Teilrevision Castlatsch
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz
Documento
- Numero
- 06.247
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 mar 2006
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal cf antun Grischun
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1.
Sitzung vom
Mitgeteilt den
7. März 2006
Protokoll Nr.
247
8. März 2006
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 6. April 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungs-
mittel umfasst:
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Chastlatsch Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Chastlatsch
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung
über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (seit dem 1. November 2005 Amt für Raumentwicklung, ARE) verfasste mit Datum vom 25. August 2004 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. April 2005 im Sinne von Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte
am 14. April 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorlie-
gende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zuoz einerseits mit dem Kantonalen Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am
19. September 2003) sowie andererseits mit dem Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Mit Verfügung vom 24. September 2005 genehmigte das Departement des Innern
und der Volkswirtschaft eine geringfügige Änderung des RIP2000 und des Regionalen Richtplanes Oberengadin (Objekt 10.FS.10 bzw. L.8.16.4 auf regionaler Ebene)
bezüglich der Basiserschliessung des Skigebietes Zuoz. Neu soll die Erschliessung nicht mehr westlich, sondern östlich der Siedlung „Chaunt da Crusch" erfolgen. Die entsprechenden Richtplaninhalte „lntensiverholungsgebiete bestehend / Erweiterung
geplant" und „neue Basiserschliessung „Chastlatsch" (neue Zubringeranlage) sind mit dem Koordinationsstand Festsetzung nach Art. 5 RPV beschlossen worden. Der
Bund genehmigte diese Richtplananpassung am 18. April 2005. Es ist somit festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
c.
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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Chastlatsch
1.
Forstwirtschaftszone
Die Realisierung der geplanten 4er-Sesselbahn im Gebiet „Chastlatsch" erfordert die
permanente Rodung von Waldareal sowie eine Niederhaltung auf einem Teil des Lift-
trassees, weshalb dafür eine definitive Rodung und ein Niederwaldservitut erforder-
lich sind.
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Die entsprechende Bewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD)
kann erteilt werden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen
Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.
2.
Wintersportzone
Aus Gründen des Wíldschutzes sind bei Inbetriebnahme der Skipisten Massnahmen
zu prüfen, welche geeignet sind, Schneesportler aus den nahe gelegenen Wäldern
fern zu halten. Dabei wird der Gemeinde empfohlen, für das Waldgebiet „Chamine-
das-Quadrellas" die Ausscheidung einer Wildruhezone zu prüfen.
Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Chastlatsch vom 6. April 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt wer-
den.
D. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Chastlatsch
1.
Strassen
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine abschliessende verkehrstechnische Beurteilung des Parkplatzanschlusses sowie der Fussgängewerbindung über
die Strasse erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erfolgen kann. 2.
Parkierungsanlage
Die geplante Parkierungsanlage im Gebiet „Sunteri" liegt gemäß rechtskräftigem
Zonenplan Tal Ost 1:2'000 innerhalb der Gefahrenzone 1. Die Genehmigung der
Parkierungsanlage kann daher nur unter besonderen Bedingungen erfolgen (vgl. Regierungsbeschluss betreffend Ortsplanung Silvaplana, Parkplatz Cowatschbahn).
So dürfen auf der betroffenen Fläche keine Bauten und Anlagen erstellt werden, wel-
che dem unmittelbaren Aufenthalt von Menschen dienen. Zudem sind organisatorische MassnahMen zu treffen, welche durch die Gemeinde oder die Bergbahnen voll-
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zogen werden. Es muss ein Protokoll der zuständigen Gefahrenkommission vorlie
gen, das bescheinigt, dass der Betrieb unter Einhaltung der organisatorischen Mass
nahmen unter dem Gefahrenaspekt als vertretbar erscheint.
Bei der geplanten Parkierungsanlage handelt es sich gemäss Generellem Erschlies
sungsplan und den weiteren eingereichten Unterlagen um eine offene Parkierungs
Bäche. Bauten, welche dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind keine vorgese
hen. Sofern solche in Zukunft geplant werden sollten, sind sie im Rahmen des Bau
bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen auf ihre
Bewilligungsfähigkeit hin zu prüfen.
Auf organisatorischer Basis verfügt die Gemeinde Zuoz über ein Gesetz über den
Lawinendienst vom 15. Dezember 1999. Dieses regelt insbesondere den Zweck, die Aufsicht und die Organisation des Lawinendienstes und enthält zudem die Pflichten
hefte der einzelnen Chargen (Lawinenkommission, Absperr-, Beobachtungs- und Sprengdienst).
Die zuständige Gefahrenkommission III hat das Vorhaben bezüglich Gefahrensitua
ton geprüft. Das Prüfergebnis ist im Protokoll Nr. 3_2004_27_P vom 10. Dezember 2004 festgehalten. Die Gefahrenkommission kommt darin zum Schluss, dass sich
mit organisatorischen Massnahmen (Sperrung des Parkplatzes bei Lawinengefahr) die Gefahr auf ein Minimum reduzieren, d.h. eine Benützung als Tagesparkplatz ver
treten lässt. Namentlich werden folgende organisatorische Massnahmen vorgeschla
gen:
Integration des vorgesehenen Parkfeldes inkl. Zufahrt in den Lawinensicherungs dienst der Gemeinde,
Parkplatzsperrung bei Lawinengefahr sowie Nachtparkverbot.
Aus den eingereichten Unterlagen geht einerseits hervor, dass die Gemeinde Zuoz eine bewährte Lawinendienst-Organisation mit den entsprechenden Diensten be treibt. Andererseits zeigt sich, dass eine Nutzung der als Parkierungsanlage be
zeichneten Fläche gemäss Generellem Erschliessungsplan unter Berücksichtigung
der von der Gefahrenkommission vorgeschlagenen organisatorischen Massnahmen möglich ist. Neben der Parkierungsanlage befinden sich auch Teile der neuen Ses
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selbahn, der Talabfahrtspiste und der Zufahrt zum Hotel Castell in der Gefahrenzone
1. Aus sicherheitstechnischen Überlegungen sind auch diese Teile in das Gefahren-
dispositiv der Gemeinde zu integrieren.
In Berücksichtigung der vorstehenden Eıwägungen gelangt die Regierung zum
Schluss, dass die in der Gefahrenzone 1 liegenden Anlagen unter Einhaltung der fol-
genden Auflagen genehmigt werden können:
Die Parkierungsanlage sowie alle in der Gefahrenzone 1 liegenden Teile der Ses-
selbahn, der Talabfahrtspiste und der Zufahrt zum Hotel Castell sind in den Lawi-
nensicherungsdienst der Gemeinde zu integrieren.
Der Parkplatz ist bei Lawinengefahr für sämtliche Nutzungen zu sperren.
Bei der Erteilung der Baubewilligung für den Parkplatz ist von der Gemeinde ein Nachtparkverbot zu verfügen.
3.
Touristische Transportanlagen
Für die neuen Sesselbahnen „Chaunt da Crusch - Cuort San Gian" und „Cuort San Gian - Pizzet" liegt eine Konzession des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 30. Januar 2006 vor.
4.
Enueiterung Beschneiungsanlage
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Gemäss Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird die bereits beschneite
Fläche für die Talabfahrtspiste um ca. 1.92 ha vergrössert. Die neue Anlage für die
Talabfahrtspiste ist hydraulisch mit der bestehenden Beschneiungsanlage verbunden
und daher als Erweiterung einer bestehenden, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstehenden Anlage zu betrachten. Für die Frage der UVP-Pflicht ist unter
diesen Voraussetzungen primär nicht die Grösse der Erweiterung, sondern die pro-
jektbedingte Umwelt mehrbelastung massgebend (Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV).
Aus dem Bericht „Fixe 4er-Sesselbahn Chastlatsch, Chaunt da Crusch - Cuort San
Gian, Umweltbelange" vom 8. Dezember 2004, verfasst von d
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_ geht unter anderem hervor, dass
durch den Bau und Betrieb der Talabfahrtspiste inkl. Beschneíungsanlage im Bereich
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der Geländestufe schätzenswerte Lebensraumtypen nach der Verordnung über den
Natur- und Heimatschutz (NHV) betroffen werden. Mit einer strikten Beschränkung des Skibetriebs auf die Piste und einer geeigneten Pistenpräparation bei der Gelän-
destufe bleiben die Projektauswirkungen auf die Umwelt örtlich begrenzt. Durch ei-
nen konsequenten Schutz der wertvollen Trockenstandorte nördlich des Hotels
Castell sowie durch Optimierungen des Leitungstrassees im Rahmen der Umwelt-
baubegleitung können die Auswirkungen auf die schätzenswerten Trockenstandorte
zudem minimiert werden. Für die unvermeidlichen Eingriffe in schätzenswerte Le-
bensräume sind als Ersatzmassnahmen Pflegemassnahmen in den angrenzenden
Trockenstandorten vorgesehen.
Gestützt auf den eıwahnten Bericht kommt die Regierung zum Schluss, dass der
Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage für die Talabfahrtspiste lokal zwar nicht
unerhebliche Eingriffe in die Natur erfordert, dass aber mit den vorgesehenen Schutz- und Ersatzmassnahmen die Belastung für die Umwelt insgesamt doch relativ
gering bleibt, so dass aus umweltschützerischer Sicht auf die Durchführung einer förmlichen UVP nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) für
die geplante Beschneiungsanlage verzichtet werden kann.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Chastlatsch vom 6. April 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
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D. Weitere Planung Die Regierung nimmt davon Kenntnis, dass die förmliche Streichung resp. Aufhe-
bung der nutzungsplanerischen Festlegungen für die ursprüngliche Basiserschliessungsvariante sowie die Bereinigung der übrigen sistierten Nutzungsplanfestlegun-
gen (Bos-chetta, Pizzett, Piz Belvair, Piz Viroula) gemäss Planungs- und Mitvvir-
kungsbericht (Ziff. 4 Seite 6) in einer separaten Teilrevisíonsvorlage erfolgen werden.
in diesem Zusammenhang werden dann auch die noch pendenten fünf Planungsbeschwerden erledigt.
Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Chastlatsch vom 6.
April 2005 wird im Sinne der Eıwägungen und mit folgender Empfehlung geneh-
migt:
Der Gemeinde wird empfohlen, für das Waldgebiet „Chaminedas-Quadrellas"
die Ausscheidung einer Wiidruhezone zu prüfen.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Chastlatsch vom 6. April 2005 wird
im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Auflagen und Hinweisen genehmigt:
a) Die in der Gefahrenzone 1 geplante Parkierungsanlage Sunteri sowie alle in
der Gefahrenzone 1 liegenden Teile der neuen Sesselbahn, der Talabfahrts-
piste und der Zufahrt zum Hotel Castell sind in den Lawinensicherungsdienst der Gemeinde zu integrieren.
b) Der Parkplatz Sunteri ist bei Lawinengefahr für sämtliche Nutzungen zu sper-
ren.
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c) Bei der Erteilung der Baubewilligung für den Parkplatz Sunteri ist von der Gemeinde ein Nachtparkverbot zu verfügen.
d) Die abschliessende verkehrstechnische Beurteilung des Parkplatzanschlusses an die Kantonsstrasse und des Fussgängerüberganges über die Kantons-
strasse erfolgt im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens.
3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. April 2005 sowie im Kantonsamtsblatt zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,
dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen und dass ge-
gen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab
dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Venualtungsgerichtsgesetzes beim Venıvaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses.
5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7. Die für die Genehmigung der Nutzungsplanung erforderliche Rodungsbewilligung
des BVFD wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungs-
beschluss eröffnet.
8. Für das Nutzungsplangenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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9. Mitteilung an: ıı
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Der Präsident:
Namens der Regierung
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Dr. C. Riesen
Claudio Lardi
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Der Kanzleidirektorz
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione