Gesamtrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Safiental
Documento
- Numero
- 14.251
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Safiental
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 mar 2014
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung-eRE-G-Rt›,---APJ
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Governo del Cantone dei Grigioni
19. März 2014
18. März 2014
uNG
Protokoll Nr.
251
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Valendas (seit 1. Januar 2013 Gemeinde
Safiental) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. November 2012 eine
Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Baugesetz
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Versam Station, Carrera,
-
-
Zonenplan 1:2000 Valendas-Dorf
Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Bergli
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000
-
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Valendas-Dorf
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Carrera, Brün, Turisch, Ober
-
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Valendas-Dorf) Dutjen und Unter Dutjen)
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung (Valendas-Dorf)
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung (Carrera, Brün,
Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen)
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Valendas die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. Oktober 2012 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Anhang zum Baugesetz vom 30. Oktober 2012
Plan „Überbauungs-, Erschliessungsstand und Baureife 1:2000 Valendas-Dorr vom Oktober 2012
Plan „Überbauungs-, Erschliessungsstand und Baureife 1:2000 Carrera, Brün, Ober und Unter Dutjen" vom Oktober 2012
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1. März 2012 einen
Vorprüfungsbericht und ergänzte diesen am 4. Juli 2012 bezüglich der Gewerbezone.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
20. November 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. Dezember 2012. Es gingen keine Beschwerden
ein. Gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG reichte Pro Natura Graubünden eine Stellung-
nahme ein.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Valendas
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der ehemaligen
Gemeinde Valendas bildet eine gesamthafte Überarbeitung der Planungsinstrumente. Die bestehende Ortsplanung stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1983 und wurde seither elf Mal teilrevidiert. In Anbetracht eines Planungshorizontes von 15
Jahren wurde eine Gesamtrevision erforderlich. Zudem sollte mit der vorliegenden
Planung die Arbeit der neuen Baukommission erleichtert werden, ist mit einer einheit-
lichen Ortsplanung für die neue Gemeinde Safiental doch erst in rund fünf Jahren zu
rechnen. Entsprechend wurde das Baugesetz auf Basis des Musterbaugesetzes für
Bündner Gemeinden (MBauG) erarbeitet — ebenso wie die Baugesetze der vormali-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
gen Gemeinden Tenna und Safien. Im Übrigen wurde wegen der vielen Eingaben im
Mitwirkungsverfahren bezüglich der Natur- und Heimatschutzinventare (Landschaft,
Natur, Denkmalpflege) beschlossen, die Bearbeitung dieser Thematik zurückzuset-
zen und im Rahmen der kommenden neuen Ortsplanung Safiental (Fusionsrevision)
gesamthaft zu überarbeiten.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gege-
benen Zusammenhang.
Es kann bereits an dieser Stelle festhalten werden, dass die Revisionsvorlage richt-
plankonform ist.
D. Baugesetz
1. Allgemeine Bemerkungen
Die damalige Gemeinde Valendas hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung ihr Baugesetz (BauG) auf das kantonale Raumplanungsrecht (KRG und
KRVO) abgestimmt. Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der
Baubegriffe (IVHB) wurde ebenfalls berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde über ein zeitgemässes Baugesetz.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2. Materielle Prüfung
Art. 14 Zonenschema
Im Zonenschema werden für die Bauzonen jeweils die wichtigsten Parameter des
Nutzungsmasses festgelegt, namentlich die Ausnützungsziffer, die Gebäudelänge,
die Gesamthöhe sowie die Fassadenhöhe.
Art. 14 BauG sieht für die Dorfzone 2 keine Ausnützungsziffer vor. Zudem wird auch
die maximale Gebäudelänge nicht fixiert. Nach Art. 24 Abs. 1 KRG ist es Aufgabe der
Gemeinde, für die Bauzonen Art und Mass der baulichen Nutzung und die Bauweise
festzulegen. Mit den vorliegenden Festlegungen im Baugesetz hat die Gemeinde Va-
lendas hinsichtlich der vorerwähnten Zone weder das Mass der Nutzung noch die
Bauweise im Sinne von Art. 24 Abs. 1 KRG ausreichend definiert. Entsprechend der
konstanten Praxis der Regierung ist die Gemeinde Safiental daher anzuweisen, das
Nutzungsmass in der Dorfzone 2 einer weitergehenden Regelung zu unterziehen, sei
es durch Festlegung weiterer, detaillierterer Gebäudevorschriften (Gebäudelänge,
Freiraumgrösse usw.), durch die Konkretisierung der Vorschriften im Gestaltungsplan
(Bezeichnung geschützter oder erhaltenswerter Gebäude; Bezeichnung von Bau-
standorten; Festlegung von Neugestaltungsbereichen und Baugestaltungslinien
usw.) oder durch den Erlass einer maximalen Ausnützungsziffer respektive Baumas-
senziffer. Die erwähnten Instrumente können auch kombiniert werden.
Damit eine Baublockierung vermieden werden kann, wird darauf verzichtet, Art. 14
BauG gesamthaft zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Stattdessen
werden bis zum Vorliegen der erwähnten Bestimmungen vorübergehend (proviso-
risch) für die erwähnte Zone eine maximale Gebäudelänge von 30 m festgesetzt. Die
Gemeinde stimmte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2013 diesem Vorgehen zu.
Art. 23 Wald- und Wildschonzone
Im Rahmen der Vorprüfung wurde der Gemeinde empfohlen, das Baugesetz mit
einer Regelung zu Bussen bei Verstössen gegen die Wald- und VVildschonzone zu
ergänzen. Die Gemeinde hat darauf verzichtet. Gemäss Planungs- und Mitwirkungs-
bericht soll dies im Rahmen der neuen Gemeinde Safiental gesamthaft erfolgen, was begrüsst wird.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5
Im Übrigen gibt das am 20. November 2012 beschlossene Baugesetz zu keinen wei-
teren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden. E. Zonenplan 1:2000 Valendas-Dorf
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Versam Station, Carrera,
Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Bergli
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 1. Grösse der Wohnbauzonen
Die im vorliegend zu genehmigenden Zonenplan ausgeschiedenen Wohnbauzonen,
d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Wohnzone 2,
Dorfzone 1 und 2), umfassen gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht rund 9.3 ha, wovon gemäss dem Plan „Überbauungs-, Erschliessungsstand und Baureife"
rund 1.3 ha reine Wohnbauzonenreserven als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des als überbaut ausgewiesenen Ge-
bietes.
Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem
Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-
tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisieren-
de Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der
Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die
Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und auf die
nächsten 15 Jahre extrapoliert.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Für die Gemeinde Valendas wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre 1992 bis 2012 untersucht. Sind gemäss der Übersicht über die Überbauung, Er-
schliessung und Baureife (Übersicht UEB) 1992 ca. 6.8 ha Wohnbauzone überbaut
gewesen, waren es 2012 ca. 8 ha. Innerhalb von 20 Jahren wurde somit eine Fläche
von rund 1.2 ha überbaut. Dies würde einem Bedarf an Wohnbauzonen von rund
0.9 ha für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Die Auswertung der Bautätigkeit zwi-
schen 1993 und 2010 zeigt, dass im jährlichen Durchschnitt 1.11 Wohnbauten mit einem durchschnittlichen Flächenbedarf von 700 m2 errichtet wurden (vgl. PMB: Kap. 5.3, S. 21). Geht man davon aus, dass diese Entwicklung auch die kommenden 15
Jahre anhält, ist ein Bedarf von ca. 1.2 ha anzunehmen. Demnach entspricht die
Grösse der Wohnbauzone in etwa dem Bedarf der kommenden 15 Jahre.
2. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität (Vereinbarkeit der beschlossenen Einzonungen mit dem RIP2000)
Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie sie vorliegend geplant sind (vgl. Kap. 5.3.1-2). Danach sollen Bauzonenvergrösse-
rungen in erster Linie dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten
Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder
erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind sechs Anforderungen zu erfüllen.
Die Anforderung Nr. 1 (Vorliegen eines Leitbildes respektive einer Zielvorstellung)
kann als erfüllt betrachtet werden. So verfügt die Gemeinde über ein Leitbild, worin
als Oberziel erklärt wird, dass die Attraktivität von Valendas als Lebens- und Arbeitsraum gestärkt werde. Es sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit künf-
tige Generationen vermehrt in Valendas leben und arbeiten können. Die Zielvorstellung der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung wurde sodann auch im Planungs- und Mitwirkungsbericht dargelegt (vgl. PMB, Anhang II. Ziffer 2.1, S. 8 ff.).
Danach soll Valendas-Dorf als Zentrum belebt und gestärkt werden. Junge Familien,
aber auch sonstige neue Einwohner, sollen angezogen werden; zugleich soll das
Dorf auch für ältere Menschen attraktiv bleiben. Dazu sollen Neueinzonungen
schwerpunktmässig in Valendas Dorf vorgenommen werden. Ferner sollen beste-
hende Baulandreserven genutzt sowie Kembereiche gestärkt und verdichtet werden.
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Auf die Anforderung Nr. 2 (Abstimmung auf ein regionales Siedlungskonzept) kann in Valendas verzichtet werden. Diese Anforderung ist für Gemeinden im ländlichen
Raum noch nicht zwingend.
Bezüglich der Anforderung Nr. 3 (Bedarfsnachweis) kann auf die Erwägungen unter Ziff. 1 hievor verwiesen werden, wo dargestellt wurde, dass die von der Gemeinde
Valendas ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von rund 1.3 ha aufgrund der Trendmethode bedarfsgerecht sind und damit unter dem Aspekt von Art. 15 lit. b
RPG akzeptiert werden können.
Die Anforderung Nr. 4 (Gestaltungs- und Erschliessungskonzept) ist ebenfalls erfüllt.
Für die neu eingezonten Flächen im Gebiet „Freissen“ enthält der Planungs- und
Mitwirkungsbericht ein Gestaltungs- und Erschliessungskonzept.
Hinsichtlich der Anforderung Nr. 5 (keine überwiegenden entgegenstehenden Inte-
ressen) kann festgestellt werden, dass keine überwiegenden Interessen gegen die
fraglichen Einzonungen vorliegen.
Die Anforderung Nr. 6 (Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes) will
sicherstellen, dass die Gemeinden nicht Neueinzonungen auf Land vornehmen, wel-
ches von den Eigentümern über längere Zeit gehortet, d.h. nicht für den vorgesehe-
nen Zweck verwendet respektive freigegeben wird. Aufgrund der Kaufrechtsverträge
vom 19. August 2013, welche der Regierung nachgereicht wurden, ergibt sich, dass
die Anforderung 6 (Verfügbarkeitsnachweis) für das der Wohnzone 2 zugewiesene neue Bauland erfüllt ist.
Die Neueinzonungen können somit auch unter dem Aspekt der Richtplankonformität
genehmigt werden. 3. Gewerbezone
Auch bei der Einzonung von Flächen für das Gewerbe gelten die oben erwähnten
Voraussetzungen des RIP2000 für Neueinzonungen. Für die vorliegende Erweite-
rung der Gewerbezone sind diese Anforderungen erfüllt. Bezüglich der Verfügbarkeit
ist an dieser Stelle folgendes zu bemerken: Während die Gemeinde für den Teil
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westlich der neuen Wirtschaftsstrasse die Verfügbarkeit mittels Verträgen sichert, wird für den östlichen Teil eine Regelung im Baugesetz gewählt. Gemäss Art. 22
Abs. 4 BauG wird der im Zonenplan gekennzeichnete Bereich automatisch ausge-
zont, sollte er nicht innert acht Jahren dem Zonenzweck entsprechend überbaut wer-
den. Diese Regelung ist angesichts der Umstände zielführend. Für die übrigen Ein-
zonungen liegt die erforderliche Einverständniserklärung für den Bodenabtausch mit
der Gemeinde vor.
4. Natur- und Landschaftsschutz
In der vorliegenden Nutzungsplanung hat die Gemeinde zwar die Flachmoore und
Trockenwiesen und -weiden (TWW) von regionaler sowie nationaler Bedeutung ge-
mäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutz-Inventar (LN-Inventar) übernommen. Dabei wurde aber darauf verzichtet, die Perimeter der schützenswerten Biotope
zu bereinigen resp. die vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) bereinigten Inventarabgrenzungen zu übernehmen. Begründet wird dieser Verzicht damit, dass die
gemäss Art. 5 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG) erforderliche öffentliche Auflage der Nachführungen des LN-Inventars noch nicht erfolgt ist.
Um die vorliegende Revision nicht zu verzögern, wurde die Umsetzung des
LN-Inventars zurückgestellt, bis dessen Bereinigung im Sinne des KNHG rechtmäs-
sig durchgeführt wurde. Alsdann soll die Umsetzung im Rahmen der Fusionsrevision erfolgen.
Dazu ist anzumerken, dass die Gemeinde durchaus die Kompetenz hätte, bei der
Umsetzung von den rechtskräftigen LN-Inventaren in begründeten Fällen abzuwei-
chen. So hätte vermieden werden können, dass unter Umständen schützenswerte
Flächen nicht geschützt werden, während Flächen, die keinerlei Schutzwert aufweisen, nun geschützt sind. In Anbetracht des Zeitplanes für die vorliegende Revision ist
aber die von der Gemeinde angeführte Begründung nachvollziehbar. Die Gemeinde
hat daher die Flächen, welche nach eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) ge-
schützt sind, im Rahmen der Fusionsrevision unter ortsplanerischen Schutz zu stel-
len.
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5. Campingzone, Bereich mit Nutzungsbeschränkung
Entlang der nördlichen Grenze der Campingzone verläuft eine Hochspannungsleitung. In diesem Zusammenhang wurde im Zonenplan und Generellen Gestaltungs-
plan 1:2000 Versam Station, Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen ein Bereich mit Nutzungsbeschränkung (keine Orte mit empfindlicher Nutzung;
OMEN) festgelegt. Diesem Bereich von 14.2 m wurde der Immissionsgrenzwert (an-
statt Anlagengrenzwert) zu Grunde gelegt, dies in der Annahme, dass die heutige
Nutzung mit Campingwagen sowie Zelten nur temporär ist und folglich kein OMEN
darstellt. Für permanente Bauten und Anlagen (z.B. Betriebsgebäude) gilt hingegen
der Anlagengrenzwert nach Art. 16 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisie-
render Strahlung (NISV). Demnach beträgt der Abstand 42 m. Mit der Umsetzung der
Abstände gemäss NISV in der Grundordnung soll verhindert werden, dass solche fixen Bauten zu nah an Leitungen errichtet werden. Folglich darf nicht von der heuti-
gen Nutzung ausgegangen werden. Es muss vielmehr die potentielle Nutzung angedacht und gegebenenfalls verhindert werden. Daher wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass in der Campingzone nördlich des bestehenden Betriebsgebäudes
keine weiteren permanenten Einrichtungen, wie z.B. Dauercampingwagen, zulässig
sind. Darüber hinaus wird die Gemeinde angewiesen, den Bereich mit Nutzungsbeschränkung im Rahmen der Fusionsrevision an den Anlagengrenzwert anzupassen.
Der Zonenplan 1:2000 Valendas-Dorf, der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan
1:2000 Versam Station, Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen, der
Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000
Bergli sowie der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000, alle vom
20. November 2012, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Valendas-Dorf
1. Schützenswerte Ortsbilder
Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) vom März
1980 verfügt Valendas über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Insbesondere
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das Dorfzentrum weist einen für die Region aussergewöhnlich dichten Kern auf. Entsprechend führt das ISOS aus, dass die gesamte Bausubstanz das Wesen dieses
ausserordentlichen Dorfkernes prägt. Deshalb, so das ISOS weiter, sollten Verände-
rungen oder Hausabbrüche in diesem Bereich vermieden werden. Neben Valendas
selbst wurden auch Carrera und Brün im ISOS berücksichtigt. Eine Umsetzung des ISOS auf kantonaler Stufe erfolgte im Rahmen des RIP2000, in welchem Valendas
und Carrera als schützenswerte Ortsbilder festgesetzt wurden. Um diese bauhistori-
schen Werte auch auf Stufe der Grundordnung zu sichern, hat die Gemeinde für
Valendas sowie Brün einen Erhaltungsbereich festgelegt.
Hingegen wurde die Umsetzung des Bauinventars mit Verweis auf eine gesamthafte
Überarbeitung im Rahmen der Gesamtrevision der fusionierten Gemeinde Safiental
zurückgestellt. Dies wird zur Kenntnis genommen. Bis Instrumente zum Schutz der Ortsbilder im Rahmen der zusammengeführten Ortsplanung eingeführt sind, wird die
Gemeinde ersucht, weiterhin die erforderliche Sorgfalt bei der Beurteilung von Baugesuchen für Vorhaben in Valendas, Carrera sowie Brün walten zu lassen. 2. Baulinien Typ C
Eine weitere Massnahme zur Erhaltung des national bedeutenden Ortsbildes von
Valendas wurde mit der Festsetzung von ,,Baulinien des Typs C (Gestaltung)" getroffen. Gestützt auf Art. 17 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) ist die Festsetzung von Baugestaltungslinien entlang von Kantonsstrassen grundsätzlich zulässig. Diese
sind jedoch nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vorgängig mit dem Tiefbauamt
abzusprechen.
Gemäss rechtskräftigem Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Valendas Dorf vom
4. Mai 1983 wurde im Bereich des Dorfplatzes sowie bei den Zugangsbereichen eine
Festlegung „Erhaltenswerter Platz- und Gassenraum" vorgenommen. Begrenzt wur-
de diese Schutzfläche mit der Festlegung „Erhaltenswerte Fassadenfluchten". Die
Regierung genehmigte den Plan mit Beschluss Nr. 2126 vom 16. August 1983 ohne
weitere Bemerkungen. Im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Valen-
das-Dorf wurde der Bereich „Erhaltenswerter Platz- und Gassenraum" praktisch unverändert übernommen, indessen exakt auf die Strassenparzellengrenzen sowie die
Parzelle Nr. 4094 begrenzt. Sodann wurde exakt entlang der Gebäudefassaden
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„Baulinien des Typs C (Gestaltung)" festgelegt. Im nordöstlichen und linken Zugangsbereich von rund 24 m (im Wesentlichen auf den Parzellen Nr. 4184 und 4183) wurden entgegen der rechtskräftigen Planung keine Baulinien mehr festgelegt.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BauG bestimmen Baulinien des Typs C „zwingend die Lage
von Fassadenfluchten". Der Zweck der Baugestaltungslinien im Zentrum von Valen-
das besteht aus Sicht der Gemeinde im Wesentlichen darin, den bestehenden mar-
kanten Charakter des Dorfplatzes zu erhalten. Dieser wird im ISOS explizit erwähnt:
„Die räumlichen Qualitäten sind ausserordentlich hoch, wegen der einmaligen, für den Ort typischen Art, wie die Durchgangs-Strasse das Dorfzentrum als Gasse
Z-förmig durchquert. Besondere Qualitäten weist aber auch der Dorfplatz auf ...".
Entsprechend führen die Erhaltungshinweise des ISOS aus, dass „Veränderungen
oder gar Häuserabbrüche [...] auf keinen Fall vorgenommen werden [sollten]".
Vorliegend steht das ortsbildschützerisch motivierte Interesse nach Erhaltung des
markanten Dorfplatzes in Konflikt mit dem Interesse an der Sicherung einer ange-
messen breiten, zweiten Verbindungsstrasse von überregionaler Bedeutung ins Oberland. Bei einer Sperrung der über Flims und Laax führenden Oberalpstrasse
stellt die Route über Versam — Valendas — Castrisch nach Ilanz die einzige Aus-
weichmöglichkeit dar. Ansonsten wäre das Bündner Oberland vom Strassenverkehr vollständig abgeschnitten. Aufgrund dieser Situation wird der Ausbau der rechtsrhei-
nischen Oberländerstrasse forciert. Dabei ist wünschenswert, die Strasse durchgän-
gig auf die erforderlichen Querschnitte auszubauen. Davon betroffen wären die Baulinien Typ C am Dorfplatz im Bereich der Parzellen Nr. 4089, 4136 und 4182. Da der-
zeit noch kein konkretes Ausbauprojekt für die Durchgangsstrasse vorliegt, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls wie weit die Gebäude
tatsächlich zurückversetzt werden müssten. Entsprechend stellt sich die Frage, ob
eine Sistierung der Baugestaltungslinien angemessen scheint, bis ein konkretes Pro-
jekt vorliegt.
Die Gemeinde Safiental (Eigentümerin der Parzelle Nr. 4136) sowie die weiteren be-
troffenen Grundeigentümer wurden zu diesem möglichen Konflikt mit Schreiben vom
12. Dezember 2013 angehört. Die Gemeinde Safiental äussert sich hierzu mit
Schreiben vom 17. Januar 2014, welchem die Stellungnahme der Stiftung Valendas
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Impuls vom 12. Januar 2014 beiliegt. Die Stiftung ist Eigentümerin der betroffenen
Parzelle Nr. 4089. Zudem erwähnt die Gemeinde, dass sich die Eigentümerin der Parzellen Nr. 4182 den Ausführungen der Gemeinde anschliesse. Zusammenfassend beantragt die Gemeinde die Beibehaltung der bereits mit Beschluss Nr. 2126
vom 16. August 1983 durch die Regierung genehmigten Baulinien Typ C, sind diese
doch für das Ortsbild von Valendas von zentraler Bedeutung. In der Beurteilung der
Gemeinde drohen ansonsten die Zerstörung des Ortskerncharakters und eine be-
deutende Schmälerung der ortsbaulichen Qualitäten des Dorfes, welche gemäss
ISOS von nationaler Bedeutung sind. Ferner weist die Gemeinde darauf hin, dass
der historische Ortskem Valendas als Schutzobjekt Nr. 02.S0.43 im RIP2000 aufge-
führt wird.
Die Stiftung Valendas Impuls beantragt ebenfalls, zum Schutz des Ortsbildes an den
Baulinien festzuhalten. So würden grosse Anstrengungen unternommen, um das
Ortsbild in der heutigen Form zu erhalten. Für das Ortsbild sei es „zentral, dass die
bestehenden Häuserfronten der Strasse entlang erhalten bleiben". Würden einzelne
Gebäude im Interesse eines Strassenausbaus zurückgesetzt werden, würde das
wertvolle Ortsbild zerstört. Daher seien Lösungen für die Verkehrsprobleme nicht im
Dorf, sondern ausserhalb zu suchen, gegebenenfalls auf der anderen Talseite, sofern es dabei um Durchgangsverkehr in Richtung Oberland handelt.
Aufgrund der eingebrachten Argumente scheint unbestritten, dass eine unnötige Beeinträchtigung des bedeutenden Ortsbildes zu verhindern ist. Fraglich scheint hinge-
gen, ob ein Ausbau der Ortsdurchfahrt Valendas zu einer tiefgreifenden Beeinträchti-
gung des Ortsbildes führt oder nicht. Aus ortsbaulicher Sicht besteht kein Zweifel darüber, dass sich der Dorfplatz durch die charakteristische Durchfahrt mit zwei
nahezu rechtwinkligen Kurven definiert. Ebenfalls von hervorstechender Bedeutung
für das Ortsbild ist die Stellung der Gebäude. Diese bilden klare Raumkanten für den
Dorfplatz und geben die nötige Geschlossenheit. Gerade auch diese Qualität ist, wie
oben erwähnt, der Grund für die Einstufung des Ortsbildes als national bedeutend.
Bereits ein geringes Zurückversetzen der Gebäude kann bei einem Platz dieser ge-
ringen Grösse zu gravierenden Auswirkungen in der Wahrnehmung des Platzes füh-
ren. Folglich wäre mit dem Ausbau der Strasse im Zentrum von Valendas, welche
letztlich nur als Redundanz für die linksrheinische Oberländerstrasse dient, ein kul-
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turhistorischer, aber auch ortsbaulicher Wert gefährdet. Nicht zuletzt gilt hierbei auch
zu bedenken, dass solch prägende Dorfplätze identitätsstiftend für ein Dorf und die
ganze Strecke sind. Dies spiegelt sich gerade in Valendas im hohen Engagement
der Bevölkerung für den Erhalt der historischen Bauten sowie in den eingebrachten
Stellungnahmen der Grundeigentümer wieder. Zudem handelt es sich bei den hier zu
diskutierenden Baulinien um keine Neuerung, sondern lediglich um eine Bestätigung
der rechtskräftigen Baulinien.
Das Tiefbauamt (TBA) beantragt die Nichtgenehmigung der Baulinien Typ C im Be-
reich der Parzellen Nr. 4089, 4136 und 4182 nicht zur Ermöglichung eines konkreten
Strassenprojektes. Vielmehr geht es dem TBA in erster Linie darum, nach einem
freiwilligen Abbruch oder bei einer Zerstörung eines Gebäudes auf den fraglichen
Parzellen den Regelquerschnitt gewährleisten zu können. Weiter führt das TBA aus,
dass ohne die Baulinien für einen allfälligen Wiederaufbau gestützt auf Art. 47 StrG
eine Ausnahmebewilligung für einen reduzierten Abstand zur Kantonsstrasse erteilt
werden könnte.
Die Regierung ist der Auffassung, dass das Interesse am Erhalt des Dorfplatzes in der bestehenden Form grundsätzlich höher zu gewichten ist als beispielswiese das Interesse an einem Ausbau der Kantonsstrasse für die Belange des Langsamver-
kehrs. Indessen kann die Frage, ob bei einem allfälligen Abbruch oder der Zerstö-
rung einer Baute auf den Parzellen Nr. 4089, 4136 und 4182 die Ersatzbaute zenti-
metergenau am gleichen Ort aufgebaut werden muss, offen bleiben. Schliesslich gilt
es zu berücksichtigen, dass auch in naher Zukunft keine Ersatzbauten geplant sind,
sondern teilweise umfangreiche Sanierungsarbeiten in Arbeit sind. Gestützt auf eine
umfassende Interessensabwägung ist von einer Sistierung oder Nichtgenehmigung
der fraglichen Baulinien Abstand zu nehmen. Es rechtfertigt sich aber, die Gemeinde
Safiental zu verpflichten, bei einem allfälligen Baugesuch für Wiederaufbauten auf
den Parzellen Nr. 4089, 4136 und 4182 die Situation mit dem TBA und der Denkmal-
pflege im Detail zu prüfen und gegebenenfalls eine neue Baulinienfestlegung ins
Auge zu fassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sowohl die Belange des intak-
ten Dorfbildes wie auch einer sicheren Verkehrserschliessung von grossem öffentli-
chen Interesse sind. Mit dieser Auflage können die Baugestaltungslinien auf den
Parzellen Nr. 4089, 4136 und 4182 genehmigt werden.
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Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Valendas-Dorf vom 20. November 2012 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Valendas-Dorf)
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen)
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung (Valendas-Dorf)
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung (Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen)
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Valen-
das-Dorf) zwei formelle Mängel festgestellt werden, welche Korrekturen im dargelegten Sinne zugänglich sind. So fehlen in der Legende des erwähnten Planes die Ein-
träge „Fussweg geplant" sowie „Fussweg aufzuheben". Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wurde die Gemeinde Safiental darüber informiert. Der Gemeindevorstand
Safiental stimmte mit Schreiben vom 8. Juli 2013 der Behebung der formellen Män-
gel im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Valendas-Dorf zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.
2. Öffentlicher Verkehr
Im Generellen Erschliessungsplan wurden die Postautohaltestellen nicht aufgenom-
men. Der Gemeinde wird empfohlen, dies bei nächster Gelegenheit nachzuholen. 3. Wirtschaftswege
Der Wirtschaftsweg im Gebiet „Palaira" wird im Meliorationsverfahren durch den ge-
planten Abschnitt bei ,Altaun" ersetzt. Die Gemeinde wird ersucht, die Aufhebung
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des Weges durch „Palaira" zu prüfen und gegebenenfalls bei nächster Gelegenheit im GEP zu streichen.
4. Langsamverkehr
Das Wanderwegenetz des Generellen Erschliessungsplanes weicht von dem des
kantonalen Inventares ab. Die Gemeinde wird ersucht, die Abweichungen in Abspra-
che mit der BAW Bündner Wanderwege zu bereinigen und bei Gelegenheit nötigen-
falls im GEP anzupassen.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Valendas-Dorf), der Generelle
Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen), der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung (Valendas-
Dorf), der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung (Carrera, Brün,
Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen) sowie der Generelle Erschliessungsplan
1:10 000, alle vom 20. November 2012, geben zu keinen weiteren Bemerkungen An-
lass; sie können genehmigt werden.
H. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die
beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr
förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte
(Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich
während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle
(ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine
Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorgani-
sation Pro Natura Graubünden Gebrauch gemacht.
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2. Stellungnahme Pro Natura
In der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 führt die Pro Natura aus, im Dachstock
der Kirche von Valendas befinde sich eine Wochenstubenkolonie der Fledermausart
„Langohren" sowie ein Sommerquartier der „Grossen Hufeisennasen". Ferner würden auch in privaten Gebäuden Fledermauskolonien resp. -quartiere anzutreffen sein,
neben den erwähnten auch die „Kleinen Hufeisennasen". Für den Erhalt dieser ge-
mäss Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) unter Schutz stehenden Fledermäuse seien die Populationen in Valendas von grosser Bedeutung. Um diesem An-
liegen ausreichend Rechnung zu tragen, sei das Baugesetz Valendas mit einem Arti-
kel zum Schutz der Fledermäuse zu ergänzen. Darin sei vorzuschreiben, dass bei Renovationsarbeiten der kantonale Beauftragte für Fledermausschutz frühzeitig bei-
zuziehen sei. Des Weiteren seien die Gebäude mit Fledermauspopulationen — nach
Rücksprache mit den privaten Eigentümern — als Schutzobjekte im Generellen Ge-
staltungsplan aufzunehmen.
3. Vernehmlassung der Gemeinde
Die Gemeinde Safiental führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 dazu aus,
dass die Anträge der Pro Natura im Rahmen der Gesamtrevision für die fusionierte
Gemeinde Safiental geprüft werden. 4. Beurteilung
In Anbetracht der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung Safiental scheint
das von der Gemeinde in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2013 vorgebrachte Vorge-
hen sinnvoll — zumal auch die Umsetzung der übrigen Natur- und Heimatschutzinventare in der vorliegenden Planung zurückgestellt wurden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
1. Das am 20. November 2012 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender Ersatzordnung genehmigt:
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- Bis zum Vorliegen einer KRG-konformen Bestimmung wird in Art. 14 (Zonenschema) für die Dorfzone 2 provisorisch eine maximale Gebäudelänge von 30 m festgesetzt.
2. Der Zonenplan 1:2000 Valendas-Dorf, der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Versam Station, Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und
Unter Dutjen, der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Er-
schliessungsplan 1:2000 Bergll sowie der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000, alle vom 20. November 2012, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis resp. folgender Anweisung genehmigt:
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in der Campingzone nördlich
des bestehenden Betriebsgebäudes wegen des Strahlenschutzes keine wei-
teren permanenten Einrichtungen zulässig sind. Darüber hinaus wird die
Gemeinde angewiesen, den Bereich mit Nutzungsbeschränkung im Rahmen
der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung der fusionierten Gemeinde Safiental an den Anlagengrenzwert anzupassen.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Valendas Dorf vom 20. November 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:
Die „Baulinien des Typs C (Gestaltung)" auf den Parzellen Nr. 4089, 4136
und 4182 werden mit der Auflage genehmigt, dass bei allfälligen Ersatzbau-
ten die Situation mit dem Tiefbauamt und der Denkmalpflege im Detail zu
prüfen ist und gegebenenfalls neue Baulinien festzulegen sind.
4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Valendas-Dorf), der Ge-
nerelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter Dutjen), der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver-
und Entsorgung (Valendas-Dorf), der Generelle Erschliessungsplan 1:2000
Ver- und Entsorgung (Carrera, Brün, Turisch, Ober Dutjen und Unter
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18
Dutjen) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000, alle vom 20. No-
vember 2012, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) so-
wie mit folgender Empfehlung und folgenden Anliegen genehmigt:
a) Die Legende des Generellen Erschliessungsplans 1:2000 Verkehr (Valendas-Dorf) wird mit den Einträgen „Fussweg geplant" sowie „Fussweg aufzu-
heben" ergänzt.
b) Der Gemeinde wird empfohlen, die Postautohaltestellen bei nächster Gelegenheit in den Generellen Erschliessungsplan aufzunehmen.
c) Die Gemeinde wird ersucht, die Aufhebung des Weges durch „Palaira" zu prüfen und gegebenenfalls bei nächster Gelegenheit im Generellen Erschliessungsplan zu streichen.
d) Die Gemeinde wird ersucht, die Differenzen beim Langsamverkehrsnetz mit der BAW Bündner Wanderwege zu besprechen und falls nötig bei Gelegenheit im Generellen Erschliessungsplan zu bereinigen.
5. Der Gemeindevorstand Safiental wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. November 2012 zu
erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Ersatzordnungen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikati-
onsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 19
6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
9. Der Gemeindevorstand Safiental sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione