Teilrevision 1997

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Poschiavo

Documento

Numero
97.387
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Poschiavo
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
25 feb 1997

Carta

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Die Regierung IlGoverno —LaRegenza desKantonsGraubünden delCantone dei Grigioni dil Cantun Grischun

Sn

Sitzung vom Mitgeteiltden Protokoll Nr.

25. Februar 1997 7. MRZ. 1997 387

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Poschiavo beschlossen an der Urnenabstimmung vom 14. April 1996 die erste Phase der Totalrevision der Ortsplanung, bestehend aus den Gefahrenzonen und den Forstwirtschaftszonen im Talboden, aus den Campingzonen Cavresc und Viale, aus einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Viale sowie aus den entsprechenden baugesetzlichen Vorschriften. Ein Pla-

nungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die

Raumplanung (RPV) liegt vor.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 25. April 1996. Es gingen keine Be-

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schwerden ein.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 ersuchte der Gemeindevorstand Poschiavo um Ge-

nehmigung der folgenden raumplanerischen Akten im Rahmen von Art. 37 KRG:

- Gefahrenzonenplan 1:2’000 Permunt - Privilasco,

- Gefahrenzonenplan 1:2’000 Borgo - Annunziata,

- _ Gefahrenzonenplan 1:2'000 Pagnoncini - Le Prese / Miralago,

- _ Gefahrenzonenplan 1:10’000 Poschiavo e frazioni,

- Forstwirtschaftszonenplan 1:2’000 Permunt - Privilasco,

- Forstwirtschaftszonenplan 1:2'000 Borgo - Annunziata,

- Forstwirtschaftszonenplan 1:2'000 Pagnoncini - Le Prese / Miralago,

- Zonenplan 1:2'000, Settore Cavresc (Campingzone),

- Zonenplan 1:2’000, Settore Vial (Campingzone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen),

- Neuformulierung der Art. 66 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen), Art. 68 (Forstwirtschaftszone) und Art. 73 (Gefahrenzone) des am 19. Juni 1983 beschlossenen und am 19. März 1984 mit Regierungsbeschluss Nr. 672 genehmigten Baugesetzes (BauG); Streichung von Art. 48 (Campeggi) und Erlass eines

neuen Art. 70a (Campingzone).

Baugesetz

Die am 14. April 1996 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des rechtskräfti-

gen Baugesetzes geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt wer-

den.

Zonenplan 1:2’000 settore Cavresc (campeggio)

Zonenplan 1:2’000 settore Vial (campeggio; zona EP

1. Campingzonen a) Richtplanung

Der Regionalplanungsverband Regione Valle di Poschiavo (RVP) bearbeitet zur Zeit das Richtplanvorhaben Nr. 13.303 „Camping- Konzept‘. Das Vorhaben wurde vom Amt für Raumplanung am 12. Juli 1994 vorgeprüft und vom RVP am 30. April 1996 öffent-

lich aufgelegt. Die Beschlussfassung in der Region steht noch aus.

Die vorliegend zur Diskussion stehenden Campingzonen entsprechen dem regionalen Richtplanvorhaben Nr. 13.303. Der Koordinationsstand auf Stufe Regionale Richtplanung bezüglich der Campingplätze auf Gemeindegebiet von Poschiavo ist genügend

fortgeschritten, um auf die vorliegenden Nutzungsplanvorlagen einzutreten. b) Campingzone Vial

Die im Zonenplan 1:2’000 settore Vial festgelegte Campingzone gibt zu keinen Bemer-

kungen Anlass; sie kann genehmigt werden. c) Campingzone Cavresc

Problematisch ist demgegenüber die im Zonenplan 1:2'000 settore Cavresc festgelegte Campingzone Cavresc. Sie liegt vollumfänglich in einem Gebiet, das im neuen Gefahrenzonenplan 1:2’000 Pagnoncini-Le Prese/Miralago vom 14. April 1996 einer Gefahrenzone 2 zugewiesen worden ist. Der Grund für die Zuweisung dieses Gebietes zur Gefahrenzone 2 besteht im Umstand, dass dieses Gelände angesichts dessen Nähe

zum Fluss Poschiavino von Überschwemmungen bei Hochwasser gefährdet ist.

Gebiete, die wegen nachgewiesenen oder befürchteten Gefährdungen durch Naturereignisse einer Gefahrenzone angehören, sind für Siedlungs- oder Erholungszwecke grundsätzlich ungeeignet. Dennoch ist die Ausscheidung entsprechender Bau- oder Spezialzonen zumindest in der Gefahrenzone 2 rechtlich nicht ausgeschlossen. In Gefahrenzonen 2 wird nämlich davon ausgegangen, dass die Gefährdung mit baulichen Schutzmassnahmen an den Gebäuden eingeschränkt werden kann (verstärkte Bauweise). Problematisch sind jedoch Zonen, wie beispielsweise Campingzonen, die hauptsächlich für die Stationierung von Wohnwagen oder das Aufstellen von Zelten bestimmt sind. Wohnwagen und Zelte können nämlich nicht - wie ein Gebäude - durch eine Verstärkung der Bauweise geschützt werden. Campingplatzbenützer sind daher schutz- und wehrlos plötzlich auftretenden Naturgefahren wie Rüfenniedergängen, Überschwemmungen etc. ausgesetzt, wie kürzlich eine Campingplatzkatastrophe in

Spanien gezeigt hat. Die Regierung ist gestützt auf diese Überlegungen aus grund-

sätzlichen Erwägungen heraus nicht bereit, Campingzonen zu genehmigen, die in

einer Gefahrenzone (1 oder 2) liegen!

In bezug auf die vorliegend zur Diskussion stehende Campingzone Cavresc konnte man ursprünglich davon ausgehen, dass mit den vom Studio Tecnico „Ambiente Casa“ projektierten und im Plan „Sistemazione esterna“ 1:200 vom 12. Juni 1996 resp. 31. Oktober 1996 dargestellten Schutzmassnahmen für die gesamte Campingzone eine Entlassung des Geländes aus der Gefahrenzone 2 von der zuständigen Gefahrenzonenkommission Ill wenigstens in Aussicht gestellt werden könnte. Diese Erwartung hat sich inzwischen jedoch zerschlagen. Mit Protokoll Nr. 211 vom 20. Januar 1997 gelangt die Gefahrenzonenkommission Ill gestützt auf eine Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 14. Januar 1997 nämlich zum Schluss, dass eine Entlassung des Geländes aus der Gefahrenzone eine detailliertere Analyse der bestehenden Schutzvorkehrungen und geplanten Schutzmassnahmen bedinge. Insbesondere müsse zum einen die Stabilität des bestehenden Dammes entlang des Poschiavino genauer untersucht werden. Zum anderen müsse eine detailliertere Berechnung der Überschwemmungsgefahr nördlich der Brücke nach Canton erfolgen, um beurteilen zu können, ob die geplanten

Schutzmassnahmen (1.20 m hohe Dämme auf drei Seiten der Campingzone) genü-

gen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Genehmigungsverfahren bezüglich der Campingzone Cavresc zu sistieren, bis die Gefahrenzonenkommission Ill gestützt auf die von der Gemeinde oder der Campingplatzinteressenz beizubringenden genaueren Untersuchungsanalysen bestätigen kann, dass die Gefahrenzone 2 im Perimeter der Campingzone aufgehoben werden könnte. Zu betonen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Gefahrenzone 2 aufgehoben werden könnte, einzig bauliche Schutzmassnahmen relevant sein dürfen; organisatorische Massnahmen wie Alarmierungs- und Evakuationspläne dürfen den Entscheid nicht beeinflussen; solche Mass-

nahmen dürfen nur als zusätzliche, flankierende Sicherungen vorgesehen werden.

Es versteht sich von selbst, dass die baulichen Schutzmassnahmen (Dämme etc.) auf die landschafts- und naturschützerischen Anliegen Rücksicht zu nehmen haben. Diesen Anliegen tragen die im erwähnten Plan „Sistemazione esterna“ 1:200 vom 12. Juni 1996 resp. 31. Oktober 1996 dargestellten Massnahmen zu wenig Rechnung. Die entlang des unbenannten Bächleins auf der Westseite der Campingzone sich hinziehende Uferbestockung stellt Ufervegetation im Sinne von Art. 21 des eidgenössischen Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG) dar und darf für Campingplatz-Schutzdämme nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 37 in Verbindung mit Art. 75 Ziff. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes). Gemäss Art. 82 Ziff. 3 des Baugesetzes der Gemeinde Poschiavo ist vielmehr ein Abstand von 10 m gegenüber dem Bächlein erforderlich. Hinzuweisen ist sodann allgemein auf die landschaftliche Problematik von Dämmen; je höher und breiter diese aus Gründen der Gefahrenabwehr errichtet wer-

den müssen, desto gravierender ist der Landschaftseingriff in die fragliche Ebene.

Generell und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die baulichen Schutzmassnahmen zur Sicherung der Campingzone vor Überflutungen so zu projektieren sind, dass sie sowohl eine Aufhebung der Gefahrenzone 2 rechtfertigen können als auch den landschaftlichen und naturkundlichen Anliegen Rechnung tragen. Um beide Voraussetzungen überprüfen zu können, ist mit Bezug auf das Schutzprojekt ein Baubewilli-

gungs- resp. BAB-Zustimmungsverfahren durchzuführen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen drängt sich folgendes weitere Vorgehen

auf:

1. Schritt

Als erstes muss die Gemeinde (oder die Campingplatzinteressenz) die vom Tiefbauamt, Abteilung Fluss- und Wildbachverbauungen, im Schreiben vom 14. Janaur 1997 geforderten und von der Gefahrenzonenkommission Ill im Protokoll Nr. 211 vom 20.

Januar 1997 bestätigten zusätzlichen Abklärungen in Auftrag geben.

2. Schritt

Gestützt auf diese zusätzlichen Abklärungen sowie gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen betreffend Ufervegetation sind die Projektpläne zu bereinigen.

3. Schritt

Die bereinigten Projektpläne sind der Gemeinde als Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch ist als BAB-Gesuch ortsüblich und im Kantonsamtsblatt zu publizieren und hernach dem DIV zur Prüfung weiterzuleiten (BAB-Verfahren). Mit dem Gesuch ist eine Bestätigung der Gefahrenzonenkommission Ill mitzuliefern, dass der Perimeter der

Campingzone aus der Gefahrenzone 2 entlassen werden könne.

4. Schritt

Sofern diese Bestätigung vorliegt und das Projekt gleichzeitig den Anliegen des Naturund Heimatschutzes Rechnung trägt, wird die Regierung einerseits die Campingzone genehmigen und anderseits die im Gefahrenzonenplan 1:2’000 Pagnoncini-Le Prese/ Miralago enthaltenen Gefahrenzonen 2 entlang des Poschiavino zur Überarbeitung im Rahmen der Ortsplanungsrevision Phase Il zurückweisen. Gleichzeitig wird das DIV

hinsichtlich des Campingplatzprojektes die erforderliche BAB-Zustimmung erteilen. d) Zona per edifici pubblici

Die im Zonenplan 1:2'000 settore Vial festgelegte zona per edifici pubblici kann ge-

nehmigt werden. e) Strassen und Plätze

Sowohl im Zonenplan 1:2’000 settore Cavresc als auch im Zonenplan 1:2’000 settore

Vial wurden die Strassen und Plätze als Zone der Grundnutzung (strade, piazze) aus-

geschieden. Eine Baugesetzesbestimmung zu dieser Zone der Grundnutzung ist nicht

beschlossen worden.

Strassen und Plätze sind Erschliessungsanlagen und müssen als solche gemäss Art. 19 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) im Generellen Erschliessungsplan bezeichnet werden. Plätze können als wichtige Gestaltungselemente des Ortsbildes (Freiraumgestaltung) allenfalls auch im Generellen Gestaltungsplan bezeichnet werden. Die Ausscheidung der Verkehrsflächen im Zonenplan als Zonen der Grundnutzung widerspricht dem Prinzip der sachbezogenen Unterteilung der Planungsinstrumente gemäss Art. 18 und 19 KRG (Bodennutzung, Regelung im Zonenplan; Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Regelung im Generellen Erschliessungsplan; Gestaltung, Regelung im Generellen Gestaltungsplan; Vorschriften im Baugesetz) und kann

deshalb nicht genehmigt werden.

Gefahrenzonenpläne

Die am 14. April 1996 beschlossenen Gefahrenzonenpläne 1:2’000 Permunt - Privilasco und Borgo - Annunziata geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können ge-

nehmigt werden.

Der Gefahrenzonenplan 1:2’000 Pagnoncini-Le Prese/Miralago kann vorbehältlich der Gefahrenzonen 2 im Einzugsbereich des Poschiavino genehmigt werden. Hinsichtlich dieser entlang des Poschiavino ausgeschiedenen Gefahrenzonen 2 wird das Geneh-

migungsverfahren sistiert.

Der am 14. April 1996 beschlossene Gefahrenzonenplan 1:10’000 Poschiavo e frazioni ist im wesentlichen eine Zusammenfassung der oben aufgeführten Gefahrenzonenpläne 1:2’000 mit vier zusätzlichen neuen Gefahrenzonenabgrenzungen im Bereich der

Bachläufe im Val D’Urse, im Val da Guli, im Val Pednal und im Rutschgebiet westlich

von Miralago. Die Darstellung derselben Gefahrenzonen in einem Übersichtsplan und in Teilgebietsplänen ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zweckmässig. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Auslegungen sind die Gefahrenzonen in den Zonenplänen 1:2’000 als verbindlich zu genehmigen. Der Zonenplan 1:10’000 stellt demgegenüber, soweit er Aussagen bezüglich der Beizugsgebiete der Zonenpläne 1:2’000

beinhaltet, lediglich ein Übersichtsplan onne rechtliche Verbindlichkeit dar.

Die Gefahrenzonen im Zonenplan 1:10’000, soweit sie ausserhalb der Beizugsperimeter der Zonenpläne 1:2’000 liegen, geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können

genehmigt werden.

Forstwirtschaftszonenpläne

Die am 14. April 1996 beschlossenen Forstwirtschaftszonenpläne 1:2’000 Permunt - Privilasco, Borgo - Annunziata und Pagnoncini - Le Prese / Miralago können genehmigt

werden.

Im Bereiche von Bauzonen und zukünftigen Bauzonen wurden Waldfeststellungen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) durchgeführt. Diese Bereiche wurden in den Plänen gekennzeichnet. Die Waldgrenzen in diesen Bereichen

unterliegen damit dem statischen Waldbegriff im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG.

Im Rahmen der zweiten Phase der Ortsplanungsrevision ist vorgesehen, Feldgehölze, Hecken und Baumreihen als Elemente der Gestaltungsplanung ausgeschieden. Die Bezeichnung soll in den Generellen Gestaltungsplänen erfolgen. Ob es sich bei einer bestimmten bestockten Fläche letztendlich um eine Waldfläche im Sinne von Art. 2 Abs. 1 oder 2 WaG handelt oder um eine isolierte Baum- oder Strauchgruppe, eine Hecke, eine Allee, eine Garten-, Grün- oder Parkanlage, resp. Baumkultur im Sinne

von Art. 2 Abs. 3 WaG, wird sich nur nach einer eingehenden Überprüfung mit Sicher-

heit beurteilen lassen. Es ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund dieser Prüfungen im Rahmen der 2. Phase der Ortsplanungsrevision einzelne Feldgehölze oder Baumgruppen Waldcharakter aufweisen und somit ebenfalls als Forstwirtschaftszonen zu be-

zeichnen sind. Die Genehmigung der vorliegenden Forstwirtschaftszonen ist mit einem

entsprechenden Hinweis zu versehen.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 14. April 1996 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des Baugesetzes vom 19. Juni 1983/19. März 1984 (Neuformulierung der Art. 66, 68 und 73; neuer Art. 70a; Streichung Art. 48) werden genehmigt.

2. Der am 14. April 1996 beschlossene Zonenplan 1:2’000 settore Vial wird mit Aus-

nahme der zona TR (strade, piazze) genehmigt.

3. Das Genehmigungsverfahren bezüglich des Zonenplanes 1:2’000 settore Cavresc (zona di campeggio) wird sistiert. Bezüglich des weiteren Vorgehens wird auf die

Erwägungen (Seiten 5 und 6, Schritte 1 - 4) verwiesen.

4. Der Gefahrenzonenplan 1:2'000 Permunt - Privilasco, der Gefahrenzonenplan 1:2'000 Borgo - Annunziata, der Gefahrenzonenplan 1:2’000 Pagnoncini - Le Prese / Miralago und der Gefahrenzonenplan 1:10'000, alle beschlossen am 14. April 1996, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Vorbehalten bleiben die im Gefahrenzonenplan 1:2’000 Pagnoncini-Le Prese/Miralago entlang dem Poschiavino ausgeschiedenen Gefahrenzonen 2. Hinsichtlich dieser Gefahrenzonen

2 wird das Genehmigungsverfahren sistiert.

10.

10

Der Forstwirtschaftszonenplan 1:2’000 Permunt - Privilasco, der Forstwirtschaftszonenplan 1:2’000 Borgo - Annunziata und der Forstwirtschaftszonenplan 1:2’000 Pagnoncini - Le Prese /Miralago, alle beschlossen am 14. April 1996, werden mit dem Hinweis genehmigt, dass im Rahmen der zweiten Phase der Ortsplanungsrevision evtl. noch weitere bestockte Flächen der Forstwirtschaftszone zuzuweisen

sind.

Der Gemeindevorstand Poschiavo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzugeben. Diese Be-

kanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 14. April 1996 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen

werden kann und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen, Anweisungen und Sistierungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubün-

den Rekurs erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will,

bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

Es werden keine Kosten erhoben.