Baugesetz Praden
Chur
Documento
- Numero
- 3914.(1)
- Comune
- Chur
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 set 1984
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Testo
Kanton Graubünden Gemeinde Tschiertschen-Praden
Baugesetz Praden Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. September 1984 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 471 vom 25. Februar 1985
Letzte Änderung: Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. Februar 2000 Genehmigt von der Regierung RB Nr. 820 vom 9. Mai 2000
Baugesetz Baugesetz
B
I
Gemeinde Gemeinde Praden Praden
I
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
I.I. Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen
Zu sind die Zu beachten beachten sind auch auch die Hinweise Hinweise zum zum kantonalen kantonalen Recht Recht am am Ende Ende dieses dieses Gesetzes Gesetzes
Geltungsbereich Geltungsbereich Zweck Zweck Baubehörden Baubehörden Ausnahmen Ausnahmen Hofstattrecht Hofstattrecht NaturNatur- und und Heimatschutz Heimatschutz Bau sperre Bausperre
ND2oO0UPUDZ-
1
2.3.4.5.6.7.
II. Il. Ortsplanung Ortsplanung
15. 15.
Planungsmittel Planungsmiittel Gemeinderichtplan Gemeinderichtplan Zonenplan, Zonenplan, Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan Genereller Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsplan Baulinien Baulinien Niveaulinien Niveaulinien Gestaltungslinien Gestaltungslinien Verfahren Verfahren
16. 16. 17. 17. 18. 18.
Baureife Baureife Erstellung Erstellung und und Finanzierung Finanzierung der der Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Parkierungsflächen, Parkierungsflächen, zuzu- und und Ausfahrten, Ausfahrten; Ersatzabgabe Ersatzabgabe
8.8. 9.9. 10. 10. 11. 11. 12. 12. 13. 13. 14. 14.
Ill. Ill. Erschliessung Erschliessung des des Baugebietes Baugebietes
IV. IV. Zonenvorschriften Zonenvorschriften
4
5
8
9
19. 19. 20. 20. 21 21. 22. 22. 23. 23. 24. 24. 25. 25. 26. 26.
Dorfzone Dorfzone Wohnzone Wohnzone Zone Anlagen Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und und Anlagen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Ubriges Übriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Skizone Skizone 27. Gefahrenzone 27. Gefahrenzone 28. Queilwasserschutzzone 28. Quellwasserschutzzone Naturschonzone 29. 29. Naturschonzone 29. 29. bis bis Materialablagerungszone Materialablagerungszone ı
V. V. Bauvorschriften Bauvorschriften 30. 30. 31 31. 32. 32. 33. 33. 34. 34. 35. 35. 35.1 35.1 36. 36. 37. 37. 38. 38. 39. 39. 40. 40. 41 41. 42. 42. 43. 43. ı
ı
44. 44. 45. 45.
OrtsOrts- und und Landschaftsbild Landschaftsbild Bauweise Bauweise Unterhalt Unterhalt Emissionen Emissionen Zonenschema Zonenschema GebäudeGebäude- und und Firsthöhe Firsthöhe Dächer Dächer Gebäudeiänge Gebäudelänge Grenzabstand, Grenzabstand, Gebäudeabstand Gebäudeabstand Abstand Wäldern Abstand von von Stressen Strassen und und Wäldern Einfriedungen, Einfriedungen, Böschungen, Böschungen, Stutzmauern Stutzmauern Rekiamen Reklamen und und Antennen Antennen Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren LagerLager- und und Abfaiipiätze Abfallplätze Beanspruchung Beanspruchung des des öffentlichen öffentlichen Grund Grund und und Bodens Bodens sowie sowie der der öffentlichen öffentlichen Gewässer Gewässer Benützung Benützung des des öffentlichen öffentlichen Luftraumes Luftraumes Beanspruchung Beanspruchung des des Privatbodens Privatbodens
12 12
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
Vl. Quartierplanung VI. Quartierplanung
1. 1. Allgemeines Allgemeines 46. 46.
Zweck Zweck und und Inhalt, Inhalt; Quartierplanpflicht Quartierplanpflicht
47. 47.
Quartiererschliessung Quartiererschliessung
48. 48. 49. 49.
Quartiergestaltung Quartiergestaltung Anwendbare Bauvorschriften Anwendbare Bauvorschriften
50. 50. 51 51. 52. 52. 53. 53.
Anordnung Anordnung Landabzug Landabzug für für gemeinschaftliche gemeinschaftliche Anlagen Anlagen Neuzuteilung Neuzuteilung Umlegungsbann Umlegungsbann
54. 54. 55. 55. 56. 56. 57. 57. 58. 58. 59. 59.
Einleitung Einleitung Erstellen Erstellen des des Quartierpianes Quartierplanes Pianungskosten Planungskosten Offentliche Öffentliche Auflage, Auflage, Einsprachen Einsprachen Genehmigung Genehmigung des des Quartierpianes Quartierplanes Anmerkung Anmerkung im im Grundbuch Grundbuch
60. 60.
Bau Anlagen, Kostenverteilung Bau der der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Anlagen, Kostenverteilung
61 61. 62. 62. 63. 63. 64. 64. 65. 65. 66. 66. 67. 67. 68. 68. 69. 69. 70. 70. 71 71. 72. 72. 73. 73.
Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht Unterlagen Unterlagen zum zum Baugesuch Baugesuch Bauprofil Bauprofil Planauflage Planauflage Vereinfachtes Vereinfachtes Verfahren Verfahren Baubescheid, Baubescheid, Einsprachen Einsprachen Baubeginn Baubeginn und und Baufrist Baufrist Baukontrolle Baukontrolle und und Bauabnahme Bauabnahme Abweichung Abweichung von von den den genehmigten genehmigten Plänen Plänen Vorentscheid Vorentscheid Gebühren Gebühren Bauberatung Bauberatung Fachgutachten Fachgutachten
74. 74.
Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit Bestrafung Bestrafung Abbruch Abbruch Ausführungsbestimmungen, Ausführungsbestimmungen, Gebührenordnung Gebührenordnung Inkrafttreten Inkrafttreten Ubergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
16 16
2. Quartiererschliessung 2. Quartiererschliessung 3. 3. Quartiergestaltung Quartiergestaltung
4. 4. Baulandumlegung Baulandumlegung
ı
5. 5. Quartierplanverfahren Quartierplanverfahren
6. Vollzug des 6. Vollzug des Quartierplanes Quartierplanes
VII. VII. Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahren ı
ı
VIII. VIII. SchlussSchluss- und und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 75. 75. 76. 76. 77. 77. 78. 78. 79. 79.
20 20
23 23
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
Seite Seite 4 4
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden von von der der Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung erlassen erlassen am am 05. 05. September September 1984 1984
I.I. Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen
Art. Art. Geltungsbereich Geltungsbereich
Das Das vorliegende vorliegende Baugesetz Baugesetz gilt gilt für für das das ganze ganze Gebiet Gebiet der der GemeinGemeinde de Praden. Praden. Es Anwendung auf Es findet findet Anwendung auf sämtliche sämtliche der der Baubewiliigungspfiicht Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten, Anlagen und baulichen unterliegenden Bauten, Anlagen und baulichen Massnahmen. Massnahmen. Vorbehalten Vorbehalten bleiben bleiben die die zwingenden zwingenden Bestimmungen Bestimmungen des des eidgeeidgenössischen nössischen und und kantonalen kantonalen Rechts. Rechts.
Art. Art. Zweck Zweck
2 2
Das Das Baugesetz Baugesetz dient dient der der zweckmässigen zweckmässigen Erschliessung Erschliessung und und haushälterischen haushälterischen Nutzung Nutzung des des Bodens, Bodens, der der geordneten geordneten baulichen baulichen Entwicklung Entwicklung sowie sowie ganz ganz allgemein allgemein dem dem Wohl Wohl und und der der Sicherheit Sicherheit der Einwohner. der Einwohner.
Art. Art. Baubehörde Baubehörde
11
33
Baubehörde Baubehörde ist ist der der Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Ihm Anwendung Ihm obliegt obliegt der der Vollzug Vollzug dieses dieses Gesetzes Gesetzes sowie sowie die die Anwendung der der einschlägigen einschlägigen eidgenössischen eidgenössischen und und kantonalen kantonalen Vorschriften. Vorschriften.
Er Er erlässt erlässt sämtliche sämtliche Entscheide Entscheide und und Verfügungen, Verfügungen, erteilt erteilt insbeinsbesondere die Baubewiiiigungen und er vertritt die Gemeinde sondere die Baubewilligungen und er vertritt die Gemeinde in in allen allen sich sich aus aus diesem diesem Gesetz Gesetz ergebenden ergebenden Rechtsgeschäften Rechtsgeschäften und und Rechtsstreitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten.
Art. Art.
Ausnahmen Ausnahmen
4 4
Liegen Liegen ausserordentiiche ausserordentliche Verhältnisse Verhältnisse vor vor und und bedeutet bedeutet die die EinEinhaltung haltung der der gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen Bestimmungen eine eine unverhältnismässige unverhältnismässige Härte, Ausnahmen von Härte, so so kann kann die die Baubehörde Baubehörde Ausnahmen von einzelnen einzelnen VorVorschriften schriften gewähren, gewähren, wenn wenn dadurch dadurch keine keine öffentlichen öffentlichen Interessen Interessen verletzt werden. verletzt werden. Ein Ausnahmen besteht Ein Anspruch Anspruch auf auf Gewährung Gewährung von von Ausnahmen besteht nicht. nicht. Die Die Bewilligung Bewilligung kann kann an an Bedingungen Bedingungen geknüpft geknüpft und und insbesondere insbesondere dadavon abhängig gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer von abhängig gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer verpflichtet, verpflichtet, auf auf Verlangen Verlangen der der Baubehörde Baubehörde unverzüglich unverzüglich den den gegesetzlichen setzlichen Zustand Zustand herzustellen herzustellen (Revers). (Revers). Die Die Verpflichtung Verpflichtung ist ist auf auf Kosten Kosten des des Gesuchstellers Gesuchstellers im im Grundbuch Grundbuch anzumerken. anzumerken.
Art. Art.
Hofstattrecht Hofstattrecht
5 5
Zerstörte Zerstörte oder oder abgebrochene abgebrochene Bauten Bauten dürfen dürfen innerhalb innerhalb der der BauzoBauzonen nen im im bisherigen bisherigen Umfang Umfang ohne ohne Rücksicht Rücksicht auf auf die die Vorschriften Vorschriften
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über werden. über Gebäudehöhe Gebäudehöhe und und Grenzabstände Grenzabstände wieder wieder aufgebaut aufgebaut werden. Die Die Zweckbestimmung Zweckbestimmung einer einer Baute Baute darf darf im im Rahmen Rahmen der der NutzungsNutzungszone, werden, sofern zone, in in welcher welcher das das Gebäude Gebäude steht, steht, geändert geändert werden, sofern ein ein Gebäudeabstand Gebäudeabstand von von wenigstens wenigstens 4 4 m m gewahrt gewahrt bleibt. bleibt. Es Es kann kann auch wobei für auch eine eine massvolle massvolle Erweiterung Erweiterung bewilligt bewilligt werden, werden, wobei für den den neuen neuen Gebäudeteii Gebäudelteil die die Bauvorschriften Bauvorschriften der der entsprechenden entsprechenden Zone Zone einzuhalten einzuhalten sind. sind.
In jedem Fall In jedem Fall müssen müssen allfällige allfällige Bauiinien Baulinien oder oder QuartierpianbestimQuartierplanbestimmungen sowie die Vorschriften von Art. 44 beachtet werden. mungen sowie die Vorschriften von Art. 44 beachtet werden. Der Wiederaufbau von Der Wiederaufbau von Bauten Bauten ausserhalb ausserhalb der der Bauzone Bauzone richtet richtet sich sich nach nach dem dem eidgenössischen eidgenössischen und und kantonalen kantonalen Recht. Recht.
Ein Ein Anspruch Anspruch auf auf das das Hofstattrecht Hofstattrecht besteht besteht nur, nur, wenn wenn das das BaugeBaugesuch Abbruch bzw. such innert innert drei drei Jahren Jahren seit seit dem dem Abbruch bzw. der der Zerstörung Zerstörung eineingereicht wird. Der Gesuchsteller hat das Ausmass der alten Baute gereicht wird. Der Gesuchsteller hat das Ausmass der alten Baute zu zu beweisen. beweisen.
Art. Art.
NaturNatur- und und HeimatHeimatschutz schutz
Der Der Erlass Erlass von von Schutzverfügungen Schutzverfügungen im im Sinne Sinne der der kantonalen kantonalen VerVerordnung ordnung über über den den NaturNatur- und und Heimatschutz Heimatschutz obliegt obliegt der der BaubehörBaubehörde. de.
Art. Art.
Bausperre Bausperre
66
77
Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand kann kann eine eine generelle generelle oder oder eine eine auf auf TeilgeTeilgebiete beschränkte Bau sperre für die Dauer von höchstens biete beschränkte Bausperre für die Dauer von höchstens einem einem Jahr Jahr erlassen: erlassen: a) a) bei bei Erlass Erlass oder oder Abänderung Abänderung von von Baulinien Baulinien oder oder QuartierQuartierpiänen, plänen; planes, b) bei bei Revision Revision des des Baugesetzes Baugesetzes oder oder des des Zonen Zonenplanes; b) bei Erlass oder Revision des generellen Erschliessungspiac) bei Erlass oder Revision des generellen ErschliessungsplaC) nes nes oder oder des des generellen generellen Gestaltungsplanes. Gestaltungsplanes.
Die Die Bausperre Bausperre ist ist im im Kantonsamtsblatt Kantonsamtsblatt und und auf auf ortsübliche ortsübliche Weise Weise bekannt bekannt zu zu geben. geben.
Während Während der der Bausperre Bausperre dürfen dürfen keine keine Neubauten Neubauten oder oder baulichen baulichen Veränderungen vorgesehenen neuen Veränderungen bewilligt bewilligt werden, werden, die die den den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder Ausführung der Vorschriften widersprechen oder die die Ausführung der Pläne Pläne beeinbeeinträchtigen trächtigen könnten. könnten. Eine Verlängerung der Eine Verlängerung der Bausperre Bausperre mit mit Zustimmung Zustimmung des des kantonalen kantonalen Departementes bleibt vorbehalten. Departementes bleibt vorbehalten.
II. Il. Ortsplanung Ortsplanung
Art. Art. Planungsmittel Planungsmiittel
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Das Das Baugesetz Baugesetz wird wird durch durch folgende folgende Pläne Pläne ergänzt: ergänzt:
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
Art. Art. Gemeinderichtplan Gemeinderichtplan
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Gemeinderichtplan Gemeinderichtplan Zonenplan Zonenplan Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan Genereller Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsplan Bauund NiveauBau- und Niveau- sowie sowie Gestaltungslinien Gestaltungslinien
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Im Im Richtpian Richtplan werden werden die die Grundzüge Grundzüge der der künftigen künftigen Entwicklung, Entwicklung, insbesondere insbesondere in in Bezug Bezug auf auf Nutzung, Nutzung, Gestaltung, Gestaltung, Erschliessung Erschliessung und und Finanzierung Finanzierung festgelegt. festgelegt. Der für die Der Richtplan Richtplan ist ist für für die die Organe Organe der der Gemeinde, Gemeinde, nicht nicht aber aber für die Grundeigentümerverbindiich. Grundeigentümer verbindlich.
Art.
Art. 10 10
Zonenplan, Zonenplan, GenerelGenerellerler- gestaltungsplan gestaltungsplan
Im Im Zonenplan Zonenplan wird wird das das Gemeindegebiet Gemeindegebiet in in folgende folgende Zonen Zonen eingeeingeteilt: teilt:
a› Nutzungszone a) Nutzungszone
Dorfzone Dorfzone Wohnzone Wohnzone Zone Anlagen Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und und Anlagen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Übriges Übriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet
b) b) Überlagerte Überlagerte Zonen Zonen Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Skizone Skizone Gefahrenzone Gefahrenzone Quellwasserschutzzone Quellwasserschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone Materialablagerungszone Materialablagerungszone
Art. 11
Art. 11
Genereller ErschliesErschliesGenereller Der Der Generelle Generelle Erschiiessungspian Erschliessungsplan legt legt die die Erschliessung, Erschliessung, VersorVersorsungsplan sungspian gung gung und und Entsorgung Entsorgung des des bestehenden bestehenden und und künftigen künftigen Baugebietes Baugebietes
für für den den Grundeigentümer Grundeigentümer verbindlich verbindlich fest. fest.
Art. 12
Art. 12
Baulinien Baulinien
Für Für öffentliche Öffentliche und und private private Strassen Strassen sowie sowie Beförderungsanlagen Beförderungsanlagen können werden. Ebenso können Baulinien Baulinien erlassen erlassen werden. Ebenso können können mittels mittels BauliBaulinien der Standort von Gebäuden auf dem Baugrundstück nien der Standort von Gebäuden auf dem Baugrundstück bebestimmt stimmt sowie sowie Aussichtslagen, Aussichtslagen, Landschaftsteile, Landschaftsteile, Waldränder Waldränder oder oder Gewässerufer Verbauung geschützt werden. Gewässerufer vor vor der der Verbauung geschützt werden. Der Der vor vor der der Baulinie Baulinie befindliche befindliche teil teil eines eines Grundstückes Grundstückes bleibt bleibt PriPrivateigentum, jedoch nicht werden. Einzelne Vorvateigentum, darf darf jedoch nicht überbaut überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Vordächer, Erker, sprünge wie Erker, Baikone Balkone user. usw. dürfen dürfen höchstens höchstens 1.50 1.50 m m über über die die Baulinie Baulinie hinausragen. hinausragen. Diese jedoch nur Diese Überkragungen Überkragungen sind sind jedoch nur dann dann zulässig, zulässig, wenn wenn sie sie
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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mindestens mindestens 3 3 m m über über dem dem Trottoir Trottoir und und 4.5 4.5 m m über über dem dem StrassenStrassenniveau niveau liegen. liegen. Ihre Ihre Gesamtlänge Gesamtlänge darf darf 1/5 '/; der der zugehörigen zugehörigen FassaFassadenlänge denlänge nicht nicht überschreiten. überschreiten. Unterirdische Art mit Unterirdische Bauten Bauten und und Bauteile Bauteile aller aller Art mit Einschluss Einschluss von von ÖlÖlund und Benzintanks Benzintanks dürfen dürfen im im Bauliniengebiet Bauliniengebiet nur nur gegen gegen Revers Revers bebewilligt willigt werden. werden.
Wird Wird ein ein bestehendes, bestehendes, von von der der Baulinie Baulinie angeschnittenes angeschnittenes Gebäude Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss ganz oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der der NeuNeubau auf die Baulinie zurückversetzt werden. bau auf die Baulinie zurückversetzt werden. Werden Werden an an Bauten, Bauten, die die über über die die Baulinie Baulinie hinausragen, hinausragen, über über den den normalen normalen Unterhalt Unterhalt hinausgehende hinausgehende Veränderungen Veränderungen durchgeführt, durchgeführt, so so ist ist der der dadurch dadurch entstandene entstandene Mehrwert Mehrwert im im Grundbuch Grundbuch anzumeranzumerken. wird im ken. Er Er wird im Enteignungsfalle Enteignungsfalle nicht nicht vergütet. vergütet.
Auf Abs. 4 Auf den den Revers Revers genoss gemäss Abs. 4 sowie sowie die die Grundbuchanmerkung Grundbuchanmerkung genoss Art. 4 Abs. 2 gemäss Abs. Abs. 6 6 ist ist Art. 4 Abs. 2 dieses dieses Gesetzes Gesetzes analog analog anwendanwendbar. bar.
Art.
Art. 13 13
Niveaulinien Niveaulinien
Die Die Niveaulinien Niveaulinien dienen dienen dazu, dazu, die die Grundeigentümer Grundeigentümer über über die die HöHöhenlage projektierter Stressen zu orientieren. Einfahrten, Eingänhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingängen gen user. usw. sind sind an an die die Niveaulinien Niveaulinien anzupassen. anzupassen.
Art.
Art. 14 14
Gestaltungslinien Gestaltungslinien
Zum Zum Schutze Schutze des des OrtsOrts- und und Strassenbildes Strassenbildes sowie sowie zur zur Freihaltung Freihaltung von Aussichtslagen Aussichtslagen können werden. von können Gestaltungslinien Gestaltungslinien erlassen erlassen werden. Diese Diese bestimmen bestimmen zwingend zwingend die die Lage Lage und und eventuell eventuell die die Höhe Höhe der der einzelnen einzelnen Bauten. Bauten.
Art. 15
Art. 15
Verfahren Verfahren
Der Abänderung des Der Erlass Erlass und und die die Abänderung des Baugesetztes, Baugesetztes, des des GemeindeGemeinderichtplans, des Zonenpians, des Generellen Gestaitungspians richtplans, des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und und des Abstimmung des Generellen Generellen Erschliessungsplans Erschliessungsplans unterliegen unterliegen der der Abstimmung in in der der Gemeindeversammlung. Gemeindeversammlung. Der Der Erlass Erlass der der Bau-, Bau-, NiveauNiveau- und und Gestaltungslinien Gestaltungslinien steht steht der der Baubehörde Baubehörde zu. zu.
Die Die Entwürfe Entwürfe der der Baubehörde Baubehörde für für Baugesetz, Baugesetz, Gemeinderichtplan, Gemeinderichtplan, Zonenplan, Generellen Gestaitungspian Zonenplan, Generellen Gestaltungsplan und und Generellen Generellen ErschliesErschliessungspian während 30 Aufsungsplan sind sind während 30 Tagen Tagen öffentlich öffentlich aufzulegen. aufzulegen. Die Die Auflage Abändelage ist ist in in der der ortsüblichen ortsüblichen Weise Weise bekannt bekannt zu zu geben. geben. Abänderungswünsche Auflagefrist schriftrungswünsche und und Anträge Anträge sind sind während während der der Auflagefrist schriftlich lich bei bei der der Baubehörde Baubehörde einzureichen. einzureichen. Diese Diese entscheidet entscheidet über über die die Eingaben und verabschiedet die bereinigten Pläne zuhanden der Eingaben und verabschiedet die bereinigten Pläne zuhanden der Gemeindeversammlung. Gemeindeversammlung. Vor Vor der der Abstimmung Abstimmung sind sind die die StimmbeStimmberechtigten rechtigten durch durch die die Baubehörde Baubehörde angemessen angemessen zu zu orientieren. orientieren.
Bau-, während 30 Bau-, NiveauNiveau- und und Gestaitungsiinien Gestaltungslinien werden werden ebenfalls ebenfalls während 30 Tagen Tagen öffentlich Öffentlich aufgelegt. aufgelegt. Die Die Eigentümer Eigentümer der der betroffenen betroffenen GrundGrundstücke während dieser stücke können können während dieser Frist Frist bei bei der der Baubehörde Baubehörde schriftlich schriftlich
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Einsprache Einsprache erheben. erheben. Nach Nach Prüfung Prüfung der der Einsprache Einsprache entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde über über die die Genehmigung Genehmigung der der Bau-, Bau-, NiveauNiveau- und und GestalGestaltungslinien. tungslinien.
Ill. Ill. Erschliessung Erschliessung des des Baugebietes Baugebietes
Art.
Art. 16 16
Baureife Baureife
Bauten Bauten dürfen dürfen nur nur auf auf baureifen baureifen Grundstücken Grundstücken erstellt erstellt werden. werden. Ein Ein Grundstück gilt als baureif: Grundstück gilt als baureif:
c) c) wenn wenn seine seine Form Form und und Grösse Grösse eine eine zonengemässe zonengemässe ÜberÜberbauung wenn eine bauung gestatten gestatten und und wenn eine im im betreffenden betreffenden Gebiet Gebiet durchzuführende durchzuführende Quartierplanung Quartierplanung nicht nicht präjudiziert präjudiziert wird, wird;
b) wenn eine b) wenn wenn es es erschlossen erschlossen ist. ist. Land Land ist ist erschlossen, erschlossen, wenn eine hinreichende hinreichende Zufahrt Zufahrt vorhanden vorhanden ist, ist, die die Wasser-, Wasser-, EnergieEnergieund und Abwasserleitungen Abwasserleitungen bis bis zum zum Grundstück Grundstück oder oder in in dessen dessen unmittelbare unmittelbare Umgebung Umgebung herangeführt herangeführt sind sind und und der der AnAnschluss schluss zulässig zulässig und und ohne ohne besonderen besonderen Aufwand Aufwand möglich möglich ist. ist. Die Die Erschliessung Erschliessung muss muss auf auf den den Zeitpunkt Zeitpunkt der der FertigFertigsteilung des Gebäudes gesichert sein. stellung des Gebäudes gesichert sein.
Art. 17
Art. 17 Erstellung Erstellung und und FinanFinan-
zierung zierung der der ErErschfiessungsschliessungsanlagen anlagen
Die Die Gemeinde Gemeinde erstellt erstellt nach nach Massgabe Massgabe der der genehmigten genehmigten Kredite Kredite die die im im Generelien Generellen Erschiiessungspian Erschliessungsplan vorgesehenen vorgesehenen öffentlichen öffentlichen Stressen Strassen und und Werkleitungen. Werkleitungen. Die Die Finanzierung Finanzierung der der ErschliesErschliessungsaniagen sungsanlagen richtet richtet sich sich nach nach der der kommunalen kommunalen Verordnung Verordnung über über die Finanzierung der Erschliessung. die Finanzierung der Erschliessung.
Art. 18
Art. 18
Parkierungsflächen, Parkierungsflächen, ZuZu- und und Ausfahrten, Ausfahrten; Ersatzabgabe Ersatzabgabe
Bei Bei sämtlichen sämtlichen baulichen baulichen Massnahmen, Massnahmen, durch durch welche welche zusätzlicher zusätzlicher Wohnraum Wohnraum oder oder zusätzliche zusätzliche Betriebsflächen Betriebsflächen in in Geschäftshäusern Geschäftshäusern und weund Gastwirtschaftsbetrieben Gastwirtschaftsbetrieben geschaffen geschaffen oder oder bestehende bestehende wesentiich Aufsteisentlich vergrössert vergrössert werden, werden, sind sind genoss gemäss nachfolgender nachfolgender Aufstellung lung Parkplätze Parkplätze oder oder Garagen Garagen auf auf privatem privatem Boden Boden zu zu erstellen erstellen und und ganzjährig zu unterhalten: ganzjährig zu unterhalten: VVohn-,Feflenhäuser Wohn-, Ferienhäuser Ladengeschäfie Ladengeschäfte
Hotels, Hotels, Pensionen Pensionen Restaurants Restaurants
mind. mind. 1 1 Platz Platz pro pro Wohnung Wohnung mind. mind. 11 Platz Platz pro pro 20m2 20m? LadenLadenfläche fläche mind. mind. 1 1 Platz Platz pro pro 3 3 Betten Betten mind. 1 Platz pro 6 mind. 1 Platz pro 6 m2 m? RestauraRestauraflonsfläche tionsfläche
Weist Weist eine eine Wohnung Wohnung eine eine Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfläche von von mehr mehr als als 100 100 m2 m? auf, auf, so so ist ist für für entsprechend entsprechend zusätzlichen zusätzlichen Parkierungsraum Parkierungsraum zu zu sorgen. sorgen. Für Aufstellung nicht Für die die übrigen, übrigen, in in der der Aufstellung nicht genannten genannten baulichen baulichen MasMassnahmen Anzahl der snahmen bestimmt bestimmt die die Baubehörde Baubehörde die die Anzahl der Abstellplätze, Abstellplätze, wobei sie wobei sie sich sich an an die die Richtlinien Richtlinien der der Schweizerischen Schweizerischen StrassenStrassenfachmänner fachmänner hält. hält.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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ZuZu- und und Ausfahrten Ausfahrten sind sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass die die VerkehrssicherVerkehrssicherheit Autogaragen mit heit gewährleistet gewährleistet ist. ist. Vor Vor Autogaragen mit direkter direkter Ausfahrt Ausfahrt auf auf die werden können, die Strasse Strasse muss muss ein ein Fahrzeug Fahrzeug abgestellt abgestellt werden können, ohne ohne den den öffentlichen öffentlichen Strassenraum Strassenraum zu zu beanspruchen. beanspruchen.
Eigentümer, welche ihren Eigentümer, welche ihren im im Baugesetz Baugesetz vorgesehenen vorgesehenen Pflichten Pflichten zur zur Schaffung Schaffung von von Parkierungsraum Parkierungsraum nicht nicht nachkommen nachkommen können, können, haben haben eine eine Ersatzabgabe Ersatzabgabe zu zu leisten. leisten.
IV. IV. Zonenvorschriften Zonenvorschriften
Art.
Art. 19 19
Dorfzone Dorfzone
Die Die Dorfzone Dorfzone umfasst umfasst die die bestehenden bestehenden Bauten Bauten in in InnerInner- und und UsUsser-Praden. Der Charakter dieser Siedlungen und die siedlungstyser-Praden. Der Charakter dieser Siedlungen und die siedlungstypische pische Bausubstanz Bausubstanz sind sind zu zu erhalten. erhalten. Zulässige Zulässige Nutzungen Nutzungen sind sind Wohnbauten, Wohnbauten, Hotels, Hotels, landwirtschaftliche landwirtschaftliche Betriebe Betriebe und und gewerbliche gewerbliche Bauten. Bauten. An An- und An neuen neuen Standorten Standorten können können lediglich lediglich Anund Nebenbauten Nebenbauten ererstellt werden. Diese dürfen eine maximale Gebäudegrundfiäche stellt werden. Diese dürfen eine maximale Gebäudegrundfläche von 40 von 3.50 von 40 m2 m? sowie sowie eine eine maximale maximale Höhe Höhe von 3.50 m m an an der der Traufe Traufe und und 5 5 m m im im First First aufweisen. aufweisen. Neubauten
Art. 5 Neubauten und
und Umbauten Umbauten sind sind im im Rahmen Rahmen von von Art. 5 dieses dieses GeGesetzes setzes zulässig. zulässig. Solche Solche NeuNeu- und und Umbauten Umbauten haben haben sich sich in in Höhe, Höhe, Länge, Länge, Dachform, Dachform, Proportionen, Proportionen, Stellungen, Stellungen, Baumaterial Baumaterial und und Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen. Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen.
Die Die Bauberatung Bauberatung (Art. (Art. 73) 73) ist ist für für NeuNeu- und und Umbauten Umbauten obligatorisch. obligatorisch.
Art. 20
Art. 20
Wohnzone Wohnzone
Die Wohnzone ist Die Wohnzone ist ausschliesslich ausschliesslich für für Wohnbauten, Wohnbauten, Hotels Hotels und und nicht-störende Dienstleistungsbetriebe bestimmt. nicht-störende Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Neubauten Neubauten können können nur nur im im Rahmen Rahmen rechtskräftiger rechtskräftiger Quartierpläne Quartierpläne bewilligt werden. bewilligt werden.
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Art. 21
Art. 21
Zone Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen
Die Anlagen ist Die Zone Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und und Anlagen ist bestimmt bestimmt für für bestebestehende Anlagen sowie hende und und zukünftige zukünftige öffentliche öffentliche Bauten Bauten und und Anlagen sowie AreaAreale le für für Sport Sport und und Erholung. Erholung. Jegliche Jegliche private private Überbauung Überbauung ist ist unteruntersagt. Arbeiten gestattet, sagt. An An bestehenden bestehenden privaten privaten Bauten Bauten sind sind nur nur Arbeiten gestattet, die die zum zum gewöhnlichen gewöhnlichen Unterhait Unterhalt gehören. gehören. Für Für die die Übernahme Übernahme privater privater Grundstücke Grundstücke gelten gelten die die BestimmunBestimmungen gen des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes. Raumplanungsgesetzes.
Art. 22
Art. 22
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone
Die Die Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone umfasst umfasst Gebiete, Gebiete, die die der der landwirtschaftlilandwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten sind. chen Nutzung zu erhalten sind.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
Seite Seite 10 10
Die Die Zulässigkeit Zulässigkeit von von baulichen baulichen Massnahmen Massnahmen beurteilt beurteilt sich sich nach nach der der eidgenössischen eidgenössischen und und kantonaien kantonalen Gesetzgebung. Gesetzgebung.
Art.
Art. 23 23
Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone
Die Die Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone umfasst umfasst den den Wald Wald im im Sinne Sinne der der ForstgeForstgesetzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Gebiete. setzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Gebiete.
Art. 22 Abs. 2
Art. 22 Abs. 2 dieses dieses Gesetzes Gesetzes ist ist anwendbar. anwendbar.
Art.
Art. 24 24
Übriges Übriges GemeindeGemeindegebiet gebiet
Das Das Übrige Übrige Gemeindegebiet Gemeindegebiet umfasst umfasst die die öffentlichen öffentlichen Gewässer, Gewässer, das das der der Kultur Kultur nicht nicht fähige fähige Land Land sowie sowie Flächen, Flächen, die die noch noch keiner keiner Nutzungszone Nutzungszone zugewiesen zugewiesen sind. sind.
Art. 22 Abs. 2
Art. 22 Abs. 2 dieses dieses Gesetzes Gesetzes ist ist anwendbar. anwendbar.
Art.
Art. 25 25
LandschaftsschutzLandschaftsschutzzone zone
In In der der Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone soll soll das das Landschaftsbild Landschaftsbild erhalten erhalten bleiben. jegliche grossbleiben. Die Die Erstellung Erstellung von von Hochbauten Hochbauten sowie sowie jegliche grossflächigen Veränderungen flächigen Veränderungen (z.B. (z.B. Skipistenplanierungen Skipistenplanierungen und und die die memechanische chanische Pistenpräparierung) Pistenpräparierung) sind sind untersagt. untersagt.
Art.
Art. 26 26
Skizone Skizone
Die Ausübung des Die Skizone Skizone umfasst umfasst das das für für die die Ausübung des Skisports Skisports erfordererforderliche liche Gelände. Gelände. Es Es gelten gelten folgende folgende Vorschriften: Vorschriften: a) Ausübung des a) Sämtliche Sämtliche Grundstücke Grundstücke dürfen dürfen zur zur Ausübung des Skisports Skisports sowie von Pisten sowie zur zur Präparierung Präparierung von Pisten und und Langlaufloipen Langlaufloipen bebetreten werden. treten werden. b) Anlagen, Pflanzungen b) Bauliche Bauliche Anlagen, Pflanzungen und und Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind Ausübung des sind nur nur zulässig, zulässig, soweit soweit sie sie die die Ausübung des Skisports Skisports nicht nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen. c) werden. c) Einfriedungen Einfriedungen von von Grundstücken Grundstücken können können untersagt untersagt werden. Werden sie wie die Werden sie erlaubt, erlaubt, sind sind sie sie ebenso ebenso wie die Weidezäune Weidezäune vom Grundeigentümer vom Grundeigentümer in in der der Skisaison Skisaison (November (November bis bis ApApril) zu beseitigen. ril) zu beseitigen. Während der Ausführen von d) Während der Skisaison Skisaison kann kann das das Ausführen von Jauche Jauche d) sowie sowie das das Düngen Düngen verboten verboten werden. werden. e) weiche der e) Die Die Kosten, Kosten, welche der Gemeinde Gemeinde aus aus der der Anwendung Anwendung diedieser ser Bestimmungen Bestimmungen erwachsen, erwachsen, können können den den interessierten interessierten Unternehmungen Unternehmungen (Skilifte, (Skilifte, Bergbahnen, Bergbahnen, BeherbergungsbeBeherbergungsbetriebe) nach Massgabe ihres Interesses ganz triebe) nach Massgabe ihres Interesses ganz oder oder teilweise teilweise überbunden werden. überbunden werden.
Art. 27
Art. 27 Gefahrenzone Gefahrenzone
In werden, die In der der Gefahrenzone Gefahrenzone I| dürfen dürfen keine keine Bauten Bauten erstellt erstellt werden, die zum zum Aufenthalt Aufenthalt von von Menschen Menschen und und Tieren Tieren bestimmt bestimmt sind. sind. Die Die ErErneuerung werden. Durch neuerung schon schon bestehender bestehender Bauten Bauten kann kann bewilligt bewilligt werden. Durch Naturgewalt wieder aufgebaut werNaturgewalt zerstörte zerstörte Bauten Bauten dürfen dürfen nicht nicht wieder aufgebaut werden. den.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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In verfügt die In der der Gefahrenzone Gefahrenzone IIIl verfügt die Baubehörde Baubehörde bei bei der der Erteilung Erteilung von Baubewilligungen von Baubewilligungen die die zu zu leistenden leistenden Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsmassnahmen genoss Vorschriften der gemäss den den Vorschriften der kantonalen kantonalen GebäudeversicherungsGebäudeversicherungsanstalt. anstalt.
Art.
Art. 28 28
QuellwasserQuellwasserschutzzone schutzzone
Die Die Quellwasserschutzzone Quellwasserschutzzone umfasst umfasst die die Quellfassungen Quellfassungen mit mit UmUmgebung. gebung. Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand kann kann die die zum zum Schutz Schutz von von QuellQuellfassungen fassungen erforderlichen erforderlichen Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen verfügen. verfügen.
Die Die Quellwasserschutzzone Quellwasserschutzzone kann kann aufgeteilt aufgeteilt werden werden in: in: a) a) b) b) c) c)
Weitere Schutzzone Weitere Schutzzone Engere Engere Schutzzone Schutzzone Fassungsbereichzone Fassungsbereichzone
(Zone (Zone Ill) III) (Zone (Zone II) Il) (Zone (Zone I) |)
Bis Bis zur zur Festlegung Festlegung der der Zonen Zonen I-Ill |-Ill besteht besteht in in der der QuellwasserQuellwasserschutzzone eine Baumaterialentnahmesowie ein Deponieverbot, schutzzone eine Baumaterialentnahme- sowie ein Deponieverbot, zudem Weidgang und zudem sind sind Weidgang und Düngung Düngung nicht nicht gestattet. gestattet.
Art.
Art. 29 29
Naturschonzone Naturschonzone
Die Die Naturschonzone Naturschonzone umfasst umfasst Flächen, Flächen, in in denen denen das das Gleichgewicht Gleichgewicht von Fauna von Fauna und und Flora Flora durch durch bauliche bauliche Eingriffe Eingriffe oder oder menschliches menschliches Verhalten besonders wird. Verhalten besonders gefährdet gefährdet wird.
Zum Zum Schutze Schutze von von Fauna Fauna und und Flora Flora kann kann der der Gemeindevorstand Gemeindevorstand unter Berücksichtigung der landund forstwirtschaftlichen unter Berücksichtigung der land- und forstwirtschaftlichen GeGesichtspunkte Verbot von sichtspunkte die die erforderlichen erforderlichen Beschränkungen Beschränkungen wie wie Verbot von Entwässerungen Entwässerungen und und Terrainveränderungen, Terrainveränderungen, Nutzungs-, Nutzungs-, PflegePflegeund Verbote des und Hegebeschränkungen, Hegebeschränkungen, ZutrittsZutritts- und und Fahrverbote, Fahrverbote, Verbote des Variantenskifahrens Variantenskifahrens user. usw. verfügen. verfügen.
Art. 29
Art. 29 bis bis MaterialablagerungsMaterialablagerungs-
zone zone
Die Die Materialablagerungszone Materialablagerungszone ist ist für für Materialablagerungen Materialablagerungen bebestimmt. stimmt. In In der der Materialablagerungszone Materialablagerungszone darf darf nur nur unverschmutztes unverschmutztes AushubAushub- und und in in Praden Praden anfallender anfallender Gartenabraum Gartenabraum abgelagert abgelagert werwerden. den.
Die Abschluss der Die Materialablagerungsflächen Materialablagerungsflächen sind sind nach nach Abschluss der AblageAblagerung oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen rung oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung Nutzung zu zu gestalten, gestalten, zu zu rekultivieren rekultivieren oder oder ordnungsgemäss ordnungsgemäss zu zu unterhalten. unterhalten. Die Die Baubehörde Baubehörde trifft trifft die die erforderlichen erforderlichen Massnahmen Massnahmen im im BaubewilBaubewilligungsverfahren. ligungsverfahren. Sie Sie kann kann insbesondere insbesondere eine eine geeignete geeignete SicherSicherstellung stellung (zweckgebundenes (zweckgebundenes Depositum)für Depositum)für die die Kosten Kosten verlangen, verlangen, weiche für welche für den den Abschluss Abschluss der der Materiaiablagerung Materialablagerung erforderlich erforderlich sind sind
Für Für grössere grössere Materialablagerungsvorhaben Materialablagerungsvorhaben erlässt erlässt die die Gemeinde Gemeinde einen einen Generellen Generellen Gestaltungsplan. Gestaltungsplan.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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V. V. Bauvorschriften Bauvorschriften Art.
Art. 30 30
OrtsOrts- und und LandLandschaftsbild schaftsbild
Bauten Art, einschliesslich Bauten und und Bauteile Bauteile aller aller Art, einschliesslich UmgebungsUmgebungs- und und Terraingestaltungen, Terraingestaltungen, Reklameanlagen Reklameanlagen und und Bemalungen Bemalungen sind sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass sie sie sich sich in in das das DorfDorf- und und Landschaftsbild Landschaftsbild gut gut eineinordnen. ordnen. Grelle Grelle Farbanstriche Farbanstriche sind sind zu zu vermeiden. vermeiden.
Art.
Art. 31 31
Bauweise Bauweise
Grundsätzlich Grundsätzlich gilt gilt die die obere offene Bauweise. Bauweise. Das Das Zusammenbauen Zusammenbauen selbständiger selbständiger Gebäude Gebäude ist ist zulässig: zulässig:
a) wenn wenn an an eine eine bestehende bestehende Brandmauer Brandmauer gebaut gebaut wird. wird. a›
b) wenn wenn bei bei einseitigem einseitigem Grenzbau Grenzbau der der Nachbar Nachbar sich sich verpflichverpflichb) tet, bei einer Überbauung seines Grundstücks tet, bei einer Überbauung seines Grundstücks an an die die Brandmauer anzubauen. Diese Verpflichtung ist auf Brandmauer anzubauen. Diese Verpflichtung ist auf Kosten Kosten der der interessierten interessierten Grundeigentümer Grundeigentümer im im Grundbuch Grundbuch einzueinzutragen. tragen.
Terrassenhäuser Terrassenhäuser sind sind nicht nicht zulässig. zulässig.
Art.
Art. 32 32
Unterhalt Unterhalt
Gebäude Gebäude sowie sowie Einfriedungen Einfriedungen iängsöffentiichem längsöffentliichem Eigentum Eigentum sind sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge infolge mangelhafter mangelhaften Unterhaltens Unterhaltens Menschen Menschen oder oder fremdes fremdes Eigentum, Eigentum, so so kann Ausführung der kann der der Eigentümer Eigentümer zur zur Ausführung der erforderlichen erforderlichen SicheSicherungsmassnahmen verpflichtet werden. rungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt Kommt er er dieser dieser Weisung Weisung nicht Arbeiten auf nicht nach, nach, so so werden werden die die Arbeiten auf seine seine Kosten Kosten durch durch die die Gemeinde angeordnet. Gemeinde angeordnet. Diese Vorschrift gilt Diese Vorschrift gilt sinngemäss sinngemäss auch auch für für Mauern, Mauern, Werk-, Werk-, LagerLagerund Abgraund Bauplätze Bauplätze sowie sowie Geländeveränderungen, Geländeveränderungen, die die durch durch Abgrabungen, Auffüllungen, Steinbrüche bungen, Auffüllungen, Steinbrüche user. usw. entstanden entstanden sind. sind.
Durch Durch Brand Brand oder oder andere andere Elementarereignisse Elementarereignisse beschädigte beschädigte oder oder zerstörte Gebäude müssen binnen drei Jahren ganz abgetragen zerstörte Gebäude müssen binnen drei Jahren ganz abgetragen oder oder wiederhergestellt wiederhergestellt werden. werden.
Art.
Art. 33 33
Emissionen Emissionen
Es Es werden werden nicht nicht störende, störende, massig mässig störende störende und und stark stark störende störende Betriebe Betriebe unterschieden: unterschieden:
a) a) Als Als nicht nicht störend störend gelten gelten Betriebe, Betriebe, die die ihrem ihrem Wesen Wesen nach nach in in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde WohWohnen nen in in keiner keiner Weise Weise beeinträchtigen. beeinträchtigen. b) Auswirkungen, die b) Als Als massig mässig störend störend gelten gelten Betriebe Betriebe mit mit Auswirkungen, die im im Rahmen Rahmen herkömmlicher herkömmlicher HandwerksHandwerks- und und GewerbebeGewerbebetriebe Arbeitszeiten wähwähtriebe bleiben bleiben und und sich sich auf auf die die üblichen üblichen Arbeitszeiten rend rend des des Tages Tages beschränken. beschränken. c) c) Betriebe Betriebe mit mit weitergehenden weitergehenden Emissionen Emissionen gelten gelten als als stark stark
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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störend. störend. Sie Sie sind sind im im ganzen ganzen Gemeindegebiet Gemeindegebiet untersagt. untersagt.
Bei Bei bestehenden bestehenden Betrieben Betrieben und und Neuauflagen Neuanlagen kann kann die die Baubehörde Baubehörde alle alle Vorkehrungen Vorkehrungen zur zur Verhinderung Verhinderung von von Emissionen Emissionen verlangen, verlangen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik Technik anwendbar anwendbar und und für für den den Eigentümer Eigentümer zumutbar zumutbar sind. sind.
Art.
Art. 34 34
Zonenschema Zonenschema
Dorfzone Dorfzone
Wohnzone Wohnzone
Gebäudehöhe Gebäudehöhe Firsthöhe Firsthöhe
8.00 8.00 m m 11.00 11.00 m m
8.00 8.00 m m 11.00 11.00 m m
Gebäudelänge Gebäudelänge
20.00 20.00 m m
15.00 15.00 m m
Emissionen Emissionen
massig mässig störend störend
Art. 19
Art. 19
nicht nicht störend störend
Art. 20
Art. 20
Artikel gem. Artikel gem. Bauqesetz Baugesetz
Zone Zone öffentöffentlicher licher Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen
Artikel gem. Artikel gem. Baugesetz Baugesetz
Art. 35
Art. 35
Art. 36
Art. 36
massig mässig
störend störend
Art. 21
Art. 21
Art. 33
Art. 33
Art.
Art. 35 35
GebäudeGebäude- und und FirstFirsthöhe höhe
Als Abstand zwischen Als Gebäudehöhe Gebäudehöhe gilt gilt der der Abstand zwischen der der tiefsten tiefsten Stelle Stelle des des gewachsenen oder abgegrabenen Terrains und dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten höchsten Punkt Punkt der der Schnittlinie Schnittlinie zwischen zwischen Umfassungswand Umfassungswand und und Dachfläche. Dachfläche.
Durch veränderungen dürfen Durch Terrain Terrainveränderungen dürfen die die Vorschriften Vorschriften über über die die mamaximale ximale Gebäudehöhe Gebäudehöhe nicht nicht umgangen umgangen werden. werden. Als Abstand zwiAls Firsthöhe Firsthöhe gilt gilt der der grösste grösste senkrecht senkrecht gemessene gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain schen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und und dem dem höchsten höchsten Punkt Punkt des des geneigten geneigten Daches. Daches.
Art. 35 1
Art. 35 1
Dächer Dächer
In In der der DorfDorf- und und Wohnzone Wohnzone sind sind nur nur Satteidächer Satteldächer mit mit einer einer NeiNeigung gung von von 40% 40% bis bis 55% 55% zulässig. zulässig. Beide Beide Dachflächen Dachflächen haben haben dieseldieselbe be Neigung Neigung aufzuweisen. aufzuweisen. Die Die Dächer Dächer sind sind sorgfältig sorgfältig zu zu gestalten. gestalten. Die Gestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben Die Gestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und und MateMateriaiien Anbauten (Grundrialien Bezug Bezug zu zu nehmen. nehmen. Für Für eingeschossige eingeschossige Anbauten (Grundfläche max. fläche max. 20 20 m2, m?, Gebäudehöhe Gebäudehöhe max. max. 3.5 3.5 m) m) oder oder mehrgeschosmehrgeschossige Anbauten (Grundfläche sige Anbauten (Grundfläche max. max. 15 15 m2 m? pro pro Geschoss) Geschoss) kann kann die die Baubehörde Baubehörde Puitdächer Pultdächer und und andere andere Dachformen Dachformen gestatten. gestatten.
Lukarnen Lukarnen und und Dachfiächenfenster Dachflächenfenster sind sind zulässig. zulässig. Die Die zur zur BelichBelichtung und Belüftung des Dachgeschosses erforderlichen tung und Belüftung des Dachgeschosses erforderlichen FensterFensterflächen dürfen flächen dürfen insgesamt insgesamt 10% 10% der der Bodenfläche Bodenfläche des des DachgeDachgeschosses schosses mit mit einer einer Raumhöhe Raumhöhe über über 1.50 1.50 m m (Abstand (Abstand Boden Boden zur zur inneren inneren Dachfläche) Dachfläche) zuzüglich zuzüglich 2.5% 2.5% der der Bodenfläche Bodenfläche mit mit einer einer Raumhöhe Raumhöhe unter unter 1.50 1.50 m m nicht nicht überschreiten. überschreiten. Die Die Belichtung Belichtung soll soll in in der Regel über die Giebeiseiten (mind. 60% der Gesamtfensterfiäder Regel über die Giebelseiten (mind. 60% der Gesamtfensterfläche) che) erfolgen. erfolgen. 40% 40% der der Gesamtfensterfläche Gesamtfensterfläche dürfen dürfen als als DachfläDachflächenfenster chenfenster oder oder bei bei Lukarnen Lukarnen ausgeführt ausgeführt werden. werden. DachflächenDachflächenfenster fenster sind sind in in der der Regel Regel auf auf beide beide Dachhälften Dachhälften zu zu verteilen. verteilen.
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Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Lukarnen Lukarnen sind sind nur nur auf auf einer einer Dachhälfte Dachhälfte zulässig zulässig und und haben haben sich sich gut Anordnung und gut ins ins Dach Dach einzufügen. einzufügen. Die Die Anordnung und Grösse Grösse von von LukarLukarnen nen bestimmt bestimmt sich sich in in der der Regel Regel nach nach folgenden folgenden Grundsätzen Grundsätzen bzw. bzw. Grössenangaben: Grössenangaben:
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Bei Anlagen der Bei Anlagen der Sonnenenergienutzung Sonnenenergienutzung kann kann die die Baubehörde Baubehörde für für Dachflächen AnDachflächen von von untergeordneten untergeordneten Gebäudeteilen Gebäudeteilen sowie sowie bei bei Anund und Nebenbauten Nebenbauten Abweichungen Abweichungen von von der der Vorschrift Vorschrift der der minimalen minimalen und maximalen Dachneigung bewilligen, sofern die entsprechende und maximalen Dachneigung bewilligen, sofern die entsprechende Lösung Lösung architektonisch architektonisch sorgfältig sorgfältig geplant geplant wird wird und und die die vorgesehevorgesehene ne Dachart Dachart sich sich gut gut ins ins vorherrschende vorherrschende Ortsbild Ortsbild einfügt. einfügt.
Art. 36
Art. 36
Gebäudelänge Gebäudelänge
Als Als Gebäudelänge Gebäudelänge gilt gilt die die grösste grösste Seite Seite des des kleinsten kleinsten Rechtecks, Rechtecks, welches welches das das Gebäude Gebäude umfasst. umfasst. An- und von Art.
Art. 19 Abs. 3
Anund Nebenbauten Nebenbauten im im Sinne Sinne von 19 Abs. 3 dieses dieses GesetGeset-
zes zes sind sind nicht nicht anzurechnen. anzurechnen.
Art. 37
Art. 37
Grenzabstand, Grenzabstand, GeGebäudeabstand bäudeabstand
Bezüglich Bezüglich GrenzGrenz- und und Gebäudeabstand Gebäudeabstand sind sind lediglich lediglich die die privatprivatrechtlichen Vorschriften (Art. rechtlichen Vorschriften (Art. 114 114 EG EG zum zum ZGB) ZGB) vorbehalten. vorbehalten.
Art. 38
Art. 38
Abstand von StrasAbstand von Strassen Wäldern sen und und Wäldern
Wo Abstand einzuhalten Wo gegenüber gegenüber Gemeindestrassen Gemeindestrassen ein ein Abstand einzuhalten ist, ist, ist ist dieser mittels Baulinien festzuhalten. dieser mittels Baulinien festzuhalten. Der Abstand ergibt Der entlang entlang der der Kantonsstrasse Kantonsstrasse einzuhaltende einzuhaltende Abstand ergibt sich sich aus aus der der kantonalen kantonalen Gesetzgebung. Gesetzgebung.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Bauten Abstand Bauten und und Anlagen Anlagen haben haben gegenüber gegenüber Hochwald Hochwald einen einen Abstand von 10 von 10 m, m, gegenüber gegenüber Niederwald Niederwald einen einen Abstand Abstand von von 5 5 m m einzuhaleinzuhalten. ten. Der Der Waldabstand Waldabstand bemisst bemisst sich sich beim beim festgestellten festgestellten Wald Wald ab ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze genoss Ausscheidung Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch durch den den Forstdienst Forstdienst im im Einzeifaii. Einzelfall.
Vorbehalten bleiben Vorbehalten bleiben besondere besondere Waldabstandslinien Waldabstandslinien genoss gemäss ZoZonenplan nenplan oder oder Generellem Generellem Gestaltungsplan. Gestaltungsplan.
Art.
Art. 39 39
Einfriedungen, Einfriedungen, BöBöschungen, schungen, StützmauStützmauern ern
Einfriedungen, Einfriedungen, Pflanzen, Pflanzen, Mauern Mauern und und Böschungen, Böschungen, dürfen dürfen das das Strassen-, Ortsund Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit nicht nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen. Stacheidrahtzäune Stacheldrahtzäune sind sind untersagt. untersagt. GegenGegenüber Abstand von über dem dem Fahrbahnrand Fahrbahnrand ist ist ein ein Abstand von mindestens mindestens 50 50 cm cm einzuhalten. einzuhalten. Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann die die Anpassung Anpassung oder oder Entfernung Entfernung bestehenbestehender der Pflanzen Pflanzen oder oder Anlagen Anlagen verlangen, verlangen, die die diesen diesen Vorschriften Vorschriften wiwidersprechen. dersprechen.
Art. 40
Art. 40
Reklamen Reklamen und und AnAntennen tennen
Plakate, Plakate, Hinweistafeln Hinweistafeln und und Reklamen Reklamen dürfen dürfen nur nur an an den den von von der der Baubehörde werden. Sie Baubehörde bezeichneten bezeichneten Stellen Stellen angebracht angebracht werden. Sie sind sind so so zu Verzu gestalten, gestalten, dass dass sie sie das das OrtsOrts- und und Landschaftsbild Landschaftsbild und und die die Verkehrssicherheit kehrssicherheit nicht nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen. Im Im Bereich Bereich der der Kantonsstrasse Kantonsstrasse ist ist zudem zudem die die Bewilligung Bewilligung der der zuzuständigen ständigen kantonalen kantonalen Behörde Behörde erforderlich. erforderlich. Pro Pro Haus Haus ist ist nur nur ein ein Antennemast Antennemast gestattet. gestattet. Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann das das Erstellen Erstellen von von Gemeinschaftsantennen Anschluss an Gemeinschaftsantennen und und den den Anschluss an solche solche vorschreivorschreiben. ben.
Art. 41
Art. 41
Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren
Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren sind sind nur nur zulässig, zulässig, soweit soweit sie sie das das OrtsOrts- und und Landschaftsbild nicht stören. Die Baubehörde kann darüber Landschaftsbild nicht stören. Die Baubehörde kann darüber ververbindliche bindliche Richtlinien Richtlinien aufstellen. aufstellen.
Art. 42
Art. 42
LagerAbfallLager- und und Abfallplätze plätze
Lagerplätze Lagerplätze dürfen dürfen das das OrtsOrts- und und Landschaftsbild Landschaftsbild nicht nicht beeinträchbeeinträchtigen, tigen, keine keine Nachteile Nachteile für für die die Offentlichkeit Öffentlichkeit und und keine keine Gefährdung Gefährdung der der Gewässer Gewässer mit mit sich sich bringen. bringen. Die Ablagerung von Abfällen, alten Die Ablagerung von Bauschutt, Bauschutt, Abfällen, alten Fahrzeugen Fahrzeugen etc. etc. ist ist nur vom Gemeindevorstand nur an an den den vom Gemeindevorstand bezeichneten bezeichneten Stellen Stellen zulässig. zulässig.
Für Für Standorte Standorte ausserhalb ausserhalb der der Bauzone Bauzone ist ist die die Genehmigung Genehmigung der der zuständigen zuständigen kantonalen kantonalen Behörde Behörde einzuholen. einzuholen.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Art.
Art. 43 43
Beanspruchung Beanspruchung des des öffentlichen Grund öffentlichen Grund und sowie Bodens sowie und Bodens der öffentlichen öffentlichen GeGeder wässer wässer
Gesteigerter Gesteigerter Gemeingebrauch Gemeingebrauch an an öffentlichem öffentlichem Grund Grund und und Boden Boden ist des Gemeindevorstandes und gegen Entistichtnur nur mit mit , Bewilligung Bewilligung des Gemeindevorstandes und gegen Entlässı Gebüh richtung einer Gebühr zulässig. Chtung einer Gebunr zulassig.
Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand kann kann insbesondere insbesondere für für Bauarbeiten Bauarbeiten die die vorübergehende vorübergehende Benützung Benützung des des öffentlichen öffentlichen Grundes Grundes bewilligen. bewilligen. Mit Mit der der Bewilligung Bewilligung sind sind die die für für die die Sicherung Sicherung des des öffentlichen öffentlichen VerVerkehrs Anlagen notwendigen kehrs und und der der öffentlichen öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen Bedingungen und und Auflagen zu Auflagen zu verbinden. verbinden. Eine Eine über über den den gesteigerten gesteigerten Gemeingebrauch Gemeingebrauch hinausgehende hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Grund Sondernutzung am öffentlichen Grund und und Boden Boden oder oder an an öffentliöffentlichen chen Gewässern Gewässern ist ist nur nur mit mit Konzession Konzession der der GemeindeversammGemeindeversammlung lung zulässig. zulässig.
Art.
Art. 44 44
Benützung Benützung des des öföf-
fentlichenLuftLuftfentlichen raumes
Die Die Benützung Benützung des des öffentlichen öffentlichen Luftraumes Luftraumes kann kann gegen gegen EntrichEntrichtung tung einer einer Gebühr Gebühr gestattet gestattet werden werden für: für: 1. 1. Fensterläden, Fensterläden, TürTür- und und Torflügel, Torflügel, sofern sofern keine keine andere andere LöLösung sung möglich möglich ist ist und und sie sie nicht nicht in in den den Strassenbereich Strassenbereich ausausschwingen. schwingen. 2. 2. Erker Erker und und andere andere ausladende ausladende Gebäudeteile Gebäudeteile sowie sowie DachDachvorsprünge, vorsprünge, wenn wenn sie sie mindestens mindestens 3 3 m m über über öffentlich öffentlich bebegehbare Flächen und 4.50 m über dem Strassenniveau angehbare Flächen und 4.50 m über dem Strassenniveau angebracht gebracht werden werden und und nicht nicht mehr mehr als als 1 1 m m in in den den öffentlichen öffentlichen Luftraum Luftraum ragen. ragen.
Art.
Art. 45 45
Beanspruchung Beanspruchung des des Privatbodens
Privatbodens
Die Die Gemeinde Gemeinde ist ist befugt, befugt, im im öffentlichen öffentlichen Interesse Interesse auf auf PrivatPrivatgrundstücken grundstücken Verkehrsschilder, Verkehrsschilder, Strassentafeln, Strassentafeln, BeleuchtungskörBeleuchtungskörper, per, Hausnummern, Hausnummern, Hydranten, Hydranten, HöhenHöhen- und und Vermessungspunkte Vermessungspunkte und dgl. entschädigungslos anzubringen. Die und dgl. entschädigungslos anzubringen. Die berechtigten berechtigten WünWünsche der Grundeigentümer sind zu berücksichtigen. sche der Grundeigentümer sind zu berücksichtigen.
VI. Quartierplanung VI. Quartierplanung 1. Allgemeines 1. Allgemeines Art.
Art. 46 46
Zweck Zweck und und Inhalt, Inhalt; Quartierplanpflicht
Quartierplanpflicht
Die Quartierplanung Quartierplanung regelt Die regelt die die Erschliessung, Erschliessung, Überbauung Überbauung und und Gestaltung eines Teilgebietes der Bauzone. Sie kann enthalten: Gestaltung eines Teilgebietes der Bauzone. Sie kann enthalten:
a) a) Strassenplan Strassenplan mit mit BauBau- und und Niveaulinien Niveaulinien b) Versorgungsplan b) Versorgungsplan c) Vorschriften über c) Gestaltungsplan Gestaltungsplan und und Vorschriften über die die Gestaltung Gestaltung von von Bauten Anlagen Bauten und und Anlagen d) d) Baulandumlegungen Baulandumlegungen
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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e) e) Planungskostenverteiler Planungskostenverteiler f) Verteilung der f) Grundsätze Grundsätze für für die die Verteilung der Erschliessungskosten Erschliessungskosten In In der der Wohnzone Wohnzone (Art. (Art. 20) 20) darf darf nur nur im im Rahmen Rahmen eines eines rechtskräftirechtskräftigen Quartierplanes gebaut werden. gen Quartierplanes gebaut werden.
2. 2. Quartiererschliessung Quartiererschliessung Art.
Art. 47 47
Quartiererschliessung Der Quartiererschliessung Der Quartierstrassenplan Quartierstrassenplan und und der der Quartierversorgungsplan Quartierversorgungsplan legen legen die die Erschliessung Erschliessung des des Quartierplangebietes Quartierplangebietes mit mit VerkehrsVerkehrs- und und
Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen verbindlich verbindlich fest. fest.
Der Der Quartierstrassenplan Quartierstrassenplan und und der der Quartierversorgungsplan Quartierversorgungsplan sind sind auf auf den den Generellen Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan und und auf auf einen einen allfälligen allfälligen Quartiergestaltungspian Quartiergestaltungsplan sowie sowie die die Generelien Generellen Projekte Projekte der der GeGemeinde meinde abzustimmen, abzustimmen; sie sie haben haben diese diese sinnvoll sinnvoll zu zu ergänzen. ergänzen.
3. 3. Quartiergestaltung Quartiergestaltung
Art.
Art. 48 48
Quartiergestaltung Quartiergestaltung
Der Der Quartiergestaltungsplan Quartiergestaltungsplan bezweckt bezweckt eine eine siedlungsbaulich, siedlungsbaulich, ararchitektonisch und wohnhygienisch gute Uberbauung des Quartierchitektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung des Quartierplangebietes plangebietes in in Ubereinstimmung Übereinstimmung mit mit den den Vorschriften Vorschriften des des BaugeBaugesetzes. setzes. Er Angaben über Er enthält enthält insbesondere insbesondere Angaben über die die baulich baulich nutzbaren nutzbaren und und freizuhaltenden freizuhaltenden Flächen Flächen (Nutzungskonzentration), (Nutzungskonzentration), über über Lage Lage (in (in Bezug auf Seite und Höhe), Grösse und Gestaltung der Bauten, Bezug auf Seite und Höhe), Grösse und Gestaltung der Bauten, ihre Abstellflächen, die ihre Nutzung, Nutzung, die die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung Umgebungsgestaltung und und allfällige allfällige Bauetappen. Bauetappen.
Art.
Art. 49 49
Anwendbare BauvorAnwendbare Bauvorschflfien schriften
Im Im Quartierplanverfahren Quartierplanverfahren sind sind die die allgemeinen allgemeinen Bauvorschriften Bauvorschriften und und die die Zonenvorschriften Zonenvorschriften mit mit den den speziellen speziellen Bauvorschriften Bauvorschriften zu zu beachten. beachten. Bietet Bietet der der Quartiergestaltungsplan Quartiergestaltungsplan Gewähr Gewähr für für eine eine architektonisch architektonisch und und siedlungsbaulich siedlungsbaulich vorzügliche vorzügliche Überbauung Überbauung mit mit guter guter GestalGestaltung, tung, differenzierter differenzierter Bauweise Bauweise und und ausgewogener ausgewogener UmgebungsgeUmgebungsgestaltung, staltung, so so kann kann die die Baubehörde Baubehörde nach nach ihrem ihrem Ermessen, Ermessen, unter unter Berücksichtigung Berücksichtigung architektonischer architektonischer Kriterien Kriterien und und der der feuerpolizeilifeuerpolizeilichen Vorschriften, Ausnahmen Ausnahmen von chen Vorschriften, von den den Vorschriften Vorschriften über über GebäuGebäudelänge, Dachgestaltung und den Zusammenbau mehrerer delänge, Dachgestaltung und den Zusammenbau mehrerer BauBaukörper körper gewähren. gewähren.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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4. 4. Baulandumlegungen Baulandumlegungen Art.
Art. 50 50
Anordnung Anordnung
Ist Ist zur zur Verwirklichung Verwirklichung der der Quartierplanung Quartierplanung die die Umlegung Umlegung von von Grundstücken Grundstücken notwendig, notwendig, kann kann die die Baubehörde Baubehörde dies dies anordnen. anordnen.
Dieser wenn immer Dieser Beschluss Beschluss ist ist wenn immer möglich möglich mit mit dem dem EinleitungsbeEinleitungsbeschluss über die Durchführung des Quartierpianverfahrens schluss über die Durchführung des Quartierplanverfahrens zu zu ververbinden. binden.
Die Anordnung der Die Baubehörde Baubehörde ist ist zur zur Anordnung der Bauiandumiegung Baulandumlegung ververpflichtet, pflichtet, wenn wenn es es die die Mehrheit Mehrheit der der interessierten interessierten Grundeigentümer Grundeigentümer verlangt, verlangt, denen denen mehr mehr als als die die Hälfte Hälfte des des Umlegungsgebietes Umlegungsgebietes gehört gehört oder oder wenn wenn durch durch die die Erstellung Erstellung von von Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen ununüberbaubare Parzellen entstehen. überbaubare Parzellen entstehen.
Art.
Art. 51 51
Landabzug Landabzug für für gegeVon den Von den in in den den Baulandumlegung Baulandumlegung einbezogenen einbezogenen Grundstücken Grundstücken ist ist meinschaftliche Anla- für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanmeinschaftliche Anlafür die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenangen gen
teil Abtretung von teil unentgeltlich unentgeltlich in in Abzug Abzug zu zu bringen. bringen. Die Die Abtretung von Rechten Rechten zu zu weitergehenden weitergehenden öffentlichen öffentlichen Zwecken Zwecken richtet richtet sich, sich, sofern sofern keine keine Vereinbarung über Vereinbarung über den den Landerwerb Landerwerb erzielt erzielt werden werden kann, kann, nach nach den den Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes. Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes.
Art. 52
Art. 52
Neuzuteilung Neuzuteilung
Der Der nach nach Abzug Abzug für für den den Gemeinbedarf Gemeinbedarf verbleibende verbleibende Boden Boden ist ist nach nach Massgabe Massgabe des des eingeworfenen eingeworfenen Landes Landes unter unter die die beteiligten beteiligten Grundeigentümer Grundeigentümer zu zu verteilen. verteilen. Durch Durch den den Boden Boden nicht nicht ausgleichbare ausgleichbare MehrMehr- oder oder Minderwerte Minderwerte sind in Geld auszugleichen. sind in Geld auszugleichen.
Die Die grundbuchliche grundbuchliche Bereinigung Bereinigung der der Neuzuteilung Neuzuteilung erfolgt erfolgt erst erst nach nach Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft des des Baulandumlegungsplanes. Baulandumlegungsplanes.
Art. 53
Art. 53
Umlegungsbann Umlegungsbann
Nach Nach der der Anordnung Anordnung einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung kann kann die die BaubehörBaubehörde einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im de einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im KantonsKantonssowie sowie im im Gemeindeamtsblatt Gemeindeamtsblatt bekannt bekannt zu zu geben. geben. Während Während des des Umlegungsbanns Umlegungsbanns dürfen dürfen ohne ohne Zustimmung Zustimmung der der Baubehörde Baubehörde keine keine rechtlichen rechtlichen oder oder tatsächlichen tatsächlichen Verfügungen Verfügungen über über die die Grundstücke Grundstücke getroffen getroffen werden, werden, welche welche die die BaulandumleBaulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren können. gung beeinträchtigen oder erschweren können.
5. 5. Quartierplanverfahren Quartierplanverfahren
Art. 54
Art. 54 Einleitung Einleitung
Die Die Einleitung Einleitung des des Quartierplanverfahrens Quartierplanverfahrens erfolgt erfolgt durch durch den den BeBe-
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Schluss weschluss der der Baubehörde. Baubehörde. Dieser Dieser Beschluss Beschluss kann kann von von Amtes Amtes wegen Antrag gefasst werden. gen oder oder auf auf Antrag gefasst werden.
Der Der Beschluss Beschluss über über die die Einleitung Einleitung des des Quartierpianverfahrens Quartierplanverfahrens hat hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung, Abgrenzung Angaben über den Zweck der Quartierplanung, die die Abgrenzung des des Plangebietes Plangebietes und und womöglich womöglich über über die die Durchführung Durchführung einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung zu zu enthalten. enthalten. Der Der Einleitungsbeschiuss Einleitungsbeschluss ist ist im im KantonsKantons- und und im im GemeindeamtsGemeindeamtsbiatt blatt bekannt bekannt zu zu geben. geben. Den Den betroffenen betroffenen Grundeigentümern Grundeigentümern ist ist er er unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeiten schriftlich mitzuteilen. unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeiten schriftlich mitzuteilen.
Rekurse Rekurse gegen gegen die die Durchführung Durchführung einer einer Quartierplanung Quartierplanung überüberhaupt, haupt, die die Abgrenzung Abgrenzung des des Plangebietes Plangebietes und und über über die die DurchfühDurchführung rung einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung sind sind bei bei der der Einleitung Einleitung des des QuartierQuartierplanverfahrens planverfahrens zu zu erheben erheben und und können können im im nachfolgenden nachfolgenden PlanPlangenehmigungsverfahren genehmigungsverfahren nicht nicht mehr mehr erhoben erhoben werden. werden.
Art.
Art. 55 55
Erstellen Erstellen des des QuarQuartierplanes tierplanes
Nach Nach Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft des des Einleitungsbeschlusses Einleitungsbeschlusses lässt lässt die die Baubehörde Baubehörde den den Quartierplan Quartierplan durch durch Fachleute Fachleute ausarbeiten. ausarbeiten.
Art.
Art. 56 56
Planungskosten Planungskosten
Die Die Kosten Kosten der der Quartierpianung Quartierplanung einschliesslich einschliesslich der der Kosten Kosten einer einer allfälligen allfälligen Baulandumlegung Baulandumlegung gehen gehen vollumfänglich vollumfänglich zu zu Lasten Lasten der der Quartierplanbeteiligten. Quartierplanbeteiligten.
Die Verhältnis der Die Planungskosten Planungskosten sind sind im im Verhältnis der in in die die Quartierplanung Quartierplanung einbezogenen einbezogenen Grundstückflächen Grundstückflächen auf auf die die Grundeigentümer Grundeigentümer zu zu verteilen. verteilen.
Art.
Art. 57 57
Öffentliche Öffentliche Auflage, Auflage, Einsprachen Einsprachen
Der
Art. 46 Der Quartierplan
Quartierplan und und die die dazugehörigen dazugehörigen Unterlagen Unterlagen gem. gem. Art. 46 sind während 30 sind während 30 Tagen Tagen in in der der Gemeinde Gemeinde öffentlich öffentlich aufzulegen. aufzulegen. Die Die Auflage ist Auflage ist rechtzeitig rechtzeitig im im KantonsKantons- und und Gemeindeamtsblatt Gemeindeamtsblatt bebekannt zu geben. kannt zu geben. Unmittelbar Unmittelbar betroffene betroffene Grundeigentümer Grundeigentümer sind sind vor vor der der öffentlichen öffentlichen Auflage Auflage schriftlich schriftlich zu zu benachrichtigen. benachrichtigen. Während Während der der öffentlichen öffentlichen Auflage kann jedermann, der Auflage kann jedermann, der ein ein unmittelbares, unmittelbares, durch durch das das öffentliöffentliche Recht geschütztes Interesse hat, sich der Quartierplanung che Recht geschütztes Interesse hat, sich der Quartierplanung widersetzen, bei widersetzen, bei der der Baubehörde Baubehörde schriftlich schriftlich Einsprache Einsprache erheben. erheben.
Art.
Art. 58 58
Genehmigung Genehmigung des des Quartierplanes Quartierplanes
Nach Ablauf der Nach Ablauf der Auflagefrist Auflagefrist entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde über über die die eingegangenen eingegangenen Einsprachen Einsprachen und und die die Genehmigung Genehmigung des des QuartierQuartierplanes. planes. Wird von Einsprachen Wird der der Quartierplan Quartierplan auf auf Grund Grund von Einsprachen geändert, geändert, ist ist die die öffentliche Auflage zu wiederholen. öffentliche Auflage zu wiederholen.
Betreffen Betreffen die die Änderungen Änderungen lediglich lediglich einzelne einzelne Grundeigentümer, Grundeigentümer, so so
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ist ist nur nur diesen diesen Gelegenheit Gelegenheit zur zur Einsprache Einsprache innert innert einer einer Frist Frist von von 20 20 Tagen Tagen zu zu geben. geben.
Nach Ablauf der Nach Eingang Eingang der der Einsprachen Einsprachen oder oder Ablauf der zweiten zweiten Auflage Auflage entscheidet die Baubehörde endgültig über die Genehmigung entscheidet die Baubehörde endgültig über die Genehmigung des des Quartierplanes. Quartierplanes.
Art.
Art. 59 59
Anmerkung im Anmerkung im Grundbuch Grundbuch
Der Der genehmigte genehmigte Quartierplan Quartierplan kann kann nach nach Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft im im Grundbuch Grundbuch angemerkt angemerkt werden. werden. Weitere Weitere sich sich aus aus dem dem Quartierplan Quartierplan ergebende ergebende RechtsveränderunRechtsveränderungen und Eigentumsbeschränkungen Abschluss des gen und Eigentumsbeschränkungen werden werden nach nach Abschluss des Verfahrens Verfahrens auf auf Veranlassung Veranlassung der der Baubehörde Baubehörde grundbuchamtlich grundbuchamtlich geregelt. geregelt.
6. Vollzug des 6. Vollzug des Quartierplanes Quartierplanes Art.
Art. 60 60
Bau dergemeinder gemeinBau Für Anlagen Für den den Bau Bau und und den den Unterhalt Unterhalt der der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Anlagen schaftlichen Anlagen, Anlagen, schaftiıchen sowie die Verteilung der Erschiiessungskosten gilt Art. 17 sowie die Verteilung der Erschliessungskosten gilt Art. 17 dieses dieses
Kostenverteilung Kostenverteilung
Gesetzes Gesetzes sinngemäss. sinngemäss.
VII. VII. Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahren
Art. 61
Art. 61
Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht
Für Abbrüche ist Für alle alle Neubauten, Neubauten, baulichen baulichen Veränderungen Veränderungen und und Abbrüche ist vor vor Beginn Beginn der der Bauarbeiten Bauarbeiten ein ein Baugesuch Baugesuch einzureichen. einzureichen. Die Die BeBewilligungspflicht gilt Arbeiten: willigungspflicht gilt insbesondere insbesondere für für folgende folgende Arbeiten: a) a) b) b) c) c)
Neubauten, Neubauten; AnAufbauten an An- und und Aufbauten an bestehende bestehende Gebäude, Gebäude; Umbauten wie z.B. Änderungen von Umbauten von von Gebäuden Gebäuden wie z.B. Änderungen von FunFundamenten, damenten, Fassaden Fassaden und und Dächern Dächern d) Änderungen der d) Änderungen der Zweckbestimmung Zweckbestimmung bestehender bestehender Räume Räume und und Bauten, Bauten; e) e) Feuerpolizeilich Feuerpolizeilich bewilligungspflichtige bewilligungspflichtige Einrichtungen Einrichtungen und und Bauten genoss den Vorschriften der kantonalen Bauten gemäss den Vorschriften der kantonalen FeuerpoliFeuerpolizeiverordnung, Anlagen und zeiverordnung, Anlagen und Einrichtungen Einrichtungen für für die die Lagerung Lagerung und und den den Umschlag Umschlag von von wassergefährlichen wassergefährlichen Stoffen Stoffen genoss gemäss den den Vorschriften Vorschriften über über den den Gewässerschutz, Gewässerschutz; f) f) Wasserleitungen, Wasserleitungen, Kanalisationen Kanalisationen und und Kläranlagen, Kläranlagen; g) Geflügelund Kleinviehställe, Bienenstände g) Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und und sonstige sonstige Kleinbauten, Kleinbauten; h) h) Einfriedungen Einfriedungen längs längs Strassen, Strassen; i)il) Anbringen Anbringen von von festen festen und und beweglichen beweglichen Firmentafeln, Firmentafeln, Schaukasten, Schaukasten, Lichtreklamen Lichtreklamen und und Sonnenkollektoren, Sonnenkollektoren; k) k) Aussenrenovationen, Aussenrenovationen; I) l) Provisorische Provisorische Bauten, Bauten; m) Wohnwagen und m) Wohnwagen und ähnliche ähnliche Objekte, Objekte, die die mehr mehr als als 30 30 Tage Tage
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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pro werden und pro Jahr Jahr am am gleichen gleichen Ort Ort stationiert stationiert werden und als als Ersatz Ersatz für für feste feste Bauten Bauten dienen, dienen; Private Verkehrsanlagen mit Private Verkehrsanlagen mit Einschluss Einschluss touristischer touristischer BeBeförderungsanlagen, förderungsanlagen; Terrainveränderungen, Terrainveränderungen, StützStütz- und und Futtermauern, Futtermauern; Freileitungen Freileitungen aller aller Art, Art, ausgenommen ausgenommen Telefon, Telefon; Aussenantennen, Aussenantennen; Abbruch Abbruch von von Bauten Bauten und und Bauteilen. Bauteilen.
Art.
Art. 62 62
Unterlagen zum BauAusferUnterlagen zum Bau- Dem Dem Baugesuch Baugesuch sind sind folgende folgende Planunterlagen Planunterlagen in in doppelter doppelter Ausfergesuch gesuch tigung beizulegen: tigung beizulegen:
a) a) Situationsplan Situationsplan 1:500 1:500 // 1:1'000 1:1'000 des des Bauplatzes Bauplatzes und und seiner seiner Umgebung Umgebung mit mit Einzeichnung Einzeichnung der der Zufahrt Zufahrt sowie sowie der der GrenzGrenzabstände, abstände; b) b) Grundrisse Grundrisse sämtlicher sämtlicher Stockwerke Stockwerke mit mit Einschluss Einschluss des des KeiKellers und Dachstockes im Massstab 1:100 mit vollständigen lers und Dachstockes im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben Angaben über über Aussenmasse, Aussenmasse, Mauernstärken, Mauernstärken, BodenBoden- und und Fensterflächen Fensterflächen und und Zweckbestimmung Zweckbestimmung der der Räume, Räume; c) c) Pläne Pläne sämtlicher sämtlicher Fassaden Fassaden im im Massstab Massstab 1:100 1:100 inkl. inkl. bestebestehendem hendem und und projektiertem projektiertem Terrainveriauf, Terrainverlauf; d) d) QuerQuer- und und Längsschnitt Längsschnitt durch durch das das Gebäude, Gebäude, mit mit eingeeingeschriebenen Stockwerkshöhen und Angaben über schriebenen Stockwerkshöhen und Angaben über StrasStrassensen- sowie sowie bestehende bestehende und und projektierte projektierte Terrainhöhen Terrainhöhen unter unter Angaben Angabe der Angaben gesicherter gesicherter Niveaupunkte, Niveaupunkte, Angabe der Wasser-, Wasser-, EiektrischElektrisch- und und Telefonanschlüsse, Telefonanschlüsse; e) e) Kanaiisationspian Kanalisationsplan Massstab Massstab 1:100 1:100 f) f) Ein Ein Baubeschrieb Baubeschrieb auf auf amtlichem amtlichem Formuiar Formular mit mit Angabe Angabe über über Material Material und und Farbe, Farbe; g) g) Für Für Bauvorhaben Bauvorhaben in in der der Gefahrenzone: Gefahrenzone: VorprüfungsentVorprüfungsentscheid scheid der der Gebäudeversicherung. Gebäudeversicherung. Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann zusätzliche zusätzliche Unterlagen Unterlagen wie wie Berechnungen, Berechnungen, Modelle Modelle user. usw. verlangen. verlangen.
Bei
Art. 61 Bei Baugesuchen
Baugesuchen im im Sinne Sinne von von Art. 61 lit. lit. bb -- rr dieses dieses Gesetzes Gesetzes sind die zum Verständnis des Bauvorhabens erforderlichen sind die zum Verständnis des Bauvorhabens erforderlichen UnterUnterlagen lagen einzureichen. einzureichen.
Art. 63
Art. 63
Bauprofil Bauprofil
Zugleich Zugleich mit mit der der Einreichung Einreichung des des Baugesuches Baugesuches ist ist für für Bauten, Bauten, die die nach nach Haussen aussen in in Erscheinung Erscheinung treten, treten, ein ein Bauprofil Bauprofil aufzustellen, aufzustellen, das das die die Gestaltung Gestaltung und und Höhe Höhe des des Baues Baues klar klar erkennen erkennen lässt. lässt. Die Die Grundstücksgrenzen sind zu markieren. Am Bauprofil ist das ErdGrundstücksgrenzen sind zu markieren. Am Bauprofil ist das Erdgeschossniveau geschossniveau anzugeben. anzugeben. Das Das Bauprofil Bauprofil ist ist bis bis zur zur rechtskräftirechtskräftigen gen Erledigung Erledigung des des Baugesuches Baugesuches stehen stehen zu zu lassen lassen und und nachher nachher innert innert angemessener angemessener Frist Frist zu zu entfernen. entfernen.
Der Der Höhenfixpunkt Höhenfixpunkt ist ist zu zu versichern, versichern, er er muss muss bis bis zur zur Bauabnahme Bauabnahme bestehen bleiben. bestehen bleiben.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Art.
Art. 64 64
Planauflage Planauflage
Die Die Pläne Pläne werden werden bei bei der der Gemeinde Gemeinde während während 30 30 Tagen Tagen öffentlich Öffentlich aufgelegt. wird unter Angabe des aufgelegt. Diese Diese Auflage Auflage wird unter der der Angabe des Bauherrn, Bauherrn, der der Bauparzelle Bauparzelle und und des des Bauvorhabens Bauvorhabens im im Gemeindeamtsblatt Gemeindeamtsblatt publipubliziert. ziert. lnnert Innert 30 30 Tagen Tagen seit seit der der Publikation Publikation können können bei bei der der Baubehörde Baubehörde Einsprachen Einsprachen öffentlich-rechtlicher öffentlich-rechtlicher Natur Natur eingereicht eingereicht werden. werden.
Art.
Art. 65 65
Vereinfachtes VerfahVerfah- Wenn Vereinfachtes Ausführung des weder nach Wenn die die Ausführung des Bauvorhabens Bauvorhabens weder nach Bussen aussen in in ren ren Erscheinung Erscheinung tritt, tritt, noch noch den den Zweck Zweck der der Baute Baute ändert, ändert, ist ist die die ProfilieProfilie-
rung rung und und Publikation Publikation nicht nicht erforderlich. erforderlich.
Art.
Art. 66 66
Baubescheid, Baubescheid, EinEinsprachen sprachen
Nach Nach Ablauf Ablauf der der Einsprachefrist Einsprachefrist erlässt erlässt die die Baubehörde Baubehörde den den BauBaubescheid, bescheid, in in welchem welchem auch auch über über allfällige allfällige Einsprachen Einsprachen entschieentschieden wird. den wird. Wird Wird das das Baugesuch Baugesuch oder oder eine eine Einsprache Einsprache abgewiesen, abgewiesen, so so ist ist der der Entscheid Entscheid zu zu begründen. begründen. Einspracheentscheide Einspracheentscheide sind sind gleichzeitig gleichzeitig mit mit dem dem Baubescheid Baubescheid dem dem Gesuchsteller Gesuchsteller und und den den Einsprechern Einsprechern zu zu eröffnen. eröffnen. Die Die Baubewilligung Baubewilligung wird wird erst erst nach nach vorliegen vorliegen aller aller Bewilligungen Bewilligungen genoss gemäss übergeordnetem übergeordnetem Recht Recht erteilt. erteilt.
Ist Ist eine eine Einsprache Einsprache offensichtlich offensichtlich unbegründet, unbegründet, so so können können dem dem Einsprecher jene Einsprecher die die der der Gemeinde Gemeinde erwachsenen erwachsenen Kosten Kosten (inkl. (inkl. jene einer werden. einer allfälligen allfälligen Rechtsberatung) Rechtsberatung) überbunden überbunden werden.
Art. 67
Art. 67
Baubeginn Baubeginn und und BauBaufrist frist
Mit werden, wenn wenn die Mit den den Bauarbeiten Bauarbeiten darf darf erst erst begonnen begonnen werden, die BaubeBaubewilligung willigung vorliegt. vorliegt. Eine Eine Baubewilligung Baubewilligung erlischt, erlischt, wenn wenn der der Gesuchsteller Gesuchsteller nicht nicht innert innert eines eines Jahres Jahres seit seit Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft mit mit den den Bauarbeiten Bauarbeiten bebeginnt ginnt und und ohne ohne erhebliche erhebliche Unterbrechungen Unterbrechungen weiterführt. weiterführt. Die Die BauBaubehörde behörde kann kann diese diese Frist Frist auf auf begründetes begründetes Gesuch Gesuch hin hin angemesangemes-
sen sen verlängern. verlängern.
Unterbleibt Unterbleibt die die Vollendung Vollendung des des Baues, Baues, so so ist ist der der ursprüngliche ursprüngliche Zustand Zustand wieder wieder herzustellen. herzustellen.
Art. 68
Art. 68
Baukontrolle Baukontrolle und und Bauabnahme Bauabnahme
Die Ausführung der Die Ausführung der Bauarbeiten Bauarbeiten wird wird durch durch die die Baubehörde Baubehörde konkontrolliert. trolliert. Im Im Baubescheid Baubescheid wird wird dem dem Bauherrn Bauherrn mitgeteilt, mitgeteilt, in in welchem welchem Stadium jeweils Anzeige Stadium erer jeweils Anzeige zu zu erstatten erstatten hat, hat, damit damit die die Baukontrolle Baukontrolle erfolgen erfolgen kann. kann.
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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Für jeden Bau Für jeden Bau ist ist ein ein Schnurgerüst Schnurgerüst zu zu erstellen. erstellen. Den Den von von der der BauBaubehörde Aufsichtspersonen ist behörde bezeichneten bezeichneten Aufsichtspersonen ist der der Zutritt Zutritt zum zum BauBaugrundstück jederzeit zu grundstück und und zur zur Baustelle Baustelle jederzeit zu gestatten. gestatten.
Nach Vor dieNach der der Vollendung Vollendung nimmt nimmt die die Baubehörde Baubehörde den den Bau Bau ab. ab. Vor dieser Abnahme darf ser Abnahme darf er er nicht nicht bezogen bezogen werden. werden.
Art.
Art. 69 69
Abweichung von.den von den Abweichung Änderungen Änderungen gegenüber gegenüber den den ursprünglich ursprünglich genehmigten genehmigten Plänen Plänen während der während der Bauausführung Bauausführung müssen müssen von von der der Baubehörde Baubehörde vor vor der der Ausführung Ausführung genehmigt genehmigt werden. werden.
genehmigten Planen Plänen genehmıgten
Wenn wie Wenn die die Projektänderung Projektänderung nach nach Bussen aussen in in Erscheinung Erscheinung tritt, tritt, wie insbesondere nasse, einer insbesondere bei bei einer einer Vergrösserung Vergrösserung der der Gebäude Gebäudemasse, einer Veränderung der Veränderung der Situation Situation oder oder der der Zweckbestimmung, Zweckbestimmung, ist ist ein ein neues neues Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren durchzuführen. durchzuführen.
Art.
Art. 70 70
Vorentscheid Vorentscheid
Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann vor vor Einreichung Einreichung des des Baugesuches Baugesuches um um ihre ihre grundsätzliche Stellungnahme ersucht werden. Ein Vorentscheid grundsätzliche Stellungnahme ersucht werden. Ein Vorentscheid gibt Anspruch auf gibt keinen keinen Anspruch auf Erteilung Erteilung der der Baubewilligung. Baubewilligung.
Art.
Art. 71 71
Gebühren Gebühren
Für Für das das Baubewilligungsverfahren, Baubewilligungsverfahren, die die Baukontrolleur Baukontrollen und und die die BauBauabnahme welche ihre Aufwenabnahme erhebt erhebt die die Gemeinde Gemeinde eine eine Gebühr, Gebühr, welche ihre Aufwendungen dungen deckt. deckt. Die Die Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung erlässt erlässt eine eine GebührenGebührenordnung. ordnung.
Art.
Art. 72 72
Bauberatung Bauberatung
Die Die Baubehörde Baubehörde bezeichnet bezeichnet einen einen geeigneten geeigneten Fachmann, Fachmann, der der Bauherren Verfügung steht. Bauherren und und Architekten Architekten als als Berater Berater zur zur Verfügung steht. In In den den Gebieten, Gebieten, in in denen denen die die obligatorische obligatorische Bauberatung Bauberatung vorgeschrieben vorgeschrieben ist, ist, müssen müssen sämtliche sämtliche Baugesuche Baugesuche vor vor der der Einreichung Einreichung mit mit dem dem Bauberater werden. Bauberater besprochen besprochen werden. Die Die Kosten Kosten des des Bauberaters Bauberaters sind sind dem dem Bauherrn Bauherrn aufzuerlegen. aufzuerlegen.
Art. 73
Art. 73
Fachgutachten Fachgutachten
Erfordert Erfordert die die Behandlung Behandlung eines eines Baugesuches Baugesuches den den Beizug Beizug eines eines Experten Experten (Juristen, (Juristen, Baufachleute Baufachleute etc.), etc.), so so sind sind die die daraus daraus erwacherwachsenen senen Kosten Kosten dem dem Bauherrn Bauherrn aufzuerlegen. aufzuerlegen.
VIII. SchlussVII. Schluss- und und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 74
Art. 74 Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit
Bauherr, Bauherr, Bauleitung Bauleitung und und Unternehmer Unternehmer sind sind für für die die Einhaltung Einhaltung der der baupolizeilichen Vorschriften und für die sachgemässe Ausführung baupolizeilichen Vorschriften und für die sachgemässe Ausführung des des Baues Baues solidarisch solidarisch haftbar. haftbar. Durch Durch die die Erteilung Erteilung der der BaubewiiliBaubewvilli-
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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gung gung und und die die Ausübung Ausübung der der Kontrollen Kontrollen übernimmt übernimmt die die Baubehörde Baubehörde keine keine Garantie Garantie für für Konstruktion, Konstruktion, Festigkeit Festigkeit oder oder Materialeignung. Materialeignung.
Art.
Art. 75 75
Bestrafung Bestrafung
Widerhandlungen Vorschriften des Widerhandlungen gegen gegen die die Vorschriften des Baugesetzes Baugesetzes und und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anweisungegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anweisungen gen werden werden von von der der Baubehörde Baubehörde mit mit Bussen Bussen bis bis zu zu Fr. Fr. 20'000.20'000.bestraft. bestraft. Handelt Handelt der der Täter Täter aus aus Gewinnsucht, Gewinnsucht, ist ist die die Baubehörde Baubehörde nicht nicht an an das das Höchstmass Höchstmass der der Busse Busse gebunden. gebunden. Ist Ist die die WiderhandWiderhandlung juristische Person, lung durch durch eine eine juristische Person, eine eine KollektivKollektiv- oder oder KommanKommanditgesellschaft ditgesellschaft oder oder eine eine Personengesamtheit Personengesamtheit oder oder RechtspersönRechtspersönlichkeit lichkeit begangen begangen worden, worden, so so ist ist die die Strafe Strafe gegenüber gegenüber denjenigen denjenigen Personen auszusprechen, die in deren Namen Personen auszusprechen, die in deren Namen gehandelt gehandelt haben haben oder oder hätten hätten handeln handeln müssen. müssen. Für Für Bussen Bussen und und Kosten Kosten haftet haftet die die juristische Person, juristische Person, die die Gesellschaft Gesellschaft oder oder die die PersonengemeinPersonengemeinschaft schaft solidarisch. solidarisch.
Art. 76
Art. 76
Abbruch Abbruch
Wird Wird ein ein Bau Bau entgegen entgegen den den Vorschriften Vorschriften des des Baugesetzes Baugesetzes oder oder entgegen der Baubewilligung erstellt, so kann die Baubehörde entgegen der Baubewilligung erstellt, so kann die Baubehörde die die erforderlichen Änderungen oder Abbruch anordnen. erforderlichen Änderungen oder den den Abbruch anordnen. Wenn Wenn der der Bauherr Bauherr dieser dieser Aufforderung Aufforderung nicht nicht nachkommt, nachkommt, erfolgt erfolgt die die VoiistreVollstreckung ckung durch durch die die Baubehörde Baubehörde auf auf Kosten Kosten des des Bauherrn. Bauherrn.
Art. 77
Art. 77
AusführungsbestimAusführungsbestimmungen, mungen, GebührenGebührenordnungen ordnungen
Die AusführungsbeDie Baubehörde Baubehörde ist ist befugt, befugt, zu zu diesem diesem Gesetz Gesetz Ausführungsbestimmungen stimmungen zu zu erlassen. erlassen. Sie Sie kann kann zu zu diesem diesem Zweck Zweck allgemein allgemein anerkannte Richtlinien und Normen privater Berufsverbände anerkannte Richtlinien und Normen privater Berufsverbände oder oder öffentlicher öffentlicher Institutionen Institutionen verbindlich verbindlich erklären. erklären. Die Die Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung erlässt erlässt jeje eine eine Gebührenordnung Gebührenordnung für für das das Baubewiiligungsverfahren Baubewilligungsverfahren sowie sowie für für die die Benützung Benützung des des öffentöffentlichen lichen Grundes Grundes und und Luftraumes Luftraumes (Art. (Art. 43 43 und und 44), 44), ferner ferner die die ErErschliessungsverordnung genoss Art. 17 Abs. 2. schliessungsverordnung gemäss Art. 17 Abs. 2.
Art. 78
Art. 78
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Annahme durch Dieses Gesetz Gesetz tritt tritt nach nach Annahme durch die die GemeindeversammGemeindeversammlung lung mit mit der der Genehmigung Genehmigung der der Regierung Regierung in in Kraft. Kraft.
Art. 79
Art. 79
ÜbergangsbestimÜbergangsbestim-
mungen mungen
Dieses vor seinem Dieses Baugesetz Baugesetz ist ist auf auf alle alle vor seinem Inkrafttreten Inkrafttreten noch noch nicht nicht bewilligten bewilligten Baugesuche Baugesuche und und Quartierpläne Quartierpläne anwendbar. anwendbar.
Wichtige Wichtige Ergänzungen Ergänzungen
Das Das Baugesetz Baugesetz der der Fraktion Fraktion Praden Praden ist ist noch noch nicht nicht an an das das neue neue kantonale kantonale Raumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden (KRG, (KRG,
BR BR 801.100) 801.100) und und an an die die dazugehörige dazugehörige Verordnung Verordnung (KRVO, (KRVO, BR BR
Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Praden Praden
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801.110) worden. Das 801.110) angepasst angepasst worden. Das kantonale kantonale Recht Recht geht geht vor vor und und enthält wesentliche Vorschriften, Vorschriften, die enthält wesentliche die im im kommunalen kommunalen Recht Recht
noch noch nicht nicht enthalten enthalten sind. sind.
Einige Einige wichtige wichtige Neuerungen Neuerungen sind: sind: 1. 1.
Im werden diejenigen Im Baugesetz Baugesetz werden diejenigen Bauvorhaben Bauvorhaben aufgezählt, aufgezählt, für für
welche wird welche eine eine Bewilligung Bewilligung zuerteiien zuerteilen ist. ist. Diese Diese Vorschrift Vorschrift wird abgelöst
Art. 40 weichem aufgezählt
abgelöst durch durch Art. 40 KRVO, KRVO, in in welchem aufgezählt wird, wird,
welche welche Bauvorhaben Bauvorhaben keiner keiner Baubewiiiigung Baubewilligung bedürfen. bedürfen. Die Die mamaterielien teriellen Vorschriften Vorschriften sind sind auch auch bei bei diesen diesen Vorhaben Vorhaben einzuhaleinzuhal-
ten. ten.
2. Sämtliche 2. Sämtliche Bauvorhaben, Bauvorhaben, welche welche gem. gem. Punkt Punkt 11 keine keine BaubewilBaubewil-
ligung
Art. 50 ligung erfordern,
erfordern, sind sind dem dem Meldeverfahren Meldeverfahren gem. gem. Art. 50 KRVO KRVO
3. 3.
unterstellt. unterstellt.
Die Die öffentliche öffentliche Auflage Auflage von von Bauprojekten Bauprojekten dauert dauert neu neu nur nur noch noch 20 20 Tage Tage (nicht (nicht mehr mehr 30 30 Tage). Tage).
Änderungstabelle: Beschluss Gemeinde 5. September 1984
Genehmigung Kanton
RB Nr. 471 vom 25. Februar 1985
Änderung Totalrevision
3. Juli 1991
RB Nr. 3463 vom 23. Dezember 1991
11. November 1998
RB Nr. 1050 vom 8. Juni 1999
Art. 38 , Abs. 2
23. Februar 2000
RB Nr. 820 vom 9. Mai 2000