Quartierplan Raggalia
Procedura di piano di quartiere · Luzein
Documento
- Numero
- 98.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Luzein
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 21 apr 1998
Carta
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File
3891_B_QP_Raggalia_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda
Testo
GEMEINDEVORSTAND LUZEIN Gemeindehaus, Panyerstrasse 39, 7243 Pany
Sitzung vom: 21. April 1998
Mitteilung vom: 2. August 2019
Protokollauszug
14-3.
Erledigung der Einsprachen und Genehmigung der Quartierplanung Pany-Rongellia
Gegen die im Bezirksamtsblatt vom 27. Februar 1998 publizierte Auflage der Quartierplanung Pany-Rongellia ist von eine gleichlautende Einsprache eingegangen. Die benachbarten Grundeigentümer weisen darauf hin, dass der in den Auflageakten dargestellte Strassenverlauf nicht dem offiziellen Grundbuchplan entspreche. Eine Korrektur auf einer Länge von 44.0 m mit allen Nachteilen für die berechtigten Benutzer (Strassensperre, Materialnachrutschung user.) sei unnötig. Im vorliegenden Fall würden die Baulinien (Alt. 1 Quartierplanvorschriften) zur Minimierung der Gebäudeabstände missbraucht. Die vorgesehene Festlegung sei daher zu verweigern. Eine allgemeine Festlegung des Gebäudeabstandes (Art. 2 der Quartierplanvorschriften) von 5 m stehe im Widerspruch zum geltenden Recht und sei deshalb abzulehnen. Die Einspracheführer gehen davon aus, dass es sich bei der Reduktion des grossen Grenzabstandes von 8 m auf 7 m um ein Versehen handle. Es stehe ihrer Ansicht nach jedoch klar fest, dass die Südseite die Hauptfassade im Sinne von Art. 44 BG darstelle. Aus unerfindlichen Gründen sei bei der Parzelle Nr. 1496 die erwiesenermassen weniger attraktive Ostfassade zur Hauptfassade erhoben worden, was talseits einen seitlichen Abstand von nur 4.0 m zuliesse. Da der vorliegende Quartierplan keinen Gestaltungsplan beinhalte, liege der in Art. 70 BG festgehaltene Nachweis für eine Erhöhung der Ausnützung nicht vor, sodass auf eine Änderung der im Baugesetz festgeschriebenen Ausnützung nicht eingetreten werden könne. Der Gemeindevorstand beschliesst: sind Grundeigentümer der Quartierstrasse in Pany1. Rongellia. Die Einspracheführer verfügen lediglich über ein Fuss- und Fahrwegrecht. die Kosten für die Korrektur der StrassenlinienDa führung voll zu ihren Lasten übernehmen, sind die berechtigten Parzelleneigentümer nicht zu einer Eínsprache legitimiert. 2. Die Baulinien bezwecken auch die bessere Ausnützung von Grundstücken. Eine allfällige Strassenverbreiterung und die Schneeräumung sind nach wie vor durchaus möglich. Balkone user. werden ausdrücklich nicht über die Baulinie hinaus gebaut. 3. Die Grenzabstände sind als interne Regelung des Quartierplanes zu qualifizieren.
4. Der grosse Grenzabstand in der Zone W1 müsste 8 m sein. Das Versehen des Projektverfassers ist entsprechend zu L _ 'tierplan in der Gemeinde Luzein 5. Die Ausnützungszifier wurde bis heute I, _ erhöht. Mit einer gestaffelten Bauweise ist eine gute Gestaltung im Interesse der . Mit der Erhöhung der jeweiligen Bauinteressenten ohne V gestrebt werden Ausnützung soll auch eine optimale in Punkt 4 festgehaltenen 6. Der vorliegende Quartierplan Pany-I Korrektur genehmigt. 7. Die eingegangenen Einsprachen werden mit Ausnahme des in der Zone W1 auf 8 m zu bereinigenden grossen Grenzabstandes abgelehnt. -_
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Für richtigen ProtokolIauszug:
Gemeindevorstand Luzein
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Cñrıstıan Kasper Gemeindepräsident
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Orkus Bardill Gemeindeschreiber
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801.110 · KRVO · Cantone
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SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione