Teilrevision Chöntschet

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
08.753
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
9 giu 2008

Carta

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File

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

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Mitgeteilt den

9.Juni2008

10. Juni 2008

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II Governo del Cantone der Grigioni

Protokoll Nr.

753

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 12. Dezember 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

Baugesetzesrevision (Art. 46, 51bis und 53)

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Zonenplan 1:1'000 Chöntschet

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Genereller Gestaltungsplan 1:500 Chöntschet

Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Chöntschet Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz gestützt auf Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) einen Planungs- und Mitwir-

kungsbericht ein (12. Februar 2008).

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Juni 2007 einen ersten und mit Datum vom 20. September 2007 einen zweiten Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. De~

zember 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 20. Dezember 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 6. März 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-

onalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

Es kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Vorlage richtplankon-

form ist.

c. Baugesetzesrevision

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens mussten in der vorliegenden Baugesetzesrevision formelle Mängel

festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind

(Anpassung der Nummerierung an die mit RB Nr. 1014 vom 28. Februar 2007 ge-

nehmigte Teilrevision des Baugesetzes). Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde die

Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zuoz stimmte mit Schrei-

ben vom 14. Mai 2008 der Behebung der formellen Mängel im Baugesetz zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Baugesetz vorzunehmen.

Im Übrigen gibt die am 12. Dezember 2007 beschlossene Baugesetzesrevision zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

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D. Zonenplan 1:1'000 Chöntschet Die Gemeinde sieht vor, den südlichen Teil der Parzelle Nr. 2472 von der Sportzone

in die Wohnzone W3 und den nördlichen Bereich in die neue Hotelzone Engiadína

einzuzonen. Zudem soll die Parzelle Nr. 2283 aus der Dorfkernzone in die neue Ho-

telzone Engiadina umgezont werden.

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Mit Schreiben vom 21. April 2008 stellte die Gemeinde Zuoz den Antrag, das Ge-

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nehmigungsverfahren betreffend Einzonung der Parzelle Nr. 2472 zu sistieren, da

die für die Gemeinde erforderlichen Vertragsabschlüsse noch nicht unterzeichnet

worden seien. Diesem Begehren kann entsprochen werden. Das Genehmigungsver-

fahren betreffend Einzonung der Parzelle Nr. 2472 in die Wohnzone W3 resp. die

Hotelzone Engiadina wird bis zum Eintreffen der erforderlichen Unterlagen sistiert

resp. das Genehmigungsverfahren für die übrigen Bereiche vorgezogen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 zu kei-

nen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

E. Genereller Gestaltungsplan 1:500 Chöntschet

Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 gibt zu

keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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F. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Chöntschet Der Generelle Erschliessungsplan 111'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 12. Dezember 2007 beschlossene Baugesetzesrevision wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäß

Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

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Die beschlossenen Baugesetzesbestimmungen werden wie folgt nummeriert:

Art. 51 (statt 46). Art. 56bis (statt 51bis) und Art. 58 (statt 53).

2. Der Zonenplan 1:1'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

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Der Entscheid über die Einzonung der Parzelle Nr. 2472 in die Wohnzone W3

resp. in die Hotelzone Engadina erfolgt später in einem separaten Regie-

rungsbeschluss. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss bezieht sich folglich nicht auf die Parzelle Nr. 2472.

3. Die Generelle Gestaltungsplan 1:500 vom 12. Dezember 2007 wird genehmigt. 4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 vom 12. Dezember 2007 wird genehmigt.

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5. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

8. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

10. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektorz

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Stefan Engler

Dr. C. Riesen

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