Teilrevision Pro Sur

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
17.505
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
6 giu 2017

Carta

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Testo

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Die Regierung

II Governo del Cantone der Grigioni

des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

06. Juni 2017

09. Juni 2017

505

A.

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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 16. Januar 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet: Zonenplan 1:1000 Pro Sur

Genereller Erschlíessungsplan Verkehr 1:1000 Pro Sur

Neben diesen Planungsmitteln wurden die folgenden Unterlagen eingereicht:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 17. Januar 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Konzeptstudie „Verkehrsfreier Dorfl<em" der 2001

vom 16. November

Bericht mit Kostenschätzung „Planungsstudie Varianten 1 und 2" der vom 20. Juni 2011 Vorprojekt „Umfahrung West" Variante 1 der

vom 25. März 2011

Aufgrund einer mit der Gemeinde durchgeführten Sitzung (9. Dezember 2014) reich-

te diese nachträglich folgende zusätzliche Unterlagen ein: Angepasster PMB vom 9. September 2015

Überarbeitetes Verkehrskonzept „Verkehrsfreier Dorfkem" der vom 31. Juli 2015

Lärmschutznachweis „Westumfahrung Zuoz l vom 13. Februar 2015

- Variante 1" der

Aktionsprogramm 2020 der Gemeinde Zuoz vom Januar 2014

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. Oktober 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Januar 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. Januar 2013. Es gingen sechs Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B Gegenstand der Revisíonsvorlage

Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanung bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung des Projekts „Umfahrungsstrasse Pro

Sur", welches Gegenstand der Studie' „Verkehrsfreier Dorfkem" der

vom 16. November 2001 bzw. der überarbeiteten Version vom 31. Juli 2015 bildet.

Zu diesem Zweck wird im Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 Pro Sur eine neue Sammelstrasse „geplant" festgelegt, und gleichzeitig wird die Linienführung der

von der geplanten Strasse betroffenen bestehenden Fusswege angepasst. Im Zo-

nenplan 1:1000 Pro Sur wird die Wintersportzone auf die neue Strasse abgestimmt.

Mit der Realisierung der Umfahrungsstrasse Pro Sur, welche als Westumfahrung des

eigentlichen Dorfkerns von Zuoz zu verstehen ist. wird eine gute Erschliessung der

hangseitigen Siedlung unter gleichzeitiger Entlastung des Ortskems vom motorisierten Verkehr erreicht. C.

Übereinstimmung mit der Riehtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungsplärıe mit der Richtplanung. Es ist somit zu pı¬üflen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

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len Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Revisionsvorlage ríchtplankonform ist.

Es kann festgehalten werden, dass die

D. Zonenplan 1:1000 Pro Sur

Der Zonenplan 1:1000 Pro Sur vom 16. Januar 2013 kann genehmigt werden.

E. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 Pro Sur

1. Lärm

Die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch ist sicherzustellen. dass die

von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über-

schreiten.

In den zusätzlichen Unterlagen, welche die Gemeinde Zuoz eingereicht hat, wurden weder Angaben über das erwartete Verkehrsaufkommen gemacht noch Nachweise

erbracht, dass durch die neue Umfahrungsstrasse die Planungswerte bei den rechts-

kräftigen benachbarten Zonen mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten werden. Am 15. September 2015 bzw. am 13. Januar 2016 reichte die Gemeinde Zuoz er-

gänzende Unterlagen ein, so u.a. einen Lärmschutznachweis „Westumfahrung Zuoz

- Variante 1" d

e r _ v o m 13. Februar 2015, welcher unter ande-

rem auch Angaben über das erwartete Verkehrsaufl<ommen enthält.

Die im Lärmschutznachweis verwendeten Verkehrszahlen sind plausibel. Die

Lärmermittlung wurde mit dem für Strassenlärmberechnungen bewährten Berechnungsprogramm „CadnA 4.4" durchgeführt. Die für die einzelnen Empfangspunkte ausgewiesenen Beurteilungspegel sind aufgrund der angegebenen Verkehrszahlen

nachvollziehbar und plausibel. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte überall eingehalten werden, weshalb die Planung aus Sicht des

Lärmschutzes nicht zu beanstanden ist.

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2. Eindolung Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist es grundsätzlich untersagt, Gewässer zu überdecken. In speziellen Fällen können jedoch Ausnahmen bewilligt werden (Art. 38 Abs. 2 lit. a bis e GSchG), so beispielsweise für Verkehrsübergänge (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG). Für die Eindolung des Gewässerabschnittes, welcher für den geplanten Strassenbau in Anspruch genommen wird, muss somit eine Bewilligung des Amtes für Natur und

Umwelt eingeholt werden. Diese kann in Aussicht gestellt werden und wird im Rah-

men des abschliessenden BAB-Verfahrens erteilt.

3. Strassenentwässerung

Gemäss Vorprojekt „Umfahrung West" der

vom 25. März 2011 ist bezüglich

Strassenentwässerung vorgesehen, die Wasserschalen an Strassenabläufe ohne Schlammsammler anzuschliessen (vgl. Vorprojekt, S. 7). Die Gemeinde wird darauf

hingewiesen, dass ein Verzicht auf einen Schlammsammler nicht dem Stand der Technik entspricht.

4. Naturgefahren

tential und zum Umgang mit der vorliegend vorhandenen Lawinengefahr sind korrekt

(vgl. PMB, S. 7). Wie im PMB bereits vorgesehen, wird an dieser Stelle nochmals da-

rauf hingewiesen, dass die Umfahrung Pro Sur in das langjährige und bewährte Sicherungskonzept der zu integrieren ist. Das Vorprojekt „Umfahrung West" der

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Die im Planungs- und Mitwirkungsbericht enthaltenen Aussagen zum Gefahrenpo-

s. Landschaftseinpassung

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vom 25. März 2011 sieht eine An-

bindung der Umfahrungsstrasse Pro Sur einerseits an die bestehende Erschliessungsstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 2943 im Südwesten von Zuoz und anderer-

seits an die bestehende Dorfstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 2945 im oberen

Dorfteil von Zuoz. Dazwischen. im Bereich der Querprofile 240.000 bis 280.000, ist

eine Strassenführung unter Terrain geplant, so dass gleichzeitig mit der neuen Sammelstrasse eine sichere Überführung für die Wintersportler und den Langsamverkehr gewährleistet werden kann.

Den Projektunterlagen kann nicht abschliessend entnommen werden, wie die konkreten baulichen Massnahmen (Böschungen, Stützelemente etc.) im Bereich der

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Ein- und Ausgangsportale des Tunnels konkret aussehen und ob mit diesen eine optimale Einpassung der Strasse inkl. Unterführung in der offenen Landschaft sicher-

gestellt ist. Das Vorprojekt „Umfahrung West" der

vom 25. März 2011 ver-

mag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen, d.h. es fehlen für eine abschliessende

Beurteilung die erforderlichen Detailangaben.

Im Hinblick auf das im Anschluss an die vorliegende Ortsplanungsrevision durchzu-

führende BAB-Verfahren ist mittels Beizug eines ausgewiesenen Fachmanns sicher-

zustellen, dass das Strassenbauprojekt mitsamt deh benötigten Kunstbauten sich gut

in die Landschaft einpassen wird.

6. Öffentliches Interesse, Notwendigkeit und Varianten

Bezüglich des öffentlichen Interesses und der Notwendigkeit der neu geplanten Um-

fahrungsstrasse sowie bezüglich der Gegenüberstellung mit anderen denkbaren Va-

rianten wird auf die entsprechenden Ausführungen in den parallelen Beschwerdeentscheiden verwiesen.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Pro Sur vom

16. Januar 2013 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:1000 Pro Sur und der Generelle Erschliessungsplan Ver-

kehr 1:1000 Pro Sur, beide vom 16. Januar 2013, werden im Sinne der Erwä-

gungen genehmigt.

2. Die sechs Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form Öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

s. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

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6. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Kanzleidlrektor: Die Präsidentin:

B. Janom Steiner

Dr. C. Riesen