Teilrevision Curtins-Bellaval

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
13.DEP18
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 nov 2013

Carta

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Testo

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 18/13

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 25723 14

Fax 081 257 21 71

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DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Zuoz beschloss an seiner Sitzung vom 11. September

2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000

Curtins/Bellaval umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. September 2013 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Juli 2013 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 11. Septem-

ber 2013 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

erfolgte am 19. September 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. September 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz das

Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorla-

ge im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:1000 CurtinsIBellaval Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bildet eine geringfügige Änderung des be›

stehenden Zonenplans 1:2000 Tal Ost (Teilrevision) vom 5. Juli 2007, genehmigt von

der Regierung mit Regierungsbeschluss Nr. 1014 vom 28. August 2007, betreffend

die Parzelle Nr. 2578.

Bei der fraglichen Parzelle Nr. 2578 handelt es sich um eine Parzelle, welche aus der Vereinigung der vormaligen Parzellen Nr. 2475 und 2578 entstanden ist. Die ehema-

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lig eigenständige Parzelle Nr. 2475 ist als private Strassenparzelle im geltenden Zonenplan der Zone Erschliessungsfläche Baugebiet (Zone übriges Gemeindege

biet, ÜG) zugewiesen. Diese Fläche in der Grösse von 183 m2, welche nun einen Teil

der vereinigten Parzelle Nr. 2578 darstellt, soll neu der Dorfkemzone zugewiesen werden, damit die entsprechende Ausnützung realisiert werden kann. Diese Massnahme kann zur Verdichtung des Siedlungsgebietes im Gebiet Curtins/Bellaval bei-

tragen und kann daher positiv beurteilt werden.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 vom 11. September 2013 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:

1. Der Zonenplan 1:1000 Curtinslßellaval vom 11. September 2013 wird genehneigt.

2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach

den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

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Chur, 19. November 2013

de. .,um. 2013

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DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES Der Vorsteher:

Hansjörg Trachsel, Regierungspräsident

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