plan da Quartier Davous Crasta supplementer 1
Procedura di piano di quartiere · Zuoz
Documento
- Numero
- 05.GDE26
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 14 dic 2005
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zuoz con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3791_B_QP_Davous-Crasta_Anpassung1_Beschluss-rm.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3791_B_QP_Davous-Crasta_Anpassung1_Beschluss-rm.pdf
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Massstabtıeue nicht gewährleistet
VSCHINAUNCHA DA ZUOZ GEMEINDE ZUOZ ¬
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EXTRAT dal protocol da la tschanteda nr. 26 dal cussagl cumünel dals 14-12-2005
Mostra tutto il testo
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Fabricas Planisaziun da quartieı' Plan da quartieı' Davous Crasta: amplificaziun da l'articlıel 13 da las prescripziuns dal plan da quartieı'
Siand pertucho scu confamiglieı' dal petent s'absainta sar cusglier Flurin Wiesen per la düreda da quista tractanda. Als 31 avuost 2005 ho il cussagl cumünel da Zuoz decis d'introdür la procedura da müdamaint dal plan da quartier Davous Crasta e la publicaziun ufficiela. Düraunt il temp d'expusiziun nu sun entros üngüns recuors cutner la previssa amplificaziun da l'articllel 13 da las prescripziuns dal plan da quartier Davous Crash. Unanimamaing aderischa il cussagl al müdamaint rcsp. a l'amplificaziun da l'aı'ticl1cl 13 da las pı'escı'ipziuı1s dal plan da quartieı' Davous Crash.
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Zuoz, 19-01-2010
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l'actuaı'
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Administraziun cumünela Gemeindeverwaltung 7524 Zuoz Telefon 081 851 22 22 Fax 081 851 22 21 e-mail: [email protected] www.zuoz.ch
3791_V_QP_Davous-Crasta_Anpassung1_QPV.pdf
Vschinauncha da Zuoz Gemeinde Zuoz
Quartierplan Davous Crasta
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften
Hinweis: enthält in zeitlicher Reihenfolge alle aktuell rechtskräftigen ErDieses digitale Dokument enthält vollständig in gescannten Form. lasse zu den Quartierplanvorschriften - teilweise oder vollständig
Änderungstabelle: Änderungstabelle: Beschluss Gemeinderat
Änderung
28. August 2002
Erstbeschluss
14. Dezember 2005
Art. 13 1 Gemeinde Zuoz
Kanton Graubünden
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Quartierplan Davous Crasta
Nr. 1 QP-Vorschriften
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7524 Zuoz
Plebani Peter L.
Tel. 081 I 854 15 74
Dill. Ing. HTLISTV Projektiert: Gezeichnet: P.L. Plebani
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Geprüft: P.L. Plebani
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Datum:
21. Juni 2001
Format:
Objekt:
Rev.:
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17. Dez. 2001
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QUARTIERPLAN DAVOUS CRASTA
QUARTIERPLANVÖRSCHRIFTEN
17. Dezember 2001
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Inhaltsvezeichnis A Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet
Art. l
Zweck Bestandteile Verbindliclıkeit
Art. 2
Art. 3
Art. 4 B Quarticrplanvorschriften
l Baulanılumlegung Baıulandumlegunu Alter Bestand Ncıızııtciilıııg Laııdabzüge. Neuzuteilung und Wertausgleich
Beschräııkte dingliche Rechte II Gestaltung Gestaltuııgsgebiete Nutzungszırt und Ausnützung Uelıerbıuıbare Flächen. Situierung der Gebäude Grenz- und Gebäudeabstände mir Hauptbauten Unterirdische Bauten und Umgebungsgestaltung III Erschliessung Verkehr Allgemeines Fusswcge
Ahstellplšitze für Motorfahrzeuge
Art. 5 Arm. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Art. ı ı
Art. 12
Art. 13 Arm. 14
Art. ı5
Art. 16
Art. 17 Versorgung
Anschluss an das Versorgungsnetz Ableitung von Meteorvvasser, Abfallsammelstellen Eigentum an den Versorgungsanlagen Durchleitungsrechte Ausfiilırung, Unterhalt und Erneuerung der Ersehliessungsanlagen Ausführung Unterhalt und Erneuerung Finanzierung der Erschliessungsanlagen Verkchrsanlagen innerhalb des Quartierplangebietes Schmutzwasser- uııd Wasserleitungen sowie Abtallsammelstellen Verteilung der Kosten Private Erschliessungsanlagen
Gesetzliche Abgaben C Schlussbestimmungen Kosten der Quartierplanung Ergâinzende Quartiergestaltungspläne Anmerkung im Grundbuch Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
42 altri articoli
Art. 18 Arm. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Art. '*4
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 An. 30
An. 3 1 An. 32
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Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 96 ff des Gerneindebaugesetzes (BauG) erlässt der Gemeindevorstand von Zuoz nachfolgenden
QUARTIERPLAN DAVOUS CR.ASTA
A Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet
Art. 1
Der Quartierplan Davous Crasta erstreckt sich über die Parzellen Nr. 845, 1839 (teilweise), 2184, 2185, 28 18 (teilweise), 2823 (teilweise), 2358, 2603, 2371, 2208, 2604, 2209, 2417, 2207 und 2469 (teilweise) des Grundbuches Zuoz.
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes Davous Crasta ist aus dem Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan Nr. 2 ersichtlich.
Zweck
Art. 2
Der Quartierplan legt die überbaubaren Flächen sowie die Grundzüge fiír die Ueberbauung und Gestaltung von Bauten und Anlagen test. Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quanierplangebietes.
Durch die mit der Quartierplanung verbundene Baulundumlegung werden die bestehenden Parzellen angepasst sowie die für die Erschliessung erlbrderlichen Flächen ausgeschieden.
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Art. 3 Bestandteile
Der Quartierplan Davous Crasta umfasst t0lgende Bestandteile: 1. Quaıtierplanvorschriften
(QPV)
2. Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan 1 500 3. Baulinien- und Gestaltungsplan 1 : 500 4. Erschliessungsplan 1 : 500 5. Neuzuteilungsplan 1 : 500 6. Bereinigungstabelle der dinglichen Rechte
Verbindlichkeit
Art. 4
Der Quartierplan gilt filr die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit der Quartierplan keine besonderen Vorschriften enthält. den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zU genügen.
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfàhren durchzufiíhren.
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B Quartierplanvorschriften
I Baulandumlegung
Baulandumlegung
Art. 5
Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Quartierplangebiet zur Anpassung der Parzellarstruktur.
Durch die Baulandumlegung wird gleichzeitig der für die Erschliessung notwendige Boden ausgeschieden.
Alter Bestand
Art. 6
Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem Qııaflierabgrenzungs- und Bestandesplan Nr. 2 sowie aus der Altbestandestabelle ersichtlich.
Ueber die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang.
Neuzuteilung
Art. 7
Die Neuzuteilung der in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan Nr. 5 sowie der Neuzuteilungstabelle im Anhang zu den Quartieıplanvorschriften.
Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Maßgebend sind die Masse der Neuvermessung, wobei geringe Vermessungsdifíerenzen zu dulden sind.
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Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungstabelle die ertbrderlichen Mutationen für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.
Landabzüge, Neuzuteilung und Wertausgleich
Art. 8
Die Landabzüge für die Erschliessung und die sich daraus ergebenden Mehr- und Minderzuteilungen sind aus der Neuzuteilungs- und der Ausgleichstabelle im Anhang zu den Quartierplanvorschriften ersichtlich.
Die Landumlegung erfolgt ohne die entsprechende Nutzung. Mehr- und Minderzuteilungen werden mit Fr. 10.--/m2 ausgeglichen.
Beschränkte dingliche Rechte
Art. 9 a) Dienstbarkeiten
Die Bereinigung der dinglichen Rechte ertblgt gemäß der Bereinigungstabelle der dinglichen Rechte Nr. 6 auf den Zeitpunkt des Inkrafltretens des Quartierplans ohne Anspruch auf Entschädi gung. b) Grundpfandrechte
Allfällige Grundpfandrechte sowie die durch die Grenzänderungen entstehenden Pfandänderungen bezüglich der Grundstücke im Quartierplangebiet werden durch die Auflage als bereinigt betrachtet auf den von der Landumlegung betroffenen Liegenschafien werden durch das Grundbuchamt Oberengadin eingeholt. Bezüglich der Grundstücke. welche lediglich mit einer Teilfläche im Quartierplangebiet beteiligt sind, muss bezüglich der Grenzänderung noch eine Pfandänderung erfolgen
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II Gestaltung
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Gestaltungsgebiete
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Für das Gestaltungsgebiet Parzelle Nr. 2469 sind vor der Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein ergänzender Quartiergestaltungsplan mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen.
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Art. 10
In das Gestaltungsgebiet Parzelle Nr. 2469 kann mit Einverständnis der Eigentümer der Parzelle Nr. 7604 diese mit einbezogen werden. In diesem Fall gelten die Baulinien zwischen diesen Parzellen als aufgehoben.
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Bei der Ausgestaltung der Pläne und Vorschrifien ist auf die vorgesehenen Bauten im Quartierplan Rücksicht zu nehmen.
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Nutzungsart und Ausnützung
Art. 11
Die Art der Nutzung der Grundstücke richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes.
Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche der einzelnen Parzellen erfolgt nach altem Bestand vor den Landabzüaen für die Erschliessung. Die Ausnützung der einzelnen Parzellen ist in der Neuzuteilungstabelle festgelegt. Für die Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossflüche der einzelnen Bauten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes. Nutzungsübertragungen und Nutzungskonzentrationen innerhalb des Quanierplangebietes sind ohne Einschränkungen zulässig.
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Ueberbaubare Flächen; Situierung der Gebäude
Art. 12 I
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Neue Gebäude und Ersatzbauten dürfen nur innerhalb der im Baulinien- und Gestaltungsplan Nr. 3 durch Baulinien begrenzten Flächen für Hochbauten (Baufenster) erstellt werden.
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Auf Parzelle 1 185 und 7371 dürfen innerhalb der im Baulinien- und Gestaltungsplan durch Baulinien begrenzten, und mit Garage bezeichneten Flächen (Baufenster) Garagen erstellt werden. Diese dürfen den gewachsenen Boden um maximal 3 m überragen
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Unterirdische Bauten sowie die Tür Einstellhallen erfbrderlichen Zufahrten und Zugänge dürfen im Rahmen der allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen auch außerhalb der Bautenster erstellt werden. Die Erschliessungsleitungen und -anlagen dürfen durch diese unterirdische Bauten nicht beeinträchtigt werden.
Kleinbauten wie offene Pavillons. Gzırtenhäuschen. gedeckte Sitzplätze und dergleichen dürfen im Rahmen der allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen außerhalb der Baufenster erstellt werden. Soweit Stützmauern das gewachsene Terrain überragen oder gegen Bussen in Erscheinung treten. sind sie innerhalb der Baulinien zu erstellen
Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelängen für Hauptbauten
Art. 13 Die Grenzabstände von Gebäuden gegen Nachbarparzellen, die den gewachsenen Boden
überragen, werden durch die im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien bestimmt.
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Die Gebäudeabstände können innerhalb der durch die Baulinien begrenzten Flächen mir Hochbauten (Baufenster) nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Sofern ein Ergänzender Gestaltungsplan mit Stellung der Bauten, Firstrichtung und Gebäudehöhen erlassen wird, kann die Gebäudelänge in diesem Ergänzenden Gestaltungsplan nach stättebaulichen und architektonischen Kriterien sowie in Berücksichtigung des IV. ßoenıšeı Zu" Oıtsbildschutzes festgelegt werden. SV«/91 Jene /w o *~; r 6 ~<›41* -f* v*
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Unterirdische Bauten und Umgebungsgestaltung
Art. 14 ı
Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen errichtet werden, sind mit
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einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährleistet. Die Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten.
III Erschliessung Verkehr
Allgemeines
Art. 15 Die Erschliessung der einbezogenen Parzellen mit Strassen und Wegen erfolgt nach
dem Erschliessungsplan Nr. 4. Es werden folgende Verkehrsanlagen unterschieden: Oeffentliche Quanierstrasse (orange) 1.7 Oeffentlicher Fussweg (grün) ¬ J . private Quartierstrasse und Zufiıhrten (gelb)
Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten Strassen und Wege sind Tür die Grundeigentümer verbindlich. Die öffentlichen Quartierstrassen stehen bereits bzw. stehen gemäß Neuzuteilungsplan im Eigentum der Gemeinde. Diese Stressen sind öffentlich und von jedermann benutzbar. Die Zufahrt über Parzelle 2185 gemäß Einzeichnung im Erschliessungsplan gelb dient der Gemeinde ebenfalls als Forstweg. Der Gemeinde steht das Recht zu diese Zulahfl jederzeit zu benutzen.
Fusswege
Art. 16
Die Fusswege erschließen das Quartier für Fussgänger und sind öñentlich begehbar. Die Eigentümer der mit dem Fussweg belasteten Grundstücke haben die Errichtung und
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Benützung der Fusswege ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 17
Die erforderliche Anzahl Abstellplätze Tür Motorfahrzeuge wird im BaubewilligungsvertMen festgelegt. Für die Bereitstellung der Abstellplätze in Einstellhallen bzw. auf Parkplätzen im Freien gelten ausschließlich die Bestimmungen des Baugesetzes.
Versorgung
Anschluss an das Versorgungsnetz
Art. 18
Der Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Kanalisation, die Wasser- und Stromversorgung sowie an die Leitungen der Telekommunikation richten sich nach dem Erschliessunusplan. Die Eigentümer der Parzellen 845. 2185. 2371 und 2208 werden verpflichtet, ihre Gebäude i n e r t 2 Jahren nach Inkrafttreten des Quartierplanes an die Schmutzwasserleitung gemäß Erschliessungsplan anzuschließen.
Ableitung von Meteorwasser; Abfallsammelstellen
Art. 19
Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller in die Quartierplanung einbezogenen Parzellen haben dafiir zu sorgen. dass kein Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann. Oberflächenwasser ist auf dem jeweiligen Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.
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Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten Abfallsammelstellen Kl und K2 sind für die Grundeigentümer verbindlich. Die Eigentümer der mit den Abfallsammelstellen belasteten Grundstücke haben die Errichtung und Benützung der Abfallsammelstellen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Eigentum an den Versorgungsanlagen
Art. 20 Die gemäß Erschliessungsplan neu zu erstellenden oder zu verlegenden Wasser- und
Schmutzwasserleitungen gehen mit der Kollaudation in das Eigentum der Gemeinde über. Die Hausanschlüsse verbleiben im Privatei Qentum. ı
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Die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommunikation bleiben im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
Durchleitungsrechte
Art. 21 ı›
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Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitungen der öffentlichen Werkleitungen sowie von privaten Hausanschlüssen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
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Die generelle Linienführung der bestehenden und der geplanten neuen öffentlichen Leitungen ist aus dem Erschliessungsplan ersichtlich.
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Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Ausführung
Art. 22
Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan festgelegten Quartierstrassen, der Fusswege sowie der gemäß Erschliessungsplan neu zu erstellenden Schmutzwasser- sowie Wasserleitungen sind Sache der Gemeindegemäss Erschliessungsplan Nr. 4, sofern nicht in den Quartierplanvorschrilten ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen wurde. Der Zeitpunkt der Ausführung dieser Erschliessungsanlagen wird durch die Gemeinde bestimmt.
Projektierung und Erstellung der Leitungen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation richten sich nach den Vorschri den der Werke.
Unterhalt und Erneuerung
Art. 23
Der Unterhalt und die Erneuerung der im Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsanlagen sowie der von der Gemeinde erstellten bzw. verlegten Werkleitungen obliegen mit Ausnahme der privaten Zufahrten der Gemeinde. Der Unterhalt und die Erneuerung aller übrigen Anlagen mit Ausnahme der elektrischen Leitungen und der Leitungen der Telekommunikation obliegen den Grundeigentümern.
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Verkehrs anlagen innerhalb des Quartierplangebietes
Art. 24
Die Kosten flír die Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan festgelegten Strassen und Wege werden mit tblgenden Anteilen von den Quartierplanbeteiligten und den Eigentümern getragen:
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Die Quartierplanbeteiligten bezahlen an die Kosten der teilweise bereits erstellten Quartierstrasse Castell zwischen Punkt A und B 30%. Diese Kosten werden im Verhältnis der Bruttogeschossflächen gemäß Kostenverteiler 7 Via Castell im Anhang zu den Quartierplanvorschriften aufgeteilt
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Die Kosten der privaten Quartierstrasse gemäß Erschliessungsplan zwischen den Punkten H J K werden im Verhältnis der Bruttogeschosstlåiehen gemäß Kostenverteiler 6 im Anhang zu den Quartierplanvorschriften zwischen den Quartierplanbeteiligten aufgeteilt.
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Schmutzwasser- und Wasserleitungen sowie Abfallsammelstellen
Art. 25
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der von der Gemeinde auszuführenden neuen Schmutzwasser- sowie Wasserleitungen gehen vollumfänglich zu Lasten der Eigentümer der an die neuen Leitungen anzuschließenden Grundstücke. Die Schmutzwasserleitung von Punkt A bis B gemäß Erschliessungsplan wurde bereits durch die Gemeinde erstellt und vortinanziert. Die Kosten der Leitung werden gemäß Kostenverteiler 2 im Anhang zu den Quartierplanvorschrifien im Verhältnis der Bruttogeschossflächen zwischen den anzuschließenden Grundstücken aufgeteilt. Die durch die Grundeigentümer zu tragenden Kosten sind i n e r t 90 Tagen nach Inkrafttreten des Quartierplanes an die Gemeindekasse zu bezahlen. I
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Die Kosten der Schmutzwasserleitung B-C-D und der Wasserleitung C-D(beide gemäß Erschliessungsplan) werden gemäß Kostenverteiler 3 im Anhang zu den Quartierplanvorschritten im Verhältnis der Bruttogeschossflächen zwischen den anzuschließenden Grundstücken aufgeteilt
Die Kosten der Schmutzwasserleitung B-F-G gemäß Erschliessungsplan werden gemäss Kostenverteiler 5 im Anhang zu den Quartierplanvorsclıriften im Verhältnis der Bruttogeschossflächen zwischen den anzuschließenden Grundstücken aufgeteilt
Die Schmutzwasser- sowie die Wasserleitung zwischen Punkt D und E gemäß Erschliessungsplan werden gemäß Kostenverteiler 4 im Anhang zu den Quartierplanvorschriften im Verhältnis der Bruttogeschossflächen zwischen den anzuschließenden Grundstücken aufgeteilt.
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Die Quartierplanbeteiligten bezahlen an die Kosten der Abtallsammelstellen 50%. Die Kosten für die Abtallsammelstelle K l wird gemäß Kostenverteiler 2, die Kosten für die Abtallsammelstelle K2 wird gemäß Kostenverteiler 3 im Anhang zu den Quartierplanvorschriften aufgeteilt. Die Abrechnung der Kosten ertblgt durch die Gemeinde und ist den Quartierplanbeteiligten direkt in Rechnung zu stellen. Die im Kostenverteiler festgelegten prozentualen Anteile sind für Grundeigentümer verbindlich.
Verteilung der Kosten
Art. 26
Die von den Grundeigentümern zu tragenden Kosten werden nach Erstellung der einzelnen Anlagen und Abschluss der Bauabrechnung durch die Baubehörde in einem separaten Kostenverteiler aufgeteilt.
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Die Kostenanteile sind innen 60 Tagen seit Erhalt der Rechnungen an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Gemeinde berechnet.
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Die Baubehörde kann die kostenpflichtigen Grundeigentümer bereits vor Inangrifihahme oder während der Bauausñíhrung zu Akontozahlungen bis zur mutmaßlichen Höhe ihres Kostenanteiles verpflichten.
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Private Erschliessungsanlagen
Art. 27
Die Kosten mir die Erstellung von privaten Erschliessungsanlagen wie private Quartierstrassen und Zutàhrten, Abstellplätze im Freien, Tiefgaragen, Hauszugänge und Hausanschlüsse tragen die Grundeigentümer.
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Gesetzliche Abgaben
Art. 28
Durch die Entrichtung der geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben ferner die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben außerdem die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizität versorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren mir die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
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C Schlussbestimmungen Kosten der Quartierplanung
Art. 29 1
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Die Kosten der Quartierplanung gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümer. Zu diesen Kosten zählen alle Auslagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung, für den Vollzug der Baulandumlegung sowie für die PrüfUng, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch. Die Planungskosten werden nach Massgabe der Parzellenflächen und Bruttogeschossflächen gemäß Kostenverteiler 1 im Anhang zu den Quartierplanvorschıiften auf die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke aufgeteilt.
Die Kosten werden nach Abschluss der Quartierplanung durch die Baubehörde in einem separaten Kostenverteiler aufgeteilt. Die Kostenanteile sind i n e r t 60 Tagen seit Erhalt der Rechnungen an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Gemeinde berechnet. Ergänzende Quartiergestaltungspläne
Art. 30
Die Kosten der ergänzenden Gestaltungspläne für das Gestaltungsgebiet Parzelle Nr. 2469 gehen zu Lasten der davon betrogenen Eigentümer.
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Anmerkung im Grundbuch
Art. 31
Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz auf Parzelle Nr. 845, 1839, 2185, 2818, 2823, 2358,
2603, 2371, 2208, 2604, 2209, 2417, 2207, 2469 und 2943 des Grundbuches Zuoz anmerken.
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäß Vorschrifien der Gemeinde Zuoz ausschließlich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschrärıkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch einge-
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Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Baulandumlegung ergebenden Rechtsänderungen zur Eintragung im«Grundbuch an.
Art. 32 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
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I II
I II
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.
Die Baubehörde Zuoz hat den vorliegenden Quartierplan Davous Crasta nach öflentlicher Auflage vom4a.-389.-.9/i:5?.Z mit Beschluss vom ZßıflsfiQZ- genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss ist sämtlichen Quartíerplanbeteiligten und allfälligen Einsprechem schriftlich zu eröffiıen. Gegen den Quartierplan kann i n e r t 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden.
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Gemeindevorstand Zuoz
Der Aktuar
Der Präs' e ı ı .
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1 r Ingenieur und Vermessungsbüro
Plebani Peter L.
Dipl. lng. HTLISTV
7524 Zuoz
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n Quartierplan Davou§ Crasta, 7524 Zuoz
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Altbestandestabelle
vor Einleitungsbeschluss Patz Nr. Eigentümer
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845 1839 T
1176
1626 475
2184 2185 2207 2208 2209* 2358 2371 2417
775 1947 958 3144
708
2469 T 2603
4572 1591 686 1398
1
409
2088 141 1591
2703 1818
2604 2818 T 2823 T Totale
BGH:
üı Bauzone nkflfiin Vlh~d Parkierungs- Total areal Bauzone
20768
1330
2048 640
760 1298 10017
2688
409
Azıı5
2802 475
588
1483 1947 3455 3144 141 1591 2703 1818
387 974 479 1572
7950 1591 1326 2158 1298 33882
1352 909 1
2286 795 343 699 10384
Parzelle 2209: Transformatorstation wurde nicht als Fläche mit BZ behandelt.
Die in der Altbestandestabeile festgelegte BGF bleibt verbindlich, unabhängig von der Neuzuteilung und den Abzügen für die Strassen
Zuoz, 21. November 2001
Ing.- und Venmessungsbüro Plebani Peter L.
1 Ingenieur und Vermessungsbüro 1
Plebani Peter L.
Dipl. Ing. ı-ıTı.ısTv
7524 Zuoz
Quartierplan Davous Crasta, 7524 Zuoz
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Neuzuteilungstabelle Neubestand
Altbestand Patz. Nr.
Eigentümer
845
alt m2
soll m2 ist rh2 Abzug Strassen
mz
588 387
1839 T
2802 1483 475
4285 0 475
4301 0 475
2185 2207 2417
1947 3455 1818
1947 3455 1669
1991 2159 2762
2208 2209 2358 2371 2469 T 2603 2604 2818 T 2823 T
3144 141 1591 2703 7950 1591 1326 2158 1298 0
974 479* 909 +479*= 1388** 1572
3125 141 1591 2658 7613 1591 1275 2158 1362 537
3139 141 1591 2739 7802 1628 1275 1897 1445 537
2184
ı
ı
BGF AZ 0.5
2943
Totale
33882
1352 2286 795 343 699
-149
-19 -45 -337
-51 + 64 +537
10384
0
Differenz auszugleichen
genoss Ausgleichstabelle
33882
Abzug Strasse Parzelle B = 537 / 3717 = 0.14447 (betrifft. Patz. 2417-w*, 2469 und 2604)
Die 479 m2 AZ der Parzelle 2207 gehen aufgrund des Landabtausches mit der Parzelle Nr. 2417 zu Parzelle 2417 über.
I
*I
ca. 300 m2 sind bereits durch das bestehende Gebäude ausgenutzt. Somit verbleibt eine BGF von ca. 1088m2.
*** Miteigentum zu gleichen Teilen Paız. 2469, 2417, 2604.
I l J
Zuoz, 21. November 2001
Ing.- und Vemessungsbüro Plebani Peter L.
Plebani Peter L.
Ingenieur und Vermessungsbüro
Dipl. Ing. HTLISTV
7524 Zuoz
ı Quartierplan Davous Crasta, 7524 Zuoz
n
H.
ı
Ausgleichstabelle Patz. Nr.
Eigentümer
845 1839 T
2802 475
2184* 2185 2207 2208 2209 2358 2371 2417
1483 1947 3455 3144 141 1591 2703 1818
2469 T 2603 2604 2818 T 2823 T 2943
7950 1591 1326 2158 1298
soll m2 ist m2 Mehr Neu- Minder Parz zu2943/2944 teilung 2802 4301 +16 475 0 475
Abzug Via Castell
Abzug ** Strasse
1483 1947 3455 3125 141 1591 2658 1669
0 0 + 44 1991 2159 -1296 + 14 3139 141 0 0 1591 2739 + 81 2762 + 1093
7613 1591 1275 2158 1362 537
7802 1628 1275 1897 1445 537
+ 189 + 37 0 -261 83 0
0 33882 33882
0
- 19 - 45 -149
-337 -51 +64
+ 537 Totale
ı
alt m2
33882
0
*
Wird mit Patz 845 vereinigt.
**
Aufteilung gem. BGF der Parzellen Nr. 2417, 2469 und 2604
ı l I
I
Zuoz, 21. November 2001
lng.- und Vermessungsbüro Plebani Peter L.
Plebani Peter L.
Ingenieur und Vermessungsbüro
Dipl. lng. HTLISTV
7524 Zuoz
Quartierplan Davous Crasta, 7524 Zuoz Kostenverteiler 1 Planung
II 1
1 11
H
(20% auf Fläche im Perimeter 80% auf BGF)
Paız. Nr. 845 2184 1839T
Eigentümer
Fläche
Total m2
%
BGF m2
Total %
%
2802 1483 475
1.65 588 0.88 387 0.28
4.53 2.98
6.18 3.86 0.28
2185 2207 2417
1947 3455 1818
1.15 974 2.04 * 1.07 *1388
7.50
8.65 2.04 11.77
2208 2209 2358 2371 2469T 2603 2604 2818T 2823T
3144 141 1591 2703 7950 1591 1326 2158 1298 33882
1.86 1572 0.08 0.94 1.60 1352 4.69 2286 0.94 795 0.78 343 1.27 699 0.77 20.00 10384
I Totale
_
_
10.69 12.11
13.97 0.08 0.94 12.01 10.42 22.30 17.61 6.12 7.06 2.64 3.43 6.66 5.39 0.77 100.00 80.00
-
*Die alte Ausnützung der Parzelle Nr. 2207 ist in der Ausnützung der neuen Parzelle 2417 enthalten
Faktor für 20% Fläche = 20% I 33882 = 0.00059% I m2 Faktor für 80% AZ = 80% I 10384 = 0.00770% I m2
II 1
Zuoz, 21. November 2001 »ı
lng.- und Vemessungsbüro Plebani Peter L.
1 1
I I
Plebani Peter L.
Ingenieur und Vermessungsbüro
Dipl. lng. HTLISTV
7524 Zuoz
Quartierplan Davous Crasta, 7524 Zuoz Kostenverteiler 2 Kanalisation A-B + Kehrichtsammelstelle K 1 ( 100 % auf BGF ) Patz. Eigentümer Nr. 845 2185 2371 2603 2818 T Totale
BGF m2
% 20.33 20.31 28.20 16.58 14.58 100.00
975 974 1352 795 699 4795
Faktor = 100 % / 4795 m2 = 0.02086% / m2
Kostenverteiler 3 a (Revision 1. März 2002) Kanalisation B-C-D und Kehrichtsammelstelle K 2 ( 100 % auf BGF Patz. Nr. 2417 2208 2469 T 2604
-
1
›
Eigentümer
BGF m2
l
| Totale
ı
°o 1'088*
20.57
1'572 2'286 343 5'289
29.72 43.22 6.49 100.00
Fal<tor = 100 % I 5289 m2 =0.01891% / m2 * Parzelle Nr. 2417 = AZ 1388m2 - 300m2 (bereits ausgenutzt) = 1()88m2
_
Kostenverteiler 3 b (Revision 1. März 2002) Wasser C - D ( 100 % auf BGF Patz. Nr. 2417
I I
ı
1
I
2469 T 2604
›
Eigentümer
[ Totale
BGF m2
[
%
1'088*
29.27
2'286 343 3'717
61.50 9.23
100.00
Faktor = 100 % I 3717 m2 =0.0269% I m2 * Parzelle Nr. 2417 = AZ 1388m2 - 300m2 (bereits ausgenutzt) = 1088m2 Zuoz, 1. März 2002 Ing.- und Vermessungsbüro Plebani Peter L.
l
Plebani Peter L.
Ingenieur und Vermessungsbüro
Dipl. lng. HTLISTV
7524 Zuoz
Quartierplan Davous Crasta, 7524 Zuoz Kostenverteiler 4 Kanalisation und Wasser D-E (100 %aufBGı=
›
Eigentümer Patz. Nr. 2469 T 2604 Totale
BGF m2
%
86.95 ll 13.05 100.00 J
2286 343 2629
w
Faktor = 100 % I 2629m2 = 0.03804% I m2
Kostenverteiler 5 Kanalisation B-F-G (100 %auf BGF Paız. Nr. 845 2185 2417
›
Eigentümer
%
BGF m2
2208 2371 2469 T 2603 2604 2818 T Totale
975 974 *1088
9.67 9.66 10.79
1572 1352 2286 795 343 699 10084
15.59 13.41 22.67 7.88 3.40 6.93 100.00
.J
Faktor = 100 % I 10084m2 =0.00992% I m2 * Parzelle Nr. 2417 = AZ 1388m2 - 300m2 (bereits ausgenutzt) = 1088m2
Zuoz, 21. November 2001
Ing.- und Vermessungsbüro Plebani Peter L.
Plebani Peter L.
Ingenieur und Vermessungsbüro
Dipl. lng. HTLISTV
7524 Zuoz
Quartierplan Davous Crasta, 7524 Zuoz Kostenverteiler 6 Private Zufahrt H - I - K und Nleteorleitung ( 100 % auf BGF Parz. Nr. 2417
›
Eigentümer
BGF m2
2469 T 2604 Totale
%
*1088
29.27
2286 343 3717
61.50 9.23 100.00
Faktor = 100 % I 3717m2 = 0.02690% I m2
* Parzelle Nr. 2417:
AZ 1388m2 - 300m2 (bereits ausgenutzt) = 1088m2
Kostenverteiler 7 Via Castell A - B ( 30 % der Gesamterstellungskosten auf BGF )
Parz. Eigentümer Nr. 845 2185 2371 2603 2818 T Totale
1
Faktor = 100.00% I 4795m2 =
Zuoz, 21. November 2001
BGF m2
l
I
% 975 974 1352 795 699 4795
20.33 20.31 28.20 16.58 14.58 100.00
0.02086% I m2
lng.- und Vermessungsbüro Plebani Peter L.
K K o o PP II EE
Massstabtıeue nicht nicht gewährleistet gewährleistet Massstabtıeue
Grenz- und und Gebäııdeabstände, Gebäııdeabstände, Gebäudelängen Gebäudelängen für für Haııptbnutcıı Haııptbnutcıı Grenz-
Art. 13 13
Art.
Die Die Grenzabstände Grenzabstände von von Gebäuden Gebäuden gegen gegen Nachbarparzellen, Nachbarparzellen, die die den den gewachsenen gewachsenen Boden Boden überragen, überragen, werden werden durch durch die die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan gezogenen gezogenen Baulinien Baulinien bestimmt. bestimmt. Die Die Gebäııdeabstände Gebäııdeabstände können können innerhalb innerhalb der der durch durch die die Baulinien Baulinien begrenzten begrenzten Flächen Flächen für für Hochbauten (Baufenster) (Baufenster) nach nach architektonischen architektonischen Kriterien Kriterien frei frei bestimmt bestimmt werden. werden. Hochbauten Sofern Sofern ein ein Ergänzendeı' Ergänzendeı' Gestaltungsplan Gestaltungsplan mit mit Stellung Stellung der der Bauten, Bauten, Fiı'strichtung Fiı'strichtung und und GeGebäudehöhen bäudehöhen erlassen erlassen wird, wird, kann kann die die Gebäudelänge Gebäudelänge in in diesem diesem Ergänzenden Ergänzenden GestaltungsGestaltungsplan plan nach nach stättebaulichen stättebaulichen und und architektonischen architektonischen Kriterien Kriterien sowie sowie in in Berücksichtigung Berücksichtigung des des Ortsbildschutzes festgelegt festgelegt werden. werden. Ortsbildschutzes
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione