Quartierplan Davous Crasta Anpassung 2
Procedura di piano di quartiere · Zuoz
Documento
- Numero
- 09.GDE4
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Zuoz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 feb 2009
Carta
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File
3791_B_QP_Davous-Crasta_Anpassung_2_Verfuegung.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3791_B_QP_Davous-Crasta_Anpassung_2_Verfuegung.pdf
VSCHINAUNCHA DA ZUOZ GEMEINDE ZUOZ
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I
VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 18.02.2009
in Sachen Genehmigung Ergänzender Gestaltungsplan Davous Crasta Teilbereich Quartierplan Parzelle 2469T und 2604 ***
A. Feststellungen und Erwägungen
1. Am 28.08.2002 hat die Baubehörde der Gemeinde Zuoz den Quartierplan Davous Crasta nach öffentlicher Auflage vom 10. - 30.01.2002 genehmigt. Dieser Quartierplan ist in Rechtskraft erwachsen und wurde am 16.12.2002 auf den vom Quartierplan betroffenen Liegenschaften angemerkt. 2. Nach Art. 10 Quartierplanvorschriften ist für das Gestaltungsgebiet Parzelle 2469 vor Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein Ergänzender Gestaitungsplan mit den dazugehörigen Vorschriften zu erlassen. In das Gestaltungsgebiet Parzelle 2469 kann mit Einverständnis der Eigentümer Parzelle 2604 miteinbezogen werden. 3. Mit Beschluss des Gemeinderates von Zuoz vom 20.08.2008 wurde die Auflage des Ergänzenden Gestaltungsplans 1:500 Teilbereich Quartierplan Parzellen 2469T und 2604 beschlossen. Die Publikation erfolgte am Schwarzen Brett, in der Engadiner Post vom 04.12.2008 und wurde den Grundeigentümern im Quartierplangebiet Davous Crasta am 02.12.2008 unter Bekanntgabe der Auflageund Einsprachefrist vom 04. - 29.12.2008 mitgeteilt. 4. lnnert Frist sind nachstehende Einsprachen eingegangen:
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Administraziun cumünela Gemeindeverwaltung 7524 Zuoz Telefon 081 851 22 22 Fax 081 851 22 21 e-mail: [email protected] www.zuoz.ch
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In diesen Einsprachen wird im Wesentlichen beanstandet: Einleitungsbeschluss und Auflage seien unzulässigerweise zusammen erfolgt. Abänderung eines Quartierplanes sei nicht statthaft. Das Verfahren hätte aus Einleitung, Erarbeitung und Auflage des Quartierplanes bestehen müssen Die Auflage des Ergänzenden Gestaltungsplanes dürfe nicht mit dem Baugesuch gleichzeitig erfolgen. Das Bauverbot zugunsten Liegenschaft Nr. 2197 sei verletzt. Es sei unzulässig, dass von der festgelegten Firstrichtung je 5° abgewichen werden könne. Die Erhöhung der Gebäudelänge von 18 m auf 22 m sei unzulässig, weil überdimensionierte Bauvolumen entstehen würden. Die Dachgestaltung sei unzulässig, weshalb ein Gutachten einzuholen sei. Die Erschliessung sei ungenügend. Die Baumgruppe Espen dürfe nicht gefällt werden. Die AZ sei nicht eingehalten. Durch den Ergänzenden Gestaltungsplan würden rechtliche Ungleichheiten auftreten. Die Höhe der Geschosszahl sei unzulässig Die Parkierung Haus C sei nicht geregelt. Durch Verschieben der Baufenster könne der Waldabstand verletzt werden. 4.
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hat mit Schreiben vom 28.01.2009 zu den EinspraDie chen Stellung bezogen und beantragt, diese seien abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden dürfe. Auf die Ausführungen in den Einsprachen sowie die Vernehmlassung wird sofern notwendig nachstehend eingetreten.
5. Art. 10 Quartierplan Davous Crasta, der in Rechtskraft erwachsen ist, schreibt vor, dass für das Gestaltungsgebiet Parzelle 2469 vor Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein Ergänzender Gestaltungsplan mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen ist. Somit ist es genoss rechtskräftigem Quartierpian Davous Crasta zwingend, dass vor oder spätestens mit Einreichung eines Baugesuches dieser Ergänzende Gestaltungsplan ebenfalls öffentlich aufgelegt wird. Es ist somit zulässig, dass in der amtlichen Publikation einerseits Einleitungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auflage angeführt wird. Das Verfahren betreffend Ergänzender Gestaltungsplan stützt sich auf einen Vorbehalt in den Quartierplanbestimmungen und umfasst nicht ein eigentliches Quartierplanverfahren, womit Einleitung, Erarbeitung durch Quartierplanbeteiligte und öffentliche Auflage nicht wie im eigentlichen Quartierplanverfahren erfolgen. Der Einleitungsbeschluss wurde ja seinerzeit im Rahmen des Quartierplanes Davous Crasta, der in Rechtskraft erwachsen ist, gefasst.
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Im vorliegenden Verfahren handelt es sich auch nicht um eine Abänderung des Quartierplanes Davous Crasta, sondern wie bereits angeführt um einen Ergänzenden Quartiergestaltungsplan über einen räumlich begrenzten Teil im Quartierplangebiet Davous Crasta. Diese Vorschrift wurde seinerzeit erlassen, weil man anlässlich der Ausarbeitung des Quartierplanes noch nicht wusste, wie genau Parzelle 2469 überbaut werden sollte. Somit erweisen sich die diesbezüglichen Einwände als unbegründet. 6. Weiter wird beanstandet, dass die Auflage des Ergänzenden Quartiergestaltungsplanes und des Baugesuches gleichzeitig erfolgt ist. Mit der öffentlichen Auflage von Ergänzendem Quartiergestaltungsplan und Baugesuch wurde Transparenz geschaffen, das heisst die Nachbarn wissen genau was aufgrund des Ergänzenden Gestaltungsplanes und des Baugesuches nun konkret erstellt werden soll. Wäre der Ergänzende Quartiergestaltungsplan allein aufgelegen, hätten sich die Nachbarn nicht ein derartiges Bild machen können. Zudem entspricht es der Praxis, welche auch vom Bundesgericht geschützt wird, dass Ergänzender Quartiergestaltungsplan und Baugesuch gleichzeitig aufgelegt werden. Somit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
7. Weiter wird geltend gemacht, ein privates Bauverbot sei durch die Baufenster verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass die eigentlichen Baulinien bereits im rechtskräftigen Quartierplan Davous Crasta (Baulinien- und Gestaltungspian 11500) festgelegt worden sind. Die Baukuben wurden nun im Ergänzenden Gestaltungsplan genau festgelegt und liegen innerhalb der rechtskräftig festgelegten Baulinien genoss Quartierplan Davous Crasta. Der Ergänzende Gestaltungsplan schränkt somit die Bebauungsmöglichkeit gegenüber dem rechtskräftigen Quartierplan Davous Crasta ein.
Zudem ist die Baubehörde nicht verpflichet privatrechtliche Vereinbarungen im öffentlich rechtlichen Bau- und Planungsverfahren zu berücksichtigen, da privatrechtliche Vereinbarungen wie der Erlass von Bauverbotslinien nur zwischen Parteien gelten und durch diese auch ohne Mitwirkung der Baubehörde geändert oder aufgehoben werden können. Zudem hat der Berechtigte im Falle einer privatrechtlichen Bauverbotslinie die Möglichkeit sein Recht auf dem Zivilweg durchzusetzen. Die diesbezügliche Rüge, auf die nicht einzutreten ist, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 8. Weiter wird gerügt, dass von der Firstrichtung je um 5 Grad abgewichen werden kann. Die Gestaltungsvorschriften im Quartierpian Davous Crasta sind sehr rudimentär gehalten und es werden hauptsächlich die Baufenster festgelegt, während bezüglich Gestaltung auf das Baugesetz verwiesen wird. Der Ergänzende Quartiergestaitungsplan enthält nun klare Gestaltungsvorschriften. Während nach dem rechtskräftigen Quartierplan Davous Crasta die Firstrichtung frei wählbar ist, wird sie im Ergänzenden Gestaltungsplan eingeschränkt, wobei selbst-
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verständlich minimale Abweichungen zulässig sein müssen. Somit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.
9. Weiter wird gerügt, die Gebäudelänge betrage genoss Ergänzendem Gestaltungsplan statt der baugesetzlich vorgeschriebenen Gebäudelänge von 18 m neu 22 m. Vorerst ist festzuhalten, dass der Ergänzende Gestaltungsplan einzig Abweichungen bezüglich maximal zulässige Gebäudelängen gegenüber dem Baugesetz vorsieht. Dies ist aufgrund von Art. 103 Abs. 4 Baugesetz möglich, der vorsieht dass Gebäudelängen in einem Quartierplan nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden können. Der Ergänzende Gestaltungsplan geht nun nicht soweit, dass er die Gebäudelängen frei lässt, sondern schränkt sie auf 22 m ein.
Zudem hat der Gemeinderat von Zuoz am 14.12.2005 Art. 13 der Quartierplanvorschriften mit folgendem Absatz 3 ergänzt: "Sofern ein Ergänzender Gestaltungsplan mit Stellung der Bauten, Firstrichtungen und Gebäudehöhen erlassen wird kann die Gebäudelänge in diesem Ergänzenden Gestaltungsplan nach stättebaulichen und architektonischen Kriterien sowie in Berücksichtigung des Ortsbildschutzes festgelegt werden." Die Erhöhung der Gebäudelänge um 4 m stützt sich somit auch auf Art. 13 Abs. 3 des rechtskräftigen Quartierplanes Davous Crasta.
Durch die Erhöhung der Gebäudelänge entsteht im Gebiet des Ergänzenden Quartiergestaltungsplanes nicht ein erhöhtes Bauvolumen. Die höchstzulässige Bruttogeschossfläche ist für Parzelle 2469 mit 2'286 m2 BGF im Quartierplan Davous Crasta rechtskräftig festgelegt. Ob diese BGF nun in zwei oder drei Baukörper realisiert wird, ändert an der zulässigen BGF nichts. Zudem wird auch im Ergänzenden Gestaltungsplan die Firsthöhe nicht erhöht. Diese beträgt genoss Zonenschema 15.5 m und eine Einschränkung oder Festlegung der Geschosszahl kennt das Zonenschema nicht. Zudem wurde auch bereits über Parzelle 2603 im Quartiergebeit Davous Crasta ein Ergänzender Gestaltungsplan erlassen mit dem die Gebäudelänge erhöht wurde. Diese Erhöhung der maximal zulässigen Gebäudelänge stützt sich somit auf einen Vorbehalt im Baugesetz, weshalb die Einwände unbegründet sind. 10. Weiter wird die Dachgestaltung gerügt. Die Vorschriften bezüglich Dachgestaltung sind jedoch klar und einschränkend, wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird. Zudem ist diese Dachgestaltung üblich, bestehen doch etliche Gebäude im Quartierplangebiet Vuorcha mit dieser Dachgestaltung. Diese Dachgestaltung wurde auch im Quartierplan Curtin Plavaunt Teil 2, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Quartierplangebietes Davous Crasta befindet, so verfügt.
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11 Weiter wird eine ungenügende Erschliessung gerügt. Diese ist jedoch rechtskräftig im Quartierplan Davous Crasta festgelegt und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Die diesbezüglichen Rügen sind verspätet. 12. Im vorliegenden Verfahren kann auch nicht über eine Auszonung, wie dies durch den Einsprecher angeregt wird, befunden werden. Die Grundordnung der Gemeinde Zuoz wurde im Jahre 2000 vollumfänglich überarbeitet und das Baugesetz wurde im Jahr 2006 total revidiert. Somit würde es dem Grundsatz der Planbeständigkeit widersprechen irgendwelche Änderungen bezüglich Zonenordnung vorzunehmen. Dies wäre auch nicht gerechtfertigt, da die Gemeinde Zuoz nicht über zu grosse Bauzonen verfügt und die Bauzonen durch die westlich und östlich des Dorfrandes verlaufenden Gefahrenzonen l beschränkt sind.
I
13. Das Waldfeststellungsverfahren wurde durchgeführt und Sinn und Zweck eines Waidfeststellungsverfahren ist es entlang der Bauzonen statische Waldgrenzen festzulegen, sodass auch bei einem Anwachsen des Waldes die im Plan festgelegten statischen Waldgrenzen gelten. Die Baulinien im Quartierplan und im Ergänzenden Gestaltungsplan halten den Waldabstand gestützt auf die auch im Zonenplan rechtskräftig festgesetzten statischen Waldgrenzen ein. 14. Der Ergänzende Gestaltungsplan enthält gegenüber den Quartierplanbestimmungen und dem Baugesetz der Gemeinde Zuoz klare Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften bezwecken die gestalterische Einbindung neuer Baukuben ins Siedlungsbild und Hanglage sowie die Respektierung und Integration des steilen Geländes. Diese Gestaltungsvorschriften wurden in Zusammenarbeit mit dem Bauberater der Gemeinde Zuoz, , erarbeitet. Somit erübrigt sich auch die Einholung einer zusätzlichen Expertise weil als langjähriger Bauberater der Gemeinde Zuoz die Verhältnisse in Zuoz kennt und in seinem Fach anerkannt ist. Die Gestaltungsvorschriften schränken im Übrigen auch die Überbaubarkeit gegenüber den Bestimmungen im Quartierplan Crasta ein und legen die Baukuben, Firstrichtung und Dachgestaltung mit geringen Abweichungsmöglichkeiten verbindlich fest. Es macht auch wenig Sinn, wenn in diesem Gebiet, das ja den Dorfrand der Gemeinde Zuoz bildet, kleinere und dafür mehr Kuben erstellt werden, die das Bild einer Einfamilienhaussiedlung ergeben würden.
Aus vorgenannten Gründen erachtet der Gemeinderat von Zuoz die Gestaltungsvorschriften im Ergänzenden Gestaltungsplan als zweckmässig und sinnvoll, weshalb sie genehmigt und die Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
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15. Die Kosten des vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplanes einschliesslich die Kosten für planerische und juristische Beratung sowie die Kosten der Gemeinde für Behandlung und Genehmigung des Ergänzenden Gestaltungsplanes sowie die Behandlung der Einsprachen sind wie folgt zu übernehmen: - Eigentümer Parzelle 2469 - Eigentümer Parzelle 2604
87 % 13 %
B. Verfügung 1
Der Ergänzende Gestaltungsplan Davous Crasta bestehend aus: - Vorschriften Ergänzender Gestaltungsplan - Ergänzender Gestaltungsplan über Parzelle 2469 (T) und 2604
wird genehmigt. 2. Die Einsprachen der
werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplanes einschliesslich die Kosten für planerische und juristische Beratung sowie die Kosten der Gemeinde für die Behandlung und Genehmigung des Ergänzenden Gestaltungsplanes sowie die Behandlung der Einsprachen sind wie folgt zu übernehmen'
- 87 % zulasten
- 13 % zulasten
als Grundeigentümer Parzelle 2469 als Grundeigentümer Parzelle 2604
Die Kosten werden nach Rechtskraft des Ergänzenden Gestaltungsplanes und Anmerkung im Grundbuch durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. 4. Sobald der Ergänzende Gestaltungsplan Davous Crasta in Rechtskraft erwachsen ist, wird er wie folgt auf Grundstück Nr. 2469 und 2604 in der Gemeinde Zuoz angemerkt: - Ergänzender Gestaltungsplan Davous Crasta 5.
Außeramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.
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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 gericht des Kantons Graubünden in Chtä'
ııı;Mitteilung beim VerwaltungsLgeführt werden.
7.
FUR DEN GEMEINDERAT VON Zuoz 3.: ııffi
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Mitgeteilt am:
2 ff. Ff 2009.
Bauwesen\Baugesuche\Parzellen\2469\Verfügung 18 02 2009 EGP Davous Crasta.doc
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3791_B_QP_Davous-Crasta_Anpassung_2_Protokollauszug-rm.pdf
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dal protocol da la tschanteda nr. 4 dal cussagl cumüncl dals 18-02-2009
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Fabricas Planisaziun da quartier Plan da quartier Davous Crasta: plan da furmaziun supplcmenter per las parzcllas 2469T e 2604
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s u pertucho illa procedura s'absainta per la düreda da quista Sar cusglier tractanda. In connex cun la publicaziun dal plan da furmaziun supplementer pel plan da quartier Davous Crash, parcellas 2469 T e 2604, sun gnieus inoltros divers recuors, Krempe: recuors cunter il plan da furmaziun supplementer Davous Crash recuors cunter l'inscri'¬ziun dals contingents illa glista relative per la surfabricaziun da la instanza per netter suot protecziun ils 2 trembels ed il dschember sin parcella 2469 interpellaziun reguard la planisaziun dal la e da quaıíier idol territori Davous Crasta.
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Ils decrets relativs sun gnieus elavuros tres sar dr.
Plan da furmaziun supplementer per las parcellas 2469T e 2604: Il depüto respunsabel infurmescha ils preschaints davarts il detagls dals recuors ed ein davart il decret Chi ho da gnir relascho per aderir al plan da furmaziun supplementer per las parcellas 2469 T e 2604 Davous Crasta. Zieva avair piglio cognit dals detagls decida il cussagl unanimamaing da refüser ils recuors relativs e d'aderir al plan da furmaziun supplementer Davous Crash per las parcella 2469T e 2604. Recuors unter 1'ínsc Eviun dals contingents illa glista relative per la surfabricaziun da la vif II president cumüncl remarcha ha la durand da fabrik da 1:1 sistida düraunt il temp da procedura reguard il plan da furmaziun supplementer Davous Crash. Il depüto respunsabel infurmescha ils preschaints davart il detagls dals recuors e dal decret chi v a n relascho in r e i t . Zieva avair piglio cognit decida il cussagl unanimamaing da refüser il recuors.
Instanza per netter suot protecziun ils 2 trembels ed il dschember sin parcella 2469: za in r e i t e il depüto respunsabel infurmescha ils preschaints da reguard la resposta relative Chi als gnida formuleda Zieva avair piglio congnit dals detagls e dal text dal ü ml ssagl unanimamaing da refüser l'instanza. `
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Administraziun cumünela Gemeindeverwaltung 7524 Zuoz Telefon 081 851 22 22 Fad 081 851 22 21 e-mail: [email protected]
- wwvv.zuoz.ch
Interpellaziun reguard la planisaziun dal la e da quartier i'1 territori Da . fiedala Il depüto respunsabel infurmescha ils preschaints davart ils detagls da I resposta relative Chi als gnida formuleda tres sar dr. Zieva avair piglio cognit dals detagls e dal text da la Charta da resposta as perinclegia il cussagl unanimamaing cun l'agir. Ilja discussiun relative dumanda ün cıısqlier scha
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ue nu füss pussibel da realiser auncha dapü e scu cha que st cun garaschas in
plazzas da garascha i'1 prophet da la Pro Sur? Il depüto respunsabel als da l'opiniun cha'ls cuosts per Ina tela construcziun sun ich ots cun que cha que ho idol territori da la previssa surfabricaziun ich bger spelm. 11 president cumünel declera cha in connex cun la planisaziun da quartier Chöntschet vegnan ein examinedas las pussibilteds da garaschas suotterraunas in Pro Sur scu ein la via da sviamaint. Il cussagl as perinclegia cun 1'agir.
In buna tè l'actuar
il president
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Zuoz, 19-01-2010
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3791_V_QP_Davous-Crasta_Anpassung_2_VGP.pdf
CHANTUN GRISCHUN KANTON GRAUBÜNDEN
VSCHINAUNCHA DA ZUOZ GEMEINDE ZUOZ
ERGÄNZENDER GESTALTUNGSPLAN DAVOUS CRASTA
Öffentliche Auflage 4.12.2008 bis 29.12.2008
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Gestützt auf Art. 10 Quartieıplanvorschriften im Quartierplan Davous Crasta erlässt der Gemeinderat von Zuoz folgenden ERGÄNZENDEN GESTALTUNGSPLAN DAVOUS CRASTA
A Allgemeine Bestimmungen
Gestaltungsplangebiet
Art. 1
1 Der Ergänzende Gestaltungsplan erstreckt sich über Grundstücke Nr. 2469 (teilweise) und Nr. 2604 mit folgenden Eigentumsverhältnissen: Liegenschaft 2469 2604
Fläche
7'802 m2 1'275 m2
BGF 2'286 m2 343 m2
2 Die genaue Abgrenzung des Gestaltungsgebietes ist aus dem Ergänzenden Gestaltungsplan ersichtlich.
Ziel und Zweck des Ergänzenden Gestaltungsplanes 1
Art. 2
Gestalterische Einbindung neuer Baukuben in Siedlungsbild und Hanglage. Respektierung und Integration des steilen Geländes.
2 Im Rahmen des Quartierplanes und Zonenordnung sind die Baukuben und deren Umfeld möglichst organisch in bestehendes Siedlungsbild und Landschaft einzubinden:
Ruhiger, klarer Dorfabschluss in Ergänzung der nachbarlichen "offenen Bauweise". Von Wanderweg und Waldrand soll die Sicht auf Dorfkern durch entsprechende Freiräume gewährt werden. Reduktion der kubischen Erscheinungsgrössen durch Abdrehung der Baukuben, dem Verlauf des Steilgeländes folgend, mit entsprechender perspektivischer "Verkleinerung" durch Einsichten auf Haupt- und Nebenfassaden sowie räumliche Straffelung der Bauten.
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3 Schaffung von Grundlagen zu baulichen Möglichkeiten, die: trotz steiler, nicht optimal orientierter Hanglage und angrenzender Waldbestockung eine zeitgemässe Situierung von Wohnräumen zulassen. Mit geringen "QP-spezifischen Bestimmungen" - bei Einhaltung der Ausnutzungsmasse, Firsthöhen aus Grundordnung einen angemessenen, organisch wirkenden Siedlungsabschluss schaffen.
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Bestandteile des Ergänzenden Gestaltungsplanes
Art. 3 Vorschriften Ergänzender Gestaltungsplan
1.2. Ergänzender Gestaltungsplan über Grundstücke Nr. 2469 (T) und 2604
B. Gestaltungsvorschriften
Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften und des Quartierplanes Davous Crasta
Art. 4
1 Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine Vorschrifien enthalten, den im Zeitpunkt der Baubewilligung jeweils gültigen Bauvorschriften und den Vorschriften des Quartierplanes Davous Crasta zu genügen. 2 Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Soweit keine Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baugesetzes und / oder des Quartierplanes Davous Crasta.
Gebäudelängen und -breiten
Art. 5
1 Die Gebäudelängen und -breiten können innerhalb des Gebietes des Ergänzenden Gestaltungsplanes nach architektonischen Kritierien bis zu einer Gebäudelänge von maximal 22 m frei bestimmt werden.
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Gebäudeform
Art. 6
1 Die im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichneten Baukörper haben Richtplancharakter.
2 Die Gebäude können innerhalb der Baulinien gemäß Quartierplan auf allen Seiten um höchstens 5 m verschoben werden. 3 Vordächer dürfen über die Baulinien ragen.
Firstrichtung
Art. 7
1 Die Firstrichtung ist im Ergänzenden Gestaltungsplan festgelegt und bindend, wobei eine Abweichung auf beiden Seiten von 5° möglich ist.
Dachgestaltung
Art. 8
1 Quergiebel sind auf beiden Satteldachseiten zulässig. Die Firstachsen von Quergiebeln beider Dachhälften müssen auf einer gemeinsamen Linie rechtwinklig zum Hauptfirst liegen.
2 Quergiebel sind auch in turmähnlichem Vorbau mit maximal 2 m Vorsprung gegenüber Hauptfassaden möglich, sofern sie innerhalb der Baufelder liegen. Diese Vorbauelemente haben keinen Einfluss auf die Bemessung der Firsthöhe. 3 Für die Häuser A und B sind zwingend zwei Quergiebel zu erstellen und es dürfen keine weiteren Dachaufbauten mehr errichtet werden.
4 Auf Haus C kann ein Quergiebel auf einer oder beiden Dachhälften erstellt werden. Wird ein Quergiebel nur auf einer Dachhälfte erstellt, können auf der anderen Dachhälfte Dachaufbauten gemäß Baugesetz errichtet werden. 5 Neben den gesetzlichen maximalen Dachaufbauten / Quergiebeln können in Hauptdachfläche pro Dachfläche zur Belichtung innenliegendem Nebenräume maximal je zwei möglichst
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flächenbündige Dachflächenfenster von maximal 0.6 m2 Glasfläche realisiert werden. 6 Die für Dachaufbauten oder Quergiebel maßgebende Fassadenlänge wird wie folgt bemessen: Fassadenlänge: Hauptfassade und alle parallel zu dieser liegenden, bis max. 3 m zurück- oder vorgesetzten Fassadenbereiche.
C. Wanderweg gemäß Generellem Erschliessungsplan
Wanderweg
Art. 9
1 Der über Grundstück Nr. 2469 führende Wanderweg kann geringfügig verlegt werden.
2 Die neue Führung des Fussweges ist im Baubewilligungsverfahren durch die Baubehörde auf Antrag des Grundeigentümers festzulegen.
D. Schlussbestimmungen
Kosten
Art. 10
1 Die Kosten des vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplanes einschließlich die Kosten für planerische und juristische Beratung sowie die Kosten der Gemeinde für die Behandlung und Genehmigung des Ergänzenden Gestaltungsplanes sind wie folgt zu übernehmen: Eigentümer Grundstück Nr. 2469 Eigentümer Grundstück Nr. 2604
87% 13%
2 Die Kosten FUr die Verlegung des Fussweges gehen zulasten des Eigentümers Grundstück Nr. 2469. 3 Die beiden Eigentümer tragen ferner die Kosten einer neuen Vermessung und Vermarkung sowie die Kosten FUr den Vollzug und der Rechtsänderung und der Anmerkung des Ergänzenden Gestaltungsplanes im Grundbuch.
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Anmerkung im Grundbuch
Art. 11
1 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplan auf Grundstücken Nr. 2469 und 2604 nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz anmerken.
Genehmigung
Art. 12 1 Der Gemeinderat von Zuoz hat den vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplan am
18. Februar 2009 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist allen Beteiligten und allfälligen Einsprechern schriftlich eröffnet worden. 2 Gegen den Ergänzenden Gestaltungsplan kann i n e r t 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Gemeinderat Zuoz
er Ak
Flurin Wieser
.. ...... ... ......... ... .......... . . .. . . . Peider Bezzola
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Der Ergänzende Gestaltungsplan Davous Crasta in der Gemeinde Zuoz ist am 3. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen.
Gemeinderat Zuoz
Aktu ........... ................. Flurin Wieser
Planung\EG Davous Crata 2008.doc
Peider Bezzola
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione