Teilrevision Material Hansjola
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Vals
Documento
- Numero
- 15.502
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Vals
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 2 giu 2015
Carta
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File
3603_B_OPTR_Material_Hansjola_RB_15.502.pdfApri in una nuova scheda
Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G R ) AMT
Die Regierung des Kantons Graubünden
or
La regenza dal chantun Grischun
HA,.. JMENTWICKLUNG
II Govemo
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
02. Juni 2015
03. Juni 2015
502
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals beschlossen an der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende
Planungsmittel verabschiedet: -
Ergänzung Baugesetz (Art. 41b) Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Materialbewirtschaftung und Materialablagerung Genereller Gestaltungsplan Materialbewirtschaftung Hansjola Genereller Gestaltungsplan 1:500 Materialablagerung Hansjola, Ansichten
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vals die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
-
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. Mai 2014 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Standortabklärung Materialablagerungsstandort Hansjola Vals vom 20. Novem-
ber 2013 Vorprojekt Naturwaldreservat Zervreila vom 12. Dezember 2013 Waldkartierung Chaltabrunna, Waldvegetationskarte 1:2000 mit Kommentar und
Artenliste vom November 2013 Rodungsgesuch zwecks Materialbewirtschaftung und Materialablagerung Hans-
jola vom 13. Juni 2014 (inkl. Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25 000 und Detailplan 1:1000 Rodung und Unterschriftenliste)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. Februar 2013 einen Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 18. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. Mai 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Gegenstand der Revisionsvorlage und Richtplankonformität Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Vals bildet insbesondere die Schaffung einer neuen Materialablagerungszone. Eine Überprüfung der bestehenden Materialbewirtschaftungsplätze hat einen Bedarf an einer neuen Materialablagerungsmöglichkeit ergeben. Die erste Standortevaluation hat zu einem geeigneten Standort im Gebiet Chaltabrunna/Hansjola geführt. Da bei diesem Standort schützenswerte Waldgesellschaften (temporär) gerodet werden müssen, wurde eine zweite Standortabklärung gemacht. Dabei wurden keine alternativen Standorte gefunden. Der Standort Hansjola ist im Regionalen Richtplan Surselva, der am 14. April 2015 von der Regierung genehmigt wurde, mit dem Koordinationsstand „Festsetzung" enthalten. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. C. Ergänzung des Baugesetzes Zu der am 18. Mai 2014 beschlossenen Ergänzung des Baugesetzes (Art. 41b) drängen sich keine Bemerkungen auf; sie kann genehmigt werden.
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D. Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Materialbewirtschaftung und Materialablagerung Die festgelegte Materialablagerungszone liegt grösstenteils im Wald, weshalb für die entsprechenden Flächen eine Rodungsbewilligung nötig ist. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 6013 hat ihr Einverständnis für eine temporäre Rodung (noch) nicht erteilt. Das Rodungsbewilligungsverfahren für eine Fläche im Umfang von rund 4039 m2 auf der Parzelle Nr. 6013 wurde deshalb sistiert. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 beantragt die Gemeinde, die Materialablagerungszone vorbehältlich der im Rodungsverfahren sistierten Fläche zu genehmigen. Der untere Teil der Deponie kann gemäss Schreiben der Gemeinde auch ohne Beanspruchung der Parzelle Nr. 6013 erschlossen und betrieben werden. Die Verhandlungen mit der Eigentümerin würden mit dem Ziel weitergeführt, die Deponie wie vorgesehen betreiben zu können. Das Genehmigungsverfahren für die Materialablagerungszone auf der von Wald betroffenen Fläche auf der Parzelle Nr. 6013 wird demnach sistiert, bis die Rodungsbewilligung erteilt werden kann. Die Rodungsbewilligung für eine temporäre Rodung der restlichen Waldflächen liegt vor (Verfügung des BVFD vom 6. Mai 2015, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird). Für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Stein- und Erdmaterial wird in unmittelbarer Nähe der Materialablagerungszone eine Materialbewirtschaftungszone ausgeschieden. Die Entfernung zu den nächsten Häusern mit lärmempfindlicher Nutzung beträgt gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht rund 320 m. Je nach Betriebsdauer und ohne zusätzliche Abschirmung kann der Betrieb in der Materialbewirtschaftungszone (Brecher) zu einer Überschreitung des Planungswertes führen. Der Standort des Brechers und allfälliger weiterer lärmintensiver Geräte und Maschinen ist deshalb so zu wählen, dass die Schallausbreitung in Richtung der bewohnten Gebiete durch die natürliche Geländeform möglichst gut abgeschirmt wird. Der Brecher ist insbesondere nicht im südlichsten Teil der Materialbewirtschaftungszone zu platzieren.
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Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Materialbewirtschaf-
tung und Materialablagerung vom 18. Mai 2014 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden. E. Genereller Gestaltungsplan Materialbewirtschaftung Hansjola
Genereller Gestaltungsplan 1:500 Materialablagerung Hansjola, Ansichten
Der Generelle Gestaltungsplan Materialbewirtschaftung Hansjola und der Generelle
Gestaltungsplan 1:500 Materialablagerung Hansjola, Ansichten, beide vom 18. Mai
2014, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 18. Mai 2014 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 41b) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:5000 Teilrevision, Materialbewirtschaftung und Materialablagerung vom 18. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt sowie folgender Auflage genehmigt: a) Für denjenigen Abschnitt der Materialablagerungszone, für welchen noch keine Rodungsbewilligung erteilt werden kann, wird das Genehmigungsverfahren sistiert, bis die Rodungsbewilligung erteilt werden kann.
b) Im Bereich der Materialbewirtschaftungszone ist der Standort des Brechers und allfälliger weiterer lärmintensiver Geräte und Maschinen so zu wählen,
dass die Schallausbreitung in Richtung der bewohnten Gebiete durch die natürliche Geländeform möglichst gut abgeschirmt wird. 3. Der Generelle Gestaltungsplan Materialbewirtschaftung Hansjola und der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Materialablagerung Hansjola, Ansichten, beide vom 18. Mai 2014, werden genehmigt.
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4. Soweit die Rodungsbewilligung erteilt werden kann, wird sie gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 5. Der Gemeindevorstand Vals wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2014 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 9. Der Gemeindevorstand Vals sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
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10. Mitteilung an:
Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione