Teilrevision Mareg
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz
Documento
- Numero
- 03.25
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 14 gen 2003
Carta
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
21. Januar 2003
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14. Januar 2003
AMT§REGıS†RA†UR ııı AMT FUR RAUMPLANUNG
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
25
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 4. September 2002 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend
aus:
Teílrevision des Baugesetzes (An. 51, 53, 79)
Zonenplan 1:2'000 Castell, Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Castell und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Castell
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Mareg
Planungs- und Mitwi rkungsberichte im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über
die Raumplanung (RPV) liegen vor. Das Amt für Raumplanung verfasste bezüglich-
der Teilrevision Teilgebiet Castell verschiedene Berichte und Stellungnahmen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 4. Sep-
tember 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KHG) er-
folgte am 12. September 2002. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.
Die Regierung hat mit Beschluss Nr. 1620 vom 19. November 2002 den kantonalen
Richtplan (RIP 2000) erlassen und dem Bund zur Genehmigung eingereicht. Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 und 26 Abs. 2 RPG
sind kommunale Nutzungsplanungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Richtplan
zu prüfen. Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zuoz enthält
keine richtplanrelevanten Änderungen. Zu bemerken ist einzig, dass die im Richtplan
als Zwischenergebnis bezeichnete Basiserschliessung ins Skigebiet, welche das
Gebiet unmittelbar westlich der ausgeschiedenen Zone Castell beansprucht, durch
die vorliegende Teilrevision nicht negativ präjudiziert wird.
c. Teilrevision des Baugesetzes Die Teilrevision des Baugesetzes umfasst die Artikel 51 (Zone Castell), Art. 53
(Zonenschema, Ergänzung Zone Castell) und Art. 79 (Weitere Bereiche).
Die Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann ge-
nehmigt werden.
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0. Zonenplan 1:2'000 Castell, Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Castell,
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Castell 1. Zonenplan 1:2'000 Castell
Der Zonenplan 1:2'000 Castell umfasst die Ausscheidung der Zone Castell, der
Landwirtschaftszone, der Archäologischen Schutzzone und der Wintersportzone.
Zudem wurden die festgestellten Waldgrenzen eingetragen sowie Baulinien Waldab-
stand (Baulinien zur Unterschreitung des ordentlichen Waldabstandes) festgelegt.
Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über den Wald (\NaG) resp. von Art. 13 Abs. 2 des kantonalen Waldge-
setzes (KWaG) wurden die Grenzen zwischen Wald und Bauzonen in den Zonenplan
eingetragen und in der Legende des Zonenplanes unter dem Titel "Informationen"
aufgeführt. Den statischen Charakter erhalten die Waldgrenzen im Kontaktbereích zu
den Bauzonen erst mit der Genehmigung im Nutzungsplanverfahren nach Art. 37
KRG. Soweit die Waldgrenzen direkten Kontakt mit der Bauzone aufweisen, stellen
sie nicht lediglich lnformationsinhalt dar, sondern sind als verbindlicher, rechtskräfti-
ger Planinhalt zu verstehen. Demzufolge ist die Genehmigung des Zonenplanes
112'000 Castell mit dem Hinweis zu verbinden, dass die unter dem Legendentitel
"Informationen" aufgeführten Waldgrenzen nach Art. 10 und 13 WaG als rechtskräftig
beschlossene Waldabgrenzungen zu betrachten sind, welche statischen Charakter
aufweisen.
Die Archäologische Schutzzone für die Hügelkuppe Chastlatsch ist richtig abge-
grenzt worden. Die Gemeinde wird ersucht. den Archäologischen Dienst über die
weitere Bauprojektplanung und Realisierung von Bauten in der Zone Castell auf dem
Laufenden zu halten.
Der Zonenplan 1:2'000 Castell kann mit diesem Hinweis und diesem Anliegen ge-
nehmigt werden.
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2. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Castell Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Castell umfasst die Festlegung einer Privatstrasse, die Aufhebung und Neuschaffung von öffentlichen Fussweg- und Wan-
derwegverbindungen und die Bezeichnung von Sammelanlagen Parkíerung.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Castell gibt zu keinen Bemerkungen An-
lass, er kann genehmigt werden.
3. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Castell Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Castell umfasst Festlegungen im Gebiet des
Hotels Castell. Der bestehende Hauptbau wird als erhaltenswerte Baute bezeichnet.
Im Umfeld des bestehenden Hotels werden Bereiche für Hotelerweiterungen und
Appartementbauten ausgeschieden. Die möglichen Baukuben sind ergänzend durch
maximale Gebäudehöhen begrenzt. Zudem werden Bereiche für Aussenanlagen und Freihaltebereiche festgelegt. Die planerische Lösung ist Ergebnis eines langen, in-
tensiven Entwicklungsprozesses. Die Planung berücksichtigt die verschiedenen Ansprüche seitens der Bauherrschaft, der Gemeinde und der beteiligten Fachstellen.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Castell kann genehmigt werden.
E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Mareg Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Mareg umfasst die Aufhebung der Pflicht zur
Erarbeitung eines Generellen Gestaltungsplanes für den nördlichen Teil der Parzelle
Nr. 2377. Die Aufhebung ist begründet und tangiert die zukünftigen Interessen
betreffend der Schulhausplanung auf der Parzelle Nr. 2346 nicht.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Mareg kann genehmigt werden.
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Gestützt auf An. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Reqierunq:
1. Die am 4. September 2002 verabschiedete Tellrevlsion des Baugesetzes (Art. 51, Art. 53 und Art. 79) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1-2'000 Castell, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Castell und der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Castell, alle vom
4. September 2002, werden mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen ge-
nehmigt:
a) Die im Zonenplan 1:2'000 Castell festgelegten Waldgrenzen werden als ver-
bindliche Planinhalte genehmigt. Es kommt ihnen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald zu.
b) Die Gemeinde wird ersucht, den Archäologischen Dienst Graubünden über die weitere Bauprojektplanung in der Zone Castell laufend zu orientieren.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Mareg vom 4. September 2002 wird genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
5. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz, im Zonenplan Tal West 1:2'000, im
Generellen Erschliessungsplan Tal West 1:2'000 und im Generellen Gestal-
tungsplan Dorf 1:1'000, alle vom 21. Januar 2000, vorzunehmen. Die Gemeinde
stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Exemplare der genannten Planungsmittel
zur Verfügung.
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6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
Stefan Engler Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione