Quartierplan Chöntschet

Procedura di piano di quartiere · Zuoz

Documento

Numero
09.GDEf2
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
4 nov 2009

Carta

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Testo

3791_B_QP_Choentschet_Beschluss.pdf

VSCHINAUNCHA DA ZUOZ GEMEINDE ZUOZ

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ENGADIN SLmori!z

VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 04.11.2009

in Sachen Genehmigung Quaflierplan Chöntschet

***

A. Feststellungen und Erwägungen

1. Die Gemeindeversammlung von Zuoz beschloss am 12.12.2007 eine Änderung der Grundordnung im Gebiet Chöntschet. In diesem Bereich wurde das Hotel Engiadina und ein Teil Grundstück Nr. 2472 der Hotelzone zugewiesen, währenddem ein weiterer Teil Grundstück Nr. 2472 in eine Wohnzone umgezont wurde. Diese Teilrevision der Ortsplanung wurde von der Regierung des Kantons Graubünden am 09.06.2008 (Protokoll 753) und 20.10.2008 (Protokoll 1346) genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2.

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Am 27.08.2008 hat der Gemeinderat von Zuoz die Einleitung des Quartierplanverfahrens Chöntschet beschlossen. Dieser Einleitungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

3.

In der Folge wurde der Quartierplan Chöntschet unter Mitwirkung der Grundeigentümerin ausgearbeitet. Probleme bereiteten insbesondere die Erschliessung mittels Leitungen, sodass mit weiteren Grundeigentümern Gespräche geführt wurden. In der Zwischenzeit konnten auch diese Probleme erledigt werden, indem im Quartiererschliessungsplan ein Anschluss an die Schmutzwasserleitung festgesetzt wird und gleichzeitig die Möglichkeit offen gelassen wird mit einem weiteren Grundeigentümer eine privatrechtliche Lösung zu erzielen.

-

4. In der Zeit vom 28.04.2009 19.05.2009 fand die öffentliche Auslage statt.

Der Quartierplan Chöntschet umfasst folgende Bestandteile: Quartierplanbestimmungen Altbestand 1 : 500 Gestaltungsplan 1 : 500 Erschliessungsplan 1 : 500 Planungs- und Mitwirkungsbericht (informativ)

-

-

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-

-

Administraziun cumünela Gemeindeverwaltung 7524 Zuoz Telefon 081 851 22 22 Fa›< 081 851 22 21 e-mail: zuoz@gnch

wvwv.zuoz.ch

5.

Während der öffentlichen Auflage gingen frist- und formgerecht folgende Einsprachen ein:

Die Einsprecher beantragen den Quartierplan nicht zu bewilligen bzw. es sei auf den Quaflierplan nicht einzutreten. Im Wesentlichen machen die Einsprecher geltend: Die Erschliessung sei ungenügend geregelt und es liege keine Zustimmung der ausserhalb des Quartierplanes betroffenen Grundeigentümer vor. Es sollen weitere Grundstücke in den Quartierplan miteinbezogen werden. Das Verkehrskonzept sei ungenügend. Der Quartierplan sei hinsichtlich Inhalt und Abgrerızung nicht klar und unausgereift. Der Freihaltebereich sei im Gestaltungsplan eindeutig zu definieren. Der Quartierplan sei zur Überarbeitung und zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens sowie zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zurückzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Einsprachen wird, soweit notwendig, nachstehend eingetreten. 6.

un Die Einsprachen wurden der Grundeigentümer r zur Stellun ı

Stellungnahme beantragt die

¬ Abweisung der Einsprachen bzw. Zu da liinigungsverhandlungen laufen würden. Auf Stell ungnahme wird soweit erforderlich nachstehend eingetreten.

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1

7. Nach Artikel 18 Abs. 3 KRVO in Verbindung mit Artikel 101 Abs. 2 KRG ist zur Einsprache berechtigt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung hat oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Das schutzwu"rdige Interesse darf nicht allzu eng ausgelegt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Einsprecher Grundeigentum in unmittelbarer Nähe des Quartierplangebietes Chöntschet besitzen und somit durch den vorgesehenen Quartierplan beeinträchtigt werden könnten. Somit sind sie zur Einsprache legitimiert und auf ihre Einsprache ist einzutreten. 8.

Grundlage für das Quartierplanverfahren ist die rechtskräftige Teilrevision der Ortsplanung Chöntschet. In dieser Teilrevision wurde die Quartierplanpflicht verbindlich festgelegt und auch das Quartierplangebiet abgegrenzt. Zudem wurden bereits in der Teilrevision Ortsplanung Chöntschet Gestaltungslinien und Nutzung festgesetzt. Der Einleitungsbeschluss, der die Abgrenzung des Quartierplangebietes enthält, ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Sofern Einsprachen die Abgrerızung des Quartierplanes betreffen, kann auf sie nicht eingetreten werden, da sie bereits rechtskräftig festgesetzt ist.

9.

__

Weiter wird gerügt, ein Verkehrskonzept fehle. Das Verkehrskonzept besteht jedoch auf Stufe Grundordnung. Grundlage fiír die Quartierplanung ist die rechtskräftige Grundordnung. Die Rahmenbedingungen werden im Quartierplan berücksichtigt. Zudem ist ein Quartierplan Stufe Planung und nicht Stufe Projektierung bzw. Bauvorhaben. Das im Generellen Erschliessungsplan vorgesehene Parkhaus West ist nicht Bestandteil des Quartierplanes Chöntschet. Es ist lediglich die Möglichkeit einer Erschliessung der Parkierungsanlage auf Grundstück Nr. 2472 durch die geplante öffentliche Parkierungsanlage Grundstück Nr. 2207 vorgesehen, sofern diese erstellt wird.

10. Die Kanalisationsfiihnıng ist im Quartiererschliessungsplan vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit die Abwasserleitung über Grundstück Nr. 2162 zu führen, sofern eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen wird, was in der Zwischenzeit erfolgt ist. Die Kanalisationsleitung über Grundstück Nr. 2192 ist jedoch nicht mehr aktuell, gegenstandslos ist. weshalb die Einsprache des eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Nachdem bezüglich Erschliessung abgeschlossen hat, sind seine diesbezüglichen Anträge gegenstandslos. Der Freihaltebereich ist im Gestaltungsplan festgelegt, wobei sogar Schnitte Bestandteil des Quartiergestaltungsplanes sind. Bezüglich "unterirdisch" sind keine Interpretationsschwierigkeiten ersichtlich, da diese Begriffe klar definiert sind. macht geltend, der Quartierplan weise erhebliche formelle 11. Der Einsprecher Mängel auf. Diese Rüge kann nicht gehört werden. Sämtliche Auflagen wurden gehörig publiziert und in die diesbezüglichen Akten konnte der Einsprecher Einsicht nehmen. Früher wurde unter "Parzellen" publiziert. Heute hat das Grundbuchamt diese Bezeichnung in "Grundstücke" oder "Liegenschaften" geändert. Somit geht auch diese Rüge fehl. Wie bereits festgehalten, stützt sich der Quartierplan auf die Grundordnung und nicht auf ein konkrektes Projekt ab. Es ist jedoch durchaus zulässig einen Quartierplan zu erlassen, wenn bereits ein konkretes Projekt vorliegt. Heute werden zudem auch projektbezogene . Nutzungsplanungen durchgeführt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die in Artikel 103 Abs. 4 vorgesehenen Abweichungen von den Regelvorschriften im vorliegenden Quartierplan nicht zur Anwendung gelangen sollen. Die zulässige BGF am Standort Grundstück Nr. 2472 wurde im Quartierplan gegenüber der Grundordnung geringfiigig reduziert. Zudem wurde darauf verzichtet, die Firsthöhe ab neuem Terrain zu messen. Die Grenzabstände wurden im Quartierplan festgelegt, wobei größere Grenzabstände festgesetzt wurden.

Zudem kann davon abgesehen werden, einen Expertenbericht einzuholen. Der Quartierplan wurde durch die STW AG fiír Raumplanung, Chur, welche die Gemeinde Zuoz in Orts- und Quaıtierplanungen betreut, ausgearbeitet.

12. Aus den angeführten Gründen sind die Einsprachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann oder sie nicht gegenstandslos geworden sind. 13. Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich seiner Sitzung vom 04.11.2009 den Quartierplan Chöntschet, bestehend aus folgenden Bestandteilen, genehmigt: Quartierplanvorschriften Altbestand 1 : 500 Gestaltungsplan l : 500 Erschliessungsplan 1 : 500 14. Die Kosten der Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der Politischen Gemeinde Zuoz für planerische und juristische Beratung sowie mir die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschließlich der Kosten m gen und Vermarkungen gehen zulasten der Quartierplanbeteiligten, der l werden durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sie sind inne zum an Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse Zuoz zu bezahlen. N ı'.vı„

Hnwr

B. Verfügung 1. Der Quartierplan Chöntschet, bestehend aus:

Quaflierplanvorschriften Altbestand 1 : 500 Gestaltungsplan 1 : 500 Erschliessungsplan 1 : 500

wird genehmigt. 2. Die Einsprachen von:

werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann oder sie nicht gegenstandslos geworden sind. 3.

Die Kosten der uartierplanung gemäß Art. 17 Quartierplanbestimmungen gehen zulasten der und werden nach Rechtskraft der Quartierplanung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt.

4.

Sobald der Quartierplan Chöntschet in Rechtskraft erwachsen ist, wird er im Grundbuch von Zuoz, gestützt auf Artikel 21 Quartierplanbestimmungen auf Grundstück Nr. 2191, 2283 und 2472 angemerkt.

5.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann i n e r t 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Beschwerde geführt werden.

6.

I

Für den Gemeinderat von Zuoz ı.

Mitgeteilt am:

06. Nah, 2009

3791_V_QP_Choentschet_QPV.pdf

Kanton Graubünden

Gemeinde Zuoz

Quer tierplan Chöntschet

Quar tierplanvorschriften

Öffentliche Auflage vom 28.04.2009 bis 19.05.2009 gemäß Art. 18 KRVO

Vom Gemeindevorstand genehmigt am: 04.1 1.2009 Der Gemeindepräsident:

............... .. ..............

...........

Der Aktuar

.......

M/

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Chöntschet - Ouartierplanvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis I.

Allgemeine Bestimmungen

3

Art. 1 Anwendbares Recht

3

Art. 2 Quartierplangebiet

Art. 3 Zweck

Art. 4 Mittel des Ouartierplanes

3 3 3

Landzuteilung, Nutzung

4

Art. 5 Altbestand und Grundbuchanmerkungen

4

Art. 6 Ausnützung

4

ııı.

Erschliessung, Ver- und Entsorgung

4

Art. 7 Allgemeines

Art. 8 Verkehrserschliessung

4 5

Art. 9 Parkierung

5

IV.

6

Art. 11

Art. 12 Gestaltung

Abweichen von der Regelbauweise Baubereiche A - D Unterirdische Baubereiche

Art. 13 Freihaltebereich

34 altri articoli

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Terrainveränderungerı

Generelles

7 7 7 7

V.

Kosten

7

Art. 17 Verfahrenskosten

7

Art. 18

Art. 19 Kosten für die Erstellung und den Unterhalt von Erschliessungsanlagen

Definitive Festlegung und Fälligkeit der Kosten

7 8

VI.

Schlussbestimmungen

8

Art. 20 Verfahrensbestimmungen

8

Art. 21 Anmerkung im Grundbuch

Aufhebung, Abänderung Inkrafttreten

8

Art. 10

Art. 22

Art. 23 6

6 6

Mauern

8 8

STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Ouartierplan Chöntschet - Quartierplanvorschriften

3

Gestützt auf Artikel 19 KRVO erlässt der Gemeindevorstand Zuoz den nachfolgenden Quartierplan Chöntschet.

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbares Recht

Soweit die nachfolgenden Ouartierplanbestimmungen nicht besondere Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz, die Vorgaben des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes Chöntschet (beschlossen am 12. Dezember 2007, genehmigt mit Regierungsbeschlüssen Nr. 753 vom 9. Juni 2008 und Nr. 1346 vom 20. Oktober 2008) oder die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Raumplanungsrechtes (KRG, KRVO). Dies umfasst auch sämtliche Vorschriften der baulichen Gestaltung.

Art. 2 Ouartierplangebiet

Das Quartierplangebiet Chöntschet umfasst die im Plan ııAltbestand" 1:500 abgegrenzter Parzellen Nr. 2191, 2283, 2472.

Art. 3 Zweck

Der Quartierplan Chöntschet dient dazu, die einbezogenen Parzellen zweckmässig und haushälterisch zu erschließen und die Bauweise irn umgrenzten Gebiet zu regeln.

Art. 4 Mittel des Quartierplanes

Zur Erreichung des Zwecks gemäß Artikel 3 dienen folgende Mittel: Rechtsverbindliche Mittel:

• Plan Altbestand 1:500 • Erschliessungsplan 1:500 • Gestaltungsplan 1:500 • Ouartierplanvorschriften informative Mittel:

• Bericht

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II.

Landzuteilung, Nutzung

Art. 5 Altbestand und Grundbuchanmerkungen

4

Die in die Quartierplanung einbezogenen Liegenschaften sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem Plan Altbestand und den Grundbuchauszügen ersichtlich. Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang. Das Grundbuchamt Oberengadin wird beauftragt und ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes diesen im Grundbuch auf den betroffenen Parzellen anzumerken. Allfällige auf den Liegenschaften eingetragene Pfandrechte bleiben unverändert bestehen.

Art. 6 Ausnützung

Die zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) ergibt sich aus den Vorgaben genoss Grundordnung (Parzellenfläche, Nutzungszone, Ausnützungsziffer) und den Vorgaben im Generellen Gestaltungsplan (max. Angabe BGF im Baubereich A) genoss Regierungsbeschluss Nr. 1346 vom 20.10.2008 zur Teilrevision der Ortsplanung Chöntschet.

ııı.

Erschliessung, Ver- und Entsorgung

Art. 7 Allgemeines

Allfällige öffentliche Erschliessungsanlagen fallen bezüglich Bau und Unterhalt in die Zuständigkeit der Gemeinde. Die privaten Erschliessungsanlagen und die Hausanschlüsse fallen in die Zuständigkeit der privaten Eigentümer, bzw. Nutzniesser. Die genaue Linienführung und Leitungsführung, die Dimensionierung der Leitungen und weitere Details werden in Ausführungsprojekten festgelegt. Die Ausführungsprojekte und die Realisierung der privaten Erschliessungsanlagen bedürfen der Prüfung und Bewilligung der Gemeinde. Errichtung und Betrieb von öffentlichen Erschliessungsanlagen und Einrichtungen auf privatem Grund und Boden sind von den Grundeigentümern entschädigungslos zu dulden. Die Grundeigentümer verpflichten sich, die notwendigen Durchleitungsrechte für öffentliche Erschliessungsanlagen entschädigungslos zu gewähren und genoss Ausführungsprojekt auf ihrem Grundstück zu dulden.

STur AG für Raumplanung

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Die Erstellung, Duldung, Beibehaltung und der Unterhalt der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist ohne Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung garantiert. Wird aufgrund einer Überbauung eine Leitungsverlegung notwendig, sind sämtliche Kosten durch den Verursacher der Leitungsverlegung ZU tragen.

Wird aufgrund einer Überbauung oder Erschliessungsanlage ein Eingriff an einer öffentlichen Anlage notwendig (bspw. Verlegung Bachlauf) sind sämtliche Kosten durch den Verursacher der Leitungsverlegung zu tragen.

Art. 8 Verkehrserschließung

Die inneren Erschliessungsanlagen ab Via Chöntschet sind privat. Die möglichen Anschlussbereiche und der mögliche Ausbau der Anschlüsse zu den Parzellen Nr. 2283 und 2472 sind im Generellen Erschliessungsplan zur Teilrevision der Ortsplanung Chöntschet und im Erschliessungsplan zur Quartierplanung Chöntschet festgelegt. Alle Anschlüsse sind im Einvernehmen mit der Gemeinde nach den geltenden Richtlinien verkehrssicherheitstechnisch einwandfrei auszugestalten. Eine verkehrsmässige Erschliessung der notwendigen, unterirdischen Parkierungsanlage auf dem Grundstück Nr. 2472 durch die geplante öffentliche Parkierungsanlage auf Parzelle Nr. 2207 ist möglich und optional offenzuhalten. Im Zeitpunkt der Erstellung der öffentlichen Parkierungsanlage ist eine solche Erschliessung der privaten Parkierungsan~ lage anzustreben.

Art. 9 Parkierung

Das gesamte Quartierplangebiet Chöntschet befindet sich innerhalb des Perimeters ııParkierung in Sammelgaragen" nach Art. 38 Baugesetz Zuoz. Die Parkierungsanlage auf der Parzelle Nr. 2472 ist konzeptionell auf eine erschliessungstechnische und bauliche Verbindung mit der geplanten Parkierungsanlage auf Parzelle Nr. 2207 auszurichten. Sämtliche der gemäß Baugesetz Zuoz geforderten Abstellplätze für Fahrzeuge sind innerhalb des Gebäudevolumens oder unterirdisch in privaten oder öffentlichen Parkierungsanlagen zu realisieren. Ausgenommen davon sind nur 2 oberirdische Abstellplätze für Lieferanten oder Besucher auf Parzelle Nr. 2472.

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IV.

Gestaltung

Art. 10 Abweichen von der Regelbauweise

Innerhalb des Quartierplangebiets können die in Art. 98 Abs. 2 Baugesetz Zuoz (Art. 103 Abs. 4 BauG) zulässigen Abweichungen von der Regelbauweise beansprucht werden, soweit der Quartierplan keine Einschränkungen vorsieht. Die maximalen Firsthöhen von 12 m in der Wohnzone 3a im Baufeld A bzw. die maximal zulässigen Firsthöhen genoss Generellem Gestaltungsplan Chöntschet für die weiteren Baufelder sind einzuhalten. Bezüglich der Dachgestaltung ist das Baugesetz der Gemeinde Zuoz massgebend.

Art. 11 Baubereiche A - D

Die Baubereiche A - D sind ober- und unterirdisch überbaubar. Oberirdisch dürfen in den Baubereichen A - D Haupt-, An- und Nebenbauten erstellt werden. Auskragende Gebäudeteile dürfen die Baubereiche nicht überschreiten.

Im Baubereich A sind 2 oberirdisch baulich voneinander getrennte Hauptbauten zu erstellen.

Im Baubereich B ist 1 Hauptbaute zu erstellen.

Im Baubereich C können 1 - 2 Hauptbauten erstellt werden. Im Baubereich D ist der Bestand zu wahren. Die Hauptbauten in den Baubereichen A und B dürfen oberirdisch nicht zusammengebaut werden. Die Hauptbauten in den Baubereichen C und D können ober- und unterirdisch zusammengebaut werden. Bei allfälligen Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein mit einer Hauptbaute überbaubar bleiben. Allfällige neue Grundstücke dürfen nur soweit überbaut werden, als die zulässige Bruttogeschossfläche über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird.

Art. 12 Unterirdische Baubereiche

In den unterirdischen Baubereichen sind alle unterirdischen oder überdeckte Bauten und Anlagen zulässig, welche die nachfolgenden Vorgaben betreffend Terrainveränderungen nicht verletzen.

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Art. 13 Freihaltebereich

Im Freihaltebereich gemäß Quartierplan sind keinerlei ober- und unterirdische Bauten und Anlagen zulässig, ausgenommen Leitungen.

Art. 14 Terrainveränderungen

Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu reduzieren, grosse Terrainaufschüttungen sind nicht zulässig. Massgeblich für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der unterirdischen Bauten ist das gewachsene Terrain genoss Altbestand.

Art. 15 Mauern

Zulässig sind Stütz- und Futtermauern soweit diese für die Realisierung von Erschliessungsanlagen bautechnisch unumgänglich sind. Zulässig sind innerhalb der Baubereiche A - D Mauern und Abgrenzungen zur Gestaltung der Gartenanlagen im Rahmen der Maximalmasse nach Art. 76 Abs. 2 - 5 KRG.

Art. 16 Generelles

Sämtliche Bauten und Anlagen der Überbauung im Ouartierplangebiet haben erhöhten Anforderungen an die Gestaltung zu genügen.

Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten genoss Vorschriften der Gemeinde Zuoz ausschliesslich als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

V.

Kosten

Art. 17 Verfahrenskosten

Die Kosten des Quartierplanverfahrens, der Vermessung, der Vermarkung und der Grundbuch gebühren werden anteilsmässig nach Grundstückflächen auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Kosten. Privatrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Art. 18 Kosten für die Erstellung und den Unterhalt von Erschliessungsanlagen

Die Kosten für den Unterhalt aller öffentlichen Erschliessungsanlagen fallen auf die Gemeinde. Die Kosten für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der privaten Erschliessungsanlagen sowie die durch die Realisierung des Ouar~

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tierplans bedingten Kosten für die Projektierung und die Anpassung der öffentlichen Erschliessungsanlagen fallen auf die nutzniessenden Grundeigentümer und werden anteilsmässig nach Grundstückflächen auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Kosten. Privatrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Art. 19 Definitive Festlegung und Fälligkeit der Kosten

Die definitiven zu verteilenden Kosten und deren Fälligkeit werden von der Gemeinde genoss Art. 20 KRVO festgelegt und bei den Quartierplanbeteiligten in Rechnung gestellt.

vag.

Schlussbestimmungen

Art. 20 Verfahrensbestimmungen

Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften (Art. 16f† KRVO).

Art. 21 Anmerkung im Grundbuch

Die Baubehörde lässt den vorliegenden Ouartierplan nach Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz auf den Grundstücken Nr. 2191, 2283 und 2472 anmerken.

Die Gemeinde Zuoz ist für die Anmeldung des Ouartierplanes beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie allfällige sich ergebenden Rechtsänderungen im Grundbuch an.

Art. 22 Aufhebung, Abänderung

Gelangt der Quartierplan nicht innert 10 Jahren zur Ausführung oder ändern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnung erheblich, kann der Gemeindevorstand den Ouartierplan ganz oder teilweise aufheben. Für die Aufhebung oder Änderung des Quartierplans gelten die Vorschriften des kantonalen Rechts (KRVO).

Art. 23 Inkrafttreten

Der Quartierplan Chöntschet tritt mit Genehmigung durch den Gemeindevorstand Zuoz in Kraft.

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