Teilrevision Pany 2010

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Luzein

Documento

Numero
10.403
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Luzein
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
4 mag 2010

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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AMTSREGISTRATUR ııı FÜRrRAUMENTW1CKLUNG

del Cantone der Grigioni ı

04. Mai 2010

04. Mai 2010

Protokoll Nr.

403

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen ZonenplanIGenerellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany.

Mit Regíerungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmiıı

gungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet

„Kretzenboden" gelegenen Parzelle Nr. 1312 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis

für die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung des erwähnten

Grundstückes vorliegt. Der Verfügbarkeitsnachweis kann beispielsweise in Form von

Kaufsrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort

nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist

zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes beigebracht werden. B.

Mit Schreiben vom 17. März 2010 teilt der Gemeindevorstand Luzeín dem Amt für

Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Er-

stellung eines über der existierenden Schreinereiwe rkstatt geplanten neuen Wohn-

hauses auf der Parzelle Nr. 1312 eingereicht worden ist. Gleichzeitig beantragt er,

die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf der Parzelle

Nr. 1312 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten also, die

besagte Wohnbauzone zu genehmigen.

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c. Die für den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche ist aus einem Situati-

onsplan 1:500 vom 15. Februar 2010/3. März 2010, welcher dem Schreiben des

Gemeindevorstandes Luzein vom 17. März 2010 beiliegt, ersichtlich. Aus dem zusätzlich eingereichten Bauprojektplan vom 3. März 2010 geht ferner hervor, wie die

Fläche überbaut werden soll und wie das neu zu erstellende Wohnhaus erschlossen ist.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend

beschriebenen Unterlagen der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Ver-

fügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Gestal-

tungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 ausgeschiedenen Wohnzone 2 im Be-

reich der Parzelle Nr. 1312 vorliegt. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser

Wohnzone 2 nichts mehr im Wege.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der ZonenplanlGenerelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 wird auch bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1312 ausgeschiedenen Wohnzone 2

genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan

1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr ExeMplar des vorerwähnten Planes zu.

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4. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art er-

forderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an: ob

Der Präsident:

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Claudio Lardi

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen