Teilrevision Dorfkern
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz
Documento
- Numero
- 16.942
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 25 ott 2016
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zuoz con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3791_B_OPTR_Dorfkern_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
r
p
«Q
<< lnformationskopie ohne GeWährleistung (ARE-
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Mostra tutto il testo
-
) `›
II Governo del Cantone der Grigioni
26. Oktober 2016
25. Oktober 2016
A.MTSHEGıSTı=1A†UN
Aıvrı' FÜR RAi„ıW3~†W›CKLUNG
Protokoll Nr.
942
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 20. April 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-
gende Planungsmittel verabschiedet:
Zonenplan 1:1000 Dorfkerrı
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Dorfl<ern
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr (Dorfl<ern) Ein auf den 24. Mai 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. März 2015 einen Vorprü-
fungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. April 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bilden im Wesentlichen kleinere
Anpassungen der Nutzungsplanung im Bereich des Dorfl<erns der Gemeinde Zuoz.
Grund für diese Anpassungen bildet das am 14. April 2016 bewilligte Projekt für den
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) > >
›*
2
Neubau der unterirdischen Parkierungsanlage „Mareg". Für die geplante Fussgän-
gerunterführung vom Parkhaus bis ins Dorfzentrum müssen noch die nutzungsplane-
rischen Anpassungen im Generellen GestaltUngsplan (GGP) und im Generellen Er-
schliessungsplan (GEP) der Gemeinde Zuoz vorgenommen werden. Konkret wird
einerseits im GEP 1:1000 Verkehr (Dorfkern) die öffentliche Fussgängerunterführung
(inkl. Ausstieg und Notausstieg) festgesetzt. Andererseits werden die für den Bau
des Ausstiegs und des Notausstiegs vorgesehenen Flächen mittels Anpassung des
GGP 1:1000 Dorfl<ern aus dem Freihaltebereich entlassen
Angesichts der neu geplanten Parkierungsanlage im Gebiet „Mareg" ist der Bedarf
für die ursprünglich geplante Parkierungsanlage im Dorfkern nicht mehr gegeben. Folglich kann die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf Teilflächen der Parzel-
len Nr. 2177, 2306, 2307 und 3026 (ca. 1256 m2) im Zonenplan 1:1000 Dorfkern wieder der Dorfkernzone zugeführt werden. Zudem kann der Eintrag einer „Sammel-
anlage Parkierung" im GEP 1:1000 Verkehr (Dorfl<ern) aufgehoben werden.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Öemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmígungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Gestützt auf die zutreffenden Ausführungen im
PMB (Ziffern 2.1 und 2.2 auf Seite 9) kann die Nutzungsplanung als richtplankonfom
eingestuft werden.
D. Zonenplan 121000 Dorfkern
Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf in einem Kanton bis zur bundesrätlichen Geneh-
migung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kanto-
nalen Richtplans die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt
nicht vergrößert werden. Zudem sind mit Art. 3 Abs. 3 lit.
bis
RPG neu die bessere
›
1
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
3
Nutzung von ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und die Verdichtung der Siedlungsfläche anzustreben.
Vorliegend stehen keine Bauzonenerweiterungen zur Debatte. Vielmehr geht es lediglich um die Umzonung einer rechtskräftigen Bauzone (Zone für öffentliche Bau-
ten und Anlagen) in eine andere Bauzone (Dorfkernzone). Die von der Gemeinde
Zuoz am 20. April 2016 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung entspricht
somit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Raumplanungsgesetzgebung.
Die Regierung weist an dieser Stelle immerhin darauf hin, dass die vorliegende Ge-
nehmigung die Gemeinde nicht davon entbindet, zu einem späteren Zeitpunkt eine allfällige im Kantonalen Richtplan angeordnete Überprüfung der Bauzonengrösse
vorzunehmen.
E. Genereller Gestalmngsplan 1:1000 Dorfkern
Genereller Erschlíessungsplan 1:1000 Verkehr
Diese beiden Pläne können ohne Bemerkungen genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschließt die Regierung' 1. Der Zonenplan 1:1000 Dorfkern, der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Dorfkern und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr (Dorfkern), alle
I
I ı
vom 20. April 2016, werden genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt Zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
I
›
•
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
4
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten
nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5. Mitteilung an:
\
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. Chr. Rathgeb
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione