erhaltens-

werter Bausubstanz ein Bedarf nach Siedlungserneuerung begründet ist, zweckmässig sein. In anderen Gebieten, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann

dieses Vorgehen jedoch unabsehbare negative Wirkungen für das gewachsene

Ortsbild entfalten. Im Bericht der Gemeinde Zuoz zur Revision der Ortsplanung wer-

den für diese teils massiven Erhöhungen der AZ einige nachvollziehbare Begrün-

dungen angegeben und Überlegungen bezüglich der zu erwartenden Auswirkungen

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

10

angestellt. In Würdigung dieser Begründungen können diese Erhöhungen für sich alleine als vertretbar betrachtet werden.

Art. 56 (Ausnützungszifier)

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gelten gemäss Art. 56 Abs. 2 BauG

|

l

neu die Geschossflächen im lnnenmass. Dies hat im Vergleich zur alten Regelung,

-

gemäss welcher für die Berechnung der anrechenbaren BGF vorbehaltlich Wand-

-

stärken über 30 cm die Aussenmasse herangezogen werden, faktisch eine Erhö-

hung der möglichen AZ um rund 5 - 15 % (je nach Gebäudemasse) zur Folge. Diese Erhöhung kumuliert sich mit den ebenfalls beschlossenen tatsächlichen AZ-

-

Erhöhungen im Umfang von 25 67 % (siehe Erwägungen zu Art. 53 BauG hievor),

wodurch der Rahmen einer vertretbaren Erhöhung eindeutig gesprengt wird. Die

Verwendung des Innenmasses als Berechnungsgrundlage widerspricht zudem der

kantonalen Berechnungspraxis, wie sie in der Empfehlung des MBauG zum Aus-

druck kommt. Die Gemeinde würde dadurch gezwungen, innerhalb und ausserhalb

der Bauzonen unterschiedliche Messweisen für die Berechnung der zulässigen Aus-

nützungsmasse anzuwenden, was sich auch aus Sicht der Verwaltungstätigkeit als

nicht zweckmässig erweisen dürfte. An. 56 Abs. 2 BauG ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

Übergangsmässig wird in Art. 56 Abs. 2 BauG die Bezeichnung "Innenmaß" durch

die Bezeichnung "Aussenmass" ersetzt und der nämliche Absatz mit folgendem Teil-

satz ergänzt: „wobei Aussenmauern nur bis zu einer Stärke von 30 cm angerechnet

werden." Diese übergangsmässige Lösung ist, da sie materiell der bisher rechtskräf-

tigen Bestimmung entspricht, verhältnismässig. Der Gemeinde wird empfohlen,

Art. 56 Abs. 2 BauG entsprechend Art. 65 MBauG anzupassen. Anderenfalls wäre

An. 53 BauG (Zonenschema, Spalte AZ) nochmals in Erwägung zu ziehen.

Art. 64 (Golfzone)

In Art. 64 Abs. 2 BauG wird für Bauten und Anlagen in der Golfzone ein Vorbehalt

bezüglich "Weisungen des Verfahrens der UVP" gemacht. Dazu ist festzuhalten,

dass es kein „Verfahren der UVP" gibt. Vielmehr erfolgt die UVP im Rahmen von

vorgegebenen (Leit-) Verfahren. Bezüglich Golfplatz Zuoz wird die UVP im vorlie-

genden Nutzungsplangenehmigungsverfahren durchgeführt. Weisungen oder Aufla-

|

u

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

11

gen aus der UVP sind entweder in der vorliegenden Genehmigungsvorlage direkt

umgesetzt, oder sie fliessen ins Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus-

serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) ein. Ein Vorbehalt in Art. 64 Abs. 2 BauG bezüglich "Weisungen des Verfahrens der UVP" ist deshalb missverständlich und über-

i

flüssig. Der letzte Satz von Art. 64 Abs. 2 BauG wird daher nicht genehmigt.

Art. 67 (Naturschutzzone)

Art. 67 Abs. 2 BauG sieht vor, dass bauliche Eingriffe aller Art in der Naturschutzzo-

ne verboten sind. Streng genommen wären damit auch Revitalisierungsmass-

nahmen in der Naturschutzzone unzulässig, da solche Massnahmen u.U. mit nicht unerheblichen Terraineingriffen verbunden sind. Dies muss im konkreten Fall der

Gemeinde Zuoz als Mangel im BauG beurteilt werden, weil derartige bauliche Mass-

nahmen in absehbarer Zeit in einem der Naturschutzzone zugewiesenen Gebiet vorgenommen werden sollen (Revitalisierungsprojekt in der Aue San Batrumieu). Für

solche Eingriffe sollten deshalb die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Ortspla-

nung Art. 67 Abs. 2 BauG folgendermassen zu ergänzen: "Ausgenommen sind

Massnahmen zur ökologischen Aufwertung oder Wiederherstellung (Revitalisierun-

gen)."

9 altri articoli

Art. 74 (Erhaltungsbereich)

Durch die Formulierung von Art. 74 Abs. 2 BauG wird in Kauf genommen, dass

Bauten im Erhaltungsbereich theoretisch auch abgebrochen werden dürfen, was

dem Grundsatz der Erhaltung eigentlich widerspricht. Bezüglich der schützens- oder

erhaltenswerten Bauten, welche den grössten Anteil der Bauten innerhalb des Er-

haltungsbereiches ausmachen und für welche nach An. 80 und 81 BauG ein Ab-

bruchverbot festgesetzt wurde, besteht somit im BauG ein grundsätzlicher Wider-

spruch. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der

Ortsplanung Art. 74 Abs. 2 BauG im Sinne von Art. 93 Abs. 2 MBauG, Ausgabe

1999, anzupassen.

ı

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

12

Art. 78 (Bereich Forstwirtschafi mit Nutzungs- und Bewirtschaflungsauflagen)

Art. 78 Abs. 3 BauG sieht vor, dass die Nutzungs- und Bewirtschaftungsauflagen in

der Forstwirtschaftszone in Vereinbarungen festzuhalten seien, an denen von kantonaler Seite das Erziehungs-. Kultur- und Umweltdepartement (EKUD) beteiligt sein

soll. Grundsätzlich ist für den Bereich Forstwirtschaft das Bau-, Verkehr- und

Forstdepartement (BVFD) zuständig. Die Genehmigung von Art. 78 Abs. 3 BauG er-

folgt somit unter der Auflage, dass nebst dem EKUD auch das BVFD in die Vereinba-

rungen einzubeziehen ist.

Art. 79 (Weitere Bereiche)

Die allgemeine Bezeichnung von "weiteren Bereichen" im BauG ohne materiellen ln-

halt ist nicht zweckmäßig. Wenn dereinst in einem Generellen Gestaltungsplan zu-

sätzliche Bereiche ausgeschieden werden, ist gleichzeitig auch eine Ergänzung des

BauG angezeigt. Es drängt sich daher auf, Art. 79 nicht zu genehmigen.

Art. 80 (Schützenswerte Bauten und Anlagen)

Für bauliche Eingriffe an den bedeutendsten baulichen Zeugen innerhalb des Orts-

kerns, welche der Schutzkategorie "schützenswert" zugewiesen sind bzw. für diese

Schutzkategorie vorgeschlagen werden (mittelalterliche Wohntürme), sollte die Bau-

beratung und der Beizug der kantonalen Denkmalpflege zwingend vorgeschrieben

-

werden. Die Gemeinde wird entsprechend der Bedeutung der fraglichen Bauten

und Bauteile - dringend ersucht, im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung eine

entsprechende Ergänzung von Art. 80 BauG vorzunehmen.

Im Übrigen kann das Baugesetz vom 21. Januar 2000 genehmigt werden.

|

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

13

E. Zonenpläne Tal West und Tal Ost 1:2'000

Zonenpläne Teil Nord und Teil Süd 1:10'000

I i

1. Beurteilung der Wohnbauzonengrösse

a) Flächenresewen Die im ZP West und im ZP Ost vom 21. Januar 2000 ausgeschiedenen Wohnbauzo-

nen, d. h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen ohne Zone

Castell (Dorfkernzone, Dorfkernerweiterungszone, Wohnzone 2 - 4 sowie die Gewerbe- und Wohnzone zu maximal 50 %) umfassen gemäss Übersicht über den Stand

der Überbauung, Erschliessung und Baureife vom Januar 2000 (nachfolgend Bericht UEB genannt) insgesamt rund 38,3 ha. Von diesen 38,3 ha Wohnbauzonen sind

30,3 ha (79 %) als bereits überbaut und 8,0 ha (21 %) als noch nicht überbaut (=

Flächenreserve) ausgewiesen. Von den 8,0 ha sind 4,5 ha bereits baureif, 2,0 ha

sollen in 5 Jahren und 1,5 ha nach 5 Jahren baureif sein (317 m2 sind im Freihaltebe-

reich).

Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die

diesen Grundsatz konkretísíerende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die

Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im ZP West und ZP Ost ausgeschiedenen, un-

überbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenresenen) von 8,0 ha vor dieser zwingenden und zentralen Vorgabe des eidg. Rechtes standzuhalten vermögen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der

Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines

ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt. Diese Methode beruht

auf der Annahme, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen

des Baulandverbrauchs der letzten 15 bis 25 Jahre bewegen wird. Die daraus resulI

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

14

tierenden Werte erweisen sich aus Sicht der Gemeinden, die auf die Beibehaltung

oder Schaffung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht sind, im

allgemeinen als sehr grosszügig und liegen erfahrungsgemäss in aller Regel an der

oberen Grenze des verantwortbaren Masses. Dies gilt auch für die Gemeinde Zuoz.

Gemäss Bericht UEB wurden in der Gemeinde Zuoz 1991 - 1999 in den Wohnbauzonen 4,0 ha verbaut. Daraus ergibt sich gestützt auf die Trendmethode für die

nächsten 15 Jahren ein voraussichtlicher Bedarf an Wohnbauzonen von ca. 7,5 ha.

Stellt man diesem Bedarfswert die vorgesehenen Flächenreserven von 8,0 ha ge-

genüber, so ergibt sich, dass die dem allgemeinen Wohnungsbau zur Verfügung ste-

henden Bauzonenresewen den errechneten Bedarf geringfügig, d.h. um rund 0,5 ha

(7 %), überschreiten.

Neben dem Bericht UEB der Gemeinde Zuoz kann noch die Wohngebäudestatistik

des Bundesamtes für Statistik in die Berechnung mit einbezogen werden. Die Statis-

-

tik weist für die Jahre 1980 1990 in Zuoz 48 neue Wohngebäude aus. Bei einem

Flächenbedarf von durchschnittlich rund 870 m2 pro Wohngebäude wurden demnach

-

in den Jahren 1980 1990 rund 4,2 ha verbaut. Zusammen mit dem oben erwähnten

Baulandverbrauch für die Jahre 1991 - 1999 von 4,0 ha gemäss Bericht UEB der

Gemeinde Zuoz ergibt sich für die Zeitspanne von 1980 - 2000 ein geschätzter Flä-

chenverbrauch an Wohnbauzonen von durchschnittlich rund 0,46 ha pro Jahr und

damit gestützt auf die Trendmethode für die nächsten 15 Jahre ein voraussichtlicher

Bedarf an Wohnbauzonen von ca. 6,9 ha. Bei einer Wohnbauzonenreserve von

8,0 ha ergibt sich damit ein Überschuss von rund 1,1 ha (16 %).

In der Zone Castell ist im Moment zwecks Finanzíerungshilfe eine Nutzungserweite-

rung mit Résidence-Wohnungen geplant mit einem Ausmass von 2'500 de BGF.

Unter der Annahme einer AZ von 0,3 ergibt sich damit eine Zunahme der Flächenreserven um 0,8 ha auf neu 8,8 ha, wodurch der voraussichtliche Bedarf nach obigen

-

Angaben um rund 1,3 - 1,9 ha (17 28 %) überschritten wird.

Diese Überschreitung liegt in einem noch knapp akzeptierbaren Rahmen, weshalb

die ausgeschiedenen Wohnbauzonen unter dem Aspekt der Flächenresewe genehmigt werden können.

i

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

15

I

i

b) Nutzungsreserven

Die Gemeinde Zuoz verfügt gemäss aktuellem Bericht UEB und gemäss den AZ im

BauG über folgende Nutzungsreserven:

Zone Dorfkernzone

nicht überbaut in m2 Landfläche 1'230

AZ 1,0

Nutzungsfeserve in m BGF 1'230

Dorfkernerweiterungszone

34'692

0,8

27'754

Wohnzone 3

17'684

0,5

8'842

Wohnzone 2

Wohnzone 4

Gewerbe- und Wohnzone (nur Wohnanteil, zu 50 %)

15'622 4'913

5'691

Nutzungsreserven in überbautem Gebiet

0,3

0,8

1 ,O

4'687

3'930

5'691 500

Total ohne Castell

52'634

Total mit Castell

55'134

Nutzungsreserven Wohnbauprojekt Castell

2'500

Auch unter dem Aspekt der Nutzungsresewen können die Wohnbauzonen knapp

genehmigt werden.

2. Bemerkungen zu einzelnen Zonen 2.1 Zone Castell Die Planung für das Teilgebiet Castell ist noch im Gange. Nach neuesten Erkennt-

nissen ist die Zone Castell im Hinblick auf eine zweckmässige Nutzung und Erschliessung noch geringfügig anzupassen.

Das Genehmigungsverfahren für die Zone Castell sowie für die Landwirtschaftszone

und die Archäologische Schutzzone auf den Parzellen Nr. 2365 und 1807 im ZP

West wird daher bis zum Vorliegen des genehmigten Generellen Gestaltungsplanes

für das Gebiet Castell sistiert.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

16

2.2 Wintersportzone Im Raum Champatseh

Wintersportzone im Raum Val Bos-chetta I Pizzet I Piz Belvoir I Piz Vlruola

Gegen die von der Gemeinde im Raum Champatsch sowie im Raum Val Bos-chetta /

Pizzet/ Piz Belvoir/ Piz Viruola festgelegte Wíntersportzone gingen bei der Regie-

| |

rung fünf Planungsbesehwerden ein. Da diese Beschwerden im gegenwärtigen Zeit-

punkt noch nicht entscheidungsreif sind, ist das Genehmigungsverfahren hinsichtlich

der Wíntersportzone im Raum Champatsch (ab Kantonsstrasse bis hinauf zur Ova da

l

quatter Lains) sowie hinsichtlich der Wíntersportzone im Raum Bos-chetta/ Pizzet I

Piz Belvoir/ Piz Viruola (Flächen oberhalb der Bergstation des bestehenden Skiliftes Pizzet mit Einschluss der gesamten Fläche auf der rechten Seite der durch die Val

Bos-chetta fliessenden Ova da quatter Lains) zu sistieren. Dasselbe drängt sich kon-

sequentenıveise auch in Bezug auf folgende Planfestlegungen auf: Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Gebiet Viruola

AG-Festlegungen im Bereich der vorgesehenen Linienführung der geplanten Zu-

bringerbahn Champatsch - Cuort San Gian

AG-Festlegung im Bereich der geplanten Parkierungsanlage für die Zubringer-

bahn Champatsch - Cuort San Gian

Forstwirtschaftszone beim nördlichsten (oberen) Ende der Wintersportzone

Champatsch, soweit sie von der Wintersportzone überlagert ist. 2.3 Weitere Wintersportzonen

a) Wintersportzone im Bereich der Naturschutzzone Piste Pizzet

Im Bereich des unteren Drittels der bestehenden Piste des bestehenden Skiliftes

Pizzet befindet sich ein Flachmoor, das die Gemeinde einer Naturschutzzone zugewiesen hat. Um die Preparierung und Benutzung der Piste auch in Zukunft zu gewährleisten, hat die Gemeinde einen Teil dieser Naturschutzzone in Sinne eines

Durchlasses mit der Wintersportzone überlagert.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Beim betroffenen Flachmoor handelt es sich nicht um ein solches von nationaler Bedeutung. Nach Praxis der Regierung schließen

ı

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

17

sich die Existenz von Flachmooren regionaler oder lokaler Bedeutung und die Exi-

stenz einer Skipiste nicht zum vornherein aus. Es kann und darf davon ausgegangen

|

werden, dass das Moor durch den Pistenbetrieb auch in Zukunft nicht beeinträchtigt wird, sofern die Bedingung gemäss Art. 67 Abs. 3 BauG (Präparierung erst ab einer

-

Schneedecke von 20 30 cm) eingehalten werden. Es kann m.a.W. ausgeschlossen

werden, dass durch die vorliegende Planung einer Verletzung der Schutzvorschriften

von Art. 18 Abs. 1bis und Art. 18b des eidg. Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) Vorschub geleistet wird. Die teilweise Überlagerung der fraglichen Naturschutzzone

durch die Wintersportzone kann somit genehmigt werden, umso mehr, als diese

Wintersportzone nicht etwa auf die Schaffung einer neuen Piste, sondern lediglich

auf die Gewährung des Bestandes einer seit Jahren schon bestehenden Piste ausgelegt ist.

Soweit sich einzelne im Zusammenhang mit der neuen Ortsplanung Zuoz erhobenen Beschwerden u.a. auch gegen diese Wintersportzonenüberlagerung richten, sind sie abzuweisen.

b) San Batrumieu Die als Wintersportzone ausgewiesene Langlaufloipe entlang des Inn südlich der

Aue San Batrumieu im ZP West befindet sich auf einem Land- und Forstwirtschafts-

weg, der im Rahmen des Revitalisierungsvorhabens möglicherweise auf die nörd-

liche Seite der Aue hin verlegt werden muss (vgl. Abschnitt I Ziffer 7 lit. b hiernach). Nach Vollendung der Revitalisierung wäre dann ein Durchgang für Langläufer ent-

lang des lnns nicht mehr möglich. Die Gemeinde wird ersucht, diesem Umstand zu gegebener Zeit im Rahmen einer Ortsplanungsteilrevision Rechnung zu tragen.

c) Vallatscha Im Gebiet Vallatscha ist zwischen dem Val Bos-chetta und der Gemeindegrenze zu

Madulain eine Heimfahrtspiste für Skifahrer aus dem Skigebiet Viruola (via Ge-

meindegebiet Madulain) im ZP Nord als Wintersportzone ausgewiesen. Die Winterspomone ist dabei im Süden vom Wald und im Westen von der Gemeindegrenze

begrenzt. Im östlichen Teil ist sie durch einen Waldauslàufer von der restlichen Win-

tersportzone (Val Bos-chetta) abgetrennt, wobei ein kurzes Wegstück (Land- und

ı

l I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

18

Forstwirtschaftsweg zum Val d' Es-cha) östlich dieses Waldausläufers noch Teil die-

ser Heimabfahrtspiste bildet. Auf Madulainer Seite ist für diese Heimfahrtspiste keine

Wintersportzone ausgewiesen. Sofern die Absicht bestehen sollte, dass die Skifahrer

südlich des Piz Belvair auf diese Heimabfahrtspiste einschwenken, fehlt sowohl auf

Madulainer Gemeindegebiet wie auch auf Zuozer Seite im ZP Nord südlich des Piz

Belvair (als Verbindung zwischen Val Viruola und Madulainer Heimabfahrt) die Ausweisung einer Wintersportzone.

Die Wintersportzone im Gebiet Vallatscha inklusive des östlich vom Waldausläufer

gelegenen Wegabschnittes ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen und zur

Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

d) Konflikte mit Wald im Val Bos-chefla, im Val Buera und auf dem Hügel Chastlatsch

Der Waldbestand im Val Bos-chetta und der südlichste Teil des Waldbestandes im

Val Buera (südöstlich von Muntatsch) sind im ZP Nord als Forstwírtschaftszone mit

überlagerter Wintersportzone ausgeschieden. Ebenso ist der Waldbestand am nordöstlichen Rand des Hügels Chastlatsch im ZP West und im ZP Ost als Forstwirt-

schaftszone mit überlagerter Wintersportzone ausgeschieden. Da es sich bei diesen

Gebieten aus forstlicher Sicht um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt,

können die entsprechenden Wíntersportzonen ohne eine Rodungsbewilligung oder eine forstrechtliche Regelung nicht genehmigt werden. Eine Rodungsbewilligung

oder eine forstrechtliche Regelung kann jedoch für diese Waldflächen nicht in Aussicht gestellt werden.

Die überlagerten Wintersportzonen in den genannten Gebieten können deshalb nicht

genehmigt werden. Die Gemeinde stimmte diesen Nichtgenehmigungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 10. August 2000 zu. Die Forstwirt-

schaftszone in den genannten Gebieten kann genehmigt werden. e) Konflikte mit Wald nordöstlich Surmulins und beim Golfplatz

Die Heimfahrtspiste nördlich von Surmulins (ZP Ost) ist als Forstwirtschaftszone mit

überlagerter Wintersportzone ausgeschieden. Ebenso ist die Loipe am südwestlichen

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

19

Rand des Golfplatzes (bei Purschigl und bei Pradatsch Grand) und an der Grenze zu Madulain im ZP West als Forstwírtschafiszone mit überlagerter Wintersportzone aus-

geschieden. Alle Überlagerungen betreten Waldareal im Sinne der Waldgesetzge-

bung und sind aus forstlicher Sicht positiv beurteilt worden. Mit Ausnahme des Loipenstückes an der Grenze zu Madulain sind es Waldwege, welche auch im GEP

West und im GEP Ost als bestehende Land- und Forstwirtschaftswege und Wander-

wege ausgeschieden sind. Die positive Beurteilung impliziert auch die lnaussichtstellung einer forstlichen Regelung.

Die Forstwirtschaftszone und die überlagerte Wintersportzone kann in diesen Berei-

chen genehmigt werden. Der Gemeinde resp. den interessierten privaten Gesell-

schaften wird empfohlen, mit den Forstbehörden eine entsprechende forstrechtliche

Regelung zu treffen. 2.4 Sportzone

Die als Grundnutzung ausgeschiedenen Sportzonen Pro Sur (Tennisplatz) und Ma-

reg (südlicher Teil des bestehenden Tennisplatzes) im ZP Ost können als Bauzonen

gemäß BauG genehmigt werden (vgl. Ausführungen zu Art. 52 BauG im Abschnitt D

hievor).

Die als überlagerte Nutzung ausgeschiedenen Sportzonen Purtun (bestehende Aus-

senanlagen Schulhaus), Mareg (nördlicher Teil des bestehenden Tennisplatzes) und

Lyceum (geplanter Sommersportplatz, z. T. bereits bestehend) im ZP Ost werden von der Gefahrenzone 1 überlagert. Gemäss regierungsrätlicher Praxis (vgl. RB

Nr. 1260 vom 6. Juli 1999 in Sachen Gemeinde Silvaplana, Parkierungsanlage Cor-

vatschbahn) ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass Zonen, die im Hinblick auf die

Errichtung von Bauten und Anlagen für den Aufenthalt von Menschen und Tieren

ausgeschieden werden, nur genehmigt werden können, wenn die entsprechende

Fläche vorgängig gestützt auf bauliche Massnahmen aus der Gefahrenzone 1 ent-

lassen worden ist. Eine Genehmigung entsprechender Zonen lediglich gestützt auf

organisatorische bzw. betriebliche Massnahmen, d. h. ohne dass die entsprechende Fläche vorgängig gestützt auf bauliche Massnahmen aus der Gefahrenzone 1 ent-

lassen worden wäre, kann nur unter folgenden Randbedingungen in Betracht gezo-

gen werden:

i

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

20 I

a) Es muss sich um eine Zone handeln, deren Zweck auf die Errichtung von Bauten und Anlagen beschränkt ist, die nicht unmittelbar dem Aufenthalt von Menschen

und Tieren dienen;

b) Für die zu treffenden organisatorischen (Schutz-) Massnahmen muss ein Ge-

meinwesen, welches über ein entsprechendes Gefahrenschutzdispositiv verfügt,

verantwortlich sein,

c) Es muss ein Protokoll der zuständigen Gefahrenkommission vorliegen, welches bescheinigt, dass der Betrieb oder die Nutzung unter Einhaltung der organisatorischen Massnahmen unter dem Gefahrenaspekt als vertretbar erscheint.

Wie vorstehend unter Abschnitt D zu An. 52 BauG ausgeführt wurde, ist die Geneh-

migung von Art. 52 mit dem Vorbehalt zu verknüpfen, dass diejenigen Teile der

Sportzone, welche in der Gefahrenzone 1 liegen und deswegen als überlagerte

Sportzone ausgeschieden wurden, als Nichtbauzonen zu behandeln sind und dass

darin keine dem unmittelbaren Aufenthalt von Menschen und Tieren dienende Bau-

ten und Anlagen, sondern nur Anlagen wie Leichtathletik-, Fussball- und Eissport-

plätze zulässig sind. Mit diesen Vorbehalten kann die erstgenannte Rahmenbedingung als erfüllt betrachtet werden.

Die Gemeinde Zuoz verfügt über einen erprobten Lawinendienst. Gemäss dem

kommunalen Gesetz über den Lawinendienst der Gemeinde Zuoz vom

15. Dezember 1999 ist die Gemeinde Aufsichtsbehörde über diesen Dienst und so-

mit für organisatorische Massnahme verantwortlich. Über den Lawinendienst ist unter

anderem auch die lnformierung resp. Alarmierung des Lyceum Alpinum sicherge-

stellt. Somit kann auch die zweitgenannte Randbedingung als erfüllt betrachtet wer-

den.

Das Protokoll Nr. 275 der Gefahrenkommission III vom 28. Juli 1999 bescheinigt,

dass eine Sommernutzung des Sportplatzes Lyceum problemlos möglich ist. In Be-

zug auf die bestehenden Aussenanlagen beim Schulhaus Purtun und den nördlichen

Teil des bestehenden Tennisplatzes Mareg liegt kein Protokoll vor. Die beiden Anla-

gen sind jedoch hinsichtlich Nutzung und Lage mit dem Sommersportplatz Lyceum vergleichbar. Die drittgenannte Randbedingung kann somit ebenfalls als erfüllt be-

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

21

trachtet werden, sofern die Sportnutzungen auf die Zeit zwischen 1. Juni und 31.

Oktober beschränkt bleiben.

Die als überlagerte Nutzung ausgeschiedenen Sportzonen Purtun (Aussenanlagen

Schulhaus), Mareg (nördlicher Teil des Tennisplatzes) und Lyceum (Sommersport-

platz) können somit unter den erwähnten Vorbehalten genehmigt werden.

2.5 Übriges Gemeindegebiet für Parkierungsanlage am östlichen Dorfeingang

Die Gemeinde hat das Gelände für den bestehenden Parkplatz und die geplante

kommunale Sammelanlage Parkierung am östlichen Dorfeingang dem ÜG zugewiesen. Wie nachstehend unter Abschnitt I ziffer 3 noch auszuführen sein wird, ist das

Genehmigungsverfahren für dieses Übrige Gemeindegebiet zu sistieren.

2.6 Übriges Gemeindegebiet für geplante Quartierstrasse Surmulins

Im Gebiet Surmulins ist im ZP Ost der westliche Teil der geplanten Quartierstrasse

als Übriges Gemeindegebiet ausgeschieden. Die geplante Quartierstrasse bean-

sprucht in ihrem östlichen Abschnitt Waldareal im Sinne der Waldgesetzgebung und

ist, da die dafür nötige Rodungsbewillígung nicht in Aussicht gestellt werden kann,

zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt I Ziffer 6 lit. b).

2.7 Naturschutzzonen a) San Batrumieu

Im Bereich der nationalen Aue A-188 San Batrumieu ist die Abgrenzung der Natur-

schutzzonen zu knapp ausgefallen. Bezüglich dieser Aue ist zur Zeit ein umfangrei-

ches Revitalisierungsvorhaben in Vorbereitung. Auch wenn aufgrund der bestehen-

den Abwasserleitung nicht die gesamte Aue reaktiviert werden kann, sollten die Naturschutzzonen im fraglichen Gebiet dennoch ergänzt werden. Die Regierung emp-

fiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung die Naturschutz-

zonen San Batrumieu soweit zu ergänzen, dass das Revitalisierungsvorhaben voll-

umfänglich darin realisiert werden kann.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

22

b) Suotarivas

Die regionale Aue Suotarivas (A-1906) wurde nicht im vollen Umfang (gemäss kan-

tonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar) als Naturschutzzone in den ZP Ost übernommen. Es fehlt ein Teilstück des Ausläufers im Nordosten zwischen der Na-

turschutzzone entlang des Inn und einer kleinen Naturschutzzone am westlichen En-

de dieses Ausläufers. Dieses Teilstück ist im ZP Ost als Landwirtschaftszone mit

überlagerter Wintersportzone ausgewiesen. Aufgrund der Bestandesgarantie für die

Langlaufloipe und der gegebenen gesetzlichen Grundlage in Art. 67 Abs. 3 BauG ist eine gleichzeitige Überlagerung eines Gebietes mit Wintersportzone und Natur-

schutzzone möglich, weshalb der Ausscheidung einer überlagerten Naturschutzzone

in diesem Gebiet als Verbindung der beiden bestehenden Naturschutzzonen grundsätzlich nichts im Wege steht. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen

der Überarbeitung der Ortsplanung das genannte Gebiet zusätzlich der überlagern-

den Naturschutzzone zuzuweisen.

3. Bemerkungen zu weiteren Elementen der Zonenpläne 3.1 Baulinie Waldabstand Davous Crasta a) Nordöstlicher Teil

Im nordöstlichen Teil des Gebietes der Wohnzone Davous Crasta im Bereich der

Parzellen Nr. 2489 und 2604 im ZP West wurde eine Baulinie Waldabstand festge-

legt, die einen Abstand von nur 5 m zur festgestellten Waldgrenze nach Art. 10 und 13 des eidg. Waldgesetzes (VVaG) hat. Grundsätzlich sind Waldabstandslinien zur

Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes nach Art. 26 der

Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) nur genehmi-

gungsfähig, wenn sie entweder aus einem bereits vor dem 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Nutzungsplan (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Quartierplan)

übernommen wurden (Art. 58 ABzKWaG), oder wenn sie einzelfallweise begründet

werden können (Art. 27 ABzKWaG). Im Falle der einzelfallweisen Begründung sind

die planerischen Argumente, welche für eine Unterschreitung dieser Mindestabstän-

|

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

23

de sprechen, gegen die forstlichen Interessen nach Einhaltung der Mindestvvaldab-

stände abzuwägen.

Die vorliegend umstrittene Baulinie wurde nicht aus einem vor dem 1. Januar 1996 in

Kraft getretenen Quartierplan übernommen. Sachliche Begründungen für eine Unter-

schreitung der gesetzlichen Mindestwaldabstände sind keine beigebracht worden.

Demgegenüber bestehen gewichtige forstliche Interessen, welche aufgrund des

Baumbestandes und der Topographie im fraglichen Gebiet gegen eine Unterschreitung des Mindestwaldabstandes auf 5 m sprechen. Die forstlichen Interessen nach

Einhaltung eines grösseren Mindestwaldabstandes überwiegen die privaten Interes-

sen nach unbeschränkterer Überbaubarkeít der genannten Parzellen.

Die Baulinie Waldabstand im nordöstlichen Teil der Wohnzone Davous Crasta (Par-

zellen Nr. 2604 und 2469) ist somit von der Genehmigung auszunehmen und zur

Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. b) Südwestlicher Teil (Bauzonenbereich)

Im südwestlichen Teil der Wohnzone Davous Crasta kann die Baulinie Waldabstand,

soweit sie Bauzone betriff (Parzellen Nr. 845, 2185, 2603 und 2371), genehmigt werden.

c) Südwestficher Teil / Bereich Übriges Gemeindegebiet Im südwestlichen Teil des Quartierplanes Davous Crasta ist die Baulinie Waldab-

stand zum Teil auch auf Übrigem Gemeindegebiet eingetragen. Dieses kleine Drei-

eck einer ansonsten der Forstwirtschaftszone zugeteilten Parzelle ist bereits mit einer privaten Zufahrt überbaut. Die Festlegung einer Baulinie in diesem Teilgebiet ist nicht

zweckmässig, da es sich um eine Fläche ausserhalb der Bauzone handelt, welche

einer Überbauung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Sie ist daher von der Genehmi-

gung auszunehmen. Die Gemeinde stimmte dieser Nichtgenehmigung im Rahmen

des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 10. August 2000 zu.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

24

3.2 Lärmempfindliehkeitsstufen

a) Aufstufungen in ES Ill entlang der Rhätischen Bahn Entlang der Rhätischen Bahn (RhB) ist im ZP Ost in der Dorfkernenueiterungszone,

der Wohnzone 4 und der Sportzone (Grundnutzung) einem Streifen (Bautiefe) die

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III (abweichend von der Zonenregel) zugeordnet

worden. Da die Sportzone gemäss Zonenschema (An. 53 BauG) und Legende zum

Zonenplan bereits der ES III zugeordnet ist, ist eine Aufstufung in die ES III auf die-

ser Fläche zum vorneherein nicht nötig und sollte wie bei den anderen Zonen mit

ES III (Dorfkernzone, Gewerbe- und Wohnzone, Landwirtschaftszone, Übriges Ge-

meindegebiet) weggelassen werden.

Die Dorfkernerweíterungszone und die Wohnzone 4 sind gemäss Zonenschema

(An. 53 BauG) und Legende zu den Zonenplänen der ES II zugeordnet, und in den

erwähnten Zonen sind Betriebe mit nicht störenden Emissionen zugelassen. Auf eine

Aufstufung in die ES III sollte im vorliegenden Fall verzichtet werden, da sie sich

nachteilig auf die betroffenen Bewohner auswirkt. Eine Aufstufung wäre nur zweck-

mässig, falls die Lärmbelastung schon 5 - 7 dB über dem Grenzwert (für ES II bei

60 dB) liegt. Die RhB-bedingte Lärmbelastung beträgt im fraglichen Abschnitt nach

-

heutiger Kenntnis 7 m ab Gleisachse etwa 60 61 dB. Eine Zuordnung der ES III

gemäss An. 43 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) ist gestützt auf diese Lärmwerte also nicht gerechtfertigt.

Die ES Ill (Aufstufung im Zonenplan) entlang der RhB-Linie (Dorfkernerweiterungs-

zone, Wohnzone 4 und Sportzone) ist daher von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

b) Zuweisung von Resewebauzonen in ES ll Im ZP Ost wurden einzelne Gebiete als Übriges Gemeindegebiet ausgeschieden, um

sie für eine zukünftige Bautätigkeit oben zu halten (sogenanntes Reservebaugebiet).

Dem Übrigen Gemeindegebiet wird gemäss Legende generell die ES III zugeordnet.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

-

25

Um eine zukünftige Nutzung mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis wie dies Wohn-

bauzonen oder die Zone für öfientliche Bauten und Anlagen in der Regel verlangen sicherzustellen, ist solchen Flächen des Übrigen Gemeindegebietes vorsorglich die

-

ES II zuzuordnen. Im Einzelnen geht es um Flächen des Übrigen Gemeindegebietes

in den Gebieten "Chavazzaglias", "Mareg" und "Dorta".

Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Ortspla-

nung die Zuweisung der ES beim Übrigen Gemeindegebiet zu differenzieren und die genannten Gebiete der ES II zuzuweisen. Dies könnte mittels spezieller Signatur im

Zonenplan und mit einer entsprechenden Fussnote im BauG (Zonenschema, Art. 53

BauG) geschehen. Die ES-Zuordnung für das Übrige Gemeindegebiet in den drei

Gebieten "Chavazzaglias", "Mareg" und "Dorta" ist von der Genehmigung auszu-

nehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. c) Aufstufung in ES III im Gebiet Resgia

Der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird im Zonenschema (Art. 53 BauG)

und in der Legende zu den Zonenplänen generell die ES II zugeordnet. Im Gebiet "Resgia" (ZP Ost) existieren jedoch bereits Nutzungen (Schreinerei, Werkhof Ge-

meinde, Gemeindemagazin), welche eher einer Nutzung analog einer Gewerbezone

mit einer Zuweisung der ES III entsprechen.

Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung die Zuweisung zur ES II für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im

Gebiet "Resgia" zu überprüfen. Die ES-Zuordnung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet "Resgia" ist von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

Im Übrigen geben die Zonenpläne Tal West und Tal Ost 1:2'000 sowie Teil Nord und

Teil Süd 1:10'000 zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

26

F. Genereller Gestaltunqsplan Dorf 1:1'000 Die Gestaltungsplanung bezweckt eine harmonische und geordnete Gestaltung und

Erhaltung der Siedlung und der Landschaft. Sie befasst sich mit dem Schutz, der Er-

haltung und der Neugestaltung von Bauten, Baugruppen und Siedlungen, mit der

Einordnung von Bauten und Anlagen in die Landschaft sowie mit dem Schutz der Landschaft, der Natur und der Lebensräume.

Eine sorgfältig gestaltete Siedlung schafft hohe Lebensqualität und unterstützt die

Bestrebungen nach hochwertigem Ferienerlebnís in Tourismusorten.

Im Vorprüfungsbericht des ARP vom 1. Dezember 1997 wurden zahlreiche Vor-

schläge im Hinblick auf eine Vertiefung der kommunalen Gestaltungsplanung ange-

bracht, welche von der Gemeinde nach einer lnteressenabwägung nicht oder nur

marginal berücksichtigt wurden. Die Gemeinde wird im eigenen Interesse ermutigt,

die in der Vorprüfung der Ortsplanungsrevísion vom ARP ewvähnten Massnahmen

zur Vertiefung der Gestaltungsplanung aufzugreifen, zu bearbeiten und in den Pla-

nungsmitteln angemessen umzusetzen.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan Dorf 1:1'000 zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

G. Genereller Gestaltunqsplan Lyceum Alpinum 1:1'000

Der Generelle Gestaltungsplan Lyceum Alpínum 1:1'000 gibt zu keinen Bemerkun-

gen Anlass und kann genehmigt werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

27

H. Genereller Gestaltunqsplan Golf 1:2'000 1. Vorhaben Mit dem Erlass der Golfzone im ZP West und ZP Ost, des GGP Golf, des GEP West und GEP Ost im Gebiet des Golfplatzes sowie der beschlossenen Baugesetzesän-

derung hat die Gemeinde Zuoz die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für einen Golfplatz auf ihrem Gemeindegebiet geschaffen. Zusammen mit

der Teilrevision der Ortsplanung von Madulain, welche in einem separaten, parallel laufenden Nutzungsplangenehmigungsverfahren behandelt wird, werden damit die

nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung des geplanten 18-Loch-Golfplatzes Zuoz geschaffen.

Der Perimeter der Golfplatzzone umfasst in den Gemeinden Zuoz und Madulain zusammen knapp 62 ha. Davon entfallen rund 42 ha auf die Gemeinde Zuoz. Ausser-

halb der Golfplatzzone wird noch eine Fläche von rund 46 ha als Ausgleichsfläche beansprucht, wovon etwas mehr als die Hälfte auf die Gemeinde Zuoz entfällt. 2. Übereinstimmung mit der regionalen Richtplanung Die vorliegende Nutzungsplanung zum Projektvorhaben Golfplatz Zuoz stimmt mit

dem von der Regierung mit RB Nr. 1367 vom 29. August 2000 genehmigten Vorha-

ben Nr. 11.3.3 "Golfanlagen" des regionalen Richtplanes Oberengadin grundsätzlich

überein.

3. Beurteilung 3.1 Grundsätzliches

Praxisgemäss sind Nutzungsplanungen für Golfanlagen hauptsächlich unter den

Aspekten „Bedarf", „weitere Nutzungen", "Kulturlandverlust", "Natur- und Land-

schaftsschutz", "Wald" und "Auswirkungen auf die Umwelt" zu prüfen. Bezüglich der

I _

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

28 Kriterien "Kulturlandverlust", "Natur- und Landschaftsschutz", "Wald" und "Auswir-

Lungen auf die Umwelt" kann dabei auf die Ausführungen zur UVP (Ziffer 4.5 hie-

nach) verwiesen werden. Aspekt "Bedarf":

Der Bedarf eines neuen Golfplatzes im Raum Zuoz ist ausgewiesen. Es kann diesbezüglich auf den Richtplan Oberengadin, Vorhaben Nr. 11.3.3 „Golfanlagen", verwiesen werden. Sein Standort ist das Ergebnis einer umfassenden Evaluation. Die

Erreichbarkeit ist gut und der Erholungswert hoch. Der Golfplatz Zuoz stellt eine

wichtige Erweiterung des touristischen Angebotes der Ferienregion Oberengadin dar.

Generell kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse an dessen Realisierung

vorbehaltlich der aus der UVP sich ergebenden Auflagen umweltrechtlicher Natur die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen eindeutig überwiegt.

Aspekt „Weitere Nutzungen":

Die Planung des Golfplatzes wurde auf die weiteren Nutzungen im fraglichen Gebiet

abgestimmt und laufend optimiert. In An. 64 BauG sind die weiteren Nutzungen im

Bereich des Golfplatzes (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Reitplatz, Sportplatz und

Langlauf) hinreichend geregelt worden. Die Interessen der Wanderer wurden mittels

ersatzweiser Festlegung von geeigneten Wegverbindungen hinreichend berücksich-

tigt (vgl. auch Ziffer 4.5 lit. i hiernach).

3.2 Bauten und Anlagen Golf

a) Bereich für Schutzvorrichtungen In der Legende zum GGP Golf ist beim Bereich für Schutzvorrichtungen in der Klam-

mer neben Aufschüttungen und/oder Bepflanzungen auch noch die Möglichkeit eines (Schutz-) Netzes vorgeschlagen ("event. Netz"). Diese Variante für einen sicheren

Spielbetrieb entspricht nicht den Ergebnissen der Verhandlungen zum Projektvorha-

ben Golf und dem Ergebnis im gleichzeitig bearbeiteten Umweltverträglichkeitsbe-

richt Golfplatz Zuoz vom 22. Dezember 1999 (nachfolgend als UVB Golf bezeichnet). Sie widerspricht insbesondere dem im UVB enthaltenen Bauprojektplan. Den

Schutzinteressen entlang der Kantonsstrasse vor fliegenden Golfbällen stehen die

Interessen des Landschaftsschutzes entgegen. Da für den Schutz der Kantonsstras-

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

29

se landschaitsverträgliche Aufschüttungen und/oder Bepflanzungen ausreichen,

kann der Legendeeintrag "event. Netz" nicht genehmigt werden. Die Gemeinde

stimmte dieser Nichtgenehmigung im Rahmen des Anhörungsveriahrens nach Rücksprache mit d

e

r

_ mit Schreiben vom 10. August 2000 zu.

b) Bereich Wasserflächen, Amphibienkorridore Quer zu den Bahnen 2 und 13 sowie quer zur Bahn 12 wurden Wanderkorridore für Amphibien vereinbart, die jedoch nicht in den GGP Golf eingetragen wurden. In der

Legende zum GGP Golf wurde beim Bereich Wasserflächen allgemein die Pflicht zur

Bereitstellung solcher Korridore festgelegt ("Verbindungskorridore vorsehen"). Der GGP Golf kann mit dem Hinweis genehmigt werden, dass mit den in der Legende

enıvähnten Verbindungskorridoren die vereinbarten Wanderkorridore gemeint sind. Die Gemeinde wird ersucht, den GGP Golf im Rahmen der Überarbeitung der

Ortsplanung entsprechend zu ergänzen.

3.3 Bereiche mit Nutzungs- und Bewirtschafiungsauflagen a) Verträge

Für die landwirtschaftlichen Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen fehlen die ent-

sprechenden Zuweisungen zur (überlagerten) Naturschutzzone. Es wurden jedoch

mit den jeweiligen Landbesitzern Verträge abgeschlossen, in welchen die naturgemässe Bewirtschaftung dieser Flächen auf privatrechtlicher Basis geregelt wurde.

Diese Verträge sind inzwischen unterzeichnet worden. Aufgrund dieser Verträge

kann ein hinreichender Schutz und eine angemessene Bewirtschaftung dieser Flä-

chen sichergestellt werden. Die Gemeinde wird trotzdem ersucht, für die betroffenen

Flächen die Ausscheidung von Naturschutzzonen zu prüfen. b) Südliche Abgrenzung

Der Bereich Forstwirtschaftszone mit Nutzungs- und Bewirtschaftungsauflagen ist an

der Südgrenze des GGP Golf falsch abgegrenzt worden. Massgeblich ist hierfür der

Bauprojektplan gemäss UVB Golf. Nach diesem gibt es auch außerhalb des Peri-

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

30

meters des vorliegenden GGP Golf noch einen Bereich der Forstwirtschaftszone mit

Nutzungs- und Bewirtschaftungsauflagen. Die Gemeinde ist anzuweisen, im Rahmen

der Überarbeitung der Ortsplanung den Bereich entsprechend anzupassen.

4. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 4.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeits-

prüfung (UVPV) unterliegt die Golfplatzanlage als Anlagetipp 60.7 der förmlichen UVP nach Art. 9 des eidg. Umweltschutzgesetzes (USG), zumal die Anlage mehr als neun

Löcher umfasst. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende

Nutzungsplangenehmigungsverfahren, zuständige Behörde ist somit die Regierung,

welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG).

4.2 Gegenstand der UVP (Projektbeschrieb) Der Perimeter der Golfplatzzone in Zuoz und Madulain umfasst eine Fläche von ins-

gesamt knapp 62 ha. Die Summe der intensiv genutzten Fläche beträgt 23.2 ha. Das sind rund 38 % der Gesamtfläche. Die weder als Spielbahnen genutzten noch als

Ausgleichsflächen anerkennbaren Flächen betragen knapp 29 ha oder rund 46 % der

eingezonten Fläche. Als Ausgleichsflächen können innerhalb der Golfplatzzone

knapp 10 ha oder 15 % der Gesamtfläche angerechnet werden. Die sogenannte

"Drittelsregel" kann somit nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund wurden ausserhalb des Golfplatzperimeters weitere Ausgleichsflächen gesucht. Deren Umfang

beträgt rund 46 ha.

Das Golfplatzprojekt Zuoz sieht den Bau von 18 Spielbahnen, einer Driving Range,

eines Putting- und eines Chípping-Green, einer Bewässerungsanlage mit Wasserbe-

zug aus dem Leitungsnetz der Gemeinde Zuoz und von 4 Blitzschutzhäuschen sowie

die Mitbenutzung der bestehenden Infrastrukturen im und beim Langlaufzentrum

Surren (Garderoben, Restaurant, Parkplätze) und des Gemeindewerkhofs der Ge-

meinde Zuoz in der Resgia vor. Ausser für die Greens und Tees sind keine Entwäs-

serungen vorgesehenen. Das aus diesen Anlagenteilen anfallende Abwasser soll

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

31

aus dem Spielbereich abgeleitet und nach Möglichkeit gezielt oberflächlich verrieselt werden ("naturnahe Kläranlagen"). Innerhalb der intensiv genutzten Flächen sind

Terrainveränderungen auf einer Flache von ca. 14 ha vorgesehen.

Zur Gewährleistung eines möglichst umweltschonenden Golfplatzunterhalts wurde

ein Betriebs- und Pflegereglement für den Golfplatz Zuoz ausgearbeitet, welches von

den beiden Standortgemeinden erlassen wird. 4.3 Inhalt der UVP

Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB Golf enthaltenen Anga-

ben im Hinblick auf die Vornahme der UVP vollstandig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1

UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB Golf genügen, um

beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzi-

gen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem

Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln

und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet

worden sind.

Inhalt der UVP bildet andererseits die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften

über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum

Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die

Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt

sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umwelt (AfU) vom 4. Juli 2000 ab.

4.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes

Als Umweltvertràglichkeitsbericht (UVB) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die fol-

genden, von d

e

Golfplatz Zuoz zu betrachten:

r

_ herausgegeben Unterlagen zum

_

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

32

Hauptbericht zur Umweltverträglichkeit vom 22.12.99 (UVB Golf)

Anhang zum Hauptbericht zur Umweltverträglichkeit vom 22.12.99

Betriebs- und Pflegereglement vom 26.01.00

lnventarplan der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte vom 23.12.99

Bauprojektplan vom 22.12.99

Bau-lnstallationsplan vom 21.12.99

Konzeptplan Bewässerung vom 22.12.99

Plan der Lebensräume für Reptilien und Ameisen vom 16.09.99 Plan der landwirtschaftlichen Ersatzflächen vom 21.12.99

0

Dazu kommen noch die folgenden, von der Golf

j

herausgegebenen Pläne zum Golfplatz Zuoz:

Preliminary Earthwork Concept Plan vom 26.11.99

Erdbewegungsplan der Bahn 7 vom 23.11.99

Erdbewegungsplan der Bahn 10 vom 11.11.99

Erdbewegungsplan der Bahn 16 vom 23.11.99 Erdbewegungsplan der Bahn 17 vom 17.01 Erdbewegungsplan der Bahn 18 vom 23.11

Der UVB Golf zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in

An. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen im Wesentlichen vollständig

auf. Die Richtigkeit der Angaben im UVB Golf ist prinzipiell unbestritten. Eine Beur-

teilung der Rechtskonformität des Golfplatzvorhabens ist gestützt auf die vorliegen-

den Unterlagen sowie gestützt auf die bei den zuständigen Fachstellen vorhandenen

Grundlagen und Informationen möglich.

4.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit

a) Naturschutz

Das Projekt konnte im Laufe der Planung aus Sicht des Naturschutzes wesentlich

optimiert werden. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Golfplatzzone, des

GGP Golf, des GEP West und des GEP Ost im Bereich Golfplatz sowie der Anpas-

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

33 sung des BauG sind unter dem Vorbehalt von Ersatzleistungen erfüllt. Die Beanspru-

chung schutzwürdiger Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bi$ NHG löst gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG eine Ersatzpflicht aus. Die Regierung verlangt, dass die im UVB Golf

vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, nämlich eine angepasste extensive Nutzung

von ökologisch wertvollen Trockenwiesen ausserhalb der Golfplatzzone, langfristig

-

vertraglich mittels Dienstbarkeitsvertrag und/oder mit planerischen Mitteln - durch

-

ıııı

Überlagerung mit einer Naturschutzzone gewährleistet werden. Die entsprechen-

den Verträge müssen in jedem Fall vor Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig

vorliegen. Als zusätzliche Ersatzmassnahme verlangt die Regierung die Vergrösse-

rung und Vertiefung des Auenweihers an der Umfahrungsstrasse, da in der Beurtei-

lung des zuständigen Amtes für Natur und Landschaft der Auenwaldrest entlang der

Umfahrungsstrasse auch nach dem Bau des Golfplatzes mit den amphibienfreund-

lich gestalteten Wasserhindernissen der wichtigste Amphibienlaichplatz bleiben wird. In Bezug auf die Golfweiher verlangt die Regierung, dass im Rahmen der Detailprojektierung und Bauausführung darauf geachtet und nötigenfalls mittels Ufergestal-

tung (kleiner Damm) sichergestellt wird, dass keine Dünger in die künstlichen Gewässer eingeschwemmt werden können. Bezüglich Rodungsersatz wird die Lei-

stungsverpflichtung für die Waldbeanspruchung von Fr. 80'860.- zugunsten des Au-

enrevitalisierungsprojekts San Batrumieu befürwortet.

b) Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, 'fierschutz

Das Golfplatzprojekt Zuoz kann mit den im UVB Golf vorgeschlagenen sowie mit der von der Regierung zusätzlich anzuordnenden Ersatzmassnahme (Vergrösserung

und Vertiefung des Auenweihers) als den massgeblichen Bestimmungen zum Schutz

der wildlebenden Säugetiere, Vögel sowie weiterer geschützter Tierarten entspre-

chend beurteilt werden.

c) Landschaftsschutz, Heimatschufz

Das Golfplatzprojekt Zuoz tangiert keine erstrangigen Interessen des Landschafts-

und/oder des Heimatschutzes. Mit den im UVB Golf vorgeschlagenen sowie den von

der Regierung zusätzlich anzuordnenden Ersatzmassnahmen für die Beeinträchti-

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

34

gung von schätzenswerten Lebensräumen und die Beanspruchung von Waldareal

können auch die landschaftlichen Beeinträchtigungen hinreichend kompensiert werden.

d›

Wald

Die forstlichen Interessen sind im Projekt hinreichend berücksichtigt. Im Sinne einer

Präzisierung weist die Regierung darauf hin, dass die Verantwortung für die Umset-

zung der Pflege der Weidwälder bei den Gemeinden liegt. Dies ist im Betriebs- und Pflegereglement entsprechend klarzustellen. Im weiteren ist für die Waldbeanspru-

chung eine Rodungsbewilligung und für die Unterschreitung des Waldabstands eine Ausnahmebewilligung auf Ebene Baugesuch erforderlich. Die Rodungsbewilligung

wurde am 28. Juli 2000 durch das BVFD erteilt. Die Bewilligungen zur Unterschrei-

tung des Waldabstandes können grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. e) Gewässerschutz, Fischerei

Die unmittelbaren Projektauswirkungen auf die Oberflächengewässer können als unerheblich beurteilt werden. Der Verzicht auf eine Ersatzauftorstung zugunsten der

geplanten Auenrevitalisierung in San Batrumieu wird aus Sicht des Oberflächen-

gewässerschutzes ausdrücklich begrüsst. Bezüglich der geplanten vier Teiche ist

festzuhalten, dass diese ausdrücklich als Wasserhindernisse und damit als Golfan-

lagenteile und nicht als Oberflächengewässer zu betrachten sind. Die im Projekt vorgesehene naturnahe Gestaltung der Wasserhíndernisse wird dennoch ausdrücklich

befünıvortet.

Aus dem UVB Golf geht hervor, dass Abwasser einerseits aus den mit Toiletten aus-

gestatteten Blitzschutzhàusern sowie andererseits aus den Drainageleitungen der

Greens und Tees anfällt. Das aus den Toiletten anfallende Abwasser wird an Ort und

Stelle gestapelt und periodisch in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage abgeführt.

Das Drainagewasser wird in "naturnahen" Kläranlagen (bewachsene Bodenfilter,

Verrieselung) entsorgt. Diesem Abwasserentsorgungskonzept kann zugestimmt und

die abwassertechnischen Voraussetzung für eine Baubewilligung als erfüllt betrach-

tet werden.

i

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

35 Laut kantonaler Gewässerschutzkarte liegt das Projektgebiet im Gewässerschutzbe-

reich Zone A und B. Gemäss UVB Golf werden die Aspekte des Grundwasserschut-

zes, eine sorgfältige Bauweise und ein sorgfältiger Umgang mit landwirtschaftlichen

Hilfsstofien vorausgesetzt, nicht oder zumindest nicht in erheblichem Ausmass be-

rührt. Die Regierung kann sich dieser Beurteilung der Projektauswirkungen auf das

Grundwasser anschliessen. f)

Lufthygiene, Lärmschutz, Erschütterungen

Gemäss UVB Golf entstehen während der Bauphase Mehremissionen durch Mate-

rialtransporte sowie durch die Baumaschinen, welche jedoch keinen Einfluss auf die

Immissionssituation haben werden. Während der Betriebsphase ist laut UVB Golf mit einer Verkehrszunahme von maximal 10 % an Spitzentagen zu rechnen. Im Jahresmittel dürfte der vom Golfplatz induzierte Mehrverkehr auf der Engadínerstrasse im

Bereich einiger Prozente liegen. Es kann daher mit genügender Sicherheit davon

ausgegangen werden, dass der vom Golfplatzprojekt verursachte Mehrverkehr kei-

nen messbaren Einfluss auf die Schadstoffimmissionen im Projektgebiet verursachen

wird und auch zu keinen wahrnehmbar höheren Lärmimmissionen, resp. zu einer

Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte führen wird.

Dies befreit den Golfclub Zuoz indessen nicht von der Pflicht zur vorsorglichen Reduktion der Emissionen. Der Golfclub Zuoz ist daher zu verpflichten, über die Sub-

mission sicherzustellen, dass sowohl die Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für

Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) als auch die im Entwurf vorliegende Richt-

linie des BUWAL zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) eingehalten werden.

g) Bodenschutz

Gemäss UVB Golf sind Terrainveränderungen im Umfang von rund 14 ha vorgese-

hen. Im UVB Golf ist man sich bewusst, dass es aufgrund der Höhenlage relativ lange dauert, bis sich Störungen an der Pflanzendecke und am Bodenleben wieder

ausgeglichen haben und dass deshalb die Gefahr von irreversiblen Beeinträchtigungen des Bodens bei tiefbaulichen Eingriffen relativ hoch ist. Als Massnahmen zum

Schutz des Bodens wird im UVB Golf der Beizug eines ökologischen Baubegleiters

I

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

36

vorgeschlagen. Damit kann auch nach Auffassung der Regierung am besten sicher-

gestellt werden, dass die geplanten Eingrifie in den Boden möglichst schonend aus-

geführt werden. Entscheidend für den Erfolg der ökologischen Baubegleitung ist je-

doch, dass dieser Fachperson von der Bauherrschaft aus Weisungsbefugnis gegenüber der örtlichen Bauleitung erteilt wird.

h) Abfallbewirtschaflung

Die Regierung teilt im Prinzip die Beurteilung im UVB Golf, dass die sich in der Golf-

platzzone befindende Altablagerung (eine stillgelegte Deponie) weder durch den Bau der Golf anlagen noch der Inline-Skating-Bahn sanierungsbedürftig wird, oder dass

eine spätere Sanierung dadurch wesentlich erschwert wird. Entgegen der Bezeich-

nung im UVB Golf handelt es sich bei dieser Altablagerung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht um eine Altlast i.S.v. Art. 2 Abs. 3 der Altlasten-Verordnung. Dem

Golfplatzprojekt kann unter dem Vorbehalt zugestimmt werden, dass, falls die Alt-

ablagerung später saniert werden müsste, ein etwaiger Mehraufwand für eine noch-

malíge Verlegung der Inline-Skating-Bahn zu Lasten des Golfclubs gehen würde. i)

Nutzungen

Gemäss UVB Golf konnten für den Kulturlandverlust im Golfplatzareal genügend Ersatzflächen für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe gefunden werden. Laut UVB

Golf war dies möglich, weil ein Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben wird und zwei weitere Grundeigentümer bereit sind, Landwirtschaftsland zu verpachten. Gemäss UVB

Golf weisen die Ersatzflächen keinen besonderen Naturschutzwert auf. Zur Vermei-

dung einer Nutzungsintensivierung auf den fraglichen Flächen soll gemäß UVB Golf

in den Pachtverträgen eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Die

Einhaltung dieser Massnahme soll mittels periodischer Kontrollen (alle 5 Jahre)

durch den Golfclub sichergestellt werden. Dem Golfplatzprojekt kann mit diesen

Massnahmen zugestimmt werden.

Gemäss UVB Golf besteht ein offizieller Wanderweg von der Resgia hinauf nach

Pradels und über Purschigl zurück zum Feldweg in der Ebene. Die Sicherheit der

Wanderer erfordert eine Aufhebung dieses Wanderwegs auf dem Abschnitt Resgia -

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

37

Pradels. Gegen den im Projekt vorgesehen Ersatz der Wegverbindung, welcher

gleichzeitig auch als Forst- und Landwirtschaftsweg dient, gibt es keine Einwände.

4.6 Schlussfolgerung In ihrer Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass das Golf-

platzprojekt Zuoz unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht und dass die für dieses Vorhaben erforderliche

kantonale BAB-Zustimmung zur kommunalen Baubewilligung nach Art. 5 KRG sowie die Bewilligung zur Unterschreitung der Waldabstände in Aussicht gestellt werden

können. Die Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG wurde bereits erteilt.

5. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die mit vorliegendem Beschluss zu genehmigende Nutzungsplanung sowie auf die parallel dazu zu genehmigende Nutzungsplanung in der Ge-

meinde Madulain bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Golfplatzes Zuoz

noch folgender Bewilligungen:

a) Baubewilligung der Standortgemeinden (Art. 5 Abs. 1 KRG)

Die Golfanlage bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vor-

gesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im UVB Golf sowie im vorliegenden Ge-

nehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberück-

sichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebspha-

se, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinden mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

b) Zustimmungsverfügung des DIV für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau-

zonen (An. 5 Abs. 2 KRG)

Die Baubewilligung der Standortgemeinden ist vorgängig deren Eröffnung an die Ge-

suchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedin-

gungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch demizur Zustimmung zu

I

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

38

unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um ein nutzungsplankonformes

Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des ge-

genwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Rea-

lisierung des Golfplatzprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen

trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind,

bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan Golf 1:2'000 zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

ı. Generelle Erschliessunqsnläne Tal West und Tal Ost 1:2'000

Generelle Erschliessunqspläne Teil Nord und Teil Süd 1:10'000 1. Projektierte touristische Transportanlagen Gegen die im GEP West festgelegte Linienführung für eine geplante touristische

-

Transportanlage Champatsch Cuort San Gian sowie gegen die im GEP Nord fest-

gelegten Linienführungen für die geplanten touristischen Transportanlagen Chaman-

na Munt - Som Muntatsch - Pizzet (Anlage Muntatsch), Viroula sowie Verbindung

zwischen der Anlage Muntatsch und der Anlage Viroula gingen bei der Regierung

fünf Beschwerden ein. Da diese fünf Beschwerden zur Zeit noch nicht entschei-

dungsreíf sind, wird das Genehmigungsverfahren bezüglich der erwähnten vier Transportanlagen-Festlegungen sistiert.

2. Parklerungsareal Chan patsch Die vorstehend erwähnten fünf Beschwerden richten sich auch gegen das im GEP

West festgelegte Parkierungsareal im Raum Champatsch. Hinsichtlich dieser Festle-

gung sowie hinsichtlich der Zufahrtsfestlegung zum Parkierungsareal ist das Ge-

nehmigungsverfahren somit ebenfalls zu sistieren.

i

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

39

3. Parkierungsanlagen am östlichen Dorfeingang Der bestehende Parkplatz und die geplante kommunale Sammelanlage Parkierung

beim östlichen Dorfeingang von Zuoz mit dem dazugehörenden Parkierungsareal

und mit der geplanten Zufahrt (von der geplanten Sammelanlage Parkierung des Ly-

ceum Alpínum her) im GEP Ost werden von der Gefahrenzone 1 überlagert, weshalb eine Genehmigung dieser Festlegungen nur unter den vorstehend unter Abschnitt E

Ziffer 2.4 im Zusammenhang mit der überlagerten Sportzone dargestellten Randbedingungen in Betracht gezogen werden kann.

Die erstgenannte Randbedingung kann vorliegend als eingehalten betrachtet werden. Parkierungsanlagen dienen nämlich an sich der Parkierung von Fahrzeugen

und werden lediglich zum Abstellen resp. Abholen der Fahrzeuge aufgesucht. Sie dienen damit nicht unmittelbar dem Aufenthalt von Menschen und Tieren. Die ge-

plante Sammelanlage Parkierung soll zudem gemäss Bericht der Gemeinde Zuoz zur Revision der Ortsplanung soweit als möglich unterirdisch erstellt werden.

Die zweitgenannte Randbedíngung kann ebenfalls als erfüllt betrachtet werden. Die Gemeinde Zuoz verfügt über einen erprobten Lawinendienst. Gemäss dem Gesetz

über den Lawinendienst der Gemeinde Zuoz vom 15. Dezember 1999 ist die Ge-

meinde Aufsichtsbehörde über diesen Dienst und somit für organisatorische Mass-

nahmen verantwortlich.

Was die drittgenannte Randbedingung betritt, ist festzuhalten, dass ein Protokoll der

zuständigen Gefahrenkommission Ill, welches bescheinigt, dass der Betrieb der Par-

kierungsanlagen unter Einhaltung der oranisatorischen Massnahmen unter dem

Verfahrenaspekt als vertretbar erscheint, zur Zeit noch aussteht. Das Genehmi-

gungsverfahren für den bestehenden Parkplatz und die geplante Sammelanlage

Parkierung der Gemeinde am östlichen Dorfeingang samt dazugehörigem Parkie-

rungsareal und Zufahrt ab Sammelanlage Parkierung Lyceum ist deshalb bis zum

Vorliegen des nötigen Protokolls der Gefahrenkommission III zu sistieren.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

40

4. Stressen allgemein In den Generellen Erschliessungsplänen sind die Strassen mit Ausnahme der Pri-

vatstrassen nur nach Funktion dargestellt worden. Damit die Strassenhoheít und die

-

Eigentumsverhältnisse ersichtlich sind, sollten die kantonalen Strassen unabhängig

-

von ihrer Funktion von den Gemeindestrassen darstellungsmässig unterschieden

werden. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der

Ortsplanung eine darstellungsmässige Unterscheidung von Kantons- und Gemeindestrassen zu prüfen.

5. Wanderwege im Gebiet Castell Im Gebiet Castell sind im GEP West Wandeıwege festgelegt, deren Linienführung

aufgrund der noch laufenden Planung zum Gebiet Castell noch nicht eindeutig fest-

stehen. Das Genehmigungsverfahren für die Wanderwege-Festlegungen auf den Par-

zellen Nr. 2365 und 1807 sowie auf der Parzelle des Felsenbades des Hotels Castell

ist deshalb bis zum Vorliegen des angekündigten Generellen Gestaltungsplanes für

das Gebiet Castell zu sistieren. 6. Quartierstrassen

a) Zufahrten zu Parkplätzen und Sammelanlagen Parkierung Bei der geplanten Parkplatzanlage Champatsch und bei den geplanten Parkierungs-

anlagen des Lyceum Alpínum und der Gemeinde beim östlichen Dorfeingang wurden im GEP West und im GEP Ost Zufahrten eingetragen, jedoch in der Legende nicht

bezeichnet. Aufgrund der Farbgebung sind diese Zufahrten der Kategorie "Quartier-

strassen" im Sinne von Anschlusspunkten zuzuordnen. Die Regierung empfiehlt der

Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung für die Zufahrten eine ei-

gene Signatur zu schaffen.

b) Verlängerung Quartíerstrasse Surmulins Im Gebiet Surmulins ist im GEP Ost eine Verlängerung der bestehenden Quartier-

strasse, die nördlich von Parzelle Nr. 2894 endet, als geplante Quartierstrasse vor-

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

41

gesehen. Diese Verlängerung sollte zur ringförmigen Ergänzung der als Sackgasse

bestehenden Quartierstrasse dienen. Die bestehende Fortsetzung talabwärts südlich

des Waldes ist jedoch nur als ein bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg aus-

gewiesen. Die geplante Quartierstrasse beansprucht in ihrem östlichen Teil zudem Waldareal im Sinne der Waldgesetzgebung, weshalb für eine Realisierung dieses

Streckenabschnittes eine Rodung nötig wäre. Bis jetzt wurde noch kein Rodungsbewilligungsverfahren eingeleitet. Eine Rodungsbewilligung kann nicht in Aussicht ge-

stellt werden, da kein das Interesse an der Walderhaltung übenıviegendes Bedürfnis

am Zusammenschluss der Quartierstrassen gegeben ist.

Die geplante Quartierstrasse ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen und

zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

7. Land- und Forstwirtschaflswege kombiniert mit Wanderwegen a) Verbindung Resgia - Purschigl (Golfplatz) Im Gebiet Pradels ist im GEP West und im GEP Ost ein bestehender Land- und

Forstwirtschaftsweg eingetragen, der aufgrund eines aufzuhebenden Teilstückes

über keinen Anschluss an das übrige Wegnetz mehr verfügt. Für die Wanderweg-

funktion dieses Weges ist dagegen sowohl ostwärts Richtung Resgia wie westwärts

Richtung Purschigl ein Anschluss (als geplante Wanderwege) vorgesehen. Sowohl

im Bericht der Gemeinde Zuoz zur Revision der Ortsplanung wie auch im UVB Golf

wird auf diese Verbindung (Landignas - Chaunt Suot Ers) als ein geplanter Land- und

-

Forstwirtschaftsweg (kombiniert mit einem Wanderweg) hingewiesen als Ersatz für

den aufzuhebenden, bestehenden Weg innerhalb des Golfplatzgebietes.

Der bestehende Land- und Forstwirtschaltsweg im Gebiet Pradels inklusive Verzweigung sowie der Wanderweg (bestehend im Gebiet Pradels, geplant westlich und öst-

lich davon) können genehmigt werden. Die Gemeinde ist indessen anzuweisen, im

Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung nebst dem geplanten Wanderweg im

fraglichen Gebiet westlich und östlich von Pradels zusätzlich auch einen geplanten Land- und Forstwirtschaftsweg vorzusehen.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

42

b) Verbindung südlich der Aue San Batrumieu Der Land- und Forstwirtschaftsweg kombiniert mit einem Wanderweg entlang des Inn südlich der Aue San Batrumieu im GEP West befindet sich auf einem Damm, der im

Rahmen des Revitalisierungsvorhabens möglicherweise auf die nördliche Seite der

Aue hin verlegt wird. Nach Vollendung der Revitalisierung wäre eine Verbindung

entlang des lnns nicht mehr möglich. Die Genehmigung dieser Festlegungen erfolgt

deshalb unter dem Vorbehalt einer späteren Verlegung nach Abschluss der Revitali-

sierung.

8. Beschneiungsanlagen 8.1 Vorhaben Mit dem Erlass des GEP West, des GEP Ost und des GEP Nord hat die Gemeinde

Zuoz - in Verbindung mit der Beschneiungsvorschriít von Art. 70 Abs. 5 BauG die

-

erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Ausbau der beste-

henden Beschneiungsanlage im Skigebiet von Zuoz geschaffen.

Die Planung ist zur Erweiterung der bestehenden Beschneiungsflächen ausgelegt

worden. Im Gebiet Albanas und Survih wurden im Sinne einer ersten Beschnei-

ungsetappe punktuelle Beschneiungen gestützt auf eine BAB-Verfügung vom

20. Oktober 1994 (Verfügung Nr. 94-1068) bewilligt. Für die Erweiterung dieser

punktuellen Beschneiungen zu einer Flächenbeschneiung wurden mit der von der

Gemeinde am 30. Oktober 1996 beschlossenen und von der Regierung am

12. August 1997 (RB Nr. 1705) genehmigten Teílrevision der Ortsplanung die erfor-

derlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen geschaffen. Dem entsprechenden

Baugesuch stimmte das

am 15. Dezember 1998 mit Verfügung Nr. 98-1128 zu.

-1Gebiet Albanas und Survih umfassen eine Fläche von Die beschneiten Pisten im

6,20 ha.

Im Gebiet Pizzet wurden im Sinne einer zweiten Beschneiungsetappe punktuelle

Beschneiungen gestützt auf eine BAB-Verfügung vom am 7. August 1997 (Verfü-

gung Nr. 97-0725) bewilligt. Der im Juni 1998 eingereichten Projektänderung zu die-

ı

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

43 Sen punktuellen Beschneiungen stimmte das

I

am 7. Oktober 1998 mit Verfügung

Nr. 98-05730 zu. Diese punktuellen Beschneiungen auf der Piste "Pizzet" umfassen eine Fläche von 1,21 ha. Insgesamt umfassen die bis heute bewilligten und beste-

henden Beschneiungsflächen im Skigebiet von Zuoz demnach 7.41 ha.

Die geplante Erweiterung der Beschneiungsflächen umfasst insgesamt ca. 7,96 ha (Teilflächen siehe nachstehend Ziffer 8.3.2). Die gesamte zu beschneiende Fläche

im Skigebiet Zuoz würde somit nach Realisierung der gesamten Anlage ca. 15,37 ha

betragen.

8.2. Beurteilung

8.2.1 Sistierung des Genehmigungsverfahrens für Teile der Beschneiungsfestlegungen zufolge Beschwerden

Im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die Wintersportzonenfestlegung im Raum Bos-chetta/ Pizzet / Piz Belvoir/ Piz Viroula und im Raum Champatsch wur-

den (direkt oder indirekt) auch die in diesen Räumen festgelegten geplanten Be-

schneiungsanlagen angefochten. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich dieser

Beschneíungs-Festlegungen ist deshalb ebenfalls zu sistieren. Aus dem Umstand, dass sich die nachstehende Umweltverträglichkeítsprüfung (aus Gründen des Ge-

samtzusammenhanges) im Sinne von Vorbeurteilungen u.a. auch auf die Beschneiungsfestlegungen in den enıvähnten umstrittenen Räumen bezieht, kann kein Präju-

diz für das spätere Genehmigungsverfahren resp. für die Beschwerdeverfahren abgeleitet werden.

In zwei Beschwerden werden u.a. auch die Festlegungen bezüglich der Wasserent-

nahme aus der Ova da quatter Lains beanstandet. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Wasser zum überwiegenden Teil zur Beschneiung von bestehenden und unange-

fochtenen Pisten des Skigebietes Zuoz benötigt wird. Hinsichtlich dieser Wasserent-

nahme-Festlegungen erscheint eine Sistierung des Genehmigungsverfahrens des-

halb als nicht angebracht. Vielmehr werden sie in den vorliegenden Genehmigungs-

beschuss einbezogen.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

44

Wie nachstehend unter Ziffer 8.3.5 lit. e noch näher darzulegen sein wird, führt die

Wasserentnahme aus der Ova da quarter Lains naturgemäss zwar durchaus zu gewissen Beeinträchtigungen der heutigen Situation. Aufgrund des Ergebnisses der

förmlichen UVP erweist sich die Wasserentnahme indessen unter Einhaltung be-

stimmter Auflagen als umweltverträglich, und die Regierung gelangt zum Schluss,

dass das öffentliche Interesse an dieser Wasserentnahme die entgegenstehenden

Interessen überwiegt. Soweit sich einzelne Beschwerden gegen diese Wasserentnahme richten, werden sie somit abgewiesen.

8.2.2 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen

Gemäss der vom DIV im Dezember 1998 neu erlassenen Wegleitung Beschnei-

ungsanlagen (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich betreffend der Einhaltung der folgenden all-

gemeinen Grundsätze zu prüfen:

1. Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage muss im Einklang mit den

Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung stehen.

2. Der Beschneiungszweck muss darin bestehen,

a) den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snow-

bordgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präpa-

rierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen,

b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entspre-

chendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten,

c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

45 3. Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeu-

tendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowbordgebieten zu konzen-

trieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers

ein Konzept vorzulegen.

4. Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Winter-

sport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und kli-

matischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.

5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März geschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober ge-

schneit werden.

6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaflsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze:

a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Her-

aufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus

dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und

dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Peri-

ode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann.

b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden.

7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Orga-

nismen beigegeben werden.

8.2.3 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

46 Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung

kann auf die Ausführungen unter lit. b) bis d) nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Land-

schaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter

lit. e) bis g) nachstehend sowie auf die UVP (nachstehend Ziffer 2.3.5) verwiesen werden.

b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes

Wie sich aus dem Umweltvertrâglichkeitsbericht Beschneiungsanlagen vom 17. Fe-

bruar 2000 (nachfolgend als UVB Beschneiung bezeichnet) mit hinlänglicher Nach-

vollziehbarkeit ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, ein minimales Pisten-

angebot zum Saisonbeginn sicherzustellen. Zusätzlich sollen Schwachpunkte und

exponierte Stellen beschneit und die Talabfahrt für die Heimabfahrt gesichert werden

können. Der Zweck des vorliegenden Beschneíungsprojektes liegt diesbezüglich somit innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leítplanken.

c) Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebíetes Zuoz Soweit die in der vorliegenden Nutzungsplanung festgelegten geplanten Beschnei-

ungsflächen das bestehende Skigebiet betreffen (zwei Pistenstränge Skilift Pizzet,

Verbindungspisten zwischen Talstation des Skiliftes Pizzet und der Berg- und Talsta-

tion des Skiliftes Survih), kann dieser Grundsatz als eingehalten betrachtet werden.

Mit Bezug auf Pisten in den angefochtenen Räumen (Champatsch und Sum Mun-

tatsch) kann diese Frage noch offen gelassen werden.

d) Eignung des Skigebietes Zuoz für die Wintersportnutzung Die Eignung der Hänge auf der linken Talseite oberhalb des Dorfes Zuoz für eine

Nutzung für den Ski- und Snowboardsport kann nicht ernsthaft bestritten werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

47

e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeítraumes Gemäss Art. 70 Abs. 1 BauG darf frühestens ab 1. November und nur auf gefrorenen Boden beschneit werden, wobei die sichtbaren Hydrantenanlagen (Zapfstellen) spä-

testens bis 15. April zu entfernen sind. Damit entspricht zumindest der zulässige Be-

ginn der Beschneiung der WL 1998. Bezüglich des Endes ist im vorliegenden Ge-

nehmigungsbeschluss eine entsprechende Auflage anzuordnen (31. März). f)

Wasserbezug

Wie dem UVB Beschneiung (S. 11) zu entnehmen ist, stammt das Wasser für die

Beschneiung einerseits aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Zuoz, ande-

rerseits aus zwei Bachläufen, die durch das zu beschneiende Gebiet hinunterfliessen

(Ova da Fuschina, Ova da quafler Lains). Beim Wasser aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinde handelt es sich gemäss UVB Beschneiung (S. 33) um Misch-

wasser aus Grund- und Quellwasser. Das Quellwasser stammt zum Teil aus der zu

beschneienden Geländekammer (Val Bos-chetta), zum Teil von ausserhalb (Val

Urezza). Das Grundwasser stammt ebenfalls von ausserhalb (Pumpwerk Suotari-

vas). Mit diesem Wasserbezugssystem können die diesbezüglichen Grundsätze der

WL 98 als eingehalten betrachtet werden.

Bezüglich der Oberflächengewässer wird eine Restwassermenge von 5 I/s (Ova da Fuschina) resp. 10 I/s (Ova da quatter Lains) in den Monaten November bis März

festgelegt. Während der Periode der Tiefstabflüsse (Januar bis März) sind aufgrund

der in dieser Zeit noch vorhandenen Wassermengen kaum mehr Wasserentnahmen

aus Oberflächengewässern möglich. Gemäss Schreiben der Gemeinde Zuoz vom

-

11. Juli 2000 kann in dieser Zeit jedoch entgegen den Aussagen im UVB Beschnei-

ung - aus der Trinkwasserversorgung von Zuoz Wasser für die Nachbeschneiung

entnommen werden. Der Grundsatz der WL 1998 bezüglich Wasserentnahmen während der Periode der Tiefstabflüsse wird damit eingehalten.

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

48

g) Beschneiung von Mooren

Im Bereich der Beschneiung liegen keine Moore von nationaler Bedeutung. Das

Flachmoor von regionaler Bedeutung in Muntatsch ist gemäss UVB Beschneiung

(S. 15, S. 23) von der Beschneiung nicht betroffen, es liegt am Rande der Beschnei-

ungsfläche.

h) Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven

Beschneiungszusätze werden heute im Skigebiet gemäss UVB Beschneiung

(S. 30 f) keine verwendet. Es wird davon ausgegangen, dass in den nächsten Jahren

der Einsatz solcher Additive in Betracht gezogen wird. Im Moment ist dies jedoch

nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz der WL 1998 vorliegend eingehalten ist.

8.3. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 8.3.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren

Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterliegt die geplante Schneeanlage als Anlagetyp 60.4 der förmlichen

UVP nach Art. 9 des eidg. Umweltschutzgesetzes (USG), zumal die zu be-

schneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgeblíches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren, zuständige Be-

hörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (An. 37 Abs. 3 KRG).

8.3.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben) Im Skigebiet Zuoz ist der Ausbau der bestehenden Beschneiungsanlage geplant.

Damit soll gemäss Angaben im UVB Beschneiung ein ausreichendes Pistenangebot

im Skigebiet sichergestellt werden. Gemäss UVB Beschneiung sollen gesamthafl folgende Pisten (Total 7,96 ha) neu beschneit werden:

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

49

L1: Talstation Pizzet bis Talstation Albanas (1'850 - 1'750 m ü. M.)

L2: Talstation Pizzet bis Talst. Champatsch (1'850 - 1'705 m ü. M.)

0,40 ha

L3: Berg- bis Talstation Pizzet links (2'316 - 1'850 m ü. M.)

2,28 ha

(zu sistierender Anlageteil)

L4: Berg- bis Talstation Pizzet rechts (2'316 - 1'850 m ü. M.) ııılb

0,76 ha

L5: punktuelle Beschneiung von Teilen der Piste Sum Muntatsch bis Bergstation Pizzet (2'740 - 2'460 m ü. M.) (zu sistierender Anlageteil)

-

L7: Bergstation Suwih bis Talstation Pizzet (1'880 1'850 m ü. M.)

3,20 ha

0,96 ha

0,36 ha

Nach erfolgtem Gesamtausbau können im Skigebiet Zuoz somit 15,37 ha Pisten beschneit werden.

Der UVB Beschneiung geht davon aus, dass pro Saison für die Gesamtbeschneiung

rund 31'000 es Wasser gebraucht werden. Der Wasserbezug soll aus der Trinkwassewersorgung von Zuoz (bestehend), der Ova da Fuschina (bestehend) sowie der

Ova da quatter Lains (neu) erfolgen.

Die für die Erstellung der Beschneiung notwendigen baulichen Massnahmen betreffen:

P1: Neue Pumpstation Chamanna Munt (2'320 m ü.M.)

In Chamanna Munt ist die Erstellung einer neuen Pumpstation mit einem Puf-

ferbecken von ca. 250 m3 vorgesehen. Aus dem UVB Beschneiung geht nicht hervor, ob die neue Pumpstation als vollständig unterirdische Baute angelegt

werden soll.

L1-L7: Wasser- und Stromverteilnetz

Das neu zu erstellende Leitungsnetz misst ca. 3.4 km und wird mit 45 neuen

Zapfstellen versehen (davon gehören die Massnahmen L2 und L5 zu den zu si-

stierenden Anlageteilen).

Wasserfassung an der Ova da quatter Lains

E1: Pistenkorrekturen

Im Bereich der neu geplanten Talabfahrt nach Champatsch sind zwei Pistenkorrekturen mit einer Fläche von 1'800 m2 und 700 da vorgesehen.

I

I I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

50

Im UVB Beschneiung sind zur allgemeinen Information weitere (künftige) Bauvor-

haben im Skigebiet von Zuoz enıvåhnt. Dabei handelt es sich einerseits um 5 neue

Transportanlagen (wovon eine als Ersatz einer bestehenden) und anderseits um die

Erstellung eines neuen Parkplatzes bei der Talstation der neu geplanten Sesselbahn

Champatsch.

8.3.3 Inhalt der UVP

Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB Beschneiung enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der UVP vollständig und richtig sind (Art. 13

Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB Beschneiung

genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob

die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren

und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen so-

wohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und

bewertet worden sind.

Inhalt der UVP bildet andererseits die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3

UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum

Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umwelt

_ ,

(AfU) vom 24. Juli 2000 ab.

8.3.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes

Als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die fol-

genden, von der ten:

herausgegebenen Unterlagen zu betrach-

I

I I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

51 Umwellverträglíchkeitsbericht Beschneiungsanlagen vom 17.02.00 (UVB Beschneiung), Gesamtbericht mit Beilagen

Massnahmenplan und Pistenplan vom 17.02.00 Beschneiungsplan vom 17.02.00

Hydraulisches Schema vom 31.08.99

Plan Raumplanung und Umwelt vom 17.02.00 Plan Vegetationsaufnahmen vom 17.02.00

Plan Parkierung Chan patsch vom 31.08.99 Zusätzlich ist als Ergänzung des UVB Beschneiung auch das Schreiben der Gemeinde Zuoz vom 11. Juli 2000 zu beachten.

In Bezug auf die Anlageteile und Beschneiungsflächen, die nicht von der Sisiterung des Genehmigungsverfahrens betroffen sind, behandelt der UVB Beschneiung die

gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Be-

deutung sind, vollständig. Die Angaben im UVB Beschneiung sind weitgehend richtig. Für die Beurteilung einzelner Aspekte griffen die betroffenen Amtsstellen auf ei-

gene Kenntnisse zurück. Im UVB Beschneiung sind eine Reihe von Massnahmen

dargestellt, mit welchen die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt

minimiert werden können. Diese Massnahmen werden von den angehörten Amts-

stellen grundsätzlich als zweckmässig beurteilt und zusammen mit weiteren Massnahmen als Auflagen beantragt.

8.3.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit a) Naturschutz/ Vegetation

Der UVB Beschneiung behandelt die relevanten Aspekte gründlich und die Schluss-

folgerungen sind nachvollziehbar. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Vermin-

derung der Eingrifie werden von der Regierung begrüsst. Insbesondere sind die fol-

genden Massnahmen zu berücksichtigen:

I I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

52 der Beizug eines ökologischen Baubegleiters

das Stechen von Rasenziegeln beim Bau der Leitungen

die Veıwendung von Heublumen und angepassten Samenmischungen bei der

Wiedereínsaat

In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2,

L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeurteilung: Die Unterlagen bezüglich Vegetation

sind vollständig. Der in der Nähe des Projektperimeters der Leitung L2 befindliche

Trockenrasen mit Federgras (Stipa eriocaulis) ist strikt von sämtlichen Beeinträch-

tigungen beim Bau und Betrieb der Anlage (keine künstliche Beschneiung) zu scho-

nen. Die übrigen im UVB Beschneiung dargestellten Massnahmen zur Verminderung

der Umweltbelastungen sind zu berücksichtigen.

b) Naturschutz/ Fauna

Die Aussage im UVB Beschneíung, dass durch die geplanten Baumassnahmen im

Skigebiet insgesamt keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna zu ver-

zeichnen seien, ist nachvollziehbar. Für die Bauphase verlangt die Regierung im-

merhin, dass für Detailprojektierung der innerhalb des Murmeltierasyls liegenden

Anlagenbestandteile sowie für deren Bausführung der zuständige Wildhüter beizu-

ziehen ist.

In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2,

L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeurteilung: Insbesondere der nächtliche Betrieb

der Beschneiungsanlagen führt im Wald und den angrenzenden Gebieten zu zusätzlichen Störungen des Wildes. Die nächtlichen Beschneíungen in diesen Ge-

bieten sind auf ein Minimum zu reduzieren (vgl. Ziffer 8.3.5 lit. g hiernach). 0) Landschaftsschutz

Die Regierung teilt die Beurteilung der Projektauswirkungen auf die Landschaft im

UVB Beschneiung. Eine fachgemässe Ausführung während der Bauphase ist aus der Sicht des Landschaftsschutzes jedoch eine notwendige Voraussetzung.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

53 In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2, L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeurteilungr Die Unterlagen bezüglich Land-

schaflsschutz sind vollständig.

d) Walderhaltung, Gefahrengebiete

Im Bereich der zu genehmigenden Anlageteíle resp. Beschneiungflächen bestehen seitens der zuständigen Fachstelle (Amt für Wald) keine Einwände.

In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2,

L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeurteilung:

Walderhaltung: Für die Realisierung der Massnahmen L2 und E1 ist ein aktualisier-

tes Rodungsgesuch einzureichen. Der frühere positive Vorbescheid beruhte auf heu-

te nicht mehr aktuellen Unterlagen. Der Bau des Leitungstrasses und die Pistenkor-

rekturen im Waldgebiet müssen in Absprache mit dem zuständigen Kreisforstamt

erfolgen, welches auch für die Wiederbegrünung beizuziehen ist. Die Standorte der

Zapfstellen und Schneeerzeuger sind in Absprache mit dem zuständigen Kreisforst-

amt so festzulegen, dass beim Bau und Betrieb der Anlagen keine Bäume beschä-

-

digt werden. Im weiteren ist abzuklren, ob das im Wald "Chastlatsch Chaminedas -

Quadrellas" einstehende Rehwild durch die neuen Störungen abgedrängt wird und

Wildschäden im Wald verursachen könnte. Gegebenenfalls sind entsprechende Vor-

kehrungen (Wildruhezonen, grossräumiger Ausgleich, etc.) zu treffen. Die Bachüberquerung über die "Ova da quatter Lains" könnte zweckmässigenıveise aus forstlicher

Sicht so gestaltet werden, dass sie mit Lastkraftwagen befahrbar ist, um künftige

Holztransporte aus den westlichen Wäldern Richtung Hotel Castell zu ermöglichen. Dies darf aus Sicht des Gewässerschutzes jedoch nur in der Art geschehen, dass

keine Gewässewerbauungen an der Ova da quatter Lains erforderlich sind (siehe

nachstehende Ziffer 2.3.5 lit. e). Die Hydranten in der Nähe des Waldes sollen im

Falle von Waldbränden zum Löschen angezapft werden können.

Gefahrengebiete: Gemäss dem im UVB Beschneiung beigelegten Übersichtsplan

1:5'000 "Raumplanung und Umwelt" sowie einem Protokoll der Gefahrenkommission

Ill befindet sich das Gebiet, in welchem die Massnahme L5 vorgesehen ist, in einem

potentiellen Lawinengefahrengebiet, welches aus der Sicht der zuständigen Fach-

I

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

54 stelle (Amt für Wald) teilweise der Gefahrenzone I entspricht. Eine detaillierte Ausscheidung der Lawinengefahrenzonen oberhalb der Bergstation des bestehenden

Skiliftes "Pizzet" ist bisher nur für das "Fenster Viruola" vorgenommen worden. Für

den Bau der Beförderungsanlagen B3 und B4 wäre daher zweckmäßigerweise ein

Lawinengutachten zu erstellen. Zwingend wäre eine Beurteilung der Lawinengefah-

renzonen, sofern die Stationsanlagen ausserhalb des bestehenden "Fensters Viruola" errichtet werden sollten. Je nach Ergebnis des Lawinengutachtens sind weitere

Auflagen zu formulieren und durchzusetzen.

e) Gewässerschutz und Fischerei Im UVB Beschneiung wird nachvollziehbar dargelegt, dass in den Monaten Novem-

ber bis Dezember genügend Wasser vorhanden ist, um die Erstbeschneiung in die-

ser Jahreszeit zu ermöglichen. Aus den beiden Bächen kann aufgrund der geringen

Abflüsse in den Monaten Januar bis März kaum mehr Wasser entnommen werden.

Gemäss Schreiben der Gemeinde Zuoz vom 11. Juli 2000 kann jedoch in den Mo-

naten Januar bis März Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung bezogen werden. Der Wassewersorgungsnachweis ist somit erbracht.

Bezüglich des Wasserbezuges aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der

bewilligten Wasserentnahme aus der Ova da Fuschina hat die Regierung keine zu-

sätzlichen Bemerkungen oder Einwände. Die vorgesehene Wasserentnahme aus der

Ova da quatter Lains erfordert eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss

Art. 29 des eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG), für deren Erteilung gemäss

Art. 6 lit. b der kantonalen Gewässerschutzverordnung das EKUD zuständig ist. Gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG kann eine Wasserentnahmebewilligung unter

den untenstehenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden. In der Beurteilung der

Regierung hat die Wasserentnahme aus der Ova da quatter Lains keine erheblichen Nachteile für die Auen von San Batrumieu bei der lnnmündung. Für diese Auen sind

nicht in erster Linie die winterlichen Abflüsse, sondern die (sommerlichen) Hochwas-

ser von Bedeutung. Die Hochwasser werden weiterhin natürlich fliessen, da im

Sommer kein Wasser abgeleitet wird.

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

55

Die im Projekt vorgesehenen Leitungsentleerungen des Beschneiungswassers sind

als Einleitungen von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer (Ova da quatter Lains) bzw. in die Kanalisation zu betrachten und an sich nur in Ausnah-

mefällen zulässig. Eine Versickerung des überschüssigen Beschneiungswassers

dürfte aus technischen Gründen ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen für die

Erteilung einer Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG können somit grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden.

Die Einleitung in die Ova da quatter Lains betrifft den Projektperimeter, welcher si-

stiert werden muss. Die Erteilung einer Einleitungsbewilligung ist möglich, wird aber

erst im Rahmen eines allfälligen BAB-Verfahrens abschliessend beurteilt.

Die vorgesehene Einleitung in die Meteorwasserleitung kann auf Grund der vorlie-

genden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Dem AfU ist die Entwässe-

rung dieser Meteorwasserleitung nicht bekannt. Eine wichtige Grundlage dafür wäre

ein Genereller Entwässerungsplan, welcher zur Zeit für Zuoz noch nicht vorliegt. Die Art der Entwässerung der Meteorwasserleitung ist daher im Rahmen des BAB-Ver-

fahrens im Baugesuch darzustellen.

Als direkte Konsequenz bei einer Direkteinleitung von überschüssigem Beschnei-

ungswasser ergibt sich allerdings die Rahmenbedingung, dass dem Beschneiungswasser keinerlei Zusatzstoffe beigemischt werden dürfen, oder dass das Leitungs-

system vor der Entleerung gespült werden müsste. Vor allem bei kleinen Vorflutern

besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisa-

tionskeimen die Gefahr von vermehrter Grundeisbildung. Es ist daher in jedem Fall

strikte untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in

ein Oberflächengewässer einzuleiten.

In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2,

L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeurteilungı Die Unterlagen sind vollständig. Bei der geplanten Pistenkorrektur darf die Ova da quatter Lains in keiner Art und Weise verbaut werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

56 f)

Bodenschutz

Die vorgesehene Schneeanlage Zuoz liegt hauptsächlich in einer Höhenlage zwi-

schen 1'700 und 2'300 m ü. M.. Nach Eingriffen in die Vegetationsdecke, z. B. beim

Bau von Leitungsgräben, werden hochgelegene Flächen nur langsam wieder durch Pflanzen besiedelt. Eingriffe in spezielle Vegetationsformen sind besonders proble-

matisch und müssen mit spezieller Kenntnis und Anleitung durchgeführt werden, um

langfristige Schäden zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.

Zur Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung müssen beim Bau der

Leitungen bestimmte Regeln beachtet und Massnahmen getroffen werden. Dabei

sind insbesondere die An, der Zeitpunkt und der Ort der eingesetzten Baumaschi-

nen, der Umgang mit dem betroffenen Humus sowie die Wiederherstellung der Gras-

narbe nach dem Abschluss der baulichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Das AfU hat eine Anleitung zu diesem Thema veröffentlicht (Praktischer Boden-

schutz, Anleitungen für tiefbauliche Eingriffe in den Boden, Amt für Umwelt Grau-

bünden, Dezember 1997).

Ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und insbesondere in Bodenkunde ist es für

Baufachleute in der Regel schwierig zu entscheiden, welche Massnahmen zur Mini-

mierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an einer bestimmten Stelle angemessen sind. Daher ist aus der Sicht der Regierung bei der Ausfüh-

rung von Bauarbeiten der Beizug einer Person mit guten Kenntnissen im Bereich

-

-

Bodenschutz als Baubegleitung insbesondere für Eingriffe in grosser Höhe Vo-

raussetzung für eine boden-, pflanzen- und landschaftsschonende Bauausführung.

In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2, L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeuneilung: Die Unterlagen bezüglich Boden-

schutz sind vollständig.

g) Lärmschutz Die Lärmimmissionen während der Bauphase wurden im UVB Beschneiung, nach

Auffassung der Regierung zu recht, als relativ unbedeutend beurteilt. Dies befreit die

Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

57 dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Re-

duktion der Emissionen zu treffen. Im vorliegenden Fall denkt die Regierung nament-

lich an den Einsatz von Baumaschinen und Dumpern mit entsprechenden Schall-

dämpfern. Welche Umweltschutzmassnahmen im Einzelnen realisierbar sind, lässt

sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festlegen. Die Bauherrschaft wird verpflichtet, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der

Baulärm-Richtlinie des BUWAL zu treten.

In Bezug auf die Betriebsphase können die im UVB Beschneiung dargelegten Be-

rechnungen nicht nachvollzogen und die entsprechenden Resultate nicht bestätigt

werden. Aus der Sicht des Lärmschutzes bestehen jedoch keine Gründe, im Rahmen

der Nutzungsplanung das Vorhaben abzulehnen. Lärmmindernde Massnahmen sind

größtenteils im Rahmen des BAB-Verfahrens in Form von definierten Betriebseinschränkungen festzulegen. Die Lärmprognose ist in Absprache mit dem AfU zu

überarbeiten und im Rahmen des BAB-Verfahrens dem Baugesuch beizulegen. In Bezug auf die zu sistierenden Teile der Genehmigungsvorlage (Massnahmen L2,

L5 und E1) ergibt sich folgende Vorbeurteilung: Die Lärmprognose muss im Bereich

der Massnahme L2 überarbeitet werden. Im UVB Beschneiung wird das Problem

der Lärmstörungen des Wildes angesprochen. Als Massnahme zur Verminderung

von projektbedingten Störungen des Wildes wird im UVB Beschneiung vorgeschla-

gen, die Nachtbeschneiungen, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, auf das

Minimum zu reduzieren. Diese Massnahme zielt an sich in die richtige Richtung

(Vermeidung von negativen Auswirkungen), bei der Umsetzung sind aufgrund des

breiten Auslegungsspielraums jedoch Probleme vorprogrammiert. Eine Präzisie-

rung dieser Massnahme in Form einer zeitlichen Beschränkung der nächtlichen Beschneiungen der Talabfahrtspisten dürfte schwierig zu begründen sein. Als erfolgs-

versprechendere Massnahme sieht die Regierung im Bereich der Talabfahrtspisten,

auch aufgrund der Erfahrungen bei anderen Beschneiungsanlagen, eine ab-

schnittsweise Beschneiung mit jeweils nur 1 - 2 Aggregaten. Damit liesse sich ver-

meiden, dass die Beschneiungsanlage als Iinienförmige Emissionsquelle wirkt und

dadurch ein Zerschneidungseffekt in Wildlebensräumen entsteht (Verminderung der

Auswirkungen).

i

I

I I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

58 8.3.6

Schlussfolgerung

In ihrer Gesamtbeurteílung gelangt die Regierung zu folgenden Schlussfolgerungen: Das vorliegende Beschneiungsprojekt beinhaltet auch Massnahmen, bezüglich derer das Genehmigungsverfahren zu sistieren ist (L2, L5 und E1, vgl. vorste-

hend Ziffer 8.2.1). Eine abschliessende Beurteilung dieser Maßnahmen bleibt daher vorbehalten.

Das Vorhaben der Erweiterung der Beschneiungsanlage Zuoz entspricht im übri-

-

gen - unter Vorbehalten und Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt.

Die erforderliche Wasserentnahmebewilligung aus der Ova da quatter Lains nach

Art. 29 GSchG kann in Aussicht gestellt werden. Dies gilt auch für die erforderli-

che BAB-Zustimmungsveıfügung des DIV.

8.4 Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die vorliegend zu genehmigenden GEP West, GEP Ost und GEP

Nord bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Ausbaus der Schneeanlage im

-

Skigebiet von Zuoz ohne die zu sistierenden Anlageteile - noch folgender Bewil-

figungen: a) Bewilligung des EKUD zur Wasserentnahme (Art. 29 GSchG)

Die Bewilligung des EKUD zur Wasserentnahme aus der Ova da quaiter Lains kann unter folgenden Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden: Die Wasserentnahmemenge deN im Maximum 10 I/s betragen.

Die Wasserentnahme ist nur in den Monaten November bis März zulässig. Aus-

serhalb dieser Zeit muss die gesamte Abflussmenge direkt im gegebenen Bach-

bett abfliessen.

Direkt unterhalb der Entnahmestelle muss gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG sowie Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei die Mindestrestwasser-

menge 10 I/s oder, bei kleinerem Zufluss, soviel wie der Zufluss betragen.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

59

Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 36 GSchG nachzuweisen, dass die vorge-

schriebenen Mindestrestwassermenge von 10 I/s jederzeit eingehalten wird. Dies

kann durch eine kontinuierliche Messung unterhalb der Fassung oder nach Absprache mit dem AfU auf eine andere geeignete Weise erfolgen.

b) Bewilligung des EKUD zur Einleitung von Meteoıwasser (Art. 7 GSchG)

Die notwendige Einleitungsbewilligung des EKUD für die Entwässerung der Meteorwasserleitung kann erst in Aussicht gestellt werden, wenn Angaben über die Art der

Entwässerung der Meteorwasserleitung, in welche das überschüssige Beschneiungswasser eingeleitet werden soll, vorliegen.

c) Baubewilligung der Standortgemeinde (An. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf ei-

ner Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im UVB Beschneiung sowie im vorliegenden Genehmigungsbe-

schluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mítzuberücksichtigen. Soweit

gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueinga-

beprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

d) Zustimmungsverfügung des I

zonen (An. 5 Abs. 2 KRG)

für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau-

Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerín mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbe-

dingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem I

zur Zustimmung zu

unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des ge-

genwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Rea-

lisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Be-

i

I

I

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

60 willigungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen er-

forderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne Tal West und Tal Ost 1:2'000

sowie Teil Nord und Teil Süd 1:10'000 zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

J. Weitere Planunqen

1. Sehutzzonen 1.1 Grundwasser- und Quellschutzzonen In der 1999 nachgefühlten kantonalen Gewässerschutzkarte sind im Grenzbereich

der Gemeinden Madulain und S-chanf weitere summarische Schutzzonen einge-

zeichnet. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, sich mit den Nachbargemeinden in

Verbindung zu setzen und die Schutzzonen, soweit sie eigenes Gemeindegebiet be-

treffen, im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung als Grundwasser- und Quell-

schutzzonen in die Zonenpläne aufzunehmen.

1.2 Landschafisschutzzone entlang des Inn

Im derzeit zur Genehmigung vorliegenden Oberengadiner Regionalen Richtplan

(RRIP) Landschaft sind im gesamten Auenbereich des Ions Landschaftsschutzge-

biete eingetragen. Die in der Ortsplanung im gleichen Gebiet ausgeschiedenen Na-

turschutzzonen entsprechen vom Umfang her nicht den Landschaftsschutzgebieten

des RRIP. Im Anschluss an die Genehmigung des RRIP Landschaft wird die Ge-

meinde somit ihre Landschaftsschutzzonenplanung entlang des Inn überprüfen müs-

sen.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

61 1.3 Trockenstandorte An den Südhängen beidseitig des Siedlungsgebiets befinden sich verschiedene Trokkenstandorte. Das nationale Trockenstandortinventar ist derzeit in Arbeit. Die Kartie-

rungen im Oberengadin sind noch nicht abgeschlossen. Sobald diese vorliegen, wird die Gemeinde ihre Naturschutzzonenplanung unter dem Aspekt Trockenstandorte

überprüfen müssen.

2. Elemente der Gestaltung

2.1.Maiensässen Der bau- und kulturgeschichtlich wertvolle Bestand an Maiensässen ist in der Orts-

planung nicht ausdrücklich erwähnt oder behandelt. Einzelne dieser Maiensâsse

verdienen es, als geschützte Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan auf-

genommen zu werden. Eine Beurteilungsgrundlage dazu bietet das bestehende Mai-

ensässinventar von Zuoz. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der

Überarbeitung der Ortsplanung die bedeutendsten Maiensässe gemäss Maiensässinventar der entsprechenden Schutzkategorie (erhaltenswert oder schützenswert)

zuzuweisen.

2.2. Erneuerungsbereich Die Regierung empfiehlt der Gemeinde, im Rahmen der Überarbeitung der Orts-

planung den Bereich zwischen Dorfkern und Bahnhof, welcher eine schlechte Ausnützung und eine veraltete Bausubstanz ohne besonderen architektonischen Wert

aufweist, aus dem Erhaltungsbereich auszunehmen und einem Erneuerungsbereich

gemäss MBauG mit entsprechender Bestimmung zum Erneuerungsbereich im Sinne

von Art. 95 MBauG zuzuweisen.

3. Planung im Gebiet Alp dEs-cha Dadalns Im Gebiet Alp dEs-cha Dadains weist die vorliegende total revidierte Ortsplanung ei-

ne Lücke auf (z.B. fehlende Landwirtschaftszone, Land- und Forstwirtschaflsweg mit

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

62

Wandenıveg ohne Fortsetzung bis zur Gemeindegrenze). Die Gemeinde wird er-

sucht, diese Planungslücke zu schliessen.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung: 1.

Das am 21. Januar 2000 verabschiedete neue, totalrevidierte Baugesetz

(BauG) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Aufla-

gen und Anliegen genehmigt: a)

b)

Art. 44 Abs. 3 BauG (Dorfkernzone) wird an die Gemeinde zur Überarbei-

tung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Das Genehmigungsverfahren bezüglich Art. 51 BauG (Zone Castell) sowie für die Zeile „Zone Castell" im Zonenschema (An. 53) wird sistiert, bis der

angekündigte Generelle Gestaltungsplan für das Gebiet Castell vorliegt.

c)

Die Genehmigung von Art. 52 BauG (Spomone) erfolgt unter dem Vorbe-

halt, dass die als überlagerte Nutzung ausgeschiedenen Teile der Sport-

zone wegen der Gefahrenzone 1 als Nichtbauzonen zu behandeln sind

und dass darin keine dem unmittelbaren Aufenthalt von Mensch und Tier

dienende geschlossene Bauten (wie Garderoben, Duschen, Betriebsråu-

me etc.), sondern nur flàchige Anlagen (wie Spielwiesen, Fussball-,

Leichtathletik- und Eissportplätze etc.) zulässig sind.

d)

Art. 56 Abs. 2 BauG (Ausnützungsziffer) wird zur Überarbeitung an die

Gemeinde zurückgewiesen. Übergangsmàssig wird Art. 56 Abs. 2 BauG mit folgenden Modifikationen genehmigt:

ıı

Ersatz des Wortes „lnnenmass" durch den Begriff ,Aussenmass", Ergänzung mit folgendem Teilsatz:

wobei Aussenmauern nur bis

zu einer Stärke von 30 cm angerechnet werden".

i

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

63

e)

Die Zeile "Zone für öffentliche Anlagen" im Zonenschema (Art. 53) wird im

f)

Der letzte Satz von An. 64 Abs. 2 BauG (Golfzone) betreffend „Weisungen

9)

Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand nicht genehmigt.

des Verfahrens der UVP" wird nicht genehmigt.

Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der Überarbeitung der Ortspla-

nung An. 67 Abs. 2 BauG (Naturschutzzone) folgendermassen zu ergän-

zen: "Ausgenommen sind Massnahmen zur ökologischen Aufwertung oder

Wiederherstellung (Revitalisierungen)".

h›

Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der Überarbeitung der Ortspla-

nung Art. 74 Abs. 2 BauG (Erhaltungsbereich) im Sinne von An. 93 Abs. 2 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden, Ausgabe 1999, anzu-

passen.

i)

Die Genehmigung von An. 78 Abs. 3 BauG (Bereich Forstwirtschaft mit

I

Nutzungs- und Bewirtschaftungsauflagen) erfolgt unter der Auflage, dass

von Seiten des Kantons nebst dem EKUD auch das BVFD in die Verein-

barungen einzubeziehen ist.

i) K)

An. 79 BauG (weitere Bereiche) wird mangels Existenz solcher „weiterer

Bereiche" nicht genehmigt.

Die Gemeinde wird dringend ersucht, im Rahmen der Überarbeitung der

Ortsplanung in Art. 80 BauG die Bauberatung und den Beizug der kanto-

nalen Denkmalpflege für Veränderungen an schätzenswerter Bausubstanz

vorzuschreiben.

2.

Der Zonenplan Tal West 1:2'000 (ZP West), der Zonenplan Tal Ost 1:2'000 (ZP Ost), der Zonenplan Teil Nord 1:10'000 (ZP Nord) und der Zonenplan

Teil Süd 1:10'000 (ZP Süd), alle vom 21. Januar 2000, werden im Sinne der

Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Bedingungen, Anliegen und Empfehlungen sowie mit folgendem Beschwerdeteilentscheid genehmigt:

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

64

a)

Hinsichtlich der Zone Castell sowie hinsichtlich der Landwirtschaftszone und der Archäologischen Schutzzone auf den angrenzenden Parzellen

Nr. 2365 und 1807 (ZP West) wird das Genehmigungsverfahren sistiert, bis der angekündigte Generelle Gestaltungsplan für das Gebiet Castell vorliegt.

D)

Hinsichtlich folgender Planfestlegungen wird das Genehmigungsverfahren wegen Beschwerden, die noch nicht entscheidungsreii sind, sistiert.

Wintersportzone im Raum Champatsch (ab Kantonsstrasse bis hin-

auf zum Ubergang über die Ova da quatter Lains, ZP West),

AG-Festlegungen im Bereich der vorgesehenen Parkierungsanlage

und der Linienführung der geplanten Zubringerbahn Champatsch -

Cuort San Gian (ZP West);

Forstwirtschaftszone beim nördlichsten (oberen) Ende der Winter-

sportzone Champatsch, soweit sie von der Wintersportzone überlagert ist (ZP West);

I

Wintersportzone im Raum Bos-chetta/ Pizzet/ Piz Belvoir/ Piz vi-

roula (Flächen oberhalb der Bergstation des bestehenden Skiliftes Pizzet mit Einschluss der gesamten Flächen auf der rechten Seite

der durch das Val Bos-chetta fliessenden Ova da quatter Lains, ZP

Nord),

Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Gebiet Víroula (ZP

Nord). C)

Die im ZP Nord im unteren Drittel der Piste Pizzet vorgesehene teilweise

Überlagerung der Naturschutzzone durch die Winterspomone wird unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden genehmigt.

d)

Die Genehmigung der Wínterspomonenfestlegung entlang des Inn im

Gebiet San Batrumieu (ZP West; Langlaufloipe) erfolgt unter dem Vorbe-

halt einer allfälligen späteren Anpassung der Linienführung nach Ab-

schluss der Auen-Revitalisierungsvorhaben.

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

e›

65 Die Wintersportzone im Gebiet Vallatscha (Ausläufer ab Val Bos-chetta bis zur Gemeindegrenze Madulain, ZP Nord) wird an die Gemeinde zur Über-

arbeitung zurückgewiesen. f)

Die Wintersportzonen im Gebiet Val Bos-chetta (ZP Nord), im südlichen

Teil des Val Buera (ZP Nord) sowie beim nordöstlichen Rand des Hügels

Chastlatsch (ZP West und ZP Ost) werden, soweit sie Wald resp. Forst-

wirtschaftszone überlagern, im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand

nicht genehmigt. 9)

Die Wintersportzone für die Heimabfahrtspiste nördlich von Surmulins (ZP

Ost) sowie die Wintersportzonenfestlegungen (Loipen) am südwestlichen

Rand des Goldplatzes (bei Purschigl und bei Pradatsch Grand) und an der

Grenze zu Madulain (ZP West) werden, soweit sie die Forstwírtschaftszone überlagern, mit der Empfehlung genehmigt, für die entsprechenden

Sportnutzungen mit den Forstbehörden geeignete Forstregelungen (Dienstbarkeitsverträge) zu treffen.

h›

Die als überlagerte Sportzonen ausgeschiedenen Sportzonen in Purtun,

Mareg und Lyceum (ZP Ost) werden wegen des Konfiíktes mit der Gefah-

renzone 1 nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt: Diese Zonen sind als Nichtbauzonen zu behandeln,

Es dürfen darin keine dem unmittelbaren Aufenthalt von Mensch und

Tier dienende geschlossene Bauten und Anlagen (wie Garderoben,

Duschen, Betriebsräume etc.), sondern nur flächige Anlagen (wie

Spielwiesen, Fussball-, Leichtathletik- und Eissportplâtze etc.) erstellt

werden,

Die Anlagen dürfen nur zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober ge-

nutzt werden. i)

Hinsichtlich der AG-Festlegung für das Parkierungsareal am östlichen

Dorfeingang von Zuoz (ZP Ost) wird das Genehmigungsverfahren sistiert.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

66

1)

Die AG-Festlegung im Gebiet der geplanten Quartierstrasse Surmulins (ZP

K)

Die Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzonen im Raum San Ba-

Ost) wird an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

trumieu (ZP West und ZP Ost) entsprechend der Ausdehnung des in die-

sem Gebiet vorgesehenen Auen-Revitalisierungsvorhabens zu ergänzen.

|)

Die Baulinie Waldabstand im Bereich der Wohnzone Crasta wird, soweit

sie die Parzellen Nr. 2604 und 2469 betrifft, an die Gemeinde zur Überar-

beitung zurückgewiesen, und soweit sie übriges Gemeindegebiet betrifft, wird sie im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand nicht genehmigt.

m)

Die Zuordnung einer Lärmempfindlichkeitsstufe ES III für Teile der Dorf-

kernerweiterungszone, Wohnzone 4 und Sportzone entlang der RhB-Linie

(Aufstufung, ZP Ost), wird an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne

der Erwägungen zurückgewiesen.

n)

Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III für das übrige Ge-

meindegebiet in den Gebieten „Chavazzaglias", „Mareg" und „Dorta" (ZP

Ost) wird an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Enıvägungen zurückgewiesen.

O)

Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II für die Zone für öfient-

liche Bauten und Anlagen im Gebiet „Resgia" im ZP Ost wird an die Ge-

meinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.

4.

Der Generelle Gestaltungsplan Dorf 1:1'000 (GGP Dorf) vom 21. Januar

2000 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Der Generelle Gestaltungsplan Lyceum Alpinum 1:1'000 vom 21.Januar

2000 wird genehmigt.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

67

5.

Der Generelle Gestaltungsplan Golf 1:2'000 (GGP Golf) vom 21. Januar 2000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt, folgendem Hinweis

und folgender Anweisung sowie unter den UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 9 hiernach genehmigt:

a›

Der Eintrag "event. Netz" in der Legende (Bereich Schutzvorrichtungen)

b)

Es wird darauf hingewiesen, dass mit den in der Legende (Bereich Was-

wird im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand nicht genehmigt.

serflächen) erwähnten Verbindungskorridoren die vereinbarten Amphibi-

en-Wanderkorridore quer zu den Bahnen 2, 12 und 13 gemeint sind. c)

Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der Überarbeitung der Orts-

planung den Bereich Forstwirtschaftszone mit Nutzungs- und Bewirtschaftungsauflagen an der Südgrenze des GGP Golf an den Bauprojektplan

gemäss UVB Golf anzupassen. 6.

Der Generelle Erschliessungsplan Tal West 1:2'000 (GEP West), der Ge

nerelle Erschliessungsplan Tal Ost 1:2'000 (GEP Ost) der Generelle Erschliessungsplan Teil Nord 1110'000 (GEP Nord) und der Generelle Er-

schliessungsplan Teil Süd 1:10'000 (GEP Süd), alle vom 21. Januar 2000,

werden im Sinne der Eıwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Bedingungen und Auflagen sowie mit folgendem Beschwerdeentscheid genehmigt:

a)

Hinsichtlich folgender Planfestlegungen wird das Genehmgiungsverfahren wegen Beschwerden, die noch nicht entscheidungsreif sind, sistiert:

-

touristische Transportanlage Champatsch Cuort San Gian (GEP West);

touristische Transportanlagen Muntatsch, Viroula und Verbindung

zwischen den Anlagen Muntatsch und Viroula (GEP Nord); B

Signet Parkplatz und Parkierungsareal im Raum Champatsch samt

Zufahrtsfestlegung (GEP West),

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

68 Festlegungen betreffend Beschneiung der Talabfahrt nach Champatsch, namentlich die Werkleitung Beschneiung samt Hydranten

zwischen dem Reservoir Court San Gian bis zum Endpunkt im Raum

Quadrellas sowie der Perimeter für Beschneiung und die zu be-

schneiende Pistenfläche zwischen dem Raum Cuort San Gian und dem unteren Ende im Raum Quadrellas (GEP West),

Festlegungen betretend Beschneiung oberhalb der Bergstation des

bestehenden Skiliftes Pizzet, namentlich die Werkleitung Beschnei-

ung samt Hydranten sowie der Perimeter für Beschneiung und die zu

beschneienden Pistenflächen (GEP Nord). b)

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Festlegungen im Zusammenhang mit Parkierungsanlagen in der Gefahrenzone 1 am östlichen

Dorfeingang von Zuoz, namentlich die Signaturen Parkplatz bestehend

und Sammelanlage Parkierung geplant, das Parkierungsareal sowie die

Zufahrt von der Sammelanlage Parkierung Lyceum (alles GEP Ost), wird

sistiert, bis das erforderliche Protokoll der Gefahrenkommission Ill vorliegt.

c)

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wanderwegfestlegungen im

Gebiet Castell (Parzellen Nr. 2365, 1807 und Felsenbadpaızelle, GEP

West) wird bis zum Vorliegen des angekündigten Generellen Gestaltungs-

planes für das Gebiet Castell sistiert.

d›

Die Festlegung einer geplanten Erschliessungsstrasse im östlichen Be-

reich des Wohngebietes Surmulins (GEP Ost) wird mangels Inaussicht-

stellung der erforderlichen Rodungsbewilligung von der Genehmigung

e›

ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der Überarbeitung der

Ortsplanung auf der Linienführung des geplanten Wanderweges im Gebiet

östlich und westlich von Pradels (GEP Ost und GEP West) zusätzlich auch

einen geplanten Land- und Forstwirtschaftsweg vorzusehen.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

69

f›

Die Genehmigung der Festlegungen „Land- und Forstwirtschaftsweg" sowie „Wanderweg" entlang des Inn im Gebiet San Batrumieu (GEP West)

erfolgt unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Verlegung der Lini-

enführung nach Abschluss der Auen-Revítalsierungsvorhaben.

9)

Die Beschneiungsfestlegungen werden, soweit das diesbezügliche Ge-

nehmigungsverfahren nicht sistiert ist (vgl. lit. a hievor), unter den UVP-

bedingten Auflagen (vgl. Ziffer 10 hiernach) sowie unter der Bedingung ge-

nehmigt, dass die Beschneiung auf den Zeitraum zwischen 1. November und 31. März begrenzt wird.

h)

Soweit sich einzelne im Zusammenhang mit der neuen Ortsplanung Zuoz

erhobene Beschwerden u.a. gegen die Wasserentnahme aus der Ova da

quarter Lains mit den dazugehörigen Anlagefestlegungen richten, werden

sie abgewiesen.

7.

Die Gemeinde wird ersucht, die in den Erwägungen (Abschnitte D - J) enthal-

tenen weiteren Empfehlungen, Hinweise und Anliegen im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung zu beachten.

s.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die mit dem Gemeindevorstand vereinbarten direkten Korrekturen (Schreiben der Gemeinde vom 4. Mai und 10.

Juli 2000) in den Planungsmitteln zu kennzeichnen.

9.

UVP Golfplatz

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt H, Ziffer 4.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht Golfplatz Zuoz vom 22. Dezember 1999 (UVB

Golf, mit Zusatzunterlagen) und auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (AfU) vom 4. Juli 2000 festgestellt, dass die im ZP West, im

ZP Ost, im GGP Golf, im GEP West und im GEP Ost vom 21. Januar 2000 vorgesehene Golfplatzanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden

kann, sofern die folgenden Auflagen eingehalten werden:

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

70 a)

Die im UVB Golf vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sowie die darin vorgesehenen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen sind

zu realisieren. b)

Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist ein ökologischer

Baubegleiter beizuziehen. Der Name des ökologischen Baubegleiters ist dem AfU spätestens bis Baubeginn mitzuteilen.

C)

Der Zustand des Geländes ist vor, während und nach Abschluss der Bau-

arbeiten fotografisch zu dokumentieren, und die Fotodokumentation ist

zusammen mit dem Abnahmeprotokoll des ökologischen Baubegleiters

dem AfU zuzustellen.

-

-

d›

Der bestehende Auenweiher an der Umfahrungsstrasse ist in Absprache

e›

Die ausserhalb des Golfplatzareals gelegenen Ersatz- und Ausgleichs-

f›

mit dem Amt für Natur und Landschaft zu vergrössern und zu vertiefen.

standorte sind mittels Dienstbarkeitsverträgen langfristig zu schützen.

Die Pflege der Ersatz- und Ausgleiehsstandorte ist vertraglich zu regeln.

Die kommunale Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die entspre-

chenden Bewirtschaftungsvertr ge rechtskräftig vorliegen. 9)

Im Rahmen der Arbeitsvergaben ist sicherzustellen, dass die Baulärm-

Richtlinie sowie die Baurichtlinie Luft (Entwurf) des BUWAL eingehalten

werden.

10. UVP Beschneiungsanlage Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt H, Ziffer 8.3.4) erwähn-

ten Umweltverträglichkeitsbericht Beschneiungsanlagen vom 17. Februar 2000 (UVB Beschneiung, mit Zusatzunterlagen) und auf den dazu erstellten Beurtei-

lungsbericht des AfU vom 24. Juli 2000 festgestellt, dass die im GEP West, im

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

71

GEP Ost und im GEP Nord vom 21. Januar 2000 vorgesehene Erweiterung der Beschneiunqsanlaqe, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Genehmigung

bildet, umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann, sofern die fol-

genden Auflagen eingehalten werden:

a›

Die im UVB Beschneiung vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt, namentlich der Beizug eines ökologischen Baubegleiters sowie

die weitergehenden und spezifischen Umweltschutzmassnahmen, sind zu

realisieren.

b)

Der Name des ökologischen Baubegleiters ist dem AfU vor Baubeginn

c)

Beim Bau der Leitungen sind wenn immer möglich Rasenziegel zu ste-

mitzuteilen.

chen. Bei der Wiedereinsaat sind Heublumen und angepasste Samenmischungen zu verwenden.

d)

Für sämtliche Baumassnahmen innerhalb des Murmeltierasyls ist der zuständige Wildhüter beizuziehen, und für die Ausgestaltung der Bachque-

rungen sowie der Wasserrückgabestellen ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen.

e)

Im Baugesuch für Bauten ausserhalb der Bauzonen ist die Art der Entwässerung der Meteoıwasserleitung, in welche das überschüssige Be-

schneiungswasser eingeleitet werden soll, aufzuzeigen.

f›

Der Bau der Fassung für die Wasserentnahme aus der Ova da quatter

Lains ist in Absprache und im Einvernehmen mit dem zuständigen Haupt-

fischereiaufseher vorzunehmen. Die Wasserfassung ist so zu gestalten,

dass das Gewässerkontinuum nicht unterbrochen wird, der Eingriff ins

Gewässer auf ein Minimum reduziert wird sowie ausserhalb der Entnah-

medauer das Wasser im natürlichen Bachbett abfliessen kann.

I

I

ı I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

72

Q)

Im Rahmen der Arbeitsvergaben ist sicherzustellen, dass emissionsmin-

dernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie sowie der Bauricht-

linie Luft (Entwurf) des BUWAL getroffen werden.

h›

Die Lärmprognose für den Betrieb der Beschneiungsanlage ist in Abspra-

che mit dem AfU zu überarbeiten, und im Rahmen des BAB-Verfahrens ist dem Baugesuch ein den Anforderungen der LSV entsprechendes Betríebsreglement für die Beschneiungsanlage beizulegen.

11. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Umweltverträgllchkeitsbericht Golf, welcher sich aus dem von der

|

ausgear-

beiteten Bericht "Golfplatz Zuoz" vom 22. Dezember 1999, dem Anhang mit

Teilberichten, dem Betriebs- und Pflegereglement und den dazugehörenden

Plänen zusammensetzt, sowie der Umweltverträglichkeitsbericht Beschnei-

ung, welcher sich aus dem von d

e

r

_ ausgearbeiteten

Gesamtbericht "Beschneiungsanlagen" vom 17. Februar 2000 mit Beilagen und

den dazugehörenden Plänen zusammensetzt, können - ab öffentlicher Bekannt-

-

gabe im Kantonsamtsblatt während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung,

Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden

(Auflage nach Art. 20 UVPV). 12.

Der Gemeindevorstand Zuoz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt-

zugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. Januar 2000

zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Geneh-

migungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen, Bedingungen und Anweisungen

innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen

Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs er-

hoben werden kann.

ı

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

73 13.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige

Rekursfrist an das Venıvaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

14. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den Pianungsmifleln vorzunehmen.

15. Soweit für die Venıvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 16.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfungen werden

nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden den Gesuchstellern

) auferlegt. Die

entsprechenden Kostenentscheide erfolgen im Rahmen der Zustimmungsver-

fügungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen oder mit separater

•

Verfügungen des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.

17. Mitteilung an

i

I

I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

74

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen