Quartierplan Surmulins E

Procedura di piano di quartiere · Zuoz

Documento

Numero
81.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 lug 1981

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zuoz con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3791_B_QP_Surmulins_E_Beschluss-P.pdfApri in una nuova scheda

Testo

3791_B_QP_Surmulins_E_Beschluss-P.pdf

Kanton Graubünden

Gemeinde Zuoz

Quartierplan Surmulins E

Verfügung des Gemeinderates vom

3. Juli 1981

[Art. 19 KRvol

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3791_V_QP_Surmulins_E_QPV.pdf

ı

QUARTIERPLAN SUR MULIN

ABSCHNITT E

rí

Gestützt auf Ar t. 36 ff. KRG und Ar t. 22 ff. des Baugesetzes er isst der Gemeinderat von Zuoz folgenden

OEFFENTLICHEN QUARTIERPLAN

o A) Allgemeine Bestimmungen

1

Mostra tutto il testo

Ar t

Dieser Quar tierpian bezieht sich auf den Planungs-

abschnitt E gemäß Einieitungsbeschiuss des Gemeinderates vom 26.1.1979 und ums esst die noch nicht Uber-

›

bauten Parzellen dieses Abschnittes Nr. 2329 ı 2579 9 1245, 2242 und 2503. Die genaue Abgrenzung ist aus Plan 1 ersichtl ich, in weichem die einbezogenen Parzeilen grün umrandet sind.

Ar t

2

Zweck des Qual tierplanes Der 0uar tierpl an dient dazu, im Planungsabschnitt eine gegl j e d e r te Gruppenbauweise innerhal b verbindl scher Baul innen anzustreben, und den Anschl uss der noch unI

überbauten Parzellen an die Verkehrs- und Versorgungs-

anlagen festzulegen.

Ar t. 3 Bestandteil 1e des Qual tierpl anes Der Qual tíerplan umf esst folgende Bestandtelle:

I

2

ııııı

å 4

ı

ıı

1. Qual tierplanabgrenzung (Plan 1) 2. Versorgungsplan (Plan 2) 3. Baulinienplan (Plan 3) 4. Die nachfolgenden Qual tierplanvorschrif ten

B) Qual tierplanvorschrif ten

I. Verkehrsanl agen ›

Ar t

4

Strass er Die Erschliessung der einbezogenen Parzellen mit Strass er ist bereits geregelt, so dass diesbezUgl ich keine besonderen Vorschrif ten aufzustellen sind. Entweder grenzen die Parzellen an eine öffentliche Strasse, oder ist der Anschluss an eine solche privatrechtlich sichergestellt.

Ar t. 5

ı Abstellplätze

Bei jedem Neubau im Quar tierplangebiet sind die im Baugesetz vorgeschriebenen Autoabstellflächen zu schaffen 9 wobei mindestens 2/3 davon als gedeckte Einstellplätze erstellt werden müssen.

II. Versorgungsanlagen Ar t. 6 Anschluss an die Versorgungsanlagen

f

|_ l

I

ııı

3 1

Der Anschluss an die öffentlichen Kanaiisations- und Wasserleitungen erfolgt nach dem Versorgungspian. Die Ersteigung und Finanzierung der Zuleitungen bis zum Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz ist

Sache der Quar tierpianbeteiiigten. Die Gemeinde bestimmt im Zusammenhang mit der Er teiiung der Baubewiiiigung die Dimensionierung der Leitungen, sowie die Anzahl Schächte und Hydranten.

Ar t. 7 Stromieitungen und Stromanschiüsse Sämtliche elektrischen Leitungen und Telefonleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Der Bau dieser Leitungen ist direkt mit dem Eiektrizitätswerk, bzw. mit

der PTT zu regeln.

Ar t. 8 Eigentum an den Versorgungsanlagen Die Hausanschiüsse und die Zuleitungen bis zum öffentiichen Versorgungsnetz bleiben im Privateigentum; die Telefon- und Stromieitungen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.

Ar t. 9 Oeffentiichrechtiiche Beiträge Für jeden Neu- Um- oder Erweiterungsbau sind die gesetziichen Beiträge an die öffentlichen Erschiiessungswerke zu entrichten.

lı

ı

4

μı

Die Anschlussbeiträge an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden

vom Gemeinderat zusammen mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussbeiträge an

die AG Bündner Kraf werke und an die PTT, sowie die laufenden Betriebs gebühren für die Benützung der öffentlichen Anlagen.

III. Gestal tun

des Qual tierplangebietes

Ar t. 10 Bauiinien

Die Neubauten im Quar tierpiangebiet sind innerhalb

_

0.

der Bauiinien genoss Baulinienplan zu erstellen. Im Baulinienplan ist auch die Firstrichtung festgelegt + mit einer Abweichmögiichkeit von 20

Für die Parzelle Nr. 2329 ist eine zusätzliche Abweichung möglich je nach Bebauungsar t genoss den bei 3, die einen integrieliegenden Variantestudien 1 renden Bestandteil dieser Bestimmungen bilden. Innerhalb der Bauiinien kann der Gemeinderat mit Bezug auf Bauiänge, Bau tiefe und Gebäudeabstände Abweichungen vom Baugesetz gestatten oder verlangen, nicht aber mit Bezug auf die maximal zulässige Gebaudehöhe, für die das Baugesetz gilt.

-

Ar t. 11 Ausnützungsziffer

Für sämtl Ache im 0uar tierpl angeblet einbezogenen Par2e11en gi St die Ausnützungsziffer gemäß Baugesetz.

l

5

ııı

C) Schlussbestimmungen Ar t. 12 Kosten der Qual tierplanung

Die Kosten der vorl legenden Qual tierplanung gehen zutasten der Qual tierplanbeteiligten genoss folgendem Schtüsselz ı

Parzelle

2579 2329 2242 2503 1245

Grasse 934 m2 3366 m2 1079 m2 1176 m2 1193 n12

AZ 0.2 186.80 673.20 215.80 235.20

Antei 1 % 12

238.60

16

43 14 15

Die Kosten werden vom Eigentümer der Parzelle Nr. 2503 vorfinanzier t. Die übrigen Quer tierpianbeteiiigten haben ihren Beitrag zum Zeitpunkt der Ueberbauung ihrer Parze11en an den vor finanzierenden Eigentümer zu leisten.

Ar t. 13 Grundbucheintrag Nach Eintritt der Rechtskraf t ist der vorliegende Qual tierplan im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Zuoz wird zu den notwendigen Anmeldungen ausdrücklich ermächtigt. Genehmigung Der Gemeinderat von Zuoz hat den vorliegenden Quartierplan Surmulins, Zone 2 A, Abschnitt E nach er folgter öffent_ lichter Auflage in seiner Sitzung vom 3. Juli 1981 genehmigt. Für den Gemeinderat Zuoz der Präsident

der Aktuar: N

2.,c6< . <

in

dv

211al»

3

J

ı

1

J 6

Quartierplan

Surmulins,

ııı

Zone 2 A, Abschnitt E, Zuoz

Rechtskraf tbescheinigung

Die unterzeichnete Behörde bescheinigt hiermit, dass gegen

den Beschluss des Gemeinderates vom 3. Juli 1981 betreffend Genehmigung der vorliegenden Quartierplanvorschriften mit

dazugehörenden plänen, welcher ordnungsgemäss publiziert wurde, innert Frist keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Quartierplan 1st demnach in Rechtskraft erwachsen.

für den Gemeinderat Zuoz der Aktuar:

der Präsident: r

ı

U

I

›

*.

om @., „w'* V .-ı

.ıl

/*

70

3

o

«š›U 01/

Zuoz, den 23. Juli 1981/ra