Quartierplan Mareg Anpassung 1
Procedura di piano di quartiere · Zuoz
Documento
- Numero
- 05.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 31 ago 2005
Carta
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File
3791_B_QP_Mareg_Anpassung_1_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Vschinauncha da Zuoz Gemeinde Zuoz
VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 31.08.2005
in Sachen Genehmigung Ergänzungs- und Anpassungsbestiınmungen im Quartierplan Mareg
A. Feststellungen und Erwägungen
1. Der Gemeinderat von Zuoz hat am 07.02.1986 den Quartierplan Mareg genehmigt. 2.
Gemäß Art. 32 Quaflierplanbestimmungen im Quartierplan Mareg ist für Parzelle 2377 vor Erstellen des ersten Gebäudes ein Detailgestaltungsplan (Uberbauungsplan) einzureichen. Der Grundeigentümer Parzelle 2377 hat seine Uberbauungsabsicht kundgetan.
3.
Mit Datum vom 16.06.2004 hat der Gemeinderat von Zuoz die Einleitung dieses Quartierplanverfahrens beschlossen. Die Publikation erfolgte vom 08.07.2004 bis 28.07.2004. Gegen den Einleitungsbeschluss sind keine Einsprachen eingegangen, sodass er in Rechtskraft erwachsen ist.
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4.
In der Folge wurde der Quartierplan (Ergänzungs- Lmd Ausfühnıngsbestimmungen) ausgearbeitet. Die Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen umfassen folgende Bestandteile:
- Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen - Bestandesplan l : 500
- Neuer Zuteilungsplan 1 : 500
- Erschliessungsplan 1 : 500 - Ergänzender Gestaltungsplan Parzelle 2377 und 2767 l : 500
5.
Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 15.12.2004 wurde die öffentliche Auflage beschlossen, welche vom 07.01. bis 27.01.2005 stattfand. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein.
6. Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich seiner Sitzung vom 02.02.2005, in Ausstand › den Quartierplan Mareg Ergänder Gemeinderäte zungs- und Anpassungsbestimrnungen bestehend aus folgenden Bestandteilen
- Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen
- Bestandesplan 1 : 500 - Erschliessungsplan 1 : 500 - Ergänzender Gestaltungsplan Parzelle 2377 und 2767 1 : 500 - Neuer Zuteilungsplan 1 : 500
genehmigt.
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7. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
8. Mit dem Vollzug des Quartierplanes im Grundbuch der Gemeinde Zuoz, hat das Grundbuchamt Oberengadin in den Ergänzungs- uund Anpassungsbestimmungen eine Bereinigung der dinglichen Rechte bezüglich der sich im Quartierplangebiet Mareg beendenden Grundstücke sowie die Aufnahme der entsprechenden Eigentumsverhältnisse gewünscht. 9. Mit Datum vom 27.06.2005 wurden die bereinigten Alt. 8 und der neue Art. 9 der Ergänzungs- und Anpassungsbestirnmungen im Quartierplan Mareg den Grundeigentümern zugestellt. Da diese Änderungen lediglich einzelne Quartierplanbeteiligte betreffen, musste die Auflage gemäß Art. 109 Abs. 3 Baugesetz nicht wiederholt werden.
Sämtlichen Grundeigentümern im Quartierplangebiet Mareg wurde Gelegenheit zur Einsprache inert einer Frist von 20 Tagen gesetzt. Einsprache mit 10. Gegen diese Auflage erhoben die dem Antrag Art. 9 sei in dem Sinn zu ändern, dass die Dienstbarkeit "Zaununterhaltspflicht zugunsten Liegenschaft Nr. 2346 und zulasten Liegenschaft Nr. 165" nicht gelöscht werde. Zwischen Liegenschaften Nr. 2346 und Nr. 165 beende sich ein Zaun, der vom Eigentümer Liegenschaft Nr. 165 beibehalten und unterhalten werden müsse, womit diese Dienstbarkeit noch ihre Berechtigung habe.
Diese Dienstbarkeit betrifft nur die am Rande vom Quartierplan betroffene Liegenschaft Nr. 2346, welche größtenteils landwirtschaftlich genutzt wird. Dieser Zaun zwischen Liegenschaft Nr. 165 und 2346 wurde auch erst kürzlich erstellt und die Unterhaltspflicht mit einer Dienstbarkeit gesichert, womit die Einsprache gutgeheißen wird.
11. Zischen der Genehmigung der Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen im Quartierplan Mareg und der Genehmigung von Art. 8 und Art. 9 der Ergänzungs- und Anpassunøsbestimmunven ist eine Handänderung bezüglich der Liegenschaft Nr. 2377 1 von den an die „ bestehend aus den erfolgt.
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12. Die Kosten dieser Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der Gemeinde für planerische und juristische Beratung sowie für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschließlich der Kosten der Baulandumlegung gehen gemäß Art. 24 Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen zulasten der Eigentümer Parzelle 2377 und werden Herm Otto Vital, 7524 Zuoz, durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sie sind i n e r t 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen.
B. Verfügung
1. Art. 8 und 9 der Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen Quartierplan Mareg werden genehmigt. 2. Die Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen Quaflierplan Mareg bestehend aus
- Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen (mit Ausnahme Art. 8 und 9) - Bestandesplan 1 : 500
- Neuer Zuteilungsplan 1 : 500 - Erschliessungsplan 1 : 500 - Ergänzender Gestaltungsplan Parzelle 2377 und 2767 1 : 500 sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kosten der Quartierplanung gehen gemäß Art. 24 Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen zulasten der Grundeigentümer Parzelle 2377 und werden nach Rechtskraft : in Rechnung gestellt. der Quartierplanung
4. Sobald der Quartierplan auch bezüglich Art. 8 und 9 der Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen in Rechtskraft erwachsen ist, wird dieser im Grundbuch von Zuoz, gemäß Art. 25 Ergänzungs- und Anpassungsbestirnmungen Quartieıplan Mareg, auf den Liegenschaften Nr. 2377, 2615 / 2618, 2342 / 2900, 2768 / 2901, 2767, 2775,
2826, 2827 und 2769 angemerkt.
5. Rechtsmittelbelehnıng
Gegen diese Verfügung kann bezüglich Genehmigung Art. 8 und 9 der Ergänzungs- und Anpassungsbestimmungen Quartierplan Mareg inert 20 Tagen seit Mitteilung bzw. Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs geführt werden. 6.
Mitteilung
Zuoz, den 31.08.2005
Für den Gemeinderat von Zuoz Der Aktuar Der " äsident
Mitteilung:
Der Quartierplan ist am 01.03.2005 und bezüglich Ad. 8 und 9 am erwachsen.
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in Rechtskraft
Für den Gemeinderat von Zuoz Der Aktuar Der Präsident
G:\Kanzleí\Planung\Verfilgung 31 08 2005 QP Mareg.doc
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione