Arealplan Kleinbruggen

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Chur

Documento

Numero
15.396_51251
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Chur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 mag 2015

Carta

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File

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Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

05. Mai 2015

06. Mai 2015

396

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II Governo del Cantone dei Grigioni

A.

Der Stadtrat von Chur beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 13. Januar 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Arealplan 1:1000 Kleinbruggen.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 19. Januar 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Juni 2014 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Stadtratsbeschlusses vom 13. Januar 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 29. Januar 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 ersuchte die Stadt Chur um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

Arealplan Kleinbruggen 1. Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber — in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung — vom Gemeindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegen-

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stehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen gemäss Art. 46 Abs. 2 KRG

nur

beschränkt geändert werden.

2. Inhaltliche Bemerkungen Die Stadt Chur hat in der Gesamtrevision der Stadtplanung im Jahre 2006 im

Gebiet Kleinbruggen über eine Fläche von rund 16 ha eine Arealplanpflicht festgelegt. In der Zwischenzeit wurde für die Parzellen Nrn. 1856, 11514 und 5220 ein städteb aulicher Wettbewerb durchgeführt, mit dem Ziel, ein mögliches Bebauungsmuster aufzuze igen und ein hochwertiges Wohn- und Arbeitsareal mit Naherholungswert zu

schaf-

fen. Mit dem Arealplan werden nun die Rahmenbedingungen für die Weitere

ntwick-

lung des Gebietes festgelegt und die Voraussetzungen für die Umsetzung

des Quar-

tierplans geschaffen.

3. Hinweis auf das Folgeverfahren Der geplante Fuss- und Radweg sowie der Pfad werden teilweise ausserh

alb der

Bauzone angelegt. Die Stadt Chur wird auf das erforderliche BAB-Verfahre

n auf-

merksam gemacht. Sodann wird sie darauf hingewiesen, dass der geplante

Fussund Radweg als nichtforstliche Kleinbaute innerhalb des Waldareals eine Breite von 2 m nicht überschreiten darf.

Im Übrigen gibt der Arealplan 1:1000 Kleinbruggen vom 13. Januar 2015

zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Arealplan 1:1000 Kleinbruggen vom 13. Januar 2015 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Stadtrat Chur wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentli

ch

bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4. Der Stadtrat Chur sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Mitteilung an: - Stadtrat Chur, Stadthaus, 7000 Chur - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt - Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung (elektronisch) - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Martin Jäger

Dr. C. Riesen