Teilrevision Beschneiung
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Vals
Documento
- Numero
- 14.1015
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Vals
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 4 nov 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Vals con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3603_B_OPTR_Beschneiung_RB_14.1015.pdfApri in una nuova scheda
Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
or "
04. November 2014
-AMT FOR RAUMEKRVICi•:"Lt.ING
II Governo del Cantone dei Grigioni
05. November 2014
Protokoll Nr.
1015
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals beschlossen an der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine projektbezogene Ortsplanungsrevision zur Erweiterung der
Beschneiungsanlage. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Änderung Baugesetz (Art. 49)
-
Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ergänzung, Beschneiungsanlagen
-
Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Anpassungen Wintersportzone
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vals die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. Mai 2009 gemäss Art. 47 der eidge-
-
Gesamtkonzept zu den Beschneiungsanlagen, Beschrieb und Plan 1:10 000 vom
-
Technischer Bericht zur Erweiterung der Beschneiungsanlagen, Vorprojekt, vom
-
Geologisch-geotechnischer Bericht zum Speichersee Vals, Vorprojekt, vom
-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
29. Mai 2009
29. Mai 2009
November 2007
Geologische Übersicht 1:1000 und Profile 1:500 Speichersee Vals
Situation Vorprojekt 1:2500 Erweiterung Beschneiungsanlagen vom
29. Mai 2009
-
Situation Vorprojekt Speichersee Fronaband 1:1000 vom 29. Mai 2009
-
Normalprofile Vorprojekt 1:500 Grabennormal vom 29. Mai 2009
-
Schnitt Vorprojekt Speichersee Fronaband 1:100 vom 29. Mai 2009
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
— Grundriss und Schnitt Vorprojekt Wasserfassung Ganni 1:50 vom 29. Mai 2009 Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeits-
bericht (UVB) betreffend Erweiterung Beschneiungsanlage Vals der Umweltberatung
Monn, Camischolas, vom Mai 2009, die Zusatzuntersuchungen Gewässerökologie
der CaNatura, Bonaduz, vom 7. März 2009 sowie die Absichtserklärung/Zusicherung
betreffend Leistung der Ersatzmassnahmen der Gemeinde Vals und der Sportbahnen Vals AG vom 13. Mai 2014.
Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil mit der geplanten Erwei-
terung die technisch beschneiten Flächen im Skigebiet Vals von ca. 2.5 ha auf
ca. 9 ha steigen und von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage
gesprochen werden muss. Das Vorhaben entspricht dem umweltverträglichkeitsprü-
fungspflichtigen Anlagetyp Nr. 60.4 und unterliegt somit im Sinne von Art. 9 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit dem Anhang zur
eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der
Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die
kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den
Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige
Behörde ist die Regierung.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. August 2007 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 17. Mai 2009 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am
28. Mai 2009. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 14. Juli 2009 ging gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 KRG eine gemeinsame Stellungnahme der Pro Natura Graubünden
und des WWF Graubünden ein.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der Revisionsvorlage der Gemeinde Vals sollen die nutzungsplanerischen
Voraussetzungen für den Ausbau der Beschneiungsanlagen im Skigebiet geschaffen werden. Die Vorlage sieht die Festsetzung einer Beschneiungsfläche von rund 9 ha
im Generellen Erschliessungsplan vor, wobei einige Teilflächen bereits als punktuelle Beschneiungen in einem früheren BAB-Verfahren bewilligt wurden (ca. 2.4 ha). Im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Beschneiungsanlagen wird zudem das Baugesetz mit einem Zusatz zur Wintersportzone ergänzt, und im Zonenplan wird die
Abgrenzung der Wintersportzone angepasst.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist somit zu
prüfen, ob die am 17. Mai 2009 von der Gemeinde Vals beschlossene Revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat geneh-
migt am 19. September 2003) übereinstimmt.
Die Konformität der von der Gemeinde Vals am 17. Mai 2009 beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die zur Beschneiung vorgesehenen Pisten in einem im RIP2000 festgelegten
bestehenden Intensiverholungsgebiet liegen.
Für Beschneiungsanlagen besteht keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im
Rahmen eines entsprechenden regionalen Richtplans. Gemäss der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE genügt auch ein Gesamtkonzept für die
Beschneiungsanlagen. Die Gemeinde Vals hat ein Gesamtkonzept zu den Beschneiungsanlagen mit Beschrieb und Plan 1:10 000, beides vom 29. Mai 2009,
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
eingereicht und darin aufgezeigt, welche Pisten innerhalb des Intensiverholungsgebietes technisch beschneit werden sollen.
D. Änderung Baugesetz
Zu der am 17. Mai 2009 beschlossenen Änderung des Baugesetze (Art. 49) ergeben
sich keine Bemerkungen; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Anpassungen Wintersportzone
Zu diesem Plan drängen sich keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ergänzung, Beschneiungsanlagen 1. Ausgangslage / Gesamtbeschneiungskonzept / Inhalt der Vorlage
Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan wird eine Beschneiungsfläche von rund 9 ha festgesetzt. Für den zukünftigen Betrieb einer zusammenhängenden
Beschneiungsanlage zwischen der Talstation Val6 (1300 m ü. M.) und der Valserpiste (ca. 2300 m ü. M.) sah das ursprüngliche Konzept zudem den Bau eines Speichersees
vor. Insbesondere aus Kostengründen wird der zusätzliche Wasserbedarf jedoch vor-
erst aus dem Gannitobel gedeckt.
Das Vorhaben soll in 4 Etappen realisiert werden:
1.Etappe: Bachwasserfassung im Gannitobel, Pumpstation Leis sowie Beschneiungsanlage Ganni — Talstation
2. Etappe: Beschneiungsanlage Hohgädemli — Gadastatt entlang Skilifttrassee,
Pumpstation Gadastatt inkl. Trafo- und Schieberstation, Umbau Pump-
-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
station Hohgädemli zu Schieberstation, Austausch Beschneiungsleitung
Ganni — Gadastatt (Kapazitätserhöhung)
3.Etappe:
Pumpstation Leis, zweite Pumpe für Beschneiung Hohgädemli,
4. Etappe:
Speichersee Gebiet „Fronaband" (langfristige Sicherung der Wasserre-
Beschneiungsanlagen Hohgädemli bis Valserpiste Höhe
serven)
Die Eingriffe betreffen das Gebiet „Vals-Gadastatt-Loretschbärg-Dachberg", das gleichzeitig den UVB-Untersuchungsperimeter bildet. Alle Pisten sind südlich expo-
niert, so dass der Skibetrieb nur mit dieser zusätzlichen Beschneiung gewährleistet werden kann. Die wichtigsten Pisten sind die stark frequentierte Valserpiste sowie die
Talabfahrt (Beschäftigungspiste in Schlechtwetterperioden).
Mit dem vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ergänzung, Beschneiungsanlagen hat die Gemeinde Vals — in Verbindung mit der Ergänzung des Baugesetzes sowie der Anpassung des Zonenplans — die erforderliche nutzungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung des Ausbaus der beste-
henden Schneeanlagen im Skigebiet auf Gemeindegebiet Vals geschaffen. Nicht in
den Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ergänzung, Beschneiungsanlage aufge-
nommen wurden die Leitungsentleerungsstelle, der Hochwasserüberlauf und die Notwasserentleerung aus dem Speichersee in ein Oberflächengewässer. Dies ist bei
der nächsten Revision der Ortsplanung nachzuholen.
2. Prüfung der Vereinbarkeit mit der Wegleitung Beschneiungsanlagen
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung für Beschneiungsanlagen
2007 des ARE sind grossflächige Beschneiungen von Skipisten grundsätzlich dann zulässig,
wenn sie innerhalb eines im RIP2000 bezeichneten Intensiverholungsgebietes zu
liegen kommen und
wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen
der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, und Ge-
wässerschutzgesetzgebung steht.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlage wird eine Fläche
beschneit, welche sich in einem Intensiverholungsgebiet gemäss RIP2000 befindet.
In der nachfolgenden UVP ist zudem ausführlich abgehandelt, dass die Beschneiungsanlage die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-,
Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die auf Gemeindegebiet von
Vals geplante Erweiterung der Beschneiungsanlagen der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 weitgehend entspricht. 3.
Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen
Die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage betrifft hauptsächlich die Landwirtschaftszone, überlagert von einer Wintersportzone. Geringfügig wird eine Gefah-
renzone 2 tangiert. 4.
Umweltverträglichkeitsprüfung
4.1 Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes
Als UVB im Sinne von Art. 10b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
(USG) gelten folgende Dokumente:
UVB betreffend Erweiterung Beschneiungsanlage Vals der Umweltberatung
Monn, Camischolas, vom Mai 2009
-
Zusatzuntersuchungen Gewässerökologie der CaNatura, Bonaduz, vom
-
Gesamtkonzept zu den Beschneiungsanlagen, Beschrieb und Plan 1:10 000,
7. März 2009
beide vom 29. Mai 2009 (nachfolgend Gesamtkonzept genannt)
Mit der Absichtserklärung/Zusicherung betreffend Leistung der Ersatzmassnahmen der Gemeinde Vals und der Sportbahnen Vals AG wurde am 13. Mai 2014 eine
weitere notwendige Beurteilungsgrundlage für die UVP nachgereicht.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7
4.2 Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der UVP bilden die vorstehend unter Ziffer 4.1 beschriebenen Unterla-
gen (UVB, Zusatzuntersuchung Gewässerökologie, Gesamtkonzept und Absichtser-
klärung/Zusicherung betreffend Leistung der Ersatzmassnahmen).
Inhalt der UVP ist einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben voll-
ständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob
die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vor-
schriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem
Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten
Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammen-
wirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG).
Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften,
die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die
Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es
werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts res-
pektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umwelt-
rechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im
Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Mass-
nahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umwelt-
verträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungs-
bericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 26. August 2014 ab. 4.3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
Der Umweltverträglichkeitsbericht betreffend Erweiterung Beschneiungsanlage Vals der Umweltberatung Monn, Camischolas, vom Mai 2009 inkl. Zusatzuntersuchungen
Gewässerökologie sowie die Absichtserklärung/Zusicherung betreffend Leistung der
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Ersatzmassnahmen zeigen die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte
mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen nur teilweise auf. Die Restwasserproblematik wurde nicht vollständig geklärt. Eine Beurteilung
der Rechtskonformität des Ausbauvorhabens ist aber gestützt auf die im ANU und
den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen trotzdem
möglich.
4.4 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 4.4.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt
Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden begrüsst,
insbesondere der Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) / bodenkundlichen Bau-
begleitung (BBB). Die Massnahmen sind — sofern im Folgenden nicht anders bean-
tragt — umzusetzen. Das Pflichtenheft für die UBB/BBB ist im jetzigen Projektie-
rungsstand vollständig und richtig. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass
im Rahmen des Nachfolgeverfahrens für die vier Bauetappen gegebenenfalls Ände-
rungen oder Ergänzungen beantragt werden. 4.4.2 Luftreinhaltung
Aufgrund der Grösse des Untersuchungsperimeters geht der UVB davon aus, dass
die Baustelle der Massnahmenstufe B (grosse Baustelle) der Baurichtlinie Luft zuzuordnen ist. Diese Einordnung ist richtig. Die Massnahmen sind im Rahmen des
Folgeverfahrens verbindlich festzulegen. 4.4.3 Lärmschutz
Im UVB wird mit groben Abschätzungen aufgezeigt, dass der Betrieb der Beschneiungsanlage im Raum Leis und bei der Talstation zu Lärmproblemen führen kann. Es
wird davon ausgegangen, dass die massgeblichen Lärmgrenzwerte am Tag bei an-
gepasster Anzahl Betriebsstunden eingehalten werden können. Für die Abschätzung der Lärmbelastung wurden einzelne Messungen an bereits bestehenden Zapfstellen verwendet. Dabei wird in Aussicht gestellt, dass die Lärmemission der tatsächlich
eingesetzten Aggregate geringer sei als diejenige der gemessenen Anlagen. In Be-
zug auf den Lärmnachweis (Art. 7, Angang 6 LSV) wird lediglich darauf hingewiesen,
dass dieser unter Berücksichtigung der effektiv eingesetzten Schneeaggregate und
Lanzen "zu gegebener Zeit" noch zu erbringen sei.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Eine nachvollziehbare Berechnung der Lärmimmission bei den nächstgelegenen
Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen fehlt. Für die Zapfstellen in der Nähe von
Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen ist deshalb die Lärmimmission zu ermit-
teln und mit einem Lärmnachweis die maximal zulässige Beschneiungszeit tags und
nachts aufzuzeigen, so dass die Planungswerte eingehalten werden. Die Berech-
nungen sind nach der Inbetriebnahme der Anlage mit einer Abnahmemessung zu
überprüfen und die zulässigen Betriebsstunden gegebenenfalls zu korrigieren. Kon-
kret ist mit einem Lärmgutachten der Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb
der Beschneiungsanlage die Planungswerte nach Anhang 6 LSV bei allen Gebäuden
mit lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Dabei ist für die in der Nähe von
Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen gelegenen Zapfstellen die Lärmimmission
zu ermitteln und daraus die maximal zulässige Beschneiungszeit tags und nachts
festzulegen. Die Berechnungen sind nach der Inbetriebnahme der Anlage mit einer
Abnahmemessung zu überprüfen und die zulässigen Betriebsstunden gegebenenfalls zu korrigieren. Der Lärmnachweis muss im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB)
erbracht werden. Schliesslich sind die zulässigen Beschneiungszeiten im Betriebs-
reglement festzuhalten.
4.4.4 Gewässerschutz — Oberflächengewässer
A. Wasserentnahmen
Projektauswirkungen gemäss UVB
Gemäss UVB werden für die Grund- und Nachbeschneiung im Endausbau der
Beschneiungsanlage (3. Etappe) rund 35 000 I Wasser pro Jahr benötigt. Im techni-
schen Bericht wird bis zum Ausbau der 2. Etappe eine Wasserentnahmemenge von ca. 44 000 I/Jahr angegeben.
Der Bezug des Beschneiungswassers erfolgt vorerst aus den bereits gefassten Quellen Faltschona und Bänder sowie aus dem Überlauf der Wasserversorgung Leis, aus
dem Ganni- (neu) und dem Bärgatobelbach (bestehend). Es ist vorgesehen, die bestehenden gefassten Quellen im Bereich Faltschona (Faltschona, Bänder) sowie die
bestehende Bachwasserfassung im Bereich Bänder (Bärgatobelbach) auch weiterhin für die Beschneiung zu nutzen. Auf den Einbezug von weiteren Quellen wird verzich-
tet, da deren Schüttmenge zu gering sei oder diese sich nicht im Einzugsgebiet der
Beschneiungsanlagen befinden. Bereits in der 1. Etappe ist der Bau einer neuen
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10
Wasserfassung im Gannitobel (Schwarzhornbach/Gannibach) vorgesehen. Gemäss UVB und technischem Bericht soll im Rahmen der 4. Etappe zur Deckung des
Wasserbedarfs ein Speichersee (Fronaband) mit einem Fassungsvermögen von 23 000 m3 erstellt werden.
Unter der Voraussetzung, dass die Bauarbeiten fachgerecht ausgeführt werden und
die vom ANU im Jahr 2003 festgelegten Restwassermengen im Gannibach bei Leis (10 l/s) sowie bei der bestehenden Wasserfassung Bärgatobelbach (5 I/s) eingehal-
ten werden, sei keine Beeinträchtigung der Gewässer zu erwarten. Im unteren Teil der Beschneiungsanlage soll weiterhin das Zusatzmittel Snomax eingesetzt werden.
Dieses Wasser gelange nicht in die Oberflächengewässer.
Die im Rahmen der Vorprüfung geforderten Abklärungen zu den Auswirkungen der verminderten Wasserführung auf die Gewässerökologie sind im Bericht zum UVB
Zusatzuntersuchungen Gewässerökologie festgehalten. Der Bericht kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass:
-
die beantragte Wasserentnahme für die Benthoshabitate des Gannibachs eine
-
als zusätzliche Schutzmassnahme die Wasserentnahme zeitlich zu beschränken
-
-
-
-
vertretbare Beeinträchtigung bewirken;
ist (Monate Januar und Februar mit Minimalabfluss: nach Einbruch der Nacht und maximal sechs Stunden);
aufgrund der knappen Abflussmenge eine Wasserentnahme am Gannibach ei-
nen spürbaren Einfluss auf den Valserrhein bedeutet (gegebenenfalls ab Januar
bis Ende Februar, negative Auswirkungen auf die Fischhabitate im Valserrhein);
die Wasserentnahme an der Talsperre Zervreila ganz klar die Hauptursache der verminderten Habitatsqualität des Valserrheins ist und eine wirksame Sanierung
der Abflusssituation sehr zu begrüssen wäre;
im Abschnitt unter der Mündung des Gannibachs derart massive Beeinträchti-
gungen durch den Betrieb des Steinbruchs eintreten können, dass dort die Abflussmenge nicht mehr relevant ist;
die Beeinträchtigung des Valserrheins durch die beantragte Wasserentnahme am Gannibach im Vergleich zur Beeinträchtigung durch den Steinbruch unterhalb der Mündung desselben in den Valserrhein nur marginal ist.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11
Der projektierten Wasserentnahme im Rahmen des Beschneiungsprojekts könne deshalb aus ökologischer Sicht zugestimmt werden, wenn die Restwassermengen
eingehalten werden und die Perioden mit eingeschränkter Wasserentnahme respek-
tiert werden. Beurteilung
In seiner Stellungnahme zum UVB und zum Bericht Zusatzuntersuchungen Gewäs-
serökologie beurteilt das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) die Restwasserführung
des Valserrheins als ungenügend. Der UVB zeige, dass die verminderte Wasserfüh-
rung des Gannibachs die gewässerökologische Situation im Valserrhein bis zur
Mündung des Peilerbachs verschlechtern werde. Er weist zudem darauf hin, dass bei
Einhaltung einer Restwassermenge von 10 lis im Gannibach die Durchgängigkeit für die Fische im Valserrhein knapp gegeben und deren Überleben möglich sei. Es wer-
de dann aber doch vorgeschlagen, die Wasserentnahme zeitlich auf sechs Stunden
während der Nacht zu beschränken.
Für das AJF ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine auf die Nacht beschränkte Wasserentnahme die negativen Auswirkungen auf die aquatische Fauna vermindern soll.
Zudem stehe die Aussage, wonach die Restwassermenge knapp ausreichend sei, im
Widerspruch zum Vorschlag, dass trotzdem Massnahmen zur Minderung der Auswirkung erforderlich seien. Das AJF gelangt daher zum Schluss, dass die vom Ge-
suchsteller auf Art. 32 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
(GSchG) abgestützte Restwassermenge von 10 I/s im Gannibach (35 % Q347) nicht
ausreichend ist und dass — gestützt auf die Abflussberechnungen des ANU — mit der
gemäss TB notwendigen Entnahmemenge von 20 % des Abflusswertes Q347 (6 I/s) die negativen Auswirkungen auf die aquatische Fauna auf ein Minimum reduziert
werden könnten. Zudem müsse die Restwassermenge auf 24 l/s erhöht werden.
Das ANU schliesst sich der Beurteilung der Aussagen im UVB durch das AJF an. In
Bezug auf die Restwasserauflagen gelangt das ANU als Fachstelle für den Schutz
der Gewässer jedoch zu anderen Schlussfolgerungen. Insbesondere ist vorerst zu
beurteilen, ob im Valserrhein die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrestwasser-
mengen nach Art. 31 GSchG eingehalten werden können. Dies ist im heutigen Zustand — aufgrund der Nutzung durch die Kraftwerke Zervreila AG — in den Wintermo-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12
naten nicht gewährleistet. Die Mindestrestwassermenge im Valserrhein ist in den
Monaten Januar und Februar in der Regel unterschritten und in den übrigen Winter-
monaten nicht immer gewährleistet. Zudem können für den Valserrhein die Ausnahmebestimmungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. a oder b GSchG nicht angewendet werden,
weil es sich um ein Fischgewässer handelt. Weil der Valserrhein nicht als Gewässer
mit geringem ökologischem Potential beurteilt werden kann, kann auch die Bestim-
mung nach Art. 32 Abs. 1 lit. bbis GSchG nicht angewendet werden. Das ökologische Potential ist generell langfristig und auf einer grösseren Strecke zu beurteilen und
kann deshalb nicht aufgrund der momentan durch den Steinbruch belasteten Strecke
als gering eingestuft werden. Somit muss im Valserrhein die gesetzliche Min-
destrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG eingehalten werden. Wenn diese
bereits durch bestehende Nutzungen unterschritten ist, kann während dieser Zeit kein Wasser aus dem Valserrhein oder aus dem Gannibach bezogen werden.
Um den Wasserbedarf für die Beschneiung während der Zeiten mit ungenügender
Restwasserführung im Valserrhein trotzdem abzudecken, sind aufgrund der geschil-
derten Ausgangslage die folgenden Massnahmen zu treffen: Es ist entweder ein
Speichersee erforderlich, oder es muss während der Beschneiung die gleiche Was-
sermenge, welche für die Beschneiung bezogen wird, aus einer Wasserfassung der
Kraftwerke Zervreila AG (oberhalb der Mündung des Gannibachs) dotiert werden. In-
folgedessen ist ein umweltverträglicher Betrieb der Beschneiungsanlage ohne Speichersee nur denkbar, wenn in den Monaten mit ungenügender Wasserführung im
Valserrhein gleichzeitig der Valserrhein aus einer der Wasserfassungen der Kraftwerke Zervreila AG mit der gleichen Wassermenge dotiert wird, die oben im Einzugsgebiet des Gannibachs bezogen wird.
Die Forderung des AJF nach einer höheren Restwassermenge wird dahingehend unterstützt, indem im Zuge der Konkretisierung der 4. Etappe das Speichervolumen sowie das Konzept zur Füllung des Sees dahingehend zu optimieren ist, dass ein Wasserbezug aus dem Gannibach im Winter reduziert werden kann oder gar hinfällig wird.
Beim Gannibach ist im Mündungsbereich zum Valserrhein ein Steinabbau durch die
Truffer AG vorgesehen. Nach erfolgtem Abbau muss der Gewässerlauf wiederherge-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13
stellt werden. Die genaue Gestaltung des Gewässers ist jedoch zum heutigen Zeit-
punkt nicht im Detail bekannt und hängt vom Abbauvorgang ab. Auch der Zeitrah-
men des Abbaus ist nicht absehbar. Somit kann heute der künftige Restwasserbe-
darf im Mündungsbereich des Gannibachs nicht beurteilt werden. Nach erfolgter
Wiederherstellung im erwähnten Mündungsbereich ist die Restwasserführung aller-
dings neu zu beurteilen. In Bezug auf die Restwassermenge im Gannibach hat sich das AJF (Email vom 8. Mai 2014) — im Sinne eines Kompromisses — im Rahmen des
BAB-Baugesuchs Nr. 2014-0041, Kleinkraftwerk und 1. Etappe Beschneiungsanlage,
Gannitobel GmbH mit der im Bericht „Aussagen zur Gewässerökologie und zur Rest-
wasserregelung" der CaNatura vom 23. Dezember 2010 vorgeschlagenen Restwas-
sermenge von 15 I/s einverstanden erklärt. Infolgedessen kann eine Entnahmebewil-
ligung in Aussicht gestellt werden. Diese ist jedoch zu befristen.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind für das Erteilen der befristeten Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 lit. a GSchG für die Beschneiung nachstehen-
de Bedingungen einzuhalten: -
Im Gannibach ist eine minimale Restwassermenge von 15 I/s einzuhalten.
Im Valserrhein muss bei der Brücke zur Talstation der Bergbahnen (Koordinaten
732 869 / 163 420) ein Abfluss von 310 I/s eingehalten sein. Sofern diese Abflussmenge während der Beschneiung nicht eingehalten werden kann, muss die fehlende Wassermenge ab den Wasserfassungen der Kraftwerke Zervreila AG
(Valserrhein, Guraletsch oder Ampervreila) in den Valserrhein dotiert werden.
— Zur Kontrolle der Dotiervorschriften sind der Abfluss bei der Brücke zur Talstation
der Bergbahnen (Koordinaten: 732 869 / 163 420) und die aus dem Gannibach entnommene Menge und die Restwassermenge im Gannibach zu messen. Die
Messdaten sind bei Bedarf als 10 Minuten-Mittelwerte online zur Verfügung zu
-
stellen.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen. Die Restwasser-
menge für den Gannibach ist dann aufgrund des Zustandes des Mündungsbereiches des Gannibachs neu zu beurteilen.
Sämtliche Wasserentnahmen wie auch Eingriffe in Oberflächengewässer (Leitungs-
bauten) brauchen im Rahmen des Folgeverfahrens eine fischereirechtliche Bewilli-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14
gung für technische Eingriffe nach Art. 8 BGF. Diese kann in Aussicht gestellt werden.
B. Wasserversorgungsnachweis
Im UVB und im technischen Bericht wurde dieser Bereich widersprüchlich dargelegt,
indem verschiedene Verbrauchsmengen angegeben worden sind. Zudem bestehen in Bezug auf die Wasserentnahmemenge aus dem Gannibach langfristig noch offene
Fragen. Die bisher entnommenen Wassermengen können im bisherigen Rahmen weiter bezogen werden. Somit ist der Wasserversorgungsnachweis soweit erbracht,
dass die Beschneiungsanlage zumindest betrieben werden kann. Der Nachweis,
dass die für die Beschneiung erforderliche Wassermenge auch in der gewünschten
Zeit entnommen werden kann, ist jedoch nicht erbracht. Diese Frage kann erst im
Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) mittels Restwasserbericht beantwortet werden. C. Bauliche Massnahmen im Bereich der Oberflächengewässer
Gemäss UVB müssen beim Bau der neuen Leitungsgräben im Raum „Caspusbärgli"
zwei kleine Wiesenbäche gequert werden. Negative Auswirkungen sind bei einer sorgfältigen Bauausführung unter der Anleitung einer ökologischen Fachperson nicht
zu erwarten, da keine grösseren Grabarbeiten erforderlich sind und diese Bäche, so-
fern sie bei Trockenheit nicht sogar ausgetrocknet sind, nur wenig Wasser führen. Im
Rahmen der Umweltbaubegleitung sei allerdings dafür zu sorgen, dass die Bachsohle wieder naturnah angelegt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Bauten (vorliegend insbesondere Leitungstrassees) die Bestimmungen über den Gewässerraum für Fliessgewässer im Sinne von Art. 41a, Art. 41c Abs. 1 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV)
einhalten müssen. Weil im Projektgebiet noch keine Gewässerräume ausgeschieden
wurden, sind vorliegend die Gewässerabstände im Sinne der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung der GSchV einzuhalten.
D. Wassereinleitungen und Entleerungen
In den Projektunterlagen sind weder für die Beschneiungsleitung noch für den Spei-
chersee (Notentleerung/Hochwasserentlastung) Wasserrückgabestellen in Oberflächengewässer ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass Einleitungen in Ober-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15
flächengewässer, sofern sie nicht im Generellen Entwässerungsplan enthalten sind,
einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Art. 7 Abs. 2 bedürfen. Diese kann mit Auflagen im Rahmen des Folgeverfahrens in Aussicht gestellt werden.
Leitungsentleerungen und auch die Entleerung des Speichersees für Reinigungsund Sanierungsarbeiten in ein Oberflächengewässer haben dosiert zu erfolgen, d.h.
es dürfen keine schwallartigen Abflüsse erzeugt werden. Übermässige Trübfrachten,
Sohlenumlagerungen und Veränderungen . im Temperaturregime im betroffenen
Fliessgewässer sind zu verhindern. Die Entleerung des Speichersees ist vorgängig
dem Hauptfischereiaufseher zu melden. Dieser überwacht das Vorgehen und hat die
Kompetenz zum Schutze der aquatischen Fauna und Flora allenfalls korrigierend
einzugreifen.
4.4.5 Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der UVB führt aus, dass die Flächen im Bereich der geplanten und der bereits rea-
lisierten Leitungsgräben und Beschneiungsflächen sowie auch des Speichersees grösstenteils landwirtschaftlich als Wies- und/oder Weideland genutzt werden. Im
obersten Bereich würden sich verschiedene, von Kristallsuchern auf mehrere
Quadratmeter offen gelegte Flächen finden. Eine übermässige chemische Belastung des Bodens sei aufgrund der aktuellen Nutzung und des Fehlens relevanter
Emissionsquellen im Einflussbereich der Projektflächen nicht zu erwarten.
In der Bauphase werden neue Leitungsgräben für die Verlegung der Leitungsrohre
sowie für die Wasserzuführung angelegt. Bei der Erstellung der Leitungsgräben
muss Bodenmaterial ausgehoben, zwischendeponiert und wieder eingebracht werden. Die Leitungen werden, wie die bereits bestehenden, nicht frostsicher verlegt,
sodass die Ausmasse der Gräben reduziert und die Bauarbeiten mit kleinen Bau-
maschinen ausgeführt werden können. Die Anlage von Baupisten ist nicht erforder-
lich, da die Baumaterialien teils mit Fahrzeugen auf bestehenden Strassen angelie-
fert und teils mit dem Helikopter direkt zum Einsatzort geflogen werden. Um den
Anforderungen gemäss VBBo gerecht zu werden und die Qualität des Bodens infolge der erforderlichen Erdarbeiten so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind
gemäss UVB unter anderem folgende Punkte zu beachten:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 16
-
-
Ausführung der Erdarbeiten bei trockenem Wetter
Einsatz von leichten Baumaschinen mit geringem Bodendruck
-
Aushebung des Oberbodens inklusive gewachsener Vegetation (Rasenziegel)
-
Trennung von Ober- und Unterbodenmaterial
-
und seitliche Lagerung
Einfüllen des ursprünglichen Bodenmaterials und sorgfältige Verlegung der sepa-
rat deponierten Rasenziegel
Um eine fachgerechte und bodenschonende Ausführung der Erdarbeiten zu ge-
währleisten, sollten diese gemäss UVB unter der Anleitung einer ökologischen Fachperson (UBB/BBB) ausgeführt werden.
Beurteilung
Durch den Beizug einer Fachperson (UBB/BBB) besteht tatsächlich Gewähr, dass
die vorgeschlagenen Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen sowie die
Nachbewirtschaftung (Nutzungseinschränkungen) unter Berücksichtigung der örtli-
chen Bodenverhältnisse einen genügenden Schutz der Bodenfruchtbarkeit gewähr-
leisten.
4.4.6 Natur- und Landschaftsschutz
A. Lebensräume
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der UVB führt aus, dass die Vegetation im massgebenden Einflussbereich der Leitungsgräben, im Bereich der bereits beschneiten und der neu zu beschneienden Flä-
chen sowie im Umfeld des geplanten Speichersees kartiert wurde. Aufgrund der vorge-
fundenen Vegetation wurden die einzelnen Standorte soweit möglich einem Lebensraumtyp nach Delarze "Lebensräume der Schweiz" zugeordnet.
Gemäss UVB wurde die Linienführung generell so gelegt, dass möglichst keine ge-
schützten Lebensräume von den Bauarbeiten tangiert werden. Teilweise können be-
reits bestehende Leitungen weiter genutzt werden. Für die von den Leitungsbauten,
dem Speichersee und von der Beschneiung tangierten geschützten Lebensräume
weist der UVB eine Ersatzpflicht von total 95 832 Punkte aus (Bauphase ca. 50 000
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 17
Punkte). Wichtig dabei sei allerdings, dass die genaue Linienführung vor Beginn der
Bauarbeiten in Zusammenarbeit mit einer ökologischen Fachperson im Feld festgelegt
und ausgesteckt werde. Um die baubedingte Beeinträchtigung von Lebensräumen zu
minimieren, seien die Bauarbeiten generell unter der Anleitung einer Fachperson aus-
zuführen. Das entsprechende Pflichtenheft, welches Auskunft über die Aufgaben und
Pflichten der Umweltbaubegleitung bezüglich der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes gibt, sei Bestandteil der Genehmigungsunterlagen. Der UVB geht da-
von aus, dass mit den vorgesehenen Massnahmen die Anforderungen von Art. 18
Abs. 1bis und 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erfüllt werden. Es wird zudem angenommen, dass die Artenvielfalt innerhalb der Beschnei-
ungsflächen weiterhin in massgebender Weise von der Bewirtschaftungsintensität ab-
hängen dürfte. Somit sei die Qualität der betroffenen Flachmoore weitgehend von der Beweidungsintensität beeinflusst. Als Vorteil der künstlichen Beschneiung wird der
verbesserte Schutz der darunter liegenden Vegetation vor Pistenfahrzeugen und Ski-
kanten insbesondere im Bereich von Kuppenlagen genannt.
Bezüglich der Ersatzmassnahme weist der UVB darauf hin, dass diese in Abklärung
seien. Die zu treffenden Ersatzmassnahmen würden dann vor der ersten Bauetappe
definitiv festgelegt. Für die Leistung der Ersatzmassnahmen nach der eidg. Verord-
nung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) haben die Gemeinde und die Sportbahnen Vals — in Ausführung einer im Jahre 2009 beantragten Aktenergänzung — am
13. Mai 2014 eine "Absichtserklärung/Zusicherung betreffend Leistung der Ersatz-
massnahmen" eingereicht. Damit sichert die Sportbahnen Vals AG der Gemeinde Vals und dem Kanton Graubünden zu, pro Ausbauetappe im Rahmen der Erarbeitung des
jeweiligen Baugesuchs den Bedarf an Ersatzmassnahmen abzuklären und auszuweisen. Zusätzlich werden die notwendigen Massnahmen in Absprache mit dem Amt für
Natur und Umwelt fest- und umgesetzt. Es würde Sinn machen, die Ersatzmassnah-
men im Rahmen eines grösseren Projektes leisten zu können. Gemäss Untersuchungen durch Herrn Ervin Monn, UmweltBeratungMonn, Camischolas, ist in der 1. Bau-
etappe mit einem Bedarf von ca. 400 Punkten zu rechnen (siehe Beilage). Die Sport-
bahnen Vals AG schlägt vor, die notwendigen Ersatzmassnahmen nach Realisierung der 1. Bauetappe in Geld auszuzahlen (ca. Fr. 1 200.—). Die finanziellen Mittel können
z.B. für das Projekt Parc Adula, Erhaltung der Trockenmauern auf der Alp Amperfreila,
eingesetzt werden. Die Gemeinde Vals hat die Zusicherung wohlwollend zur Kenntnis
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18
genommen und erklärt sich bereit, die Sportbahnen Vals AG bei der Suche, der Fest-
legung und der Umsetzung der Ersatzmassnahmen nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen.
Beurteilung
Die Konflikte mit NHG-Biotopen, die von der Leitungsführung verursacht werden, be-
schränken sich zum grossen Teil auf bereits gebaute Leitungen. Die Linienführung der
neu zu bauenden Leitungen ist plausibel. Der Bedarf für ökologische Ersatzleistungen
ist jedoch in zwei Bereichen nachzubessem: Bei einer Grabentiefe von 1.5 m (gemäss
technischem Bericht) ist eine Grabenbreite von 1 m nicht realistisch. Voraussichtlich
muss von einer um mindestens 50 % grösseren Eingriffsbreite ausgegangen werden.
Die zu beurteilende Fläche muss aufgrund der tatsächlichen Bauausführung beurteilt werden. Falls für die Wiederbegrünung der Leitungsgräben die Rasenziegel nicht aus-
reichen, hat sie mittels lokalen Saatguts zu erfolgen.
Im UVB wurde eine allfällige Ersatzpflicht, welche durch den Wasserbezug verursacht
wird, nicht diskutiert. Namentlich kann durch die Wasserspeicherung der Abfluss in
Fliessgewässem reduziert werden. Dieser verminderte Abfluss hat ökologische Ersatzleistungen zur Folge, die noch quantifiziert werden müssen.
Weitere Beeinträchtigungen wertvoller Lebensräume (Flachmoore, Bachfluren,
Ufervegetation) im Projektbereich, welche nachweislich auf die Wasserentnahmen zurückzuführen sind, führen ebenfalls zu einer Ersatzpflicht im Sinne von Art. 18 NHG
i.V.m. Art. 14 NHV. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für allfällige Entfernungen von Ufervegetation im Bereich der Leitungsentleerungen sowie an den Stand-
orten der Wasserentnahmen und der Bachquerungen im Sinne von Art. 21f. NHG eine Bewilligungspflicht besteht. Sofern notwendig kann die entsprechende Bewilligung im Rahmen des Nachfolgeverfahrens in Aussicht gestellt werden.
Der Verpflichtung nach Art. 18 Abs. er NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 7 NHV, Beeinträchti-
gungen schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe u.a. mit Ersatzmass-
nahmen abzugelten, sind die Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2014 "Ab-
sichtserklärung/Zusicherung betreffend Leistung der Ersatzmassnahmen" nachge-
kommen. Das vorgeschlagene Vorgehen kann akzeptiert werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 19
B. Fauna
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der UVB geht davon aus, dass weder beim Bau der Leitungsgräben noch beim Bau
des Speichersees relevante Auswirkungen auf die Reptilien- und Amphibienpopulationen zu erwarten sind. In Anbetracht der ausgedehnten Zwergstrauchheiden im
Raum Hohgädemli-Valser Piste sind durch die geplante Beschneiung keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die dort vorhandenen Populationen der Waldeidechse
zu erwarten. Lebensräume für Amphibien befinden sich keine im Einflussbereich der
neu zu beschneienden Flächen. Durch die Anlage des Speichersees im Gebiet
„Fronaband" wird eine neue Wasserfläche geschaffen, die als Laichgewässer für Amphibien dienen kann.
Beurteilung
Beim Bau der Wasserleitungen für die Beschneiungsanlage ist auf die Murmeltierbauten Rücksicht zu nehmen. Die Festlegung der definitiven Linienführung der Was-
serleitung hat daher so zu erfolgen, dass Murmeltierbauten nicht beschädigt oder vernichtet werden. Zudem ist für den Bau des Speichersees ein Amphibienspezialist
beizuziehen.
C. Landschaft
Projektauswirkungen gemäss UVB
Gemäss UVB sind die landschaftlichen Auswirkungen der Beschneiungsanlage unwe-
sentlich. Der Speichersee sei aus der Ferne nur schwer einsehbar. Aus der Nähe kön-
ne er als belebendes Element empfunden werden. Beurteilung
Ob vom Speichersee eine landschaftliche Beeinträchtigung ausgeht, kann aufgrund
der vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden. Infolgedessen sind die landschaft-
lichen Auswirkungen des Speichersees im Rahmen des Baubewilligungsverfahren
(BAB) zu diskutieren und die landschaftliche Einpassung und Ausgestaltung gegebenenfalls im Sinne von Art. 3 NHG zu optimieren.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 20
4.4.7 Wald
Die Auswirkungen auf den Wald wurden grundsätzlich richtig und vollständig erfasst.
Der 500 m lange Abschnitt unterhalb Gadastatt (Büdemliwald) führt jedoch nicht durch Waldareal, sondern grenzt nur an Wald. Zudem ist die Pistenschneise Nicht-
wald. Es wird darauf hingewiesen, dass im Wald keine Installationen und keine Mate-
rialablagerungen erfolgen dürfen. Forstliche Bewilligungen sind nicht notwendig. 4.4.8 Übrige Umweltbereiche
Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung ist festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem
Mass berührt werden, respektive dass keine Konflikte zwischen Projektbelangen und Interessen aus diesen Bereichen bestehen.
4.5 Zusammenfassung
4.5.1 In formeller Hinsicht
In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Sportbahnen Vals AG von der Umweltberatung Erwin Monn, Camischolas, im Mai
2009 erstellte UVB betreffend die Erweiterung Beschneiungsanlage zusammen mit
den Zusatzuntersuchungen Gewässerökologie, dem Gesamtkonzept sowie der Ab-
sichtserklärung/Zusicherung betreffend Leistung der Ersatzmassnahmen eine ungenügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Nur dank den bei den kantonalen Fachstel-
len vorhandenen Unterlagen und dem Wissen kann die geplante Beschneiungsanlage beurteilt werden.
Die voraussichtlich erforderlichen Fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Spezial-
bewilligungen sowie die Bewilligung für die Entfernung von Ufervegetation können in
Aussicht gestellt werden. Die Bewilligungen werden im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) erteilt.
4.5.2 In materieller Hinsicht
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den
UVB sowie aufgrund der Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen
zu folgenden Schlüssen:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 21
a)
b)
Die im UVB formulierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind im Beneh-
men mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.
Aus Sicht der Luftreinhaltung wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des
Folgeverfahrens die Massnahmenstufe B (grosse Baustelle, über 10 000 m2) der Baurichtlinie Luft verbindlich festzulegen ist.
c)
Aus Sicht des Lärmschutzes wird festgehalten, dass im Rahmen des Folgever-
fahrens (BAB) ein Lärmnachweis zu erbringen ist. Zudem sind die maximal zu-
lässigen Beschneiungszeiten im Betriebsreglement festzuhalten. d)
Aus Sicht des Gewässerschutzes sind folgende weitergehende Abklärungen und Massnahmen durchzuführen resp. umzusetzen:
-
Im Zuge der Konkretisierung der 4. Etappe ist das Speichervolumen sowie
das Konzept zur Füllung des Sees dahingehend zu optimieren, dass ein
Wasserbezug aus dem Gannibach im Winter reduziert werden kann oder
-
-
-
gar hinfällig wird.
Für den Bau des Speichersees ist ein Amphibienspezialist beizuziehen.
Nach erfolgter Wiederherstellung im Mündungsbereich des Gannibachs in
den Valserrhein im Bereich des Steinbruchs ist die Restwasserführung neu
zu beurteilen.
Im Gannibach ist eine minimale Restwassermenge von 15 l/s einzuhalten.
Im Valserrhein muss bei der Brücke zur Talstation der Bergbahnen (Koordi-
naten 732 869 / 163 420) ein Abfluss von 310 I/s eingehalten sein. Sofern
diese Abflussmenge während der Beschneiung nicht eingehalten werden kann, muss die fehlende Wassermenge ab den Wasserfassungen der Kraftwerke Zervreila AG (Valserrhein, Guraletsch oder Ampervreila) in den
-
Valserrhein dotiert werden.
Zur Kontrolle der Dotiervorschriften ist der Abfluss bei der Brücke zur Tal-
station der Bergbahnen (Koordinaten 732 869 / 163 420) und die aus dem
Gannibach entnommene Menge und die Restwassermenge im Gannibach
zu messen. Die Messdaten sind bei Bedarf als 10 Minuten-Mittelwerte on-
line zur Verfügung zu stellen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 22
-
Im Rahmen des Folgeverfahrens für die einzelnen Etappen ist der Nach-
weis zu erbringen, dass die für die Beschneiung erforderliche Wassermenge in der gewünschten Zeit unter Einhaltung der bewilligten Entnahmemen-
gen und der vorgeschriebenen Restwassermengen entnommen werden
-
-
kann (Restwasserbericht).
Sämtliche Bauten, insbesondere Leitungstrassees, müssen die Übergangs-
bestimmungen zur Änderung der GSchV über den Gewässerraum für
Fliessgewässer einhalten.
Leitungsentleerungen und auch die Entleerung des Speichersees für Reini-
gungs- und Sanierungsarbeiten in ein Oberflächengewässer haben dosiert zu erfolgen, d.h. es dürfen keine schwallartigen Abflüsse erzeugt und keine
übermässigen Trübfrachten, Sohlenumlagerungen und Veränderungen im
Temperaturregime im betroffenen Fliessgewässer verursacht werden. e) Aus Sicht des Natur und Landschaftsschutzes wird festgehalten, -
-
-
-
-
dass die Standorte, an welchen Ufervegetation entfernt werden muss, zu
bezeichnen und dem ANU im Rahmen des Folgeverfahrens in geeigneter
Form bekannt zu geben sind,
dass insbesondere im Bereich der Leitungsgräben die für die NHG-
Ersatzpflicht zu beurteilende Fläche aufgrund der tatsächlichen Bauausfüh-
rung zu beurteilen ist,
dass die Wiederbegrünung mittels lokalem Saatgut zu erfolgen hat, falls die
Rasenziegel nicht ausreichen,
dass im Rahmen des Folgeverfahrens die NHG-Ersatzpflicht für Wasserbe-
züge, welche Ökologisch relevante verminderte Abflüsse zur Folge haben, zu quantifizieren ist,
dass die Festlegung der definitiven Linienführung der Wasserleitungen so
erfolgen muss, dass keine Murmeltierbauten beschädigt oder vernichtet werden, und
dass die landschaftlichen Auswirkungen des Speichersees im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens (BAB) zu prüfen ist und dass die landschaftliche Einpassung und Ausgestaltung gegebenenfalls zu optimieren sind.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 23
f)
Aus Sicht des Waldes wird festgehalten, dass im Wald keine Installationen und
Materialablagerungen zulässig sind.
4.6 Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante Er-
weiterung der Beschneiungsanlage im Skigebiet Vals den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargeleg-
ten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.
G. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen
1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die
beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr
förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte
(Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich
während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle
(ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OPGenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erhe-
ben, zumal sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung (projektbezogene Nutzungsplanung) als beschwerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend
werden die Umweltorganisationen in den Verteiler solcher Regierungsbeschlüsse
aufgenommen.
2. Stellungnahme Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2009 beantragen die Umweltorganisationen Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden die Zurückweisung des Zonenplanes
sowie auch des Umweltverträglichkeitsberichtes. Sie weisen darauf hin, dass für die schützenswerten Biotope keine Naturschutzzonen ausgeschieden worden seien.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 24
Es gilt zu beachten, dass die letzte Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Vals aus dem Jahre 1990 stammt. Handlungsbedarf besteht deshalb auf verschiedenen
Ebenen, nicht nur bei den Naturschutzobjekten. So sind beispielsweise auch die Gefahrenzonenpläne noch nicht in die Ortsplanung umgesetzt worden. Die Gemeinde
ist sich dieser Pendenzen bewusst. Allerdings führen immer wieder ändernde Rah-
menbedingungen (Zweitwohnungsinitiative, RPG 1) zu Verzögerungen bei der Aufarbeitung resp. Bearbeitung der Ortsplanung. Die vorliegenden Änderungen im Zo-
nenplan sind jedenfalls genehmigungsfähig. Die Regierung weist die Gemeinde aber
an, bei den anstehenden Arbeiten zur Ortsplanungsrevision die Naturschutzzonen für
die wertvollen Biotope über das ganze Gemeindegebiet auszuscheiden. Damit wer-
den die Anliegen der Umweltschutzorganisationen bezüglich der Zonenplanung ge-
nügend berücksichtigt.
Die Anträge betreffend den Umweltverträglichkeitsbericht wurden im vorliegenden
Regierungsbeschluss weitgehend aufgenommen, weshalb auf den Rückweisungsan-
trag nicht weiter eingegangen wird. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. 2.
Die am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 49) wird
genehmigt.
Der Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Anpassungen Wintersportzone vom
17. Mai 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung geneh-
migt:
— Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der ausstehenden Gesamtüberprüfung der Ortsplanung u.a. Naturschutzzonen für alle wertvollen Bio-
tope auf Gemeindegebiet auszuscheiden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 25
3.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiungsanlagen vom 17. Mai 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit den Auflagen und Vorbehalten
aus der UVP (vgl. Ziff. 4 hiernach) sowie mit der folgenden Anweisung geneh-
migt:
Die Leitungsentleerungsstellen, der Hochwasserüberlauf und die Notwas-
serentleerung aus dem Speichersee in ein Oberflächengewässer sind im
Rahmen der nächsten OP-Revision ebenfalls in den Generellen Erschliessungsplan aufzunehmen.
4.
Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom Mai 2009, die Zusatzuntersuchungen Gewässerökologie vom 7. März 2009, die Absichtserklä-
rung/Zusicherung betreffend Leistung von Ersatzmassnahmen vom 13. Mai 2014, den Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom
26. August 2014 sowie angesichts der nachstehend aufgeführten zusätzlichen
Auflagen und Hinweisen festgestellt, dass die in der vorliegenden Nutzungsplanung vorgesehene Erweiterung der Beschneiungsanlagen umweltverträglich errichtet und betrieben werden können:
a) Die im UVB formulierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.
b) Im Rahmen des Folgeverfahrens ist die Massnahmenstufe B der Baurichtlinie Luft verbindlich festzulegen, und es ist ein Lärmnachweis zu erbringen.
c) Im Betriebsreglement sind die maximal zulässigen Beschneiungszeiten festzuhalten.
d) Im Zuge der Konkretisierung der 4. Etappe ist das Speichervolumen sowie
das Konzept zur Füllung des Sees dahingehend zu optimieren, dass ein
Wasserbezug aus dem Gannibach im Winter reduziert werden kann oder gar
hinfällig wird.
e) Für den Bau des Speichersees ist ein Amphibienspezialist beizuziehen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 26
f) Nach erfolgter Wiederherstellung im Mündungsbereich des Gannibachs in
den Valserrhein ist die Restwasserführung neu zu beurteilen. Dabei ist im
Gannibach eine minimale Restwassermenge von 15 1/s einzuhalten. Im
Valserrhein muss bei der Brücke zur Talstation der Bergbahnen (Koordinaten 732 869 / 163 420) ein Abfluss von 310 l/s eingehalten sein. Sofern diese Ab-
flussmenge während der Beschneiung nicht eingehalten werden kann, muss die fehlende Wassermenge ab den Wasserfassungen der Kraftwerke Zer-
vreila AG (Valserrhein, Guraletsch oder Ampervreila) in den Valserrhein do-
tiert werden.
g) Zur Kontrolle der Dotiervorschriften sind der Abfluss bei der Brücke zur Talstation der Bergbahnen (Koordinaten 732 869 / 163 420) und die aus dem Gannibach entnommene Menge und die Restwassermenge im Gannibach zu
messen. Die Messdaten sind bei Bedarf als 10 Minuten-Mittelwerte online zur
Verfügung zu stellen.
h) Im Rahmen des Folgeverfahrens für die einzelnen Etappen ist der Nachweis
zu erbringen, dass die für die Beschneiung erforderliche Wassermenge in
der gewünschten Zeit unter Einhaltung der bewilligten Entnahmemengen und
der vorgeschriebenen Restwassermengen entnommen werden kann (Rest-
wasserbericht). i)
Sämtliche Bauten, insbesondere Leitungstrassees, müssen die Übergangs-
bestimmungen zur Änderung der GSchV über den Gewässerraum für Fliessgewässer einhaften.
Leitungsentleerungen und die Entleerung des Speichersees für Reinigungs-
und Sanierungsarbeiten in ein Oberflächengewässer haben dosiert zu erfol-
gen. Es dürfen keine schwallartigen Abflüsse erzeugt und keine übermässi-
gen Trübfrachten, Sohlenumlagerungen und Veränderungen im Temperatur-
regime im betroffenen Fliessgewässer verursacht werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 27
k) Die Standorte, an welchen Ufervegetation entfernt werden muss, sind zu be-
zeichnen und dem ANU im Rahmen des Folgeverfahrens in geeigneter Form
bekannt zu geben.
I) Insbesondere im Bereich der Leitungsgräben ist die für die NHG-Ersatzpflicht zu beurteilende Fläche aufgrund der tatsächlichen Bauausführung zu beurtei-
len.
m) Die Wiederbegrünung hat mittels lokalen Saatgutes zu erfolgen, falls die Rasenziegel nicht ausreichen.
n) Im Rahmen des Folgeverfahrens ist die NHG-Ersatzpflicht für Wasserbezüge, welche Ökologisch relevante verminderte Abflüsse zur Folge haben, zu quantifizieren.
o) Die Festlegung der definitiven Linienführung der Wasserleitungen hat so zu erfolgen, dass keine Murmeltierbauten beschädigt oder vernichtet werden.
p) Die landschaftlichen Auswirkungen des Speichersees sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (BAB) zu prüfen, und die landschaftliche Einpassung und Ausgestaltung ist gegebenenfalls zu optimieren.
q) Im Wald sind keine Installationen und keine Materialablagerungen zulässig. 5. Die im Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiungsanlagen vorgesehene Erweiterung der Beschneiungsanlage bedarf vorgängig ihrer Realisierung
noch einer Baubewilligung der Standortgemeinden nach Art. 86 KRG, einer
BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87 KRG,
einer Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 lit. a GSchG, einer Einleitungs-
bewilligung in Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 1 und 2 GschG, einer
fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe gemäss Art. 8 BGF sowie einer Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 28
Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die
UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hievor eingehalten werden, als in
Aussicht gestellt betrachtet werden.
Sofern für die Realisierung der Beschneiungsanlage noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende
Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe
mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen laut Ziffer 4 hievor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die
Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Bewilligung zu übernehmen. 7.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 vom 17. Mai 2009, der Umweltverträglichkeitsbericht vom Mai 2009, die
Zusatzuntersuchungen Gewässerökologie vom 7. März 2009, die Absichtserklä-
rung/Zusicherung betreffend Leistung der Ersatzmassnahmen vom 13. Mai
2014 sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU)
vom 26. August 2014 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamts-
blatt — während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1,
Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach
Art. 20
UVPV). 8.
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltver-
träglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
9.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden
nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der
Gesuchstellerin (Sportbahnen Vals AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt
in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 29
10. Der Gemeindevorstand Vals sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione