Teilrevision 2006

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
07.1014
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
28 ago 2007

Carta

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Testo

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AMTSREGlSTRATUR ııı AMT FUR RAUMENTWICKLUNG

ı

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza

dal cf antun Grischun

Mitgeteilt den

Sitzung vom

28. August 2007

II Governo del Cantone der Grígioni

29. August 2007

Protokoll Nr.

1014

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 5. Juli 2006 eine umfassende Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz

i

Plan „Gebietsabgrenzung 1:10'000 zu Art. 81 Abs. 6 BauG"

Zonenplan 1:2'000 Tal Ost

Zonenplan 1:2'000 Tal West

Zonenplan 1:10'000 Ausschnitt Teil Nord Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Dorf

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Raum Golf Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Tal Ost

Genereller Erschlíessungsplan 1:2'000 Tal West

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ausschnitt Nord

Nebst diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren Un-

terlagen ein:

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Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla-

nungsverordnung (RPV)

Botschaft an die Gemeindeversammlung vom 5. Juli 2006

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. November 2005 einen Vorprüfungsbericht.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Juli

2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 13. Juli 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. August 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisíonsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen

Zusammenhang.

Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage mit dem kantonalen und regionalen Richtplan übereinstimmt.

c. Baugesetz 1. Vorbemerkungen

Die Gemeinde Zuoz hat ihr Baugesetz weitgehend auf das neue KRG sowie auf die neue Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) abgestützt. Im

Interesse der Transparenz hat die Gemeinde einzelne Artikel des KRG wortwörtlich

in ihr Baugesetz integriert.

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Diese Doppelspurigkeit entspricht nicht der anzustrebenden Gesetzgebungstechnik.

Dies widerspricht den Bestrebungen nach möglichst einheitlichen kommunalen Baugesetzen. Als Alternative wäre beispielsweise ein Auszug von KRG-Bestimmungen

in einer Beilage oder ein Verweis möglich gewesen.

Im Übrigen wird die Gemeinde Zuoz darauf hingewiesen, dass die Regierung am

23. Mai 2006 den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung

über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen hat, so dass sich unter

Umständen zu gegebener Zeit eine erneute Anpassung des Baugesetzes aufdrän-

gen wird.

2. Materielles

Art. 27 (Dächer)

Art. 27 Abs. 5 BauG sieht neu vor, dass auf einer Fassadenseite ein Quergiebel ein-

gebaut werden darf. In der Beurteilung der Denkmalpflege (DP) würden solche Auf-

bauten auf den grossen, relativ machen Dächern insbesondere im Ortskern zu gros-

sen Auswirkungen auf das Ortsbild führen. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, diese Bestimmung in Zusammenarbeit mit der DP einer Überprüfung zu unterziehen

und gegebenenfalls zu revidieren, indem beispielsweise vorgeschrieben würde, dass sie in bestimmten Zonen nicht anwendbar ist.

Art. 35 (Zu- und Ausfahrten)

Die Kantonspolizei weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine Regelung

betreffend Neigung für Rampen und Vorplatzneigungen fehle. Der Gemeinde Zuoz wird empfohlen, ihr Baugesetz im Sinne von Art. 96 des Musterbaugesetzes für

Bündner Gemeinden 2007 (MBauG07) zu ergänzen.

Art. 44 (Abwasser)

Art. 44 Abs. 4 BauG regelt die Behandlung von nicht verschmutztem Abwasser. Da

in der Gemeinde Zuoz (noch) kein genereller Entwässerungsplan nach Art. 5 der

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4 .er

eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorliegt, wird die Gemeinde darauf hin-

gewiesen, dass für ein allfälliges Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein

oberirdisches Gewässer oder in eine ARA eine Bewilligung des Amtes für Natur und

Umwelt (ANU) erforderlich ist (Art. 14 Abs. 2 des Kant. Gewässerschutzgesetzes

i.V.m. Art. 7 lit. b und c der Kant. Gewässerschutzverordnung).

Art. 78 (Wald- und Wildschonzone)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Wald- und Wildschonzone die forstwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, wobei diese selbstverständlich die Schutz-

ziele zu beachten hat.

Im Übrigen gibt das am 5. Juli 2006 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.

D. Plan „Gebietsabgrenzung 1:10'000 zu Art. 81 Abs. 6 BauG" Der Plan „Gebietsabgrenzung 1:10'000 zu Art. 81 Abs. 6 BauG" vom 5. Juli 2006 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

E.

Zonenplan 1:2'000 Tal Ost Im Regierungsbeschluss Nr. 1494 vom 12. September 2000 (vgl. S. 22) wurde der

Gemeinde Zuoz empfohlen, die Naturschutzzone für die Aue Suotarivas (A-1906) im

Zuge der Überarbeitung der Ortsplarıung anzupassen. Im vorliegenden Zoneplan 1:2'000 Tal Ost wurde diese Zonenanpassung (noch) nicht vorgenommen. Ebenso

fehlt eine Begründung für diesen Verzicht. Die Gemeinde Zuoz wird deshalb erneut

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ersucht, die Naturschutzzonenausscheidung für die Aue Suotarivas im Zuge der

nächsten Ortsplanungsrevision zu überprüfen oder wenigstens eine Begründung für

einen allfälligen Verzicht auf eine Überprüfung zu liefern.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 Tal Ost vom 5. Juli 2006 zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. i I

F.

Zonenplan 1:2'000 Tal West Dieser Zonenpian enthält u.a. diejenigen Änderungen, die sich aufgrund des Verzichts auf die ursprüngliche Basiserschliessungsvariante Champatsch - Cuort San Gian aufdrängten. Der Plan kann genehmigt werden.

G. Zonenplan 1:10'000 Ausschnitt Nord a) Landschaftsschutzzone Mit Regierungsbeschiuss Nr. 1494 vom 12. September 2000 zur Ortsplanung vom

21. Januar 2000 wurde die im Gebiet Viroula ausgeschiedene Landschafisschutzzo-

ne (LSZ) mangels Vorliegen genügender Entscheidungsgrundiagen sistiert (vgl. RB

S. 16). Mit Verfügung des damaligen Departementes des Innern und der Volkswirt-

schaft vom 24. September 2004 wurde die Richtplananpassung zum lntensiverho-

lungsgebiet 11.FS.10 genehmigt. Darin wurde festgehalten, dass der neue Basiszu-

bringer keinen direkten Zusammenhang und keine präjudizierende Wirkung auf eine

allfällige Erschliessung des Vai Virouia habe. Ein am 1. Januar 2004 vereinbartes 10-

jähriges Moratorium für die Erschliessung des Val Viroula wurde in der Objektliste 3F1 des RB 2000 festgehalten. Das Moratorium ist damit behördenverbindiich ge-

worden.

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Im vorliegenden Zonenplan hat die Gemeinde Zuoz im Gebiet Viroula die gleiche

Landschaftsschutzzone wie bereits im Zonenplan 1:10'000 vom 21. Januar 2000 ausgeschieden. Diese Ausscheidung wird je nach künftiger Entwicklung nach Ablauf

des 10-jährigen Moratoriums zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sein. b) Wintersportzone

Mit RB Nr. 1494 vom 12. September 2000 wurde auch die Wintersportzone, insbesondere für das Gebiet Viroula, sistiert. Daneben wurden kleinere Wintersportzonen-

teile wegen Konflikten mit Wald zur Überarbeitung zurückgewiesen oder nicht ge-

nehmigt. Im vorliegenden Zonenplan 1:10'000 sind nun entsprechend diesen Vorga-

ben die Wintersportzonen neu beschlossen worden. Sie können genehmigt werden.

Dies gilt auch für die Wintersportzone im Gebiet Pizzet Pt. 2731, Plaun da Vachas,

Val Viroula und Bos-chetta, zumal sie ausserhalb des Moratoriumsgebiets gemäss

RlP2000 liegt.

c) Grund- und Quellwasserschutzzone Gemäss Kantonaler Gewässerschutzkarte und Wassewersorgungsatlas Blatt 1237

Albulapass (beide 1:25'000) beenden sich in der Gemeinde Zuoz gefasste Quellen,

für welche keine Schutzzonen ausgeschieden wurden. Die Gemeinde wird ersucht, für die Quellen der kommunalen Trinkwasserversorgung sowie für die im öffentlichen

Interesse liegenden privaten Trinkwassewersorgungen Grund- und Quellwasserschutzzonen auszuscheiden.

d) Trockenstandortzonen

Auf dem Gemeindegebiet von Zuoz befinden sich zahlreiche Trockenwiesen und

Trockenweiden (TWW). Die Gemeinde hat in den vorliegenden Zonenplänen 1:2'000

Tal Ost, 1:2'000 Tal West sowie 1:10'000 Ausschnitt Nord einen Teil der im Entwurf

zum Bundesinventar über die TWW enthaltenen Biotope einer Trockenstandortzone

zugewiesen. Dazu drängen sich zwei Feststellungen auf: Erstens erscheinen die

ausgeschiedenen Trockenstandortzonen zu eng abgegrenzt worden zu sein. Es ist

im Interesse der Gemeinde, dass sie bei Ersatzmassnahmen genügend Spielraum

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7 1.

hat, um solche in einem größeren Vorranggebiet realisieren zu können. Zweitens wird die Gemeinde Zuoz darauf aufmerksam gemacht, dass zu gegebenem Zeit-

punkt auch für die übrigen TWW-Objekte gemäss den Ausführungen im RlP2000

(vgl. S. 59) die Schutzvorkehren mit raumplanerischen Mitteln umzusetzen sein wer-

den.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:10'000 Ausschnitt Teil Nord vom 5. Juli 2006 zu kei-

nen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

H. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Dorf Das Gebäude auf der Parzelle Nr. 82. für welches der rechtskräftige Generelle Ges-

taltungsplan 1:1'000 Dorf vom 21. Januar 2000 lediglich eine Baugestaltungslinie

vorgibt, wurde als erhaltenswerte Baute aufgestuft (vgl. Art. 88 BauG). Diese Baute

ist im Siedlungsinventar von Zuoz aufgeführt und laut dessen Beschreibung grund-

sätzlich schützenswert. Im Quervergleich zu zahlreichen und ähnlich bewerteten

Bauten, die ebenfalls als erhaltenswerte Baute festgesetzt wurden, erweist sich die

beschlossene Schutzvorkehrung als angemessen.

Für Teile der Parzellen Nr. 2283, 2192 (Dorfkernzone) und 2246 (Dorferweiterungs-

zone) wurde der Erhaltungsbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:1'000

Dorf vom 21. Januar 2000 aufgehoben. In Anbetracht der laufenden Planung für das

Gebiet „Chöntschet" mitsamt den Parzellen Nr. 2283 und 2192 sowie der reduzierten

Schutzwürdigkeit der in der Dorferweiterungszone gelegenen Parzelle Nr. 2246 erweisen sich die Verkleinerungen des Erhaltungsbereichs als zulässig. I

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Dorf vom 5. Juli 2006 zu kei-

nen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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I. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Raum Golf Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Raum Golf vom 5. Juli 2006 gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

J. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Tal Ost

Genereller Erschliessungsplan 122'000 Tal West

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ausschnitt Nord

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Tal West enthält u.a. diejenigen Änderun-

gen, die sich aufgrund des Verzichts auf die ursprüngliche Basiserschliessungsvariante Chan patsch aufdrängen.

Der Generelle Erschliessungsplan 1 :10'000 Ausschnitt Nord ist als neuer, totalrevi-

dierter Plan erlassen worden. Die touristischen Transportanlagen, so u.a. auch die

geplante Beförderungsanlage Chamanna Munt - Pizzet Pt. 2731 mitsamt den Beschneiungsflächen, sind aus dem GEP 1:10'000 vom 21. Januar 2000 übernommen

worden. Nicht übernommen wurde demgegenüber die touristische Transportanlage

im Val Viroula samt der Verbindungsanlage zur Beförderungsanlage Chamanna

Munt - Pizzet Pt. 2731. Dieser Verzicht ist folgerichtig und konsequent, nachdem die

Gemeinde im Zonenplan 1:10'000 auch die entsprechende Wintersportzone im Ge-

biet Viroula gestrichen hat. Nach Ablauf des 10-jährigen Moratoriums Viroula wäre

insoweit gegebenenfalls ohnehin eine Anpassung der Ortsplanung erforderlich. Der

Moratoriumsgedanke kommt mit der "eingebuchteten" Landschaftsschutzzone Virou-

la hinreichend zum Ausdruck.

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K. Erledigung von Sistierungen in den Planungsmitteln vom 21. Januar 2000 a) Sistierungen im Zonenplan und GEP 1:2'000 Tal West vom 21. Januar 2000 Mit RB Nr. 1494 vom 12. September 2000 wurden diverse Festlegungen im Gebiet

Ohampatsch, so namentlich die Wintersportzone, das übrige Gemeindegebiet, Teile

der Forstwirtschaftszone, die touristische Transportanlage Champatsch, das Signet

Parkplatz/Parkierungsareal samt Zufahrt sowie Festlegungen betreffend Beschnei-

uhg, sistiert (siehe Dispositiv Ziff. 2 lit. b Aufzählungszeichen 1

- 3 und Ziff. 6 lit. a

AUfzählungszeichen 1, 3 und 4). Bezüglich dieser Sistierungen drängt sich nunmehr

eine Nichtgenehmigung auf, nachdem die Gemeinde auf die ursprüngliche Basiserschliessungsvariante Champatsch

Chastlatsch verzichtet hat.

- Cuort San Gian zugunsten der Achse

b) Sistierungen im Zonenplan und GEP 1:10'000 Teil Nord vom 21. Januar 2000

Mit RB Nr. 1494 vom 12. September 2000 wurden auch diverse Festlegungen im

Skigebiet sistiert (siehe die Aufzählung im Dispositiv Ziff. 2. lit. b Aufzählungszeichen

4 und 5 sowie Ziff. 6 lit. a Aufzählungszeichen 2 und 5). Bezüglich dieser Sistierungen drängt sich jetzt eine Nichtgenehmigung auf, nachdem die Gemeinde im Rah-

men der vorliegenden Ortsplanungsteilrevision flächendeckende, total revidierte neue

Pläne 1:10'000 (ZP und GEP) beschlossen hat, in welche die nötigen Festlegungen

zum Teil in gleicher, zum Teil in leicht geänderter Form übernommen wurden.

L. eitere Planung I Hinweis auf formelle Fehler ie Gemeinde Zuoz wird ersucht, die forstrechtlichen Regelungen betreffend den

Waldwegen, welche sich in der Wintersportzone befinden, innert nützlicher Zeit auszuarbeiten (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 1494 vom 12. September 2000).

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Im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Tal Ost vom 5. Juli 2006 wurden die bestehen-

den Zonen für landwirtschaftliche Hochbauten an zwei Standorten erweitert, ohne

dass dadurch die Möglichkeit für neue Betriebe geschaffen wurde. Da ein Bedarf für

mindestens einen Betrieb besteht, wird der Gemeinde empfohlen, eine Lageanalyse

vorzunehmen und gegebenenfalls die Zone für landwirtschaftliche Hochbauten zu

ergänzen.

Weiter wird die Gemeinde Zuoz darauf hingewiesen, dass im Inhaltsverzeichnis des

Baugesetzes (S. Ill), im Zonenplan 1: 2'000 Tal Ost, im Zonenplan 1:2'000 Tal West

sowie im Zonenplan 1:10'000 Ausschnitt Nord, alle vom 5. Juli 2006, die Zonenbe~

zeichnung „Wald~ und Wildschutzzone" nicht ganz korrekt ist. Die Zone müsste

„Wald- und Wildschonzone" heissen (vgl. Art. 78 BauG). Schliesslich wird die Ge-

meinde darauf hingewiesen, dass im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Ausschnitt Nord ein Sessellift ins Gebiet Pizzet als bestehend eingezeichnet wurde, obschon er nicht konzessíoniert und damit auch noch nicht erstellt ist.

Die Gemeinde wird ersucht, diese formellen Mängel bei nächster Gelegenheit zu be-

heben.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das am 5. Juli 2007 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Eıwägungen mit folgenden Empfehlungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt:

a) Der Gemeinde Zuoz wird empfohlen, ihr Baugesetz bei der nächsten ge» samthaften oder größeren Überprüfung der Ortsplanung entsprechend der

herkömmlichen Gesetzestechnik aufzubauen.

b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ihr Baugesetz zu gegebener

Zeit unter Umständen an die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst werden muss.

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C) Die Gemeinde wird ersucht, Ar†. 27 Abs. 5 BauG betreffend Dachaufbauten zu überprüfen.

d) Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 35 BauG betreffend Zu- und Ausfahrten im Sinne des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden 2007 (Art. 96

MBauG 07) zu ergänzen.

e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen eines Generellen Entwässerungsplanes für die Einleitung von nicht verschmutztem Ab-

wasser in ein oberirdisches Gewässer oder ARA eine Bewilligung des Amtes

für Natur und Umwelt erforderlich ist (vgl. Art. 44 BauG). f)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Wald- und Wildschonzone die forstwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (vgl. Art. 78 BauG).

2. Der Plan „Gebietsabgrenzung zu Art. 81 Abs. 6 BauG" vom 5. Juli 2006 wird genehmigt.

3. Der Zonenplan 1:2'000 Tal Ost vom s. Juli 2006 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:

Die Gemeinde Zuoz wird (erneut) ersucht, die Naturschutzzonenausschei-

dung für die Aue Suotarivas (A-1906) zu überprüfen.

4. Der Zonenplan 1:2'000 Tal West vom 5. Juli 2006 wird genehmigt.

s. Der Zonenplan 1:10'000 Ausschnitt Nord wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen und folgendem Hinweis genehmigt:

a) Die Gemeinde wird ersucht, die Landschafisschutzzone im Gebiet Viroula

nach Ablauf des 10-jährigen Moratoriums für eine Erschliessung des Val Viroula zu überprüfen.

b) Die Gemeinde wird ersucht, für die Quellen der kommunalen Trinkwasser-

versorgung sowie für die im öffentlichen Interesse liegenden privaten Trinkwassewersorgungen Grund- und Quellwasserschutzzonen auszuscheiden.

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1.

A.

c) Die Gemeinde wird ersucht, die Trockenstandortzonen im Zuge einer nächst ten Ortsplanungsrevision grösser auszuscheiden.

d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass zu gegebener Zeit auch noch weitere Trockenwiesen und Trockenweiden in der Nutzungsplanung zu be-

rücksichtigen sein werden.

6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Dorf vom 5. Juli 2006 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

7. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Raum Golf vom 5. Juli 2006 wird genehmigt.

8. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Tal Ost, 1:2'000 Tal West und

1:10'000 Ausschnitt Nord, alle vom 5. Juli 2006, werden im Sinne der Erwä-

gungen genehmigt.

9. Bereinigung von Sistierungen in den Planungsmitteln vom 21. Januar 2000 a) Die mit RB Nr. 1494 vom 12. September 2000 im Dispositiv unter Ziff. 2 Iit. b

-

Aufzählungszeichen 1 3 und Ziff. 6 lit. a Aufzählungszeichen 1, 3 und 4 sis-

tierten Festlegungen im Zonenplan und GEP 1:2'000 Tal West werden nicht genehmigt.

b) Die mit RB Nr. 1494 vom 12. September 2000 im Dispositiv unter zıff. 2 lit. b Aufzählungszeichen 4 und 5 und Ziff. 6 lit. a Aufzählungszeichen 2 und 5 sie

tieren Festlegungen im Zonenplan und GEP 1:10'000 Ausschnitt Nord wer-

den nicht genehmigt.

10. Der Gemeindevorstand Zuoz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Juli 2006 zu erfol-

gen. Im Publikationstem ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

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Schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publika-

tionsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

(VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

11. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Venualtungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

I vorliegenden Beschlusses. l

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

14. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

15. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

16. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident:

4 AZ

Dr. Martin Schmid Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen